Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

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1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e

2 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter der Bezeichnung Hauseigentümerverband Hinterthurgau, nachfolgend HEV HTG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Thurgau und des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Art. 2 Sitz Das rechtliche Domizil des Verbandes befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Art. 3 Zweck Der Verband bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Diese Aufgaben nimmt der HEV HTG insbesondere wahr durch: a) Stellungnahmen und Vorstösse zu öffentlichen, politischen und rechtlichen Fragen, die das Grundeigentum betreffen; b) Vertretung der Verbandsziele in Politik, Medien und Gesellschaft; c) Beratung und Information der Verbandsmitglieder in allen das Haus-, Grund- und Stockwerkeigentum betreffenden Fragen; d) Führung von Prozessen in eigenem Namen, insbesondere Ergreifung von Rechtsmitteln zur Wahrung und Durchsetzung der Interessen der Mitglieder bezüglich des Haus-, Grund- und Stockwerkeigentums. Der HEV HTG kann zur Erreichung seiner Ziele a) eine Geschäftsstelle führen; b) Veranstaltungen jeglicher Art zum Zwecke der Information und Weiterbildung durchführen; c) sich anderen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen anschliessen. 2

3 II. Mitgliedschaft Art. 4 Eintritt Als Mitglieder des HEV HTG können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; er kann diese Aufgabe delegieren. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden. Art. 5 Austritt und Ausschluss Der Austritt aus dem Verband kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder an die von ihm bezeichnete Geschäftsstelle erfolgen. Die Verpflichtung zur Bezahlung des ganzen Jahresbeitrages für das laufende Jahr bleibt bestehen. Eine austretende Person hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, welche den Interessen des Verbandes entgegenarbeiten, das Ansehen des HEV HTG in Misskredit bringen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Art. 6 Mitgliederbeitrag Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festlegt. III. Organisation Art. 7 Organe Die Organe des Verbandes sind: 1. Die Hauptversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsrevision Art. 7.1 Hauptversammlung Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie findet in der Regel alljährlich innert vier Monaten nach Abschluss des Verbandsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage vorher schriftlich einberufen. 3

4 Jede ordnungsgemässe einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Art Aufgaben Der Hauptversammlung fallen die folgenden Aufgaben zu: 1. Begrüssung 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 4. Entgegennahme des Jahresberichtes 5. Bericht über die Jahresrechnung 6. Bericht Rechnungsrevision 7. Genehmigung Rechnung und Entlastung Vorstand 8. Genehmigung Budget 9. Festsetzung Mitgliederbeitrag für das Folgejahr 10. Wahlen des Vorstandes des Präsidenten der Revisoren 11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder 12. Revision der Statuten 13. Beschluss über Auflösung oder Fusion des HEV HTG 14. Beschlussfassung über Geschäfte, die der Hauptversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art Anträge Die Hauptversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die mit der Einladung traktandiert wurden. Anträge von Mitgliedern sind deshalb 40 Tage vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung dem Präsidenten einzureichen. Art Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der gültigen Stimmen eine geheime Stimmabgabe verlangen. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Der Vorstand stimmt mit. Dem Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu. Vorbehalten bleibt der Artikel über die Auflösung des Verbandes. 4

5 Art Ausserordentliche Hauptversammlung Die ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Art. 7.2 Vorstand Art Anzahl Mitglieder Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern seines Verbandsgebietes. Art Konstituierung Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Art Amtsdauer Die Amtsdauer des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Art Aufgaben des Vorstandes Vorbereiten der Geschäfte der Hauptversammlung Bearbeitung und Erledigung aller laufenden Geschäfte, soweit diese keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern Vertretung des Verbandes nach aussen Bestimmung Ort und Leitung der Geschäftsstelle Pflege, Erweiterung Mitgliederbestand Finanzielle Kompetenz einschliesslich Entschädigung Vorstand Art Zeichnungsberechtigung Der Präsident oder der Vizepräsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Art Vorstandssitzungen Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden. 5

6 Art Entschädigung Vorstand Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten dazu ausgewiesene Unkostenentschädigungen für die Teilnahme an Konferenzen und dergleichen, z.b. kantonale oder schweizerische Delegiertenversammlungen, Präsidentenkonferenzen. Für einzelne besondere Aufträge wird den Beauftragten eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Die Entschädigungsgewalt liegt beim Vorstand. Art. 7.3 Rechnungsrevisoren Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden durch die Hauptversammlung für eine vierjährige Amtsdauer gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die Rechnung wird von mindestens zwei Revisoren nach den Vorschriften der Artikel 728 und 729 des Schweizerischen Obligationenrechtes geprüft. IV. Geschäftsjahr, Haftung Art. 8.1 Geschäftsjahr Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 8.2 Haftung Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur sein Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Revision der Statuten und Schlussbestimmungen Art. 9.1 Revision der Statuten Eine Revision der Statuten kann nur an einer Hauptversammlung erfolgen. 6

7 Art. 9.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art Auflösung oder Fusion des Verbandes Über die Auflösung oder Fusion des HEV HTG beschliesst eine zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Art Verwendung des Verbandsvermögen Bei Auflösung des Verbandes ist das Verbandsvermögen dem Hauseigentümerverband Thurgau für einen später zu gründenden Hauseigentümerverband mit Einbezug des Bezirks Münchwilen zur Verwaltung zu übergeben. Erfolgt innert 10 Jahren nach Auflösung keine solche Verbandsgründung, so fällt dieses Vermögen dem Hauseigentümerverband des Kantons Thurgau zu. Art Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 24. April 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle ihnen widersprechenden Verbandsbeschlüsse, insbesondere die Statuten vom 28. Februar Wilen b. Wil, 24. April 2008 Der Präsident Der Aktuar Paul Hug Gallus Strässle 7

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