Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am erstatteten Gutachten vom wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % Seite 1 von 7

2 1 Zustand nach akuter myeloischer Leukämie mit refraktärer Anämie (Erstdiagnose ) % 2 Koronare Herzkrankheit % Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.h. beurteilt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar erachtet. Begründend wurde hinsichtlich der Leukämieerkrankung ausgeführt, es bestehe keine maßgebliche Einschränkung des Immunsystems bei unter Chemotherapie in Remission befindlicher Leukämie - insbesondere, da kein voraussichtlich länger als 6 Monate anhaltendes erhebliches Immundefizit bestehe. Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen neuen Patientenbrief vom vor, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Chemotherapie fortführen müsse und von einer Stammzellentherapie auf Grund von genau beschriebenen Komplikationen Abstand genommen worden sei. Die belangte Behörde befasste erneut den Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der bisherigen Beurteilung. Mit Schreiben vom erklärte der Sachverständige, der Patientenbrief bedinge keine Änderung, da auch weiterhin kein länger als sechs Monate anhaltendes erhebliches Immundefizit bestehe. Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs das Gutachten samt Ergänzung gemäß 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Das Gutachten wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestritten. Der Beschwerdeführer wies auf die nach wie vor bestehende Notwendigkeit der Chemotherapie, sein anhaltendes schweres Immundefizit, seine zwischenzeitliche Lungenerkrankung und seine Herzprobleme auch nach der Schrittmacherimplantation hin. Eine neuerliche Befassung des Ärztlichen Dienstes ergab keine Änderung in der Beurteilung. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert, ohne die beantragte Zusatzeintragung, aus. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom und die ergänzenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verweist der Beschwerdeführer auf seine Herz- und Bluterkrankung und führt zusammengefasst aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der durch die Immunschwäche bedingten Infektionsgefahr und aufgrund der durch die Koronarerkrankung bedingten Atembeschwerden und Schwächeanfälle selbst bei kurzen Wegstrecken nicht zumutbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge nach Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin veranlasst. Im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom wurde nach Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung ausgeführt, es lägen keine peripher arterielle Verschlusskrankheit, keine Lungenerkrankung und keine Herzinsuffizienz vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems führte die Gutachterin aus, es besteht eine akute myeloische Leukämie unter Chemotherapie. Diese sei im September 2015 wieder aufgenommen worden, der Erfolg bleibe noch abzuwarten. Seit der letzten Begutachtung sei jedoch kein Krankenhausaufenthalt mit schwerwiegenden Infektionen dokumentiert. Somit lasse sich aufgrund der vorliegenden Befunde keine derartige anhaltende Immunschwäche ableiten, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründe. Durch die hämatologische Grunderkrankung bestehe eine geringere Belastbarkeit je nach Blutbefund. Aus den vorliegenden Blutbefunden lasse sich manchmal eine Seite 2 von 7

3 ausgeprägte Blutarmut ablesen, jedoch nicht länger anhaltend. Somit sei die länger anhaltende Einschränkung nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen gutachterlichen Einschätzung die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben wären. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Mit Schriftsatz vom erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und erhob Einwendungen gegen das Gutachten. Die Gutachterin habe nicht einmal angeführt, an welcher speziellen Leukämie der Beschwerdeführer tatsächlich leide. Falsch sei die Annahme der Sachverständigen, dass sich aus den Befunden manchmal eine ausgeprägte Blutarmut ableiten lasse. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich Blutkonserven verabreicht bekommen, sonst würde er nicht mehr leben. Seine ausgeprägte Blutarmut bestehe immer. Trotz der bereits sechsten Vidazatherapie habe sich auch an den viel zu geringen Thrombozyten nichts geändert. Auch die Entzündungswerte und die Krebszellen seien Anfang Februar stark gestiegen. Aufgrund einer Nekrose habe nun auch eine Zehe amputiert werden müssen. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung durch einen Spezialisten für Onkologie und Hämatologie. Am teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass sein schweres Immundefizit nun schon seit 2014, und somit jedenfalls länger als 6 Monate bestehe und er noch einen weiteren bestätigenden Befundbericht senden werde. Er teilte weiters mit, dass er laut aktueller Aussage seiner behandelnden Ärzte nicht mehr lange - konkret sei zu befürchten weniger als ein Jahr - zu leben haben werde und den Parkausweis dringend benötige. Mit Eingabe vom legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom vor, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter myeloischer Leukämie in Behandlung stehe, er aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet sei und öffentliche Verkehrsmittel vermeiden solle. Zusätzlich könne er aufgrund seiner Anämie in Kombination mit seiner angina pectoris nur kurze Strecken gehen, meist nur weniger als 50 Meter. Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden beiden Parteien die aktuellen Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen weiters mitgeteilt, dass auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Beweismittel in Gesamtbetrachtung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar anzusehen wäre, da sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer ersuchte um Stattgabe seines Antrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.h. Der Beschwerdeführer stellte am den gegenständlich relevanten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) akute myeloische Leukämie mit refraktärer Anämie (Erstdiagnose ), Seite 3 von 7

4 2) koronare Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer erhob gegen das innerfachärztliche Gutachten vom substantiierte Einwendungen, welche er durch Befunde untermauerte. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Grunderkrankung einer myeloischen Leukämie, die seit Juli 2014 vorliegt, besteht nach wie vor. Der Beschwerdeführer ist schwer infektionsgefährdet, muss öffentliche Verkehrsmittel meiden und kann aufgrund des Zusammenwirkens der Funktionsbeeinträchtigungen aus seiner Leukämieerkrankung und seiner Herzerkrankung nur äußerst kurze Strecken, meist nur weniger als 50 m, gehen. Dass die akute myeloische Leukämie, in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form, nur vorübergehend vorliegt, wovon die bisherigen Gutachten noch ausgingen, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Umstandes, dass diese Erkrankung bereits seit mehr als zwei Jahren besteht, aktuell nicht mehr angenommen werden. Beim Beschwerdeführer bestehen sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich nur zum Teil auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom , überwiegend jedoch auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte, insbesondere den zuletzt vorgelegten, das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom vor, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter myeloischer Leukämie in Behandlung steht, er aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet ist und öffentliche Verkehrsmittel vermeiden soll. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt bestätigt weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anämie in Kombination mit seiner Herzerkrankung nur kurze Strecken gehen kann, meist nur weniger als 50 Meter. War die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin in ihrem Gutachten vom noch davon ausgegangen, dass zur Beurteilung, ob eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, noch der Erfolg der Chemotherapie vom September 2015 abzuwarten sei, so steht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt aufgrund des Befundes vom fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor - somit seit mehr als zwei Jahren - an akuter myeloischer Leukämie leidet und aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet ist. Dazu kommt das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken mit seiner Herzerkrankung, welches eine starke Beeinträchtigung seiner körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Insofern musste zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Beweislage vom Gutachtensergebnis vom abgewichen werden. Seitens beider Parteien wurde diese Einschätzung nicht bestritten. Auch die belangte Behörde erhob keine Einwendungen gegen die vorliegenden Beweismittel und gegen dieses Beurteilungsergebnis. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: Seite 4 von 7

5 " 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." BBG lautet: " 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, idf. BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise: " 1... (2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen. c)... d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. e)... Seite 5 von 7

6 die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. (3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (4)..." Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Gemäß 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom , 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 2006/11/0211, und vom , 2006/11/0178, jeweils mwn.). Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, musste aufgrund der aktuellen Beweislage vom Gutachtensergebnis vom abgewichen werden und gründet sich die nunmehrige Entscheidung zum Teil auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom , überwiegend jedoch auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte, insbesondere den zuletzt vorgelegten, das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom , wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Laut diesem Befund ist der Beschwerdeführer schwer infektionsgefährdet, muss öffentliche Verkehrsmittel meiden und kann nur äußerst kurze Strecken, meist nur weniger als 50 m, gehen. Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel ist in Gesamtbetrachtung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar anzusehen, da sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Dass die myeloische Leukämie, in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form, nur vorübergehend Seite 6 von 7

7 vorliegt, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Umstandes, dass diese Erkrankung bereits seit zwei Jahren besteht, aktuell nicht mehr angenommen werden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhoben die Parteien - trotz ausdrücklichen Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen diese Beurteilung und legten auch keine weiteren Beweismittel vor, die dieser Beurteilung widersprechen würden. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom , Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom , Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage der aktuellen Beweismittel erfolgen wird. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E 26.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2016 Geschäftszahl W133 2118060-1 Spruch W133 2117848-1/3E W133 2118022-1/3E W133 2118060-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl W133 2119579-1 Spruch W133 2119579-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 495/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 263/2016 /Artikel/Anlage 1 Inkrafttretensdatum 22.09.2016 Text

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II 263. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um gutachterliche Stellungnahme.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um gutachterliche Stellungnahme. 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2157316-1 Spruch W133 2157316-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2123826-1 Spruch L501 2123826-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung 18.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.10.2017 Geschäftszahl I404 2158779-1 Spruch I404 2158779-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl W166 2011951-1 Spruch W166 2011951-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2134944-1 Spruch W162 2134944-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.05.2015 Geschäftszahl G309 2011169-1 Spruch G309 2011169-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.06.2017 Geschäftszahl W133 2123635-1 Spruch W133 2123635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

- Humoraler Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom Zellulärer Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom

- Humoraler Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom Zellulärer Immunstatus-Befund der Immunologischen XXXX vom 29.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.06.2015 Geschäftszahl W207 2011388-1 Spruch W207 2011388-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: 01.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2015 Geschäftszahl G303 2010933-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W162 2162427-1 Spruch W162 2162427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr.

Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. 263/2016) Bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 15.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.11.2017 Geschäftszahl I404 2150255-1 Spruch I404 2150255-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2015 Geschäftszahl W166 2004047-1 Spruch W166 2004047-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2015 Geschäftszahl W166 2010559-1 Spruch W166 2010559-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2017 Geschäftszahl W255 2144843-1 Spruch W255 2144843-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W133 2125359-1 Spruch W133 2125359-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W207 2126945-1 Spruch W207 2126945-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 13.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.04.2017 Geschäftszahl G311 2134063-1 Spruch G311 2134063-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.02.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.02.2018 Geschäftszahl G309 2162213-1 Spruch G309 2162213-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl W218 2164145-1 Spruch W218 2164145-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.04.2017 Geschäftszahl G311 2138879-1 Spruch G311 2138879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2017 Geschäftszahl G311 2117492-1 Spruch G311 2117492-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. 20.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2015 Geschäftszahl W133 2002886-1 Spruch W133 2002886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.06.2015 Geschäftszahl G303 2012405-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2015405-1 Spruch I403 2015405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2018 Geschäftszahl G309 2174351-1 Spruch G309 2174351-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.03.2018 Geschäftszahl W265 2181128-1 Spruch W265 2181128-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 31.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.07.2015 Geschäftszahl W216 2015081-1 Spruch W216 2015081-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF 23. September 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ,

Mehr

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Allgemeines: Der Behindertenpass gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung wird dadurch nicht erwirkt. Zur Inanspruchnahme

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2127291-1 Spruch W162 2127291-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W166 2148997-1 Spruch W166 2148997-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, ausgestellt am

1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, ausgestellt am 04.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2017 Geschäftszahl W201 2153501-1 Spruch W201 2153501-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2018 Geschäftszahl W216 2185899-1 Spruch W216 2185899-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht.

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht. 27.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2015 Geschäftszahl W132 2007113-1 Spruch W132 2007113-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. 15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W133 2009916-1 Spruch W133 2009916-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2151419-1 Spruch W162 2151419-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als

Mehr

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W132 2017783-1 Spruch W132 2017783-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.01.2016 Geschäftszahl L501 2115976-1 Spruch L501 2115976-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl G303 2129593-1 Spruch G303 2129593-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses: 13.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.07.2016 Geschäftszahl G304 2114584-1 Spruch G304 2114584-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 09.06. 2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W261 2134032-1 Spruch W261 2134032-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.05.2015 Geschäftszahl L501 2100283-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. I. ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.05.2018 Geschäftszahl W265 2181605-1 Spruch W265 2181605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. 26.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.07.2017 Geschäftszahl W238 2151283-1 Spruch W238 2151283-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegen. 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2108228-1 Spruch I403 2108228-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.04.2017 Geschäftszahl I403 2144017-1 Spruch I403 2144017-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 16.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.02.2017 Geschäftszahl W132 2129514-1 Spruch W132 2129514-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Die belangte Behörde hat die oben genannten Zusatzeintragungen vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die oben genannten Zusatzeintragungen vorzunehmen. 20.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.12.2016 Geschäftszahl W262 2128312-1 Spruch W201 2128312-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl I404 2125762-2 Spruch I404 2125762-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004006-1 Spruch W133 2004006-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/2825-4 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E L /2E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E L /2E 28.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2017 Geschäftszahl L515 2165436-1 Spruch L515 2161966-1/5E L515 2165436-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2816-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf

Mehr

Der Beschwerdeführerin wurde am ein Ausweis gemäß 29b StVO ausgestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde am ein Ausweis gemäß 29b StVO ausgestellt. 28.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.01.2016 Geschäftszahl W200 2106671-1 Spruch W200 2106671-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 13.12.2018 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.12.2018 Geschäftszahl Ra 2018/11/0204 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte

Mehr

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

2010 SDH, TBVT rechts 2/2015, Lumbago bei rechtsbetontem Discusprolaps L2/3, Discusprolaps C5-C7 mit mittelgradiger Vertebrostenose,

2010 SDH, TBVT rechts 2/2015, Lumbago bei rechtsbetontem Discusprolaps L2/3, Discusprolaps C5-C7 mit mittelgradiger Vertebrostenose, 18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W261 2166007-1 Spruch W261 2166007-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 06.11.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.11.2014 Geschäftszahl W132 2001583-1 Spruch W132 2001583-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 04.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.04.2016 Geschäftszahl W217 2123931-1 Spruch W217 2123931-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2168053-1 Spruch W166 2168053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /3E 05.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.03.2015 Geschäftszahl W218 2016556-1 Spruch W218 2011738-1/4E W218 2016555-1/3E W218 2016556-1/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt:

In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt: 19.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2017 Geschäftszahl W115 2126637-1 Spruch W115 2126637-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr