HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 DEFINITION EINES GESCHMACKSMUSTERS

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1 HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 DEFINITION EINES GESCHMACKSMUSTERS Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) GGV bedeutet Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis bezeichnet jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich unter anderem der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbolen und typografischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis. Der Ausschluss von Computerprogrammen bedeutet nicht, dass Bildschirminhalte, Menüs, Piktogramme und andere Arten grafischer Elemente eines Programms nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden können. Das Amt lässt grafische Symbole und andere Arten von Bildern als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu. Ob die Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters erfüllt ist, muss jeweils geprüft werden. Der Prüfer weist die Anmeldung zurück, wenn er/sie zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters des Artikels 3 Buchstabe a) GGV entspricht. Gemäß der Praxis des Amtes entsprechen unter anderem folgende Arten von Gegenständen nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters von Artikel 3 Buchstabe a) GGV: 1. Farben als solche als Geschmacksmuster Eine Farbe als solche entspricht nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters, da eine Farbe ohne einen Bezug zu einem Erzeugnis keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses darstellt und daher kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) GGV ist. Die Farbe kann natürlich ein Element eines Geschmacksmusters sein, wird aber für sich allein nicht angenommen. 2. Düfte und Gerüche

2 Düfte und Gerüche stellen keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses dar und entsprechen daher nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters. 3. Bloße Wörter und Buchstabenfolgen Wörter als solche entsprechen nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters, da sie keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses darstellen. Besteht die Wiedergabe des Geschmacksmusters aus einem Wort oder einer Buchstabenfolge in einer Standardschrift in Schwarz und Weiß und enthält es kein sonstiges Merkmal, z.b. ein grafisches Element, wie eine besondere Formgebung, Kalligrafie oder Schriftart, eine außergewöhnliche Linienführung oder Farbe, so stellt das Geschmacksmuster keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses dar und entspricht daher nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters. Weist dagegen das Wort oder die Buchstabenfolge einen besonderen Stil auf, der als Bildelement angesehen würde, muss das Geschmacksmuster angenommen werden, wie etwa beim nachstehenden eggm geschehen (veröffentlicht am unter Musik und Töne Musik und Töne als solche stellen keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses dar und entsprechen daher nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters. Die grafische Wiedergabe einer musikalischen Komposition würde sich, sofern sie auf z. B. Andere Drucksachen in Klasse der Locarno-Klassifikation angewendet würde, als Geschmacksmuster eignen. 5. Lebende Pflanzen 1 Die im vorliegenden Dokument gezeigten Geschmacksmuster werden zu Unterrichtszwecken und als anschauliche Beispiele für die dargelegten Argumente wiedergegeben.

3 Eine lebende Pflanze wird nicht als Erzeugnis, also als industrieller oder handwerklicher Gegenstand im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) GGV angesehen. Daher entspricht eine lebende Pflanze nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters, da ein Geschmacksmuster immer die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon darstellt. Eine künstliche Blume oder Pflanze hingegen ist ein industrieller oder handwerklicher Gegenstand und ist daher zulässig. 6. Blaupausen, Pläne für Häuser und andere architektonische Pläne und Innen- oder Landschaftsentwürfe bei Anmeldungen von Fertigerzeugnissen Ist die in der Anmeldung enthaltene Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, ein Fertigerzeugnis, erfüllen Blaupausen, Pläne für Häuser, andere architektonische Pläne oder Innen- oder Landschaftsentwürfe (z. B. Gärten) nicht die Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters, wenn sie nicht die Erscheinungsform des Fertigerzeugnisses zeigen. Würde daher z. B. die Angabe der Erzeugnisse Häuser in Klasse der Locarno-Klassifikation lauten und würde die Anmeldung aus einer Wiedergabe des Geschmacksmusters bestehen, das einen Plan für ein Haus wie das unten stehende zeigt, würde die Anmeldung zurückgewiesen. In diesem Falle besteht das Geschmacksmuster nicht aus der Erscheinungsform des Erzeugnisses oder eines Teils davon wie in der Anmeldung angegeben. Würde die Angabe der Erzeugnisse hingegen Pläne für Architekten in Klasse der Locarno-Klassifikation lauten, wäre die Wiedergabe des oben dargestellten Geschmacksmusters eine Ansicht der Erscheinungsform des Fertigerzeugnisses wie angegeben und würde daher der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters entsprechen und somit zugelassen. Die Grenzen, zwischen dem, was als Blaupause oder Plan angesehen werden kann, und dem was als Ausstattung oder Aufmachung gelten kann,

4 sind fließend. Ob z. B. ein Geschmacksmuster wie die Innenausstattung eines Geschäfts, eines Zuges oder Restaurants oder die äußere Gestalt eines Vergnügungsparks oder Parkplatzes angenommen oder zurückgewiesen wird, hängt davon ab, ob die Wiedergabe eher als Blaupause bzw. Plan oder als Ausstattung oder Aufmachung angesehen wird. Im unten dargestellten eggm Nr (veröffentlicht am unter 040/ _0001.htm) wurde das Geschmacksmuster eher als Ausstattung bzw. Aufmachung und weniger als Blaupause oder Plan angesehen. Daher ist es das Geschmacksmuster eines Fertigerzeugnisses. 7. Fotos Ein Foto als solches stellt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses dar und entspricht daher der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters. Zum Beispiel wurde die unten dargestellte Anmeldung (veröffentlicht am unter 032/ _0001.htm) als eggm angenommen. Normalerweise würden derartige Erzeugnisse als Schreibpapier, Karten für Schriftwechsel und Anzeigen in Klasse oder als Andere Drucksachen in Klasse der Locarno-Klassifikation klassifiziert.

5 Mängel Wird ein Eintragungshindernis gefunden, so unterrichtet der Prüfer gemäß Artikel 47 GGV, Artikel 11 GGDV und Abschnitt 5.3 der Prüfungsrichtlinien 2 den Anmelder hierüber im Prüfungsbericht und teilt ihm sonstige Mängel mit. Das Amt stellt dem Anmelder eine zweimonatige Frist, innerhalb derer er/sie seine/ihre Stellungnahme abgeben, die Anmeldung zurücknehmen oder diese ändern kann, indem er eine geänderte Wiedergabe des Geschmacksmusters einreicht, wobei allerdings die Identität des Geschmacksmusters erhalten bleiben muss. Die Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn der Anmelder das Eintragungshindernis nicht fristgemäß ausräumen kann. Entspricht das eingereichte Muster nicht der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters, erfüllt die Anmeldung auch nicht die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c) GGV ( eine Wiedergabe des Geschmacksmusters ) und es kann kein Anmeldetag zuerkannt werden. In diesem Fall werden die Gebühren gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GGDV erstattet. Eine Sammelanmeldung kann teilweise zurückgewiesen werden, wenn das Eintragungshindernis nur für bestimmte Geschmacksmuster der Anmeldung gilt Beschluss Nr. EX-04-1 des Präsidenten des Amtes vom 26. April 2004 zur Inkraftsetzung von Richtlinien für das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (ABl. 6/2004, S. 223)

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