Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.
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- Bertold Kopp
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1 Grundlagen zum: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom
2 Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt zusätzlich zu seinem Führerschein eine Grundqualifikation. Das gilt - im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und - im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer von Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen, 2
3 Besitzstand oder Erwerb D1 bis DE vor dem 10. September 2008 gilt als grundqualifiziert (Besitzstand) D1 bis DE nach dem 9. September 2008 muss eine Grundqualifikation erwerben C1 bis CE vor dem 10. September 2009 gilt als grundqualifiziert (Besitzstand) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 muss eine Grundqualifikation erwerben 3
4 Besitzstand oder Erwerb D1 bis DE vor dem 10. September 2008 D1 bis DE nach dem C1 bis CE nach dem gilt als grundqualifiziert (Besitzstand) C1 bis CE vor dem 10. September 2009 gilt als grundqualifiziert (Besitzstand) durch eine bestandene Prüfung als Berufskraftfahrer nach 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG einer Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) einer Beschleunigten Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) 4
5 Nachweis einer Grundqualifikation Erteilungsdatum im Führerschein: D1 bis DE vor dem 10. September 2008 D1 bis DE nach dem C1 bis CE nach dem an der 95 im Führerschein Erteilungsdatum im Führerschein: C1 bis CE vor dem 10. September
6 Dauer einer Grundqualifikation D1 bis DE vor dem 10. September 2008 fünf* Jahre ab 10. September 2008 C1 bis CE vor dem 10. September 2009 fünf* Jahre ab 10. September 2009 D1 bis DE ab dem C1 bis CE ab dem fünf* Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation, entsprechend dem Datum hinter der 95 im Führerschein. *sieben Jahre (Übergangsfrist) 6
7 Erneuerung einer Grundqualifikation Durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten 7
8 Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten Fahrschulen der Klassen CE und/oder DE Fahrschulen Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Bundes-, Landes-, oder Gemeindebehörden und anderer Gebietskörperschaften) 8
9 Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen - Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Fachkraft im Fahrbetrieb - einem staatliche anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen und 9
10 Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Reglung durchführen weitere, von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannte staatliche Ausbildungsstellen. 10
11 1. Erwerb der Grundqualifikation 11
12 Wer gewerbsmäßig Kraftfahrer/Busfahrer werden will und seine Fahrerlaubnis D1 DE ab dem und/oder C1 CE ab dem erwirbt, benötigt zur Ausübung seines Berufes zusätzlich eine Grundqualifikation. 12
13 Weiterbildungspflicht, mindestens 35 Zeitstunden innerhalb von 5 Jahre Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Grundqualifikation ( 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) Beschleunigte Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) Ausbildung Dreijährige Berufsausbildung Führerschein vor oder während der Ausbildung Prüfung Berufskraftfahrer Ausbildung Nicht vorgeschrieben Führerschein muss vorhanden sein. Prüfung Theorie 4 Stunden Praxis 3 Stunden Ausbildung 140 Zeitstunden (incl. 13 Fahrstunden) Führerschein kann vorhanden sein. Prüfung Nur Theorie ca. 90 Minuten 13
14 Fahrlehrer/Fahrlehrerin Gültiger Fahrlehrerschein CE und/oder DE Fahrschulausbildung C1-DE ja BKrFQG Ausbildung ja Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein ja nein Tagesnachweise ja nein Anmeldung nach 17 FahrlG ja nein 14
15 Je nach Art des Erwerbs einer Grundqualifikation wird auch das Mindestalter in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen bestimmt. Wurde bereits 2006 in 10 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert. 15
16 Personenverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Grundqualifikation durch Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung D DE D1 D1E 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre 18 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre nicht vorgesehen nicht vorgesehen 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre 21 Jahre 23 Jahre 16
17 Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Grundqualifikation durch Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation durch Ausbildung C 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 17
18 er Berufskraftfahrer 18 rbindung Muster einer B esche inigung üb er die Teilnahme an ein be schle unigten Grundq ualifik ation gemäß 4 BKrFQG in Ve mit 2 BKrFQV
19 Wann muss diese Bescheinigung vorgelegt werden? Zwecks Synchronisierung der Fristabläufe kann die Fünfjahresfrist vor der ersten Verlängerung um bis zu zwei Jahre unterschritten oder auf sieben Jahre verlängert werden. Bei Busfahrern rechtzeitig vor dem Bei Lkw Fahrern rechtzeitig vor dem
20 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Welche Anforderungen muss eine Berufskraftfahrerausbildungsstätte erfüllen? Sie muss professionelle Vermittlung von Ausbildungsinhalten gewährleisten. 20
21 2. Erhalt der Grundqualifikation durch Weiterbildung 21
22 Wer einen entsprechenden Führerschein bis zu diesem Zeitpunkt bereits erworben hat, also D1 DE vor dem oder C1 CE vor dem gilt als grundqualifiziert. Er benötigt zunächst keinen besonderen Nachweis für eine Grundqualifikation. 22
23 Eine Grundqualifikation gilt aber nur jeweils für fünf Jahre. Erstmalig zur Anpassung von Terminen höchstens für sieben Jahre, d. h., wer einen entsprechenden Führerschein D1 DE vor dem erworben hat, muss spätestens vor dem (15) seine erneute Grundqualifikation durch eine Weiterbildung nachweisen. C1 CE vor dem erworben hat, muss spätestens vor dem (16) seine erneute Grundqualifikation durch eine Weiterbildung nachweisen. 23
24 Eine Weiterbildung in diesem Sinn muss 35 Stunden zu je 60 Minuten umfassen. Eine Aufteilung der Weiterbildung ist möglich, z. B. in - fünf Tagen zu je sieben Stunden - zwei Tage zu je zehn Stunden, ein Tag mit acht Stunden, ein Tag mit sieben* Stunden - drei Tage zu je 9 Stunden, ein Tag mit acht Stunden usw. *Ein Weiterbildungstag soll sieben Stunden nicht unterschreiten 24
25 Über diese Weiterbildung ist eine Bescheinigung auszustellen. Bei Tagesweiterbildungen für jeden Tag eine Bescheinigung. 25
26 26 Muster einer Bescheinigung über einen Tageskurs Weiterbildung entsprechend 5 BKrFQG in Verbindung mit 4 BKrFQV
27 27 Muster einer Bescheinigung über einen Kurs zu je 35 Stunden Weiterbildung entsprechend 5 BKrFQG in Verbindung mit 4 BKrFQV
28 Wem muss diese Bescheinigung vorgelegt werden? In der Regel den Fahrerlaubnisbehörden 28
29 Wann muss diese Bescheinigung vorgelegt werden? Zwecks Synchronisierung der Fristabläufe kann die Fünfjahresfrist vor der ersten Verlängerung unbeschränkt unterschritten oder um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Bei Busfahrern rechtzeitig vor dem Bei Lkw Fahrern rechtzeitig vor dem
30 Synchronisation von Fristen (Fahrten zu gewerblichen Zwecken im Güterkraftverkehr seit dem ) C erteilt am , gilt bis (2 x 5 Jahre) Weiterbildung (95) Erstmalig zum Befristet bis (2 x 5 Jahre) D Fahrerkarte Deutschland Der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte darf leider erst frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden ( 4 Abs. 3 Satz 1 Fahrpersonalverordnung) 30
31 FeV BQrFQG Erteilung der Fahrerlaubnis C Beginn als gewerbl. Kraftfahrer Beginn der Weiterbildungspflicht Grundqualifikation Zweimalige Verlängerung FE Nachweis der Weiterbildung Fristverlängerung nach 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BKrFQG 31
32 Synchronisation von Fristen (Fahrten zu gewerblichen Zwecken im Güterkraftverkehr seit dem ) C erteilt am , gilt bis Befristet bis Fahrerkarte Deutschland D Grundqualifikation (95) Sinnvoll wäre es, die Frist des Erstmalig zum Führerscheins und der Grundqualifikation zum zu synchronisieren! Der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte darf leider erst frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden ( 4 Abs. 3 Satz 1 Fahrpersonalverordnung) 32
33 FeV BQrFQG Erteilung der Fahrerlaubnis C Beginn als gewerbl. Kraftfahrer Nachweis der Grundqualifikation Verlängerung FE Nachweis der Weiterbildung Frist beträgt mehr als drei aber weniger als sieben Jahre 33
34 Führerschein Klasse 2 mit 25 Jahren erworben, 50. Geburtstag am
35 FeV BQrFQG Erteilung der Fahrerlaubnis Beginn als gewerbl. Kraftfahrer Beginn der Weiterbildungspflicht Grundqualifikation Verlängerung FE Nachweis der Weiterbildung Fristverlängerung nach 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BKrFQG 35
36 Neue Befristung
37 Beispiel: Fahrerlaubnis Klasse D am erworben, Grundqualifikation gilt als vorhanden, weil Fahrerlaubnis vor dem erworben wurde Fünfjahresfrist FE 37
38 Was ist deshalb realistisch zu erwarten? Das die Weiterbildungsbescheinigung bereits zur Führerscheinverlängerung vorgelegt wird, damit die Fristabläufe von Führerschein und Grundqualifikation zusammengelegt werden können möglichst auch die Frist der Fahrerkarte synchronisiert wird. 38
39 Jede gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätte könnte sofort mit der Weiterbildung beginnen. Das gilt auch für CE und/oder DE Fahrschulen da sie gesetzlich geborene Ausbildungsstätten sind. 39
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