Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren WS 2016/17 Kurt Reindl 1

2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen Begriffsdefinition 4. UE Österr. Subventionen Vergabeverfahren 5. UE EU-Subventionen Überblick 6. UE EU-Beihilfenaufsicht Überblick 7. UE EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition 8. UE EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 9. UE EU-Beihilfenaufsicht Verfahren 10. UE Innerstaatliche Rechtsschutzeinrichtungen 11. UE EU-Rechtsschutzeinrichtungen 2

3 Fallbeispiel - Frage Notifizierung des neuen Ausbildungsbeihilfenprogramms zugunsten von Gewerbebetrieben, z.b. für Einschulung in neue Bildbearbeitungs-, Grafikdesign- und Layout-Programme, bei der Europäischen Kommission. Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat die Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung des notifizierten Förderprogramms und wo ist das geregelt? Wie lange darf sich die Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung für ihre Entscheidung Zeit lassen und wo ist das geregelt? 3

4 Verordnungsermächtigung AEUV Artikel 109 AEUV Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Primärrechtliche Ermächtigungsnorm für eine Verfahrensverordnung (VVO) Art 109 AEUV Rat Art 108 Abs 3 AEUV VerfahrensVO (VVO) 4

5 Beihilfeverfahren gem AEUV AEUV Artikel 108 Abs 3 AEUV Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. 5

6 Beihilfeverfahren gem VVO VVO Verfahrensverordnungen Verfahrens-VO 2015/1589/EU des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl L 2015/248, 9 (VVO) Durchführungs-VO zur Verfahrens-VO: VO 2004/794/EG der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AUEV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl L 2004/140, 1, idf VVO) Beinhaltet ua in den Anhängen Fragebögen, die im Zuge einer Notifizierung vom Mitgliedstaat auszufüllen sind. VVO Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015, ABl L 2015/325, 1 (DVO- Kommission DVO-VVO 6

7 Begriffsbestimmung VVO Begriffsbestimmungen Beihilferegelung bzw Beihilfenprogramme (Art 1 lit d VVO) eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; Einzelbeihilfen (Art 1 lit e VVO) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden (sog. ad-hoc- Beihilfen) und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; 7

8 Begriffsbestimmung VVO Neue Beihilfen (Art 1 lit c VVO) Neue Beihilfen Alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Rechtswidrige Beihilfen (Art 1 lit f VVO) Rechtwidrige Beihilfen Neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV (Durchführungsverbot) eingeführt werden. Bestehende Beihilfen (Art 1 lit b sublit ii, iii und iv VVO) Bestehende Beihilfen genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) die als genehmigt gelten alle rechtswidrig gewährten Beihilfen, wenn seit Gewährung der Beihilfe eine Frist von 10 Jahren verstrichen ist (Art 17 Abs 3 VVO) 8

9 Begriffsbestimmung Neue Beihilfen gilt als genehmigt Verletzung des Durchführungsverbots Bestehende Beihilfen Rechtwidrige Beihilfen Genehmigung Genehmigung gilt als genehmigt 10 Jahre verstrichen Bestehende Beihilfen 9

10 Begriffsbestimmung VVO Bestehende Beihilfen (Art 1 lit b sublit i und v VVO) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen. Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen (Art 1 lit g VVO) Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet. 10

11 Beihilfeverfahren gem AEUV Verfahren gem VVO AEUV Angemeldete Beihilfen Angemeldete (neue) Beihilfen (Art 108 Abs 3 Satz 1 u. 2 AEUV) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. 11

12 Beihilfeverfahren gem AEUV AEUV Rechtwidrige Beihilfen Rechtswidrige Beihilfen (Art 108 Abs 2 UAbs 1 und 2 AEUV) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen. 12

13 Beihilfeverfahren gem AEUV AEUV Missbr. angew. Beihilfen Missbräuchlich angewandte Beihilfen (Art 108 Abs 2 UAbs 1 und 2 AEUV) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen. 13

14 Beihilfeverfahren gem AEUV AEUV Außergewöhnliche Umstände Artikel 108 Abs 2 UAbs 3 und 4 AEUV Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission. 14

15 Beihilfeverfahren gem AEUV AEUV Bestehende Beihilfenregelungen Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen (Art 108 Abs 1 AEUV) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. 15

16 Beihilfeverfahren gem VVO Verfahren gem VVO Verfahren bei angemeldeten Beihilfen (Art 2 ff VVO) Angemeldete Beihilfen Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen (Art 10 ff VVO) Rechtswidrige Beihilfen Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen (Art 16 VVO) Missbräuchliche Anwendung Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen (Art 17 ff VVO) Bestehende Beihilfenregelungen 16

17 Beihilfeverfahren gem VVO Angemeldete Beihilfen Durchführungsverbot Angemeldete Beihilfen (Art 2 ff VVO) Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV; Art 3 VVO) Vorläufige Prüfung der Anmeldung durch die Kommission (Art 4 f) Beschluss innerhalb von 2 Monaten (Art 4 Abs 5 VVO) dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt (Art 4 Abs 2 VVO) keine Einwände zu erheben (Art 4 Abs 3 VVO) über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (Art 4 Abs 4 VVO) Beihilfe gilt als genehmigt (Art 4 Abs 6 VVO), wenn keine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten Mitgliedstaat darf Beihilfe aber nur durchführen, wenn er Kommission darüber in Kenntnis setzt und Kommission binnen einer weiteren Frist von 15 Tagen keine Entscheidung gem Art 4 Abs 2 bis 4 VVO trifft (Art 4 Abs 6 Satz 2 VVO) Zweimonatsfrist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung (Art 4 Abs 5 Satz 2 VVO) Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. (Art 4 Abs 5 Satz 3 VVO) 17

18 Beihilfeverfahren gem VVO Angemeldete Beihilfen Förmliches Prüfverfahren (Art 6 ff) Ist Folge der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (siehe oben) Das Verfahren des Artikel 108 Absatz 2 AEUV ist unerlässlich, wenn die Kommission bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ernsthaften Schwierigkeiten begegnet. (zb EuGH , Rs C-84/82, Deutschland/Kommission, Rn 13; EuG , Rs T-46/97, SIC, 88 ff) Binnen Monatsfrist Stellungnahmemöglichkeit des Mitgliedstaates und der anderen Beteiligten (Art 6 Abs 1 VVO) Binnen weiterer Monatsfrist Stellungnahmemöglichkeit des Mitgliedstaates zu den Stellungnahmen der anderen Beteiligten (Art 6 Abs 2 VVO) Entscheidung innerhalb von 18 Monaten + 2 Monate (Art 9 Abs 6 und 7 VVO) Entscheidung, dass Maßnahme keine Beihilfe darstellt (Art 9 Abs 2 VVO) Positivbeschluss (Art 9 Abs 3 VVO) Mit Bedingungen und Auflagen verbundener Beschluss (Art 9 Abs 4 VVO) Negativbeschluss (Art 9 Abs 5 VVO) Entscheidung ist zu begründen (Art 296 Abs 2 AEUV) und im ABl der EU zu veröffentlichen (Art 26 Abs 3 VVO) Verstoß gegen Begründungspflicht führt zur Nichtigerklärung der Entscheidung (vgl EuGH , Rs C- 204/1997, Portugal/Kommission, Rn 50 f) 18

19 Beihilfeverfahren gem VVO Rechtswidrige Beihilfen Aussetzung bzw einstweilige Rückforderung Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen (Art 108 Abs 2 AEUV; Art 12 ff VVO) Prüfung durch Kommission aufgrund von Informationen ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte (Art 12 Abs 1 VVO) Anordnung zur Auskunftserteilung (Art 12 Abs 3 VVO) Fristenbindung Verfahren der Kommission grundsätzlich ohne Fristenbindung (Art 13 Abs 2 VVO) nur im Falle einer Rückforderungsanordnung Fristenbindung wie bei angemeldeten Beihilfen Anordnungen (Art 13 VVO) Aussetzungsanordnung (Art 13 Abs 1 VVO): MS wird aufgetragen, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen bis Kommission Entscheidung fällt einstweilige Rückforderungsanordnung (Art 13 Abs 2 VVO): MS wird aufgetragen, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern bis Kommission Entscheidung fällt, wenn nach geltender Praxis hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, und ein Tätigwerden dringend geboten ist, und erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten ist. 19

20 Beihilfeverfahren gem VVO Rechtswidrige Beihilfen Entscheidungen (Art 15 VVO) Entscheidung, dass Maßnahme keine Beihilfe darstellt (Art 15 Abs 1 ivm Art 4 Abs 2 VVO) Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Art 15 Abs 1 ivm Art 4 Abs 3 VVO) Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (Art 15 Abs 1 ivm Art 4 Abs 4 VVO) Positiv-Entscheidung (Art 15 Abs 1 ivm Art 9 Abs 3 VVO) Mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung (Art 15 Abs 1 ivm Art 9 Abs 4 VVO) Negativ-Entscheidung (Art 15 Abs 1 ivm Art 9 Abs 5 VVO) Rückforderungsbeschluss (Art 16 VVO) In Negativentscheidung enthalten Ausnahmen von der Rückforderung, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde (Art 16 Abs 1 letzter Satz VVO) oder wenn seit Gewährung der Beihilfe eine Frist von 10 Jahren verstrichen ist (Art 17 VVO) ( bestehende Beihilfe ) 20

21 Beihilfeverfahren gem VVO Missbräuchliche Anwendung Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen (Art 108 Abs 2 AEUV; Art 20 VVO) Förmliches Prüfverfahren (Art 20 ivm Art 4 Abs 4 VVO) Art 6 bis 9, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 und die Artikel 14 bis 17 gelten entsprechend 21

22 Beihilfeverfahren gem VVO Bestehende Beihilfenregelungen Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen (Art 108 Abs 1; Art 21 ff VVO) Vorläufige Auffassung der Unvereinbarkeit oder nicht mehr bestehenden Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Art 21 Abs 2 VVO) In-Kenntnis-Setzung des Mitgliedstaates über die vorläufige Auffassung binnen Monatsfrist Stellungnahmemöglichkeit des Mitgliedstaates Endgültige Auffassung der Unvereinbarkeit oder nicht mehr bestehenden Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Art 22 VVO) Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen Inhaltliche Änderung der Beihilfenregelung oder Einführung von Verfahrensvorschriften oder Abschaffung der Beihilfenregelung Bei Nicht-Zustimmen seitens des Mitgliedstaats zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gem Art 4 Abs 4 VVO und Durchführung der Prüfung gem Art 6, 7 und 9 VVO (Art 23 VVO) Kein Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV) bis Kommission Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat 22

23 Beihilfeverfahren Rechtsakte der Kommission Beschlüsse gem Art 288 Abs 4 AEUV Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Alle Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen eines Beihilfeverfahrens. Mitteilungen gem Art 288 Abs 5 AEUV Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Relevante Mitteilungen: Bekanntmachung der Kommission Rechtswidrige und mit dem [Binnenmarkt] unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, ABl C 2007/272, 4. Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl C 2009/85, 1 23

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