Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz
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- Lorenz Simen
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1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz Normenketten: BBhV 54 VwVfG 32 Abs. 1 Leitsätze: Da es sich bei der in 54 Abs. 1 S. 1 BBhV geregelten Jahresfrist um eine verhältnismäßig lange Ausschlussfrist handelt, ist im Rahmen der Wiedereinsetzung ein strenger Maßstab anzulegen. (redaktioneller Leitsatz) Bei einer ernsthaften Krankheit ist grundsätzlich von fehlendem Verschulden im Sinne des 32 Abs. 1 VwVfG auszugehen, wenn der Betroffene infolge der Krankheit die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigten beauftragen konnte. (redaktioneller Leitsatz) Fehlendes Verschulden kann bei beginnender leichter Demenz nicht angenommen werden, wenn nicht erkennbar ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage war, ein Antragsformular (rechtzeitig) auszufüllen oder einen Dritten damit zu beauftragen. (redaktioneller Leitsatz) Eine schuldhafte Fristversäumnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Antragsteller insgesamt, das heißt über den gesamten Einjahreszeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antragsfrist, Demenz, Beihilfe, Krankheit, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, der beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 70%, beantragte mit einem nicht datierten Formblatt, bei der Beklagten eingegangen am... April 2016, die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eigene Rechnungen vom... März 2015 (390,45 ),... April 2015 (9,79 ) und... April 2015 (182,14 ) sowie für Rechnungen der Ehefrau vom... März 2015 (135,94 ) und... April 2015 (559,95 ). Mit Bescheid vom 21. April 2016 lehnte die Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab mit der Begründung, dass diese Belege nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum) bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien ( 54 Abs. 1 BBhV).
2 Mit Schreiben vom 30. April 2016, das sowohl von der Tochter des Klägers als auch von diesem selbst unterschrieben war, legte die Tochter im Namen des Klägers hiergegen Einspruch ein. Ihr Vater, der 85 Jahre alt sei, sei mittlerweile leider nicht mehr in der Lage, komplexe Vorgänge, wie Beihilfe, selber zu schaffen. Zukünftige Beihilfeanträge würden von der Tochter ausgefüllt und damit wieder im zeitlichen Rahmen eingereicht. Die Tochter des Klägers übermittelte zudem mit vom... Juni 2016 eine Vollmacht des Klägers und wies darauf hin, dass der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die Adresse des Klägers laufen solle, da sie ihm nur beim Ausfüllen der Anträge behilflich sei. Ihr Vater sei immer noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Wiedereinsetzung könne nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Falle des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass die gebotene Sorgfalt im Umgang mit für die Beantragung von Beihilfe notwendigen Nachweisen außer Acht gelassen worden sei, da weder der Kläger selbst einen Antrag gestellt habe noch dieser einen Vertreter beauftragt habe. Zudem habe die Tochter des Klägers geschildert, dass dieser noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei. Somit sei die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darauf hin, dass der Kläger - wie sich mittlerweile aufgrund ärztlicher Untersuchungen herausgestellt habe - dement sei. Dies sei ein schleichender Prozess gewesen, den seine Tochter erst vor kurzem bemerkt habe, nachdem sie festgestellt habe, dass sich entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise Schreiben bei ihm angehäuft hätten und er polizeilich habe gesucht werden müssen, da er sich verlaufen hatte. Die nicht fristgerechte Einreichung des Antrags beruhe auf seiner Erkrankung, deren Erkennung dem Kläger selbst nicht möglich gewesen sei, wie dies leider bei Demenz regelmäßig der Fall sei. Die Einhaltung der Jahresfrist sei für ihn daher aufgrund seiner Erkrankung unverschuldet nicht zumutbar gewesen. Ein neurologisches Attest vom... August 2016, wonach der Kläger seit etwa Anfang 2016 Symptome einer Demenz entwickelt habe, die aktuell als leichte Demenz vom Alzheimertyp einzustufen sei, wurde vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Jahresfrist des 54 Abs. 1 BBhV habe für die verfristeten Belege im Zeitraum... März 2016 bis... April 2016 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits an Demenz gelitten. Allerdings bescheinige der behandelnde Arzt, dass die Symptome der Demenz erst seit etwa Beginn des Jahres 2016 vorlägen. Selbst wenn die ersten Anzeichen bereits gegen Ende des Jahres 2015 aufgetreten wären, hätte der Kläger dennoch vom jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungstellung an mehr als ein halbes Jahr Gelegenheit gehabt, Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen zu beantragen oder jemanden damit zu beauftragen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Deshalb müsse ihm trotz Berücksichtigung aller dargelegten Umstände angelastet werden, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die geboten und ihm nach den Umständen zuzumuten gewesen sei, so dass ihn das Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Demenz vom Alzheimertyp eine Erkrankung sei, deren subklinischer Vorlauf einige Jahre betrage. Die Betroffenen versuchten, die auftretenden Probleme vor ihren Angehörigen so lange wie möglich zu verbergen und entwickelten hierfür jeweils eigene Strategien. Es dauere demnach regelmäßig längere Zeit, bis die Erkrankung von den Angehörigen wahrgenommen werde. Zum anderen sei es gerade ein Zeichen für die bereits länger bestehende Erkrankung des Klägers, dass dieser plötzlich angefangen habe, seine persönlichen Angelegenheiten, die er über Jahrzehnte ordnungsgemäß erledigt hatte, zu vernachlässigen. Es sei daher vollkommen absurd, bei einer demenziellen Erkrankung ein Verschulden des Betroffenen anzunehmen. Dem Betroffenen werde
3 ein Jahr Zeit eingeräumt, die Belege einzureichen. Wenn er während dieser Zeit erkranke und aufgrund dessen nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung gewissenhaft nachzukommen, sei dies gerade keine Außerachtlassung der Sorgfalt und damit ein Verschulden. Der Kläger habe zu Beginn der Jahresfrist, bei der er mutmaßlich auch bereits erkrankt gewesen sei, nicht ahnen können, dass er später krankheitsbedingt zur fristgerechten Einsendung der Belege nicht mehr in der Lage sein würde. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sie ab Rechnungsstellung bereits vor seiner Erkrankung einreichen können. Es gehöre ja gerade zur demenziellen Erkrankung, dass sie schleichend voranschreite, der Betroffene dies nicht oder nur eingeschränkt überblicke und irgendwann auffalle, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Da er berechtigt gewesen sei, die Jahresfrist auszuschöpfen, könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er die Belege bereits früher hätte einreichen können. Ein weiteres neurologisches Attest vom... September 2016, wonach es retrospektiv erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung seit Ende 2015 gegeben habe und in der Regel der subklinische Vorlauf der Erkrankung einige Jahre betrage, wurde vorgelegt. Die Tatsache, dass der Patient seine persönlichen Angelegenheiten seit mehr als einem Jahr vernachlässige, sei durchaus im Rahmen dieser demenziellen Entwicklung zu erklären, also krankheitsbedingt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August Ergänzend führte sie aus, dass es sich bei der Frist des 54 Abs. 1 BBhV um eine Ausschlussfrist handele. Nach Ablauf dieser Frist könne eine Beihilfe nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei die Tatbestandsvoraussetzung einer ohne Verschulden eingetretenen Verhinderung vorliegend nicht gegeben. Ein Verschulden könne dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt gewesen sei und infolge davon die Frist nicht habe selbst wahren oder einen Bevollmächtigten beauftragen können. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit seinem Vorbringen aber nicht glaubhaft gemacht, dass er sich während der gesamten Dauer der Jahresfrist in einem gesundheitlichen Zustand befunden habe, der es ihm unmöglich gemacht habe, selbst einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste, die dem Kläger aktuell eine leichte Demenz vom Alzheimertyp bescheinigten, reichten insoweit nicht aus. Diesen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger selbst bzw. mit Hilfe Dritter zur Wahrnehmung seiner Belange dauerhaft nicht im Stande gewesen sei. Auch die am... Juni 2016 gegenüber der Beihilfestelle von der Tochter des Klägers abgegebene Erklärung, wonach der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die bekannte Adresse des Klägers gehen solle und dieser noch immer für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei, lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger gerade nicht während der gesamten Dauer der Jahresfrist außer Stande gewesen sei, einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Selbst wenn der Kläger wegen der vermutlich Ende 2015/Anfang 2016 beginnenden demenziellen Entwicklung zur eigenen Antragstellung nicht in der Lage gewesen sein sollte, habe es ihm oblegen, einen zuverlässigen Vertreter für die Erledigung seiner Angelegenheiten auszuwählen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Mit Beschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe
4 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bzw. 26. Oktober 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist dahingehend auszulegen ( 88 VwGO), dass die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für die zwei Rechnungen vom... März 2015 sowie die Rechnungen vom... April 2015,... April 2015 und... April 2015 begehrt wird und die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 insoweit aufgehoben werden sollen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da beihlferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v C juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I, S. 1154), weil die streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Zeitraum vom 20. März 2015 bis 9. April 2015 datieren. 2. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Rechnungen sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen. 2.1 Gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der oben genannten Fassung wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. 2.2 Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die Rechnungen vom... März 2015,... April 2015,... April 2015 und... April 2015 unstrittig erst am... April 2016 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete aber gemäß 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) selbst für die jüngste Rechnung vom... April 2015 mit Ablauf des... April 2016 (Montag). Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen wegen der Versäumnis der Jahresfrist grundsätzlich gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. 2.3 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U. v VIII C BVerwGE 21, 258). Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. z. B. BayVGH, U. v B juris Rn. 14; VG München, U. v M 17 K UA S. 7 f.). Obwohl es sich bei der Jahresfrist nach 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies ist auch in Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV ausdrücklich vorgesehen. 2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Ausschlussfrist sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt Nach 32 Abs. 1 VwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren Der Kläger war hier aber nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Jahresfrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v C 34/80 - BayVBl 1983, 476).
5 Zwar ist bei einer Krankheit grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen, namentlich dann, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt war und infolgedessen die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigen beauftragen konnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, 32 Rn. 29 m. w. N.). Ebenso, wenn dem Betroffenen die Dinge über den Kopf gewachsen waren (Kopp/Ramsauer, a. a. O.). Bei einer Ausschlussfrist, auf die die Wiedereinsetzungsregeln ohnehin nur ausnahmsweise Anwendung finden (vgl. oben), sind diese aber restriktiv zu handhaben, so dass an eine Entschuldigung der Fristversäumnis erhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, 32 Rn. 21). Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass dieser seine ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich bei der Jahresfrist des 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 8; U. v M 17 K UA S. 15). Den vorgelegten neurologischen Attesten vom... August 2016 und... September 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger gegenwärtig an leichter Demenz vom Alzheimertyp leidet. Erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung hätten sich Ende 2015 ergeben. Aus diesen Attesten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert war (und ist), die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Ein Hindernis in diesem Sinn ist ein Ereignis, das die Fristwahrung schlechthin unmöglich macht oder die erforderlichen Maßnahmen seitens des Betroffenen unzumutbar erscheinen lässt (vgl. VG München, U. v M 3 K juris Rn. 47 m. w. N.). Dass der Kläger krankheitsbedingt generell nicht in der Lage gewesen wäre, ein Antragsformular (rechtzeitig) auszufüllen und der Beklagten zukommen zu lassen, ist nicht erkennbar (vgl. VG München, U. v M 3 K juris Rn. 49). Selbst wenn die Demenz aber ein derartiges Hindernis darstellen würde, lagen laut Attesten erste Hinweise auf die Erkrankung erst Ende 2015 vor, so dass es dem Kläger zumindest in dem Zeitraum zwischen Rechnungsstellung Ende März/Anfang April 2015 und Ende 2015 möglich gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen. Ein Hinderungsgrund lag damit nicht ununterbrochen für die gesamte Dauer der Frist vor (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 6; VG Ansbach, U. v AN 15 K juris Rn. 29). Eine schuldhafte Fristversäumnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Antragsteller insgesamt, das heißt über den gesamten Einjahreszeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre. Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, die Jahresfrist bis zum Ende auszureizen. Das Risiko für während des Fristlaufs eintretende Hinderungsgründe trägt jedoch er (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 7). Im Übrigen hätte der Kläger, als sich abzeichnete, dass die Bewältigung des Alltags für ihn schwierig wird, mit entsprechenden Maßnahmen, insbesondere mit der Beauftragung Dritter, reagieren müssen. Es ist weder belegt noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters etwa aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich war (vgl. VG Köln, U. v K 4301/12 - juris Rn. 30). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München
6 beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 894,79 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden....
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