Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren

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1 Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren Leitung/Moderation: Matthias Winkler (SH+C) Triesen/Liechtenstein, 19. November

2 Einführung in das Thema (1): Alle Fotos von Messe Frankfurt ( Messen und Ausstellungen sind im Mittelstand das wichtigste Marketinginstrument 39 % des Werbebudgets von verarbeitenden Firmen werden für Messen verwendet (GfK-Studie) Wichtige Messen im deutschsprachigen Raum sind die IAA in Frankfurt/Main (1 Mio. Besucher), CeBit in Hannover (0,85 Mio. Besucher), bauma in München (0,50 Mio. Besucher) Messen stellen einen hohen Kostenfaktor dar / Umsatzsteuer ist dabei eine wichtige Einflussgröße 2

3 Einführung in das Thema (2): Änderungen bei der Ortsbestimmung für Messeund Kongressleistungen durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) mit Stand vom (in Deutschland durch Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt) Einführung des B2B-Prinzips für Veranstaltungs-/Messeleistungen Regelungen zur Einräumung von Eintrittsberechtigungen Problem: Messeleistung wird nicht einheitlich definiert Folge: Unterschiedliche Auslegung durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten (Beispiel: Deutschland vs. Italien/Österreich) Konfusion bei intern. Unternehmen 3

4 Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren: Darstellung aus deutscher Sicht Referent: Dipl.-Finw. Matthias Winkler, StB/FB IntStR (SH+C) 4

5 Messeleistungen: Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller ist eine Grundstücksleistung ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) Häufig werden eine Reihe weiterer Leistungen durch den Veranstalter an den Aussteller erbracht: Technische Versorgung der Stände (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet, Lautsprecher etc.); Planung Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen; Überlassung von Standbauteilen; Standbetreuung und -bewachung; Reinigung von Ständen, Überlassung von Garderoben und Schließfächern, Überlassung von Eintrittsausweisen, Überlassung von Informationssystemen (Bildschirmgeräte etc.); Überlassung von Telefonapparaten etc.; Schreibdienste und ähnliche Leistungen auf dem Messegelände; Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen; Übersetzungsdienste; Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten etc. Einheitliche Leistung? EuGH entscheidet am im Fall INTER-MARK GROUP Sp.z.o.o. Komandytowa (C-530/09): Messeleistungen sind NIEMALS Grundstücksleistungen (Deutschland betont weiterhin Grundstücksleistung und akzeptiert nur bei Leistungsbündel Empfänger- 5 ortprinzip / mindestens 3 weitere Leistungen)

6 Messeleistung = Grundstücksleistung weitere Nebenleistungen bis 2010 seit 2011 einheitliche Leistung jede als selbständige Leistung einheitliche Leistung jede als selbständige Leistung Sog. Veranstaltungsund Event-Leistung (A 3.10 UStAE: Neben Überlassung von Standflächen mindestens 3 weitere Leistungen ) Veranstaltungsort ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) Jede Leistung ist nach eigener Vorschrift zu beurteilen (A 3a.4 Abs. 3 UStAE) Verschiedene Orte ( 3a UStG) B2B Empfängerort ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) B2C Veranstaltungsort ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) Jede Leistung ist nach eigener Vorschrift zu beurteilen (A 3a.4 Abs. 3 UStAE) Verschiedene Orte ( 3a UStG) Ausländische Durchführungsgesellschaft: grds. wie Messegesellschaft (A 3a.4 Abs. 4 UStAE) ABER: Kein Reverse-Charge-Verfahren für Leistungen ausl. Dfg.ges. an ausl. Kunden ( 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG) Kunde im Ausland: Reverse -Charge EuGH-Entscheidung INTER-MARK GROUP durch deutsche Finanzverwaltung bisher noch nicht kommentiert 6

7 USt-Registrierung in Deutschland ( 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG) Durchführungsgesellschaft Rechnung ohne USt (Reverse-Charge) Aussteller Italien Italien (Grundstücksleistung) Italien kennt nur Empfängerortprinzip bei Messeleistungen Deutschland Messe München Aussteller Deutschland 7

8 In beiden Fällen: Reverse-Charge-Umsatz (Empfängerortprinzip) Aussteller 2 Österreich Mietet Standfläche an und bucht Planung, Auf- und Abbau sowie Reinigung durch Veranstalter zu Mietet nur Standfläche ohne weitere Vereinbarung an Aussteller 1 Österreich Rechnung ohne USt (Empfängerortprinzip) Österreich (Grundstücksleistung) Deutschland Messe München 8

9 USt-Registrierung in Deutschland Aussteller Frankreich Mietet nur Standfläche ohne weitere Vereinbarung an Frankreich Deutschland USt-Registrierung in Deutschland Messebauer Frankreich Rechnung ohne USt (Grundstücksleistung / Reverse-Charge) Rechnung ohne USt (Grundstücksleistung / Reverse-Charge) (Grundstücksleistung) Messe München Messebauer und Subunternehmer installieren Stand für frz. Aussteller Subunternehmer Italien 9

10 Seminare, Tagungen und Kongressgebühren Vereinheitlichung des EU-Rechts zum bis 2010 seit 2011 B2B B2C B2B B2C Tätigkeitsortprinzip ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) (Für Einräumung von Eintrittsberechtigung und Nebenleistungen (Übernachtung etc.) kein Reverse- Charge-Verfahren nach 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG) Empfängerortprinzip ( 3a Abs. 2 UStG) Reverse-Charge- Verfahren möglich Tätigkeitsortprinzip ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) Gleiches gilt für Nebenleistungen (Übernachtung, Beförderung etc.) Reverse-Charge- Verfahren nicht möglich Veranstaltungsortprinzip: Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) 10

11 Großbritannien USt-Registrierung in Deutschland (Veranstaltungsortprinzip) Teilnehmer UK Veranstalter UK (Veranstaltungsortprinzip) (Veranstaltungsortprinzip) Konferenz München Deutschland Teilnehmer Deutschland Teilnehmer Italien 11

12 Ihr Ansprechpartner bei SH+C: SH+C in Regensburg Im Gewerbepark D75 D Regensburg Telefon ++49 (0) 941/ Telefax ++49 (0) 941/ SH+C in München Linprunstraße 49 D München Telefon ++49 (0) 89/ Telefax ++49 (0) 89/ Matthias Winkler Steuerberater, FB IntStR Geschäftsführer, Gesellschafter (Tel (0) 941/ / MWinkler@shc.de) SH+C in Dachau Prälat-Wolker-Straße 5 D Dachau dachau@shc.de Telefon ++49 (0) 8131/ Telefax ++49 (0) 8131/

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