Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz Normenketten: BBhV 54 VwVfG 32 Abs. 1 Leitsätze: Da es sich bei der in 54 Abs. 1 S. 1 BBhV geregelten Jahresfrist um eine verhältnismäßig lange Ausschlussfrist handelt, ist im Rahmen der Wiedereinsetzung ein strenger Maßstab anzulegen. (redaktioneller Leitsatz) Bei einer ernsthaften Krankheit ist grundsätzlich von fehlendem Verschulden im Sinne des 32 Abs. 1 VwVfG auszugehen, wenn der Betroffene infolge der Krankheit die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigten beauftragen konnte. (redaktioneller Leitsatz) Fehlendes Verschulden kann bei beginnender leichter Demenz nicht angenommen werden, wenn nicht erkennbar ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage war, ein Antragsformular (rechtzeitig) auszufüllen oder einen Dritten damit zu beauftragen. (redaktioneller Leitsatz) Eine schuldhafte Fristversäumnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Antragsteller insgesamt, das heißt über den gesamten Einjahreszeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antragsfrist, Demenz, Beihilfe, Krankheit, Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, der beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 70%, beantragte mit einem nicht datierten Formblatt, bei der Beklagten eingegangen am... April 2016, die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eigene Rechnungen vom... März 2015 (390,45 ),... April 2015 (9,79 ) und... April 2015 (182,14 ) sowie für Rechnungen der Ehefrau vom... März 2015 (135,94 ) und... April 2015 (559,95 ). Mit Bescheid vom 21. April 2016 lehnte die Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab mit der Begründung, dass diese Belege nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum) bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien ( 54 Abs. 1 BBhV).

2 Mit Schreiben vom 30. April 2016, das sowohl von der Tochter des Klägers als auch von diesem selbst unterschrieben war, legte die Tochter im Namen des Klägers hiergegen Einspruch ein. Ihr Vater, der 85 Jahre alt sei, sei mittlerweile leider nicht mehr in der Lage, komplexe Vorgänge, wie Beihilfe, selber zu schaffen. Zukünftige Beihilfeanträge würden von der Tochter ausgefüllt und damit wieder im zeitlichen Rahmen eingereicht. Die Tochter des Klägers übermittelte zudem mit vom... Juni 2016 eine Vollmacht des Klägers und wies darauf hin, dass der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die Adresse des Klägers laufen solle, da sie ihm nur beim Ausfüllen der Anträge behilflich sei. Ihr Vater sei immer noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Wiedereinsetzung könne nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Falle des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass die gebotene Sorgfalt im Umgang mit für die Beantragung von Beihilfe notwendigen Nachweisen außer Acht gelassen worden sei, da weder der Kläger selbst einen Antrag gestellt habe noch dieser einen Vertreter beauftragt habe. Zudem habe die Tochter des Klägers geschildert, dass dieser noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei. Somit sei die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darauf hin, dass der Kläger - wie sich mittlerweile aufgrund ärztlicher Untersuchungen herausgestellt habe - dement sei. Dies sei ein schleichender Prozess gewesen, den seine Tochter erst vor kurzem bemerkt habe, nachdem sie festgestellt habe, dass sich entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise Schreiben bei ihm angehäuft hätten und er polizeilich habe gesucht werden müssen, da er sich verlaufen hatte. Die nicht fristgerechte Einreichung des Antrags beruhe auf seiner Erkrankung, deren Erkennung dem Kläger selbst nicht möglich gewesen sei, wie dies leider bei Demenz regelmäßig der Fall sei. Die Einhaltung der Jahresfrist sei für ihn daher aufgrund seiner Erkrankung unverschuldet nicht zumutbar gewesen. Ein neurologisches Attest vom... August 2016, wonach der Kläger seit etwa Anfang 2016 Symptome einer Demenz entwickelt habe, die aktuell als leichte Demenz vom Alzheimertyp einzustufen sei, wurde vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Jahresfrist des 54 Abs. 1 BBhV habe für die verfristeten Belege im Zeitraum... März 2016 bis... April 2016 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits an Demenz gelitten. Allerdings bescheinige der behandelnde Arzt, dass die Symptome der Demenz erst seit etwa Beginn des Jahres 2016 vorlägen. Selbst wenn die ersten Anzeichen bereits gegen Ende des Jahres 2015 aufgetreten wären, hätte der Kläger dennoch vom jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungstellung an mehr als ein halbes Jahr Gelegenheit gehabt, Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen zu beantragen oder jemanden damit zu beauftragen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Deshalb müsse ihm trotz Berücksichtigung aller dargelegten Umstände angelastet werden, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die geboten und ihm nach den Umständen zuzumuten gewesen sei, so dass ihn das Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Demenz vom Alzheimertyp eine Erkrankung sei, deren subklinischer Vorlauf einige Jahre betrage. Die Betroffenen versuchten, die auftretenden Probleme vor ihren Angehörigen so lange wie möglich zu verbergen und entwickelten hierfür jeweils eigene Strategien. Es dauere demnach regelmäßig längere Zeit, bis die Erkrankung von den Angehörigen wahrgenommen werde. Zum anderen sei es gerade ein Zeichen für die bereits länger bestehende Erkrankung des Klägers, dass dieser plötzlich angefangen habe, seine persönlichen Angelegenheiten, die er über Jahrzehnte ordnungsgemäß erledigt hatte, zu vernachlässigen. Es sei daher vollkommen absurd, bei einer demenziellen Erkrankung ein Verschulden des Betroffenen anzunehmen. Dem Betroffenen werde

3 ein Jahr Zeit eingeräumt, die Belege einzureichen. Wenn er während dieser Zeit erkranke und aufgrund dessen nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung gewissenhaft nachzukommen, sei dies gerade keine Außerachtlassung der Sorgfalt und damit ein Verschulden. Der Kläger habe zu Beginn der Jahresfrist, bei der er mutmaßlich auch bereits erkrankt gewesen sei, nicht ahnen können, dass er später krankheitsbedingt zur fristgerechten Einsendung der Belege nicht mehr in der Lage sein würde. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sie ab Rechnungsstellung bereits vor seiner Erkrankung einreichen können. Es gehöre ja gerade zur demenziellen Erkrankung, dass sie schleichend voranschreite, der Betroffene dies nicht oder nur eingeschränkt überblicke und irgendwann auffalle, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Da er berechtigt gewesen sei, die Jahresfrist auszuschöpfen, könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er die Belege bereits früher hätte einreichen können. Ein weiteres neurologisches Attest vom... September 2016, wonach es retrospektiv erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung seit Ende 2015 gegeben habe und in der Regel der subklinische Vorlauf der Erkrankung einige Jahre betrage, wurde vorgelegt. Die Tatsache, dass der Patient seine persönlichen Angelegenheiten seit mehr als einem Jahr vernachlässige, sei durchaus im Rahmen dieser demenziellen Entwicklung zu erklären, also krankheitsbedingt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August Ergänzend führte sie aus, dass es sich bei der Frist des 54 Abs. 1 BBhV um eine Ausschlussfrist handele. Nach Ablauf dieser Frist könne eine Beihilfe nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei die Tatbestandsvoraussetzung einer ohne Verschulden eingetretenen Verhinderung vorliegend nicht gegeben. Ein Verschulden könne dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt gewesen sei und infolge davon die Frist nicht habe selbst wahren oder einen Bevollmächtigten beauftragen können. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit seinem Vorbringen aber nicht glaubhaft gemacht, dass er sich während der gesamten Dauer der Jahresfrist in einem gesundheitlichen Zustand befunden habe, der es ihm unmöglich gemacht habe, selbst einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste, die dem Kläger aktuell eine leichte Demenz vom Alzheimertyp bescheinigten, reichten insoweit nicht aus. Diesen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger selbst bzw. mit Hilfe Dritter zur Wahrnehmung seiner Belange dauerhaft nicht im Stande gewesen sei. Auch die am... Juni 2016 gegenüber der Beihilfestelle von der Tochter des Klägers abgegebene Erklärung, wonach der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die bekannte Adresse des Klägers gehen solle und dieser noch immer für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei, lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger gerade nicht während der gesamten Dauer der Jahresfrist außer Stande gewesen sei, einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Selbst wenn der Kläger wegen der vermutlich Ende 2015/Anfang 2016 beginnenden demenziellen Entwicklung zur eigenen Antragstellung nicht in der Lage gewesen sein sollte, habe es ihm oblegen, einen zuverlässigen Vertreter für die Erledigung seiner Angelegenheiten auszuwählen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Mit Beschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe

4 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bzw. 26. Oktober 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist dahingehend auszulegen ( 88 VwGO), dass die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für die zwei Rechnungen vom... März 2015 sowie die Rechnungen vom... April 2015,... April 2015 und... April 2015 begehrt wird und die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 insoweit aufgehoben werden sollen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da beihlferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v C juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I, S. 1154), weil die streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Zeitraum vom 20. März 2015 bis 9. April 2015 datieren. 2. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Rechnungen sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen. 2.1 Gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der oben genannten Fassung wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. 2.2 Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die Rechnungen vom... März 2015,... April 2015,... April 2015 und... April 2015 unstrittig erst am... April 2016 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete aber gemäß 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) selbst für die jüngste Rechnung vom... April 2015 mit Ablauf des... April 2016 (Montag). Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen wegen der Versäumnis der Jahresfrist grundsätzlich gemäß 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. 2.3 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U. v VIII C BVerwGE 21, 258). Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. z. B. BayVGH, U. v B juris Rn. 14; VG München, U. v M 17 K UA S. 7 f.). Obwohl es sich bei der Jahresfrist nach 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies ist auch in Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV ausdrücklich vorgesehen. 2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Ausschlussfrist sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt Nach 32 Abs. 1 VwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren Der Kläger war hier aber nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Jahresfrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v C 34/80 - BayVBl 1983, 476).

5 Zwar ist bei einer Krankheit grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen, namentlich dann, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt war und infolgedessen die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigen beauftragen konnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, 32 Rn. 29 m. w. N.). Ebenso, wenn dem Betroffenen die Dinge über den Kopf gewachsen waren (Kopp/Ramsauer, a. a. O.). Bei einer Ausschlussfrist, auf die die Wiedereinsetzungsregeln ohnehin nur ausnahmsweise Anwendung finden (vgl. oben), sind diese aber restriktiv zu handhaben, so dass an eine Entschuldigung der Fristversäumnis erhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, 32 Rn. 21). Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass dieser seine ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich bei der Jahresfrist des 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 8; U. v M 17 K UA S. 15). Den vorgelegten neurologischen Attesten vom... August 2016 und... September 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger gegenwärtig an leichter Demenz vom Alzheimertyp leidet. Erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung hätten sich Ende 2015 ergeben. Aus diesen Attesten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert war (und ist), die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Ein Hindernis in diesem Sinn ist ein Ereignis, das die Fristwahrung schlechthin unmöglich macht oder die erforderlichen Maßnahmen seitens des Betroffenen unzumutbar erscheinen lässt (vgl. VG München, U. v M 3 K juris Rn. 47 m. w. N.). Dass der Kläger krankheitsbedingt generell nicht in der Lage gewesen wäre, ein Antragsformular (rechtzeitig) auszufüllen und der Beklagten zukommen zu lassen, ist nicht erkennbar (vgl. VG München, U. v M 3 K juris Rn. 49). Selbst wenn die Demenz aber ein derartiges Hindernis darstellen würde, lagen laut Attesten erste Hinweise auf die Erkrankung erst Ende 2015 vor, so dass es dem Kläger zumindest in dem Zeitraum zwischen Rechnungsstellung Ende März/Anfang April 2015 und Ende 2015 möglich gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen. Ein Hinderungsgrund lag damit nicht ununterbrochen für die gesamte Dauer der Frist vor (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 6; VG Ansbach, U. v AN 15 K juris Rn. 29). Eine schuldhafte Fristversäumnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Antragsteller insgesamt, das heißt über den gesamten Einjahreszeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre. Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, die Jahresfrist bis zum Ende auszureizen. Das Risiko für während des Fristlaufs eintretende Hinderungsgründe trägt jedoch er (vgl. VG München, U. v M 17 K UA S. 7). Im Übrigen hätte der Kläger, als sich abzeichnete, dass die Bewältigung des Alltags für ihn schwierig wird, mit entsprechenden Maßnahmen, insbesondere mit der Beauftragung Dritter, reagieren müssen. Es ist weder belegt noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters etwa aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich war (vgl. VG Köln, U. v K 4301/12 - juris Rn. 30). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München

6 beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 894,79 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden....

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen. VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure

Mehr

Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist

Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2016 B 5 K 15.742 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 3a BayBhV Art. 48 Abs.6 BayVwVfG

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen

Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen VG Bayreuth, Urteil v. 23.08.2016 B 5 K 16.20 Titel: Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen Normenketten: BBhV 54 Abs. 1

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 32/08 BESCHLUSS vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 I Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn

Mehr

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt VG Ansbach, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 16.1297 Titel: Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt Normenkette: BBhV 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: Eine Verlegung aus zwingenden

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik VG München, Urteil v. 08.10.2015 M 10 K 15.517 Titel: Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik Normenkette: BayKAG Art. 6 Leitsätze: 1 Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.

Mehr

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Verzinsung von Abschlagszahlungen

Verzinsung von Abschlagszahlungen VG München, Urteil v. 04.04.2016 M 10 K 15.4879 Titel: Verzinsung von Abschlagszahlungen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) AO 233, 233a Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung; Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2016 M 10 K 16.133 Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2015 AN 1 K 14.01894 Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr Normenketten: SI-RL 11 SGB V 20d I BBhV 6 I, 12, 41 VwGO 113 I, V GG

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer

Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer VG München, Urteil v. 22.02.2016 M 8 K 14.4135 Titel: Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer Normenketten: VwGO 60, 80 Abs. 5, 117 Abs. 3, Abs. 5, 124, 124 a Abs. 4 BGB 242 GmbHG 38 HGB

Mehr

Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen

Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen VG München, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 M 10 K 14.909 Titel: Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen Normenketten: VwGO 58 Abs. 1, Abs. 2 BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1,

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau VG München, Urteil v. 26.07.2016 M 2 K 16.1170 Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

Titel: Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten auch für Angehörige im EU-Ausland

Titel: Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten auch für Angehörige im EU-Ausland VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 12 K 16.258 Titel: Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten auch für Angehörige im EU-Ausland Normenketten: BestG Art. 14 Abs. 2 S. 2, Art. 15 BestV 1, 15 VO (EG)

Mehr

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit

Mehr

Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale

Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale VG Augsburg, Urteil v. 20.10.2016 Au 2 K 14.1167 Titel: Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale Normenketten: BBG 80 Abs. 4 BBhV 24, 26 Abs. 2 SGB V 111 Leitsatz:

Mehr

Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug

Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4567 Titel: Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug Normenketten: BayPAG Art. 4, Art. 5, Art.

Mehr

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 1 K 15.5288 Titel: Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol Normenketten: Anlage 4 zur FeV Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.5 FeV

Mehr

Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung

Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung VG München, Urteil v. 26.06.2015 M 6a K 14.5578 Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag,

Mehr

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 12 K 16.820 Titel: Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung Normenketten: AufenthG 5 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 VwGO 82 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Mit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit VG München, Urteil v. 19.04.2016 M 16 K 15.4650 Titel: Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Normenketten: GewO 35 Abs. 1 S. 1 VwGO 61 Schlagworte: Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit,

Mehr

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28

Mehr

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot VG München, Urteil v. 19.07.2016 M 1 K 16.1385 Titel: Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot Normenketten: BauGB 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FStrG 9 Abs. 1

Mehr

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung VG Regensburg, Urteil v. 09.03.2016 RO 8 K 16.59 Titel: Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung Normenkette: BayBhV 19 Abs. 1 Leitsatz: Die in 19 Abs. 1 BayBhV ivm. Anlage 3 vorgesehenen

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308

Mehr

Erfolglose Klage gegen Beseitigungsanordnung für Spielhaus - keine Abweichung von Abstandsflächen

Erfolglose Klage gegen Beseitigungsanordnung für Spielhaus - keine Abweichung von Abstandsflächen VG München, Urteil v. 13.07.2016 M 9 K 15.570 Titel: Erfolglose Klage gegen Beseitigungsanordnung für Spielhaus - keine Abweichung von Abstandsflächen Normenketten: BayBO Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 6

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege

Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege VG München, Urteil v. 18.11.2015 M 7 K 15.4312 Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs.

Mehr

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 26.11.2001 VK 10/2000 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 26.11.2001

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug VG München, Urteil v. 25.02.2016 M 24 K 16.6 Titel: Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Normenkette: AufenthG 5, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 S. 2 Leitsätze:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer VG Augsburg, Urteil v. 15.12.2016 Au 2 K 16.1488 Titel: Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer Normenketten: VersoG Art. 3, Art. 10 Abs.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Abschrift OVG 3 N 137.16 VG 29 K 350.15 Berlin OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägers und Antragstellers, g e g e n das Land Berlin, vertreten

Mehr

Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung

Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung VG Würzburg, Urteil v. 28.10.2015 W 2 K 14.400 Titel: Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung Normenketten: BayHSchG Art. 48 II, 51 I Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationsaussetzung der

Mehr

Rechtsmittelbelehrung, Inanspruchnahme, Verwaltungsgerichte, Vertrauensschutz, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsakt, Vorläufige Vollstreckbarkeit

Rechtsmittelbelehrung, Inanspruchnahme, Verwaltungsgerichte, Vertrauensschutz, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsakt, Vorläufige Vollstreckbarkeit VG München, Urteil v. 25.11.2014 M 5 K 14.3327 Titel: Rechtsmittelbelehrung, Inanspruchnahme, Verwaltungsgerichte, Vertrauensschutz, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsakt, Vorläufige Vollstreckbarkeit Normenketten:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr