Amtsblatt für den Landkreis Goslar
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- Dorothea Buchholz
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1 Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 01 Lfd. Nr. INHALT 28. Januar 2010 Seite Stadt Goslar: 179 Tarif für das AQUANTIC - Schwimmpark am Osterfeld Bauleitplanung der Stadt Goslar - Bebauungsplan Nr Okerstraße Bauleitplanung der Stadt Goslar - Bebauungsplan Nr Jerstedt Ost IV 4. teilw. Änderung 517 Landkreis Goslar: 182 Erlöschen von Verbandsanteilen der Feldmarkinteressentschaft Bredelem 518 Bergstadt St. Andreasberg 183 Haushaltssatzung der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr Zweckverband Großraum Braunschweig 184 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig für das Haushaltsjahr Stadt Bad Harzburg 185 Haushaltssatzung der Stadt Bad Harzburg für die Haushaltsjahre 2010 und Änderung des Bebauungsplanes Vor dem Scharenberg 522 Amtsblatt Nr Seite 513
2 179 Tarif für das AQUANTIC - Schwimmpark am Osterfeld - Schwimmbäder/Sauna Einzelkarten - Erwachsene - Jugendliche * Zehnerkarten (übertragbar und gültig bis 6 Wochen nach Inkrafttreten eines neuen Bädertarifes) - Erwachsene - Jugendliche * - Zuzahlung zu abgelaufenen Karten (ab 2002) Tarif A Sauna 9,30 6,00 78,00 50,00 0,50 Tarif B Hallenbad und Freibad 3,00 2,20 25,00 17,00 0,50 Saisonkarten Freibäder (gültig für die Freibadesaison - nicht übertragbar -) 100,00 Jahreskarten (gültig für 12 Monate - gleitend - nicht übertragbar) 280,00 Jahreskarten "Early hour"** (gültig zu besonderen Zeiten für 12 Monate - gleitend - nicht übertragbar) 200,00 Geldwertkarten Wert in Zahlbetrag in 25,00 21,00 50,00 40,00 300,00 210,00 Geldwertkarten gelten für das AQUANTIC zum Kauf beliebiger Einzelkarten. Erläuterung der Tarife: Tarif A Tarif B Gruppe A Gruppe B berechtigt zur Benutzung der Sauna, des Hallenbades und Freibades im AQUANTIC berechtigt zur Benutzung des Hallenbades und Freibades im AQUANTIC Sporttreibende Vereine, Schulen und Kindergärten aus dem Bereich der Stadt Goslar Sporttreibende Vereine außerhalb der Stadt Goslar, alle privaten und kommerziellen Organisationen und Privatpersonen Die Benutzung des Freibades ist nur während der jeweiligen Freibadesaison möglich. Kinder unter 3 Jahren haben freien Eintritt. * Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 16 Jahren sowie Vollzeitschüler, Studenten und Auszubildende mit Ausweis ** Eintritt zu folgenden Zeiten: werktags in den ersten beiden Öffnungsstunden mittags 1 Stunde lt. Aushang sonn- u. feiertags in der ersten Öffnungsstunde Sonstige Schwimmbadtarife: Hallenbad/Freibad Gruppe A Gruppe B Vereine/Schulen Sportbecken/Bahn pro Stunde 13,00 16,00 Sportbecken/Stunde 57,00 67,00 Multifunktionsbecken/Bahn/Stunde 10,00 13,00 Multifunktionsbecken ½ Becken 20,00 26,00 Multifunktionsbecken ⅓ pro Stunde 13,00 16,00 Multifunktionsbecken/Stunde 39,00 48,00 Sprungbecken/Stunde 16,00 19,00 Schulen/Kindergärten ohne eigene Bahn pro Person 1,60 1,70 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
3 Bundeswehr Sportbecken/Bahn pro Stunde 10,40 Veranstaltungen Schwimmhalle o. Freibad/Stunde 70,00 90,00 Kombikarten Gültig für einen einmaligen Eintritt in ein oder mehrere Bäder. Tarifgestaltung nach Absprache mit externen Partnern. Mehrwertsteuer Bei den Eintrittspreisen handelt es sich um Bruttopreise, in denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten ist. Ausnahmeregelungen Die Verwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen Sonderregelungen treffen. Ferner ist die Verwaltung befugt, aus betriebswirtschaftlichen Gründen kurzfristig Änderungen vorzunehmen, die in der folgenden Werksausschusssitzung zu beraten sind. Inkrafttreten Dieser Tarif tritt am in Kraft. Goslar, Stadt Goslar Stadtwerke Goslar gez. Oberbürgermeister 180 Bauleitplanung der Stadt Goslar Bebauungsplan Nr "Okerstraße" Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) Der Rat der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr Okerstraße als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Er wird ab sofort mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Goslar, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Auf 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen betreffend, wird hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Außerdem wird auf 215 BauGB über die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine beachtliche Verletzung gem. 214 Abs. 2 BauGB bezgl: der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Goslar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. I. V. gez. Germer Fachbereichsleiter Anlage: Übersichtsplan Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
4 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
5 181 Bauleitplanung der Stadt Goslar Bebauungsplan Nr Jerstedt Ost IV 4. teilw. Änderung Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) Der Rat der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr Jerstedt Ost IV, 4. teilw. Änderung mit ÖBV als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Er wird ab sofort mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Goslar, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Auf 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen betreffend, wird hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Außerdem wird auf 215 BauGB über die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine beachtliche Verletzung gem. 214 Abs. 2 BauGB bezgl: der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Goslar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. I. V. gez. Germer Fachbereichsleiter Anlage: Übersichtsplan Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
6 182 Landkreis Goslar Erlöschen von Verbandsanteilen der Feldmarkinteressentschaft Bredelem In dem Realverband Feldmarkinteressentschaft Bredelem erlöschen die Verbandsanteile der in der Anlage aufgeführten Grundstücke mit Ablauf des Begründung: Die Feldmarkinteressentschaft Bredelem ist ein Realverband i. S. des Realverbandsgesetzes vom (GVBl. S. 187) in der derzeit gültigen Fassung. Nach 1 Abs. 2 der Satzung der Feldmarkinteressentschaft Bredelem ist der Verbandsbereich das Gebiet der Feldmark der ehemaligen Gemeinde Bredelem nach dem Stand vom Die betreffenden Grundstücke sind im Zuge der Bauleitplanung Im Steinfeld ihrer zukünftigen Nutzung als Wohnbaugebiet zugeführt worden. Sie werden daher auch in Zukunft keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken mehr dienen. Die Voraussetzungen einer Entlassung aus dem Verbandsbereich nach 15 Realverbandsgesetz sind wegen der Nutzungsänderung gegeben. Eine Entlassung des Eigentümers vor Rechtskraft des Bebauungsplanes durch die Feldmarkinteressentschaft ist nicht erfolgt. Es bleibt daher die Möglichkeit der Entlassung nach 43 Realverbandsgesetz durch die Aufsichtsbehörde, wenn 1. für alle diese Grundstücke die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 vorliegen, 2. die Eigentümer für die Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft nicht angewiesen sind und 3. die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes durch die Maßnahme nicht gefährdet wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach 43 Realverbandgesetz für eine Entlassung sind gegeben. Der Realverband hat die Entlassung der Grundstücke beantragt. Der Landkreis Goslar als Aufsichtsbehörde hat nach 43 Abs. 2 Realverbandsgesetz öffentlich bekanntzugeben, dass die Verbandanteile in dem Gebiet des Bebauungsplanes erlöschen sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder und Gläubiger des Verbandes die Möglichkeit haben, Einwendungen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung schriftlich beim Landkreis Goslar zu erheben. Im Auftrag Regine Körner 183 HAUSHALTSSATZUNG der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr 2009 A Aufgrund der 40 und 84 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der jetzt gültigen Fassung hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt 1 in der Einnahme auf ,-- in der Ausgaben auf ,-- Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
7 und im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- 2 Der Gesamtbedarf der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr 2009 auf 0,00 Kredite für die Eigenbetriebe Stadtwerke St. Andreasberg und Städt. Kur- und Badeverwaltung werden im Haushaltsplan 2009 nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsplan 2009 nicht veranschlagt 4 Der Höchstbetrag der Liquidationskredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- 5 Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 300 v.h. 360 v.h. 330 v.h. 6 Die Wertgrenze, bis zu der über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. 89 Absatz 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung als unerheblich angesehen werden, wird auf St. Andreasberg, den Bergstadt St. Andreasberg gez. Hans-Günter Schärf Bürgermeister B e k a n n t m a c h u n g Die vorstehende Haushaltssatzung vom der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit gemäß 86 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung öffentlich bekanntgemacht. Der Landkreis Goslar hat nur eine Teil-Genehmigung der Haushaltssatzung 2009 ausgesprochen. Lediglich die nach 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung des Liquiditätskreditrahmens ist durch den Landkreis Goslar am Az.: erteilt worden. Die Haushaltssatzung 2009 liegt gem. 86 Absatz 2 NGO in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung, Dr.-Willi-Bergmann-Str. 23, Kämmerei, Zimmer-Nr. 1, während der Dienstzeit öffentlich aus. St. Andreasberg, den Bergstadt St. Andreasberg Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
8 184 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 8 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig vom in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. den 82 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der bis zum geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig in ihrer Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 3 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 EUR Die Verbandsumlage wird gemäß 9 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig auf 2,0736 EUR auf 0,2075 v. H. 5 je Einwohner der umlagepflichtigen Verbandsglieder und der Summe der Steuerkraftzahlen und 90 v. H. der Schlüsselzuweisungen bei den kreisfreien Städten sowie der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage bei den Landkreisen Wolfenbüttel, Vorsitzender der Verbandsversammlung gez. Kuhlmann Verbandsdirektor gez. Dr. Kleemeyer Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die gem. 9 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig vom in Verbindung mit 15 (6) NFAG erforderliche Genehmigung der Verbandsumlage ist durch das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration am unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 des Zweckverbandes Großraum Braunschweig liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 04. bis werktags in der Zeit von bis Uhr im Dienstgebäude des Zweckverbandes Großraum Braunschweig in Braunschweig, Frankfurter Straße 2, 1. Obergeschoss, Zi. 1.08, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Braunschweig, im Januar 2010 i. V Kegel Erster Verbandsrat Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
9 185 HAUSHALTSSATZUNG der Stadt Bad Harzburg für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Bad Harzburg in der Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2010 auf und für das Haushaltsjahr 2011 auf Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2010 nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird im Haushaltsjahr 2011 auf Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2010 und im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer Haushaltsjahr 2010 Haushaltsjahr 2011 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H. 350 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H. 400 v. H. 2. Gewerbesteuer 375 v. H. 375 v. H. 5 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
10 6 Die Höhe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der unerheblichen überplanmäßigen Verpflichtungen gemäß 91 Absatz 5 NGO, bei denen der Bürgermeister gemäß 89 Absatz 1 Satz 2 NGO die Zustimmung allein erteilen darf, wird für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 im Einzelfall auf Bad Harzburg, 15. Dezember 2009 STADT BAD HARZBURG gez. Abrahms BÜRGERMEISTER (L.S.) Bekanntmachung Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010/2011 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die gemäß 91 Absatz 4 und 92 Absatz 2 NGO erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Goslar am 20. Januar 2010 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Absatz 2 Satz 3 NGO vom 1. Februar 2010 bis 9. Februar 2010 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 207, öffentlich aus. Bad Harzburg, den 21. Januar 2010 Stadt Bad Harzburg Der Bürgermeister In Vertretung gez. Kostial 186 Stadt Bad Harzburg Bad Harzburg, 12. Januar 2010 Az.: 3.60/ /227/6 6. Änderung des Bebauungsplanes Vor dem Scharenberg Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat am 15. Dezember 2009 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Vor dem Scharenberg als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufgestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Harzburg wird gem. 13 a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch entsprechend berichtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Harzburg, Zimmer 303, Forstwiese 5, Bad Harzburg, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: a) Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi -gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
11 b) Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 2. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 3. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 4. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Harzburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Bürgermeister gez. Abrahms Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe
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