Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe
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- Gert Beck
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1 Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz am Donnerstag, den in Hannover Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat 403 Seite 1
2 Novelle Gefahrstoffverordnung 2010 In Kraft seit 01. Dezember 2010 Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 59, 30. November 2010, S ff.) Angestoßen hauptsächlich durch Anpassungsbedarf an europäische Regelungen Nächste Novelle ist bereits für spätestens 2015 angekündigt. Technisches Regelwerk, das teilweise noch nicht mal an die Novelle 2005 angepasst wurde, muss erneut nachgeführt und aktualisiert werden und wird in Teilen auf Grund auslaufender Übergangsbestimmungen zu CLP bereits 2015 wieder obsolet werden, zumindest teilweise. Seite 2
3 Beeinflussende Faktoren Randbedingungen für aktuelle TRGS Novellen Anpassung an europäische Gesetzgebung (REACH/CLP-GHS) Implementierung des ERB-Konzeptes für krebserzeugende Stoffe gem. BekGS 910 sowie: Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Anpassung an Paradigmenwechsel der neuen GefStoffV (Wegfall des Schutzstufenkonzepts) Seite 3
4 Vorboten: 1.) Anpassung an europäische Gesetzgebung (REACH/CLP-GHS) Bekanntmachung (BekGS) 408 (Dezember 2009) Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP- Verordnung Übergangsbestimmungen, Übergangszeiträume Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten während des Übergangs Fallbeispiele alte und neue Einstufung/Kennzeichnung Alte und neue Gefahrenpiktogramme (Stoffrichtlinie/CLP) Bekanntmachung (BekGS) 409 (Januar 2010) Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz Sicherheitsdatenblatt nach REACH REACH-Expositionsszenarien DNEL-Werte / AGW Seite 4
5 1.) Anpassung an europäische Gesetzgebung (REACH/CLP-GHS) Dokumente des Übergangs: TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Auszug aus bevorstehender Novelle der TRGS 200: 1 Anwendungsbereich (1) Diese Technische Regel gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bis Ende der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen. Deshalb ist sie anzuwenden bis zum [... ] Seite 5
6 2.) Implementierung des ERB-Konzeptes für krebserzeugende Stoffe gemäß BekGS 910 Konzept befindet sich z.z. in einer Erprobungsphase (noch) keine legislative Verankerung in der Verordnung Bedeutung von Akzeptanz- und Toleranzwerten im Vergleich zu AGW nicht geklärt, da Bezugsbasis unklar: AGW sind definitionsgemäß Schichtmittelwerte, ERB beziehen sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition. Legislative Implementierung erfordert auch Konzepte, wie mit Expositionen oberhalb des Toleranzwertes umgegangen wird. (folgen dann faktische Herstellungs- und Tätigkeitsverbote?) Seite 6
7 2.) Implementierung des ERB-Konzeptes für krebserzeugende Stoffe gemäß BekGS 910 Aktuelles Beispiel: Anstehende Novelle der TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (letzte Fassung: März 2007) Nr. 2.8 Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten liegen vor, wenn eine Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von Fasern/m 3 unterschritten wird. Bei Arbeiten mit geringer Exposition ermöglicht die TRGS Erleichterungen, z.b. den Verzicht auf Atemschutz. BekGS 910, Tabelle Nr.3: Akzeptanzrisiko (4x10-4 ): Fasern/m 3 Toleranzrisiko (4x10-3 ) Fasern/m 3 Seite 7
8 BekGS 910: Aktuelle ERB-Stoffe Seite 8
9 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Was sagt die Gefahrstoffverordnung? (Anhang I Nr i.v.m. Nr. 2.1 Satz 2) Anzeige an die Behörde (1) Tätigkeiten [bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann], müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. [...] (2) Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten [... ] erfolgen. Seite 9
10 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Was sagt die TRGS? 3.2 Mitteilung an die Behörde (??????) (1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen (Muster siehe Anlagen 1.1 und 1.2 zu dieser TRGS). [... ] (2) Diese Mitteilungen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Mitteilungen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitschutzbehörde, objektbezogene Mitteilungen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten. Die unternehmensbezogene Mitteilung ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen. Seite 10
11 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Was sagt die TRGS? 3.2 Mitteilung an die Behörde Fortsetzung... (3) [... ] Kann bei dringenden Arbeiten die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. [... ] (4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z.b. Baustellen) ist eine objektbezogene Mitteilung erforderlich. Abweichend davon ist -für Arbeiten mit geringer Exposition (gedeckt durch Anh. I Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV) - für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 16 dieser TRGS -für Arbeiten geringen Umfangs eine einmalige unternehmensbezogene Mitteilung ausreichend. Seite 11
12 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Was sagt die TRGS? 2.9 Arbeiten geringen Umfangs (1) Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Beschäftigten einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten [... ] vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine schichtbezogene Faserkonzentration von F/m³ unterschritten wird. Seite 12
13 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Was sagt die Gefahrstoffverordnung? (Anhang I Nr. 2.1 Anwendungsbereich ) [... ] [Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest gelten] für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen [... ] sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen. -> Arbeiten geringen Umfangs gibt es gemäß VO überhaupt nicht! Deswegen kann dafür eine TRGS streng genommen auch keine Abweichung von den Vorschriften proklamieren. Seite 13
14 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Beispiel: TRGS 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten -> Arbeiten geringen Umfangs gibt es gemäß VO überhaupt nicht! Deswegen kann dafür eine TRGS streng genommen auch keine Abweichung von den gesetzlich festgelegten Vorschriften proklamieren. Und warum wurde es trotzdem gemacht? Und warum hat das in diesem Fall über Jahre funktioniert? Und warum sollte man es nicht weiter so machen? Seite 14
15 3.) Bereinigung rechtssystematischer Problemfälle (keine quasilegislativen Festlegungen in Technischen Regeln) Und warum sollte man es nicht weiter so machen? Abschreckendes Beispiel: TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd 1 Anwendungsbereich Diese TRGS gilt für die Verwendung von Formaldehyd [... ] als Begasungsmittel zur Raumdesinfektion. (Bezug auf ehem. Anhang III Nr. 4 Begasungen, jetzt Anh. I Nr. 4 GefStoffV) 3 Verwendungsbeschränkungen [3] Das Versprühen von Formaldehyd [... ] zur Raumdesinfektion ist aus Arbeitsschutzgründen nicht zulässig. Seite 15
16 Fazit πάντα rεi Seite 16
17 Fazit panta rhei Alles fließt Wer in denselben Fluss steigt, dem fließt anderes und wieder anderes Wasser zu. Wir steigen in denselben Fluss und doch nicht in denselben, wir sind es und wir sind es nicht. (Heraklit von Ephesos, 5. Jahrhundert v. Chr.) Seite 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 18
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