Grundlagen des Arbeitnehmer-Steuerrechts Modul I

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2 Grundlagen des Arbeitnehmer-Steuerrechts Modul I 2017

3 Teil 1 Grundlagen der Einkommensbesteuerung Thorben Wengert / pixelio.de

4 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 1 Project Timeline and Descriptions Aufbau der Einkommensteuer EStG 1,1a Steuerpflicht Ob eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat weitreichende Auswirkungen. Zum einen entscheidet es darüber, ob sie überhaupt in Deutschland Steuern zahlen muss zum anderen ist es Bedingung für einige Steuervorteile; wie z.b. die Zusammenveranlagung. 2-2b Sachliche Voraussetzungen 2 EStG enthält das Berechnungsschema für das zu versteuernde Einkommen.

5 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 1 Project Timeline and Descriptions 3 3c Steuerfreie Einnahmen Eine Vielzahl steuerfreier Einnahmen wurde aus steuerpolitischen Gründen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. 4-7 Gewinn In den 4 bis 7k werden die Gewinneinkunftsarten behandelt 8-9b Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Hier geht es um den Einnahmengrundsatz sowie die Werbungskosten und die Werbungskostenpauschbeträge. Sie werden ausführlich im Grundlagenseminare II und soweit es notwendig ist, im Grundlagenseminar III behandelt.

6 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 1-2 Project Timeline and Descriptions 10 10i Sonderausgaben 11 11b Gegenstand dieses Seminars sind die 10 10d EStG. Vereinnahmung und Verausgabung Diese Vorschriften, die über alle Einkunftsarten von grundsätzlicher Bedeutung, sind werden in diesem Seminar behandelt. 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben Ein Grundprinzip für das gesamte Einkommensteuerrecht - hier im Grundlagenseminar I c Die einzelnen Einkunftsarten Die einzelnen Einkunftsarten werden in den Grundlagenseminaren II, III und V behandelt. Die Regelung des 24a finden Sie in Seminar V. 24b EStG finden Sie in diesem Seminar.

7 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 2 Project Timeline and Descriptions Veranlagung Die Veranlagung grundsätzlich sowie die Veranlagungsvarianten bei Ehegatten sind Gegenstand dieses Seminars b Tarif Der Familienleistungsausgleich sowie die außergewöhnlichen Belastungen sind Gegenstand des Seminars IV. Der Einkommen-steuertarif und der Progressions-vorbehalt werden in diesem Seminar besprochen. 34c-35a Steuerermäßigungen Die Steuerermäßigung der ausländischen Einkünfte wird in Grundlagenseminar II behandelt. Die Steuerermäßigung des 35a und 34g EStG sind Gegenstand dieses Seminars.

8 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 2 Project Timeline and Descriptions Steuererhebung 1. Erhebung der Einkommensteuer 36-37a EStG und 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn f EStG sind Gegenstand des Seminars. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag d EStG wird im Grundlagenseminar III behandelt 4. Veranlagung der Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften 48-48d Steuerabzug bei Bauleistungen 49 50a Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Kindergeld 50b - 61 Sonstige Vorschriften Altersvorsorge

9 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 3 1 EStG unterscheidet zwischen der Unbeschränkten Steuerpflicht gem. 1 Abs.1 EStG erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gem. 1 Abs.2 EStG fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht gem. 1 Abs. 3 EStG. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU gem. 1a EStG

10 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 3 Unbeschränkten Steuerpflicht gem. 1 Abs.1 EStG Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass die natürliche Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Tatsächlichen Verhältnisse Ehegatten gesondert zu prüfen

11 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 3 Wohnung 8 AO Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. muss tatsächlich über sie verfügen können und sie nicht nur vorübergehend benutzen 6 Monate zu nutzen Geht auch über den Jahreswechsel z.b bis

12 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 4 Gewöhnlicher Aufenthalt 9 AO Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt mehr 6 Monate im Inland aufhalten Bei der Unterbrechung kommt es darauf an, ob der Aufenthalt nach der Unterbrechung fortgesetzt wird. Muss auch im Inland übernachten!

13 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs.2 EStG Voraussetzung deutsche Staatsangehörige, die als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.

14 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs.2 EStG Hinweis Personen, die im Ausland beschäftigt sind und im Ausland wohnen, und im Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber stehen, gehören in keinem Fall zum Personenkreis nach 1 Abs. 2 EStG.

15 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 5 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 AbS.3 EStG Voraussetzung Auf Antrag werden natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG haben.

16 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 5-6 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht >= 90 % der Summe der Einkünfte unterliegen der deutschen ESt < 90% nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als der Grundfreibetrag. sonst Kürzung Ländergruppentabelle

17 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 6 Beschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 4 EStG Voraussetzung Natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind gem. 1 Abs.4 EStG mit ihren inländischen Einkünften gem. 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Voraussetzung: ist, dass sie weder nach 1 Abs.2 oder 3 EStG noch nach 1 a EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.

18 1 a EStG Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen Baumeister Ing. Engelbert Hosner, EUR ING / pixelio.de

19 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 7 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU gem. 1a EStG Voraussetzung Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die in Deutschland arbeiten und deren Familienangehörige einen Wohnsitz in den EU- oder EWR-Staaten haben. Die EU wird stetig erweitert Als EU-Bürger zählen Staatsangehörige folgender 28 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Zu den EWR-Staaten zählen: Norwegen, Island, Liechtenstein.

20 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU gem. 1a EStG Voraussetzung Wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Gastarbeiters in Deutschland liegt, ist er nach 1 Abs.1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass sämtliche ausländischen und inländischen Einkünfte des Gastarbeiters in Deutschland steuerpflichtig sind. Dafür stehen dem Gastarbeiter auch alle personenbezogenen Vergünstigungen zu, wie z.b. Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Diese Personengruppe erhält auch familienbezogene Vergünstigungen.

21 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU gem. 1a EStG Antrag Zur Beantragung familienbezogener Vergünstigungen gibt es bei den Finanzämtern spezielle Vordrucke: Grenzpendler EU/EWR und Bescheinigung EU/EWR. Den ersten Vordruck benötigt man, um bereits während des Jahres Einträge auf der Lohnsteuerkarte beantragen zu können. Der zweite Vordruck wird bei der Abgabe der Steuererklärung verwendet.

22 Das Welteinkommen wird versteuert!

23 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht EU/EWR >= 90 % der Summe der Einkünfte unterliegen der deutschen ESt < 90% nicht der deutsche ESt unterliegenden Einkünfte (8.004 ab 2010) betragen. Bei Ehegatten ab 2010.

24 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU Urteil vom Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen. Es muss nunmehr unterschieden werden, welche Staatsangehörigkeiten die Steuerpflichtigen haben und ob einer der Ehegatten nach 1 Abs.1 oder 1 Abs.3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.

25 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU 9 Beispiel 1 (1 Ehegatte wohnt im Inland) Ein Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Inland bezieht 2013 im Inland Arbeitslohn. Hält sich der andere Ehegatte aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder z. B. wegen eines Auslandsstudiums im Ausland auf, können die Ehegatten unabhängig von der Höhe ihrer gemeinsamen Einkünfte die Zusammenveranlagung beantragen.

26 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 8 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU 9 Beispiel 2 (1 Ehegatte wohnt im Inland) Der Ehemann, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt und arbeitet als Installateur in Aachen. Die Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte bezieht, hat ihren Wohnsitz in Südspanien. Lösung Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht jedoch fort. Die Ehegatten können bei diesem Sachverhalt die Zusammenveranlagung beantragen. Auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und die Höhe ihrer Einkünfte kommt es dabei nicht an.

27 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 9 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU 9 Beispiel 3 (Wohnsitz im Ausland EU Einkünfte in Deutschland) Der Ehemann, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitet als Installateur in Aachen, hat seinen Wohnsitz jedoch in Frankreich oder in Belgien. Die Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte bezieht, hat ihren Wohnsitz in Südspanien. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht jedoch fort. Lösung Die Zusammenveranlagung ist zulässig, falls er inländische Einkünfte erzielt und die ausländischen Einkünfte beider Ehegatten unter dem Grundfreibetrag bzw. unter 10 % liegen.

28 1. Grundlagen der Einkommensbesteuerung Seite 9-10 fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht EU 9 Beispiel 3 (Wohnsitz im Ausland EU Einkünfte in Deutschland) Abwandlung Die Zusammenveranlagung wird jedoch unzulässig, wenn die Ehefrau, z. B. wegen besonderer medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, ihren Wohnsitz in die USA verlegt. Lösung Der Ehemann könnte sich weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen, wenn seine ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag bzw. unter 10 % bleiben.

29 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten Hinzurechnungsbetrag ( 52 Abs. 3 Satz 3 EStG), sowie 8 Abs. 5 Satz 2 AIG = - S. d. E. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) 5 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) 6 - Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) = - G. d. E. ( 2 Abs. 3 EStG) Verlustabzug nach 10d EStG Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) 10 - außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33c EStG) 11 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter ( 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom , BGBl. I S. 821 und 7 FördG) 12 + zuzurechnendes Einkommen gemäß 15 Abs. 1 AStG = - Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) 15 - Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG, 70 EStDV 16 = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG)

30 Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer 1 Steuerbetrag a) nach 32a Abs. 1, 5, 50 Abs. 3 EStG oder b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz Steuer auf Grund Berechnung nach den 34, 34b EStG tarifliche Einkommensteuer ( 32a Abs. 1, 5 EStG) = 4 - Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom geänderten Fassung (BGBl II S. 1615) ausländische Steuern nach 34c Abs. 1 und 6 EStG, 12 AStG Steuerermäßigung nach 35 EStG 7 - Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum ( 34f Abs. 1, 2 EStG) = Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen ( 34g EStG) Steuerermäßigung nach 34f Abs. 3 EStG Steuerermäßigung nach 35a EStG Steuern nach 34c Abs. 5 EStG Nachsteuer nach 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den 30, 31 EStDV Zuschlag nach 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach 10a Abs. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG).

31 Teil 3 Sonderausgaben

32 3. Sonderausgaben Seite 13 Sonderausgaben Überblick Die Sonderausgaben unterteilen sich in drei Bereiche: Sonderausgaben Aufwendungen für die Altersvorsorge Aufwendungen für allgemeine Vorsorge - Kranken-, Arbeitslosenversicherung Andere Sonderausgaben.

33 3. Sonderausgaben Seite 14 Vorsorgeaufwendungen Nicht abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Nicht dazu zählen Beiträge zu Sachversicherungen, wie Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, etc.

34 3. Sonderausgaben Seite 14 Andere Sonderausgaben Andere abzugsfähige Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, Stichwort Realsplitting Renten und dauernde Lasten gezahlte Kirchensteuer Aus- und Weiterbildungskosten Schulgeld an Privatschulen Altersvorsorgebeiträge gem. 10a EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge Verluste - negative Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten

35 3. Sonderausgaben Seite 14 Andere Sonderausgaben Hinweis Sofern der Steuerpflichtige nicht den Sonderausgabenpauschbetrag gem. 10c Abs. 1 EStG in Anspruch nimmt, müssen die Ausgaben nachgewiesen werden.

36 3. Sonderausgaben Seite 14 Vorsorgeaufwendungen Grundsatz Die Vorsorgeaufwendungen werden unterschieden in: Altersvorsorgeaufwendungen sonstige Vorsorgeaufwendungen

37 3. Sonderausgaben Seite Zwei Arten von Vorsorgeaufwendungen Überblick ab 2005 ab 2010 Je nach Art der Vorsorgeaufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge und bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Seit 2005 ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Bei dieser neuen Berechnungsmethode sind Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen getrennt jeweils bis zu eigenen Höchstbeträgen absetzbar. Ab 2010wurde nun die Berechnungsmethode hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge erneut geändert: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn sie über dem Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen.

38 3. Sonderausgaben Seite 15 Altersvorsorgeaufwendungen Überblick Steuerlich begünstigt werden Vorsorgeaufwendungen, die zur Altersvorsorge verwendet werden. Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge an: die gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Versicherungsunternehmen, sofern diese vergleichbare Leistungen gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungen erbringen, eine private, kapitalgedeckte Altersversorgung, Rürup- Rente.

39 3. Sonderausgaben Seite 16 Altersvorsorgeaufwendungen Rürup-Rente Beiträge zur Rürup-Rente als Altersvorsorgeaufwendungen sind abzugsfähig Der Abschluss einer Rürup-Rente ist für jeden Steuerpflichtigen möglich. Diese private Rentenversicherung bei einem privaten Anbieter muss ganz bestimmte Anforderungen erfüllen.

40 3. Sonderausgaben Seite 17 Altersvorsorgeaufwendungen Rürup-Rente Es erfolgt hieraus eine lebenslange Rentenzahlung. Die Rentenzahlung muss monatlich erfolgen und darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Die Versicherung darf auch den Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebene absichern. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein

41 3. Sonderausgaben Seite 17 Rürup-Rente - Nachteil Hinweis Im Gegensatz zu den bisher bekannten privaten Lebensversicherungen sind die Anforderungen hier viel strenger. Die Tatsache, dass die Rürup-Rente nicht vererbbar und nicht übertragbar sind darf, führt dazu, dass die Rente nicht für eine Hinterbliebenenversorgung geeignet ist. Die Rentenzahlungen enden mit dem Tod des Anlegers! Dies bedeutete, dass Beiträge zu einer normalen privaten Rentenversicherung oder zu einer Kapitallebensversicherung nicht im Rahmen der Altersvorsorgebeträge abzugsfähig sind.

42 3. Sonderausgaben Seite 17 Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen Überblick Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen beträgt für Alleinstehende Verheiratete Euro Euro Diese werden jedoch um die AG-Beiträge (sofern vorhanden, sonst nicht) gekürzt. Zusätzlich werden sie während der Übergangszeit nur eingeschränkt berücksichtigt. Aufwendungen für eine private Rentenversicherung (Rürup-Rente) werden ungekürzt berücksichtigt. Auch hier ist die Übergangsregelung zu beachten.

43 3. Sonderausgaben Seite 18 Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen Jahr ab 2025 Prozentuale Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 60% 62% 64% 66% 68% 70% 72% 74% 76% 78% 80% 82% 84% 86% 88% 90% 92% 94% 96% 98% 100% Höchstbetrag in Euro

44 3. Sonderausgaben Seite 19 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Einzelfallberechnung Bei der Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ist zu unterscheiden, ob es sich um 1. Angestellte, 2. Beamte, 3. Rentner und Pensionäre oder 4. Selbständige handelt. In den folgenden 4 Fällen wird davon ausgegangen, dass die Steuerpflichtigen Altersvorsorgeleistungen nach dem bisherigen Recht geleistet haben, eine Rürup-Rente wurde nicht abgeschlossen.

45 3. Sonderausgaben Seite 19 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Angestellte mit Beiträgen zur RV Angestellte mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Bei Angestellten sind die Beiträge zur Rentenversicherung abzugsfähig. Beitragsbemessungsgrenze zur Zeit ,00 x 18,7% (2016) ,80 Höchstwert von EUR ist noch weit unterschritten.

46 3. Sonderausgaben Seite 19 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 9 Beispiel A ist ein lediger Angestellter mit einem Jahresgehalt von Euro. Weitere Altersvorsorgeleistungen hat er nicht AN-Anteil zur Rentenversicherung - 9,35 % von AG-Anteil zur Rentenversicherung - 9,35 % von weitere Altersvorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt Davon werden im Jahr 2016 nur 82 % angesetzt 4.488,00 Euro 4.488,00 Euro 0,00 Euro 8.976,00 Euro 7.360,32 Euro./. steuerfreier AG-Anteil zur Rentenversicherung./.4.488,00 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig Dies entspricht 2016 ca. 64% des Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung 2.872,32 Euro

47 3. Sonderausgaben Seite 20 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Beamte Da Beamte i.d.r. keine eigenen Beträge für die Altersvorsorge entrichten, können keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Es bleibt daher bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der neue Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist niedriger als der bisherige Vorsorgehöchstbetrag, so dass die Günstigerprüfung von Vorteil ist.

48 3. Sonderausgaben Seite 20 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Rentner und Pensionäre Grundsätzlich könnten Rentner und Pensionäre Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen. Es werden de facto jedoch meist keine Beiträge gezahlt. Abzugsfähig sind nur die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Übersteigen die Beträge den Höchstbetrag, so kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein.

49 3. Sonderausgaben Seite 20 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Selbstständige Selbstständige zahlen häufig höhere Beiträge als freiwillig Versicherte an die gesetzliche Rentenversicherung oder an die berufstätigen Versorgungswerke. Sie müssen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag selbst bezahlen. Ab 2005 können sie daher ihre gesamten Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbetrag von Euro geltend machen.

50 3. Sonderausgaben Seite 20 Berechnung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 9 Beispiel Herr F ist selbstständig und zahlt als freiwillig Versicherter insgesamt Euro an die gesetzliche Rentenversicherung Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weitere Altersvorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt, höchstens Euro davon werden 2016 nur 82 % berücksichtigt ,00 Euro 0,00 Euro ,00 Euro 9.480,00 Euro

51 3. Sonderausgaben Seite 20 Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente Zusätzlicher Abschluss einer Rürup-Rente Auch bei der Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen bei zusätzlichem Abschluss einer Rürup-Rente ist zu unterscheiden, ob es sich um Angestellte oder Beamte handelt.

52 3. Sonderausgaben Seite Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente 9 Beispiel A ist ein lediger Angestellter mit einem Jahresgehalt von Euro. Er schließt eine Rürup-Rente ab und zahlt Euro ein AN-Anteil + AG-Anteil zur Rentenversicherung - 18,7 % von Euro weitere Altersvorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt Davon werden im Jahr 2016 nur 82% angesetzt 8.976,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro 9.000,32 Euro./. steuerfreier AG-Anteil zur Rentenversicherung./ ,00 Euro als Altersvorsorgeaufwand abzugsfähig 4.512,32 Euro

53 3. Sonderausgaben Seite 21 Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente 9 Beispiel - Beamte Damit Beamte und Angestellte gleich behandelt werden, muss vom Höchstbetrag der fiktive AG- und AN-Beitrag zur Rentenversicherung abgezogen werden. B ist ein lediger Beamter mit einem Jahresgehalt von Euro. Er schließt eine Rürup- Rente ab und zahlt Euro ein.

54 3. Sonderausgaben Seite 21 Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente 9 Beispiel - Beamte 2016 Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen./. fiktiver AN-Anteil + AG-Anteil zur Rentenversicherung - 18,7 % von Euro Höchstbetrag für Herrn B Beitrag zur Rürup-Rente - höchstens Euro Davon werden im Jahr 2016 nur 82 % angesetzt ,00 Euro 7.480,00 Euro ,00 Euro 4.000,00 Euro 3.280,00 Euro./. steuerfreier AG-Anteil zur Rentenversicherung 0,00 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig 3.280,00 Euro

55 3. Sonderausgaben Seite 21 Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente 9 Beispiel - Ehegatten Wenn zwei Steuerpflichtige verheiratet sind, verdoppelt sich der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen von Euro auf Euro. Damit können vom Ehepartner nicht ausgenutzte Höchstbeträge genutzt werden. A ist ein verheirateter Angestellter mit einem Jahresgehalt von Euro. Er schließt eine Rürup-Rente ab und zahlt Euro ein. Seine Ehefrau ist Beamtin mit einem Jahresgehalt von Euro. Sie schließt ebenfalls eine Rürup-Rente ab und zahlt Euro ein.

56 3. Sonderausgaben Seite Vorsorgeaufwendungen bei Abschluss Rürup-Rente 9 Beispiel - Ehegatten 2016 Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen./. fiktiver AN-Anteil + AG-Anteil zur Rentenversicherung 18,7 % von Euro für die Ehefrau Höchstbetrag für die Eheleute AN-Anteil + AG-Anteil zur Rentenversicherung 18,7 % von Euro weitere Altersvorsorgeaufwendungen Rürup Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt Davon werden im Jahr 2013 nur 76 % angesetzt ,00 Euro 7.480,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,80 Euro./. steuerfreier AG-Anteil zur Rentenversicherung Herr A./ ,00 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig ,80 Euro

57 3. Sonderausgaben Seite 22 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Begünstigte Beiträge unbegrenzt Begünstigte Beiträge, die unbegrenzt in voller Höhe absetzbar sind Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und Beiträge für die gesetzliche und private Pflege- Pflichtversicherung

58 3. Sonderausgaben Seite 22 Sonstige Vorsorgeaufwendungen begünstigte Beiträge begrenzt nicht begünstigte Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, keine Basisabsicherung Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Beiträge zu Unfallversicherungen, Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Beiträge zu Risikolebensversicherungen, Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden (Altverträge)

59 3. Sonderausgaben Seite 23 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Kein Vorsorgeaufwand Beiträge zu Bausparkassen Beiträge zu Sachversicherungen, wie Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Gebäude- oder Reisegepäckversicherung Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, die nach dem abgeschlossen wurden (Neuverträge) Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds), soweit sie steuerlich gefördert wurden.

60 3. Sonderausgaben Seite 23 Besonderheiten Kranken-und Pflegeversicherung Überblick In unbegrenzter Höhe absetzbar sind Beiträge für die Basiskrankenversicherung Beiträge für die gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung. Voraussetzung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

61 3. Sonderausgaben Seite 23 Besonderheiten Kranken-und Pflegeversicherung Überblick Nicht begünstigt sind Beiträge, die über die Basisversorgung hinausgehen, z.b. Beiträge und Beitragsanteile, die der Finanzierung des Krankengeldes dienen, Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankengeldversicherungen, Beiträge für zusätzlich abgeschlossene private Pflegeversicherungen, Auslandskrankenversicherungen (Reisekrankenversicherungen), Zusatzversicherung für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus.

62 3. Sonderausgaben Seite 23 Anlage Vorsorgeaufwand Seite 1

63 3. Sonderausgaben Seite 24 Besonderheiten Kranken-und Pflegeversicherung Gesetzliche Krankenversicherte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zählen grundsätzlich zu den begünstigten Beiträgen für eine Basisabsicherung. Absetzbar sind 96% der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und die vollen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

64 3. Sonderausgaben Seite 24 Besonderheiten Kranken-und Pflegeversicherung Gesetzliche Krankenversicherte Die pauschale Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge um 4 % entspricht dem nicht begünstigten Beitragsanteil zur Finanzierung des Krankengeldes. Die Kürzung ist nur zulässig, soweit sich aus diesen Beträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergibt. 100 % der Krankenversicherungsbeiträge sind begünstigt abziehbar, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt zum Beispiel für gesetzlich versicherte Rentner. Formular - Anlage Vorsorgeaufwand Seite 1

65 3. Sonderausgaben Seite 26 Besonderheiten Kranken-und Pflegeversicherung Für andere Personen übernommene Beiträge Berücksichtigt werden grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige für sich selbst und für unterhaltsberechtigte Personen zahlt. Dazu zählen der Ehepartner der eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder- ohne Anspruch auf Kindergeld

66 3. Sonderausgaben Seite 26 Formular - Anlage Vorsorgeaufwand Seite 2 Formular - Anlage Kind Seite 2

67 3. Sonderausgaben Seite 26 Für andere Personen übernommene Beiträge Hinweis Die begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner sind nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.

68 3. Sonderausgaben Seite 28 Aufteilung von Globalbeiträgen Allgemein beschränkt Steuerpflichtige ausländische Sozialversicherungen In Deutschland steuerpflichtige Personen können Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Sind nur Sonderausgaben, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die Einkünfte i. S. d. 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen und soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der diese Einkünfte bezogen werden. Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen - bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird.

69 3. Sonderausgaben Seite 29 Aufteilung ausländische Sozialversicherungsträger Werte ab 2016

70 3. Sonderausgaben Seite 29 Formular - Anlage Vorsorgeaufwand Seite 2

71 3. Sonderausgaben Seite 29 Aufteilung ausländische Sozialversicherungsträger 9 Beispiel Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2014 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v Euro. A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen: gesetzliche RV = Altersvorsorgeaufwendungen 516,50 Euro (= 51,65 % von Euro), KV und PV = Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung 384,60 Euro (= 38,46 % von Euro), AV sowie KV und PV = Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i.h.v. 98,90 Euro = 9,89 % von Euro darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von Euro Krankengeld 82,40 Euro = 8,24 % von Euro weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. 98,90 Euro

72 3. Sonderausgaben Seite 32 Begrenzt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Geltung Höchstbeträge Der Höchstbetrag von Euro gilt z.b. für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung Besoldungsempfänger und gleichgestellte Personen, in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige sowie Personen, die von der Künstlersozialkasse

73 3. Sonderausgaben Seite 33 Begrenzt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Geltung Höchstbeträge Der Höchstbetrag von Euro gilt für alle Steuerpflichtigen, für die nicht das gekürzte Abzugsvolumen zum Ansatz kommt. Selbständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten Angehörige von Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder), die über den Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten abgesichert sind, und geringfügig Beschäftigte, für die vom Arbeitgeber nur ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird.

74 3. Sonderausgaben Seite 33 Formular - Anlage Vorsorgeaufwand Seite 1

75 3. Sonderausgaben Seite 33 Begrenzt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Geltung Höchstbeträge Der Höchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein gemeinsames Abzugsvolumen zu. Dieses bestimmt sich aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge. Das bedeutet: 1. Für jeden Ehegatten ist zunächst nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. 2. Bis zur Summe des den Ehegatten insgesamt zustehenden Abzugsvolumens sind die von den Ehegatten geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

76 3. Sonderausgaben Seite 33 Vorsorgepauschale Lohnabrechnung Überblick Die Vorsorgepauschale gem. 10c Abs.2 bis 4 EStG wurde zum abgeschafft. Begründet wird dies damit, dass es bei denjenigen, die tatsächlich geringere Beiträge geleistet haben, zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung führt, da eine Steuerfreistellung wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung mit einer entsprechenden Beitragsleistung insoweit nicht geboten ist. Hinweis Lohn Weiterhin benötigt wird die Vorsorgepauschale jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren.

77 3. Sonderausgaben Seite 36 Die Günstigerprüfung ab 2010 Überblick In den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2019 ist wie bisher eine Günstigerprüfung vorgesehen. Könnte der Steuerpflichtige nach der noch geltenden Rechtslage im Veranlagungszeitraum höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, dann kann er diese bis zum Jahr 2019 auch weiterhin absetzen. Durch die Günstigerprüfung wird in jedem Einzelfall geprüft, ob das bisherige Recht oder das neue Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor!

78 3. Sonderausgaben Seite Die Datenübermittlung ab 2010 Überblick Zukünftig werden nur noch Beiträge steuerlich berücksichtigt, die dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schriftlich einwilligt. Die Krankenkassen melden über die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Die Einwilligung gilt bis zu einem Widerruf auch für die folgenden Beitragsjahre. Ein schriftlicher Widerruf ist bis zum Beginn eines Beitragsjahres beim Versicherungsunternehmen möglich.

79 3. Sonderausgaben Seite 39 Andere Sonderausgaben Überblick Neben den Vorsorgeaufwendungen gibt es eine Reihe von anderen Sonderausgaben, die aus bestimmten steuerpolitischen Gründen heraus abzugsfähig sind. Dazu zählen Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, Stichwort Realsplitting Renten und dauernde Lasten gezahlte Kirchensteuer Aus- und Weiterbildungskosten - Schulgeld an Privatschulen Altersvorsorgebeiträge Spenden und Mitgliedsbeiträge Verluste - negative Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten

80 3. Sonderausgaben Seite Sonderausgaben-Pauschbetrag Überblick Pauschbetrag Sofern im Rahmen der anderen Sonderausgaben nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Verheirateten Dieser Sonderausgaben-Pauschbetrag ist sehr gering, so dass es für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen günstiger ist, die Sonderausgaben einzelnen nachzuweisen, z.b. Kirchensteuer oder Spenden.

81 3. Sonderausgaben Seite 59 Abzugsfähige Sonderausgaben Realsplitting Es geht hierbei um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann frei wählen, ob er seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben nach 10 Abs.1 Nr. 1 EStG (sog. Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung besonderer Art nach 33a Abs.1 EStG geltend macht.

82 3. Sonderausgaben Seite 59 Abzugsfähige Sonderausgaben Realsplitting Missverständnis Ein Missverständnis tritt oft im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen auf, wenn der Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen für seinen ehemaligen Partner - Ehefrau - und seine Kinder leistet. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder müssen hierbei gesondert betrachtet werden. Diese sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Unterhaltsaufwendungen für die Unterhaltsleistungen werden aus steuerlicher Sicht durch den Anspruch auf das halbe Kindergeld ausgeglichen. Ehegatten Abzugsfähig können daher nur Unterhaltszahlungen an den Ehegatten sein.

83 3. Sonderausgaben Seite 59 Abzug als außergewöhnliche Belastung Vorteile Das Verfahren ist einfach und unkompliziert, die Angabe in der Steuererklärung genügt Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen nicht versteuern Eine Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist nicht erforderlich Nachteile Im Jahr sind maximal Euro (2016) und Euro in 2017 abzugsfähig Hat der Unterhaltsempfänger andere Einkünfte/Bezüge über 624 Euro im Jahr, so wird der abzugsfähige Betrag gekürzt Bei Einkünften über Euro (2016)/8.822 Euro ab 2016 oder größerem Vermögen ist überhaupt nichts abzugsfähig

84 3. Sonderausgaben Seite Abzug als Sonderausgaben Vorteile Der abzugsfähige Betrag ist mit Euro sehr hoch. Deshalb ist eine große Steuerersparnis möglich Der Unterhaltspflichtige kann frei entscheiden, wie viel er in seiner Steuererklärung geltend machen will. Grundfreibetrag und sonstige Abzugsbeträge des Unterhaltsempfängers können ausgenutzt werden. Dadurch ergibt sich oft keine Steuerzahlung Nachteile Der Unterhaltsempfänger muss grundsätzlich die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 1a EStGm versteuern Der Unterhaltsempfänger muss seine schriftliche Zustimmung zum Realsplitting geben Der Unterhaltsempfänger muss evtl. Einblick in seinen Steuerbescheid gewähren Falls die Zustimmung verweigert wird, muss sie vor Gericht eingeklagt werden Der Abzug ist bereits im Trennungsjahr möglich

85 3. Sonderausgaben Seite 60 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen Überblick Die Unterhaltszahlungen des Unterhaltsverpflichteten mindern sein zu versteuerndes Einkommen, wenn er diese als Sonderausgaben absetzten kann. Je höher sein Einkommen ist, desto günstiger wirkt sich das Realsplitting aus.

86 3. Sonderausgaben Seite Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen 9 Beispiel Der geschieden Herr M. zahlt seiner Ex-Frau einen monatlichen Unterhalt von 850 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt Euro. Wie viel Steuer spart er, wenn er den gezahlten Unterhalt von Euro als Sonderausgaben geltend machen kann?

87 3. Sonderausgaben Seite 60 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen 9 Beispiel Berechnung der Ersparnis zve ohne Realsplitting Euro Steuer nach Grundtabelle Euro + 5,5% Soli (von ) 695 Euro Euro./. gezahlter Unterhalt./ Euro Zu versteuerndes Einkommen mit Realsplitting Euro Steuer nach Grundtabelle Euro +5,5% Soli 481 Euro Euro Gesamtersparnis (ohne Ersparnis bei der KiSt) Euro

88 3. Sonderausgaben Seite 61 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen 9 Beispiel Fortsetzung vorheriges Beispiel Die geschiedene Frau M bekommt von ihrem Ex-Mann Unterhalt von Euro. Andere eigene Einkünfte hat sie nicht. Sie stimmt dem Realsplitting zu. Die Krankenkassenbeiträge betragen Euro. Ihr steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. 24b EStG von Euro zu.

89 3. Sonderausgaben Seite 61 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen 9 Beispiel Berechnung Unterhaltsleistungen Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro sonstige Einkünfte Euro./. Vorsorgeaufwendungen Euro./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Euro EUR zu versteuerndes Einkommen Euro

90 3. Sonderausgaben Seite 62 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen 9 Beispiel Herr A erzielt einen Steuervorteil von Euro durch das Realsplitting. Seiner Frau muss er einen Steuernachteil von Euro ausgleichen. Sein endgültiger Steuervorteil beträgt somit Euro.

91 3. Sonderausgaben Seite 62 Steuerliche Auswirkungen Unterhaltspflichtigen Hinweis Diese Berechnung scheitert in der Praxis oft daran, dass die zerstrittenen Parteien weder bereit sind, Einsicht in ihre Einkommensverhältnisse zu gewähren und noch ihre Zustimmung zum Realsplitting zu geben. Es bleibt daher nur noch der Weg zum Familiengericht.

92 3. Sonderausgaben Seite 62 Höhe der Sonderausgaben für Unterhaltspflichtige Unterhaltszahlungen Von den tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind maximal Euro in einem Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn die Trennung nicht das ganze Jahr bestand, erfolgt keine zeitanteilige Kürzung. Der Betrag von Euro gilt für jeden früheren Ehegatten, für den Unterhalt geleistet werden muss.

93 3. Sonderausgaben Seite 62 Höhe der Sonderausgaben für Unterhaltspflichtige Hinweis Ab 2010 können die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zusätzlich zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Bei Einmalzahlungen als Abfindung kann auch nur der Betrag von Euro angesetzt werden. Günstiger ist es daher die Abfindung auf mehre Jahre zu verteilen.

94 3. Sonderausgaben Seite 62 Höhe der Sonderausgaben für Unterhaltspflichtige Sonderausgaben unterhalb der Grenze Der Unterhaltspflichtige kann aber auch den Sonderausgabenabzug bereits unterhalb von Euro begrenzen. Dies ist sinnvoll, wenn man vermeiden will, dass dem Unterhaltsempfänger steuerliche/ außersteuerliche Nachteile entstehen. Der Unterhaltspflichtige setzt dann nur einen geringen Betrag als Sonderausgaben an. Der Unterhaltsempfänger muss dann auch nur den geringeren Betrag versteuern. außergewöhnliche Belastungen Der darüber hinausgehende Betrag kann aber dann nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

95 3. Sonderausgaben Seite 62 Höhe der Sonderausgaben für Unterhaltspflichtige Hinweis Eine optimale steuerliche Gestaltung setzt aber voraus, dass die Einnahmensituation des Unterhaltsempfängers bekannt ist und eine exakte Steuerberechnung durchgeführt werden kann.

96 3. Sonderausgaben Seite 63 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Überblick Es sind nur Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten abzugsfähig, nicht aber Unterhaltsleistungen an Kinder. Grundsätzlich ist alles, was für die Lebensführung des Unterhaltsempfängers bestimmt ist, abzugsfähig. Es ist unerheblich, ob es sich um freiwillige oder gesetzlich bestimmte Unterhaltsleistungen handelt. Auch Sachleistungen zählen dazu. In den meisten Fällen werden die Unterhaltsleistungen gerichtlich oder vertraglich festgelegt. Abzugsfähig sind direkte Zahlungen (bar oder per Überweisung) an den Ehegatten. Es können aber auch Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsempfängers - Krankenversicherungsbeiträge, Lebensversicherungen, Mietzahlungen - geleistet werden.

97 3. Sonderausgaben Seite 63 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Überblick Zu den abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zählt auch die Erstattung des Steuernachteils oder sonstiger Nachteile durch das Realsplitting beim Unterhaltsempfänger. Während der Trennungsphase kommt es zu verschiedenen Zahlungen. Es kann sich dabei um Unterhalt für die Ehefrau, Kinder oder um den Zugewinnausgleich handelt. Hier ist darauf zu achten, dass die Zahlungen genau bezeichnet werden. Abzugsfähig sind nur die Unterhaltszahlungen an den Ehegatten. Zahlungen für den Zugewinn betreffen die Vermögenssphäre und sind steuerlich in keiner Weise zu berücksichtigen.

98 3. Sonderausgaben Seite 64 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Überlassung einer Wohnung Überlassen einer Wohnung als Unterhaltszahlung Nach der Trennung bewohnt häufig einer der Ehegatten - mit den gemeinsamen Kindern - die frühere gemeinsame Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam oder dem andern als Alleineigentümer gehört. Die Überlassung der Wohnung im Rahmen der Unterhaltsvereinbarungen kann auf zwei Arten erfolgen: 1. die Vereinbarung eines Mietvertrags, 2. die unentgeltliche Überlassung der Wohnung.

99 3. Sonderausgaben Seite 64 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Überlassung einer Wohnung Der Abschluss des Mietvertrags hat folgende Vorteile: Der Unterhaltspflichtige hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Abzugsmöglichkeit sämtlicher Werbungskosten aus der Wohnung. Hier bietet sich die Möglichkeit einer verbilligten Vermietung, mit der Folge, dass ein steuerlicher Verlust und damit eine Steuerersparnis erzielt werden kann. Um die Mietzahlungen abzusichern, ist es möglich, die Miete mit dem Barunterhalt zu verrechnen.

100 3. Sonderausgaben Seite 64 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Unentgeltliche Überlassung Die unentgeltliche Überlassung hat folgende Vorteile: Die vom Unterhaltsverpflichteten gezahlten verbrauchsabhängigen Kosten der Wohnung z.b. Grundsteuer, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllgebühren sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Mietwert der Wohnung - ev. nur für den Miteigentumsanteil - ist als Sonderausgaben abzugsfähig. Die verbrauchsunabhängigen Kosten wie z.b. Darlehenszinsen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, BFH-Urteil vom , XI R 127/96. Achtung: Eine unentgeltliche Überlassung liegt nicht vor, wenn die Überlassung der Wohnung mit den Unterhaltsleistungen verrechnet wird.

101 3. Sonderausgaben Seite 64 Welche Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig? Hinweis In jedem einzelnen Fall muss exakt berechnet werden, ob es sinnvoller ist, einen Mietvertrag zu vereinbaren, oder die Wohnung unentgeltlich zu überlassen. Dies kann auch entscheidend von außersteuerlichen Faktoren beeinflusst werden. Wenn sich bei der Vermietung kein Verlust ergibt, so ist es in jedem Fall sinnvoller, die Wohnung unentgeltlich zu überlassen. Die Ehefrau könnte ev. Wohngeld beantragen, wenn ein Mietvertrag vorliegt. Die noch nicht verbrauchten Jahre der Eigenheimzulage können beim Ehegatten als Folgeobjekt genutzt werden.

102 3. Sonderausgaben Seite 65 Realsplitting in der Steuererklärung Realsplitting und Veranlagung Unterhaltsleistungen können nicht erst ab der Scheidung (Geschiedenen Unterhalt) sondern bereits ab der Trennung (Trennungsunterhalt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Jahr der Trennung ist sowohl eine getrennte Veranlagung als auch eine Zusammenveranlagung möglich. Eine Zusammenveranlagung ist in vielen Fällen günstiger. Das Realsplitting ist dann nicht möglich. Wird eine getrennte Veranlagung durchgeführt, können die Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Zeitpunkt der Trennung an gezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von Euro als Sonderausgaben angesetzt werden.

103 3. Sonderausgaben Seite 65 Realsplitting in der Steuererklärung Jahr der Trennung Im Jahr der Trennung, in dem eine Zusammenveranlagung noch möglich wäre, kommt ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gemäß 33 a Abs.1EStG auch nicht in Betracht. Erst ab dem Jahr der Trennung besteht bei getrennter Veranlagung die Wahlmöglichkeit, die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

104 3. Sonderausgaben Seite 65 Realsplitting in der Steuererklärung Antrag Realsplitting Der Unterhaltspflichtige beantragt das Realsplitting, indem er seine Unterhaltsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben ansetzt. Gleichzeitig muss er eine entsprechend ausgefüllte und von beiden Ehegatten unterschriebene Anlage U vorlegen. Es besteht die Möglichkeit, für die Unterhaltszahlungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen. Zu beachten ist, der Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe für ein bestimmtes Jahr bindend ist und nicht mehr zurückgenommen werden kann.

105 3. Sonderausgaben Seite 65 Realsplitting in der Steuererklärung Hinweis Empfehlen Sie dem Steuerpflichtigen zunächst einen niedrigeren Betrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Wenn sich bei der Einkommensteuererklärung herausstellt, dass auch ein höherer Betrag ohne Nachteile für den Empfänger ist, kann der Sonderausgabenabzug noch erhöht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich höhere Unterhaltsleistungen gezahlt wurden.

106 3. Sonderausgaben Seite 65 Realsplitting in der Steuererklärung 9 Beispiel Herr A ist dazu verpflichtet, seiner Frau 500 Euro monatlich an Unterhalt zu leisten. Er lässt daher einen Freibetrag von Euro auf die Lohnsteuerkarte eintragen. Als Frau A eine Tätigkeit aufnimmt, wird seine Unterhaltsverpflichtung auf Euro jährlich verringert. Da er tatsächlich nur Euro an Unterhalt geleistet hat, kann er auch nur in dieser Höhe den Sonderausgabenabzug geltend machen.

107 3. Sonderausgaben Seite 66 Realsplitting in der Steuererklärung 9 Beispiel Frau B unterschreibt die Anlage U für die Steuererklärung 2015 Mitte des Jahres 2016, als ihr Ex-Mann die Steuererklärung 2015 abgibt. Die Zustimmung gilt automatisch für das Jahr Ein Widerruf für dieses Jahr ist nicht mehr möglich. Die Zustimmung für das Jahr 2017 kann noch bis Ende 2016 widerrufen werden. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist nach den Anlage U nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Der Unterhaltsempfänger sollte daher unbedingt darauf achten, dass ihm der finanzielle Nachteil in jedem Fall ausgeglichen wird. Der Unterhaltsverpflichtete kann die geleisteten Unterhaltszahlungen nur bis zu dem Höchstbetrag absetzen, sofern er den finanziellen Nachteil ausgleicht.

108 3. Sonderausgaben Seite 66 Realsplitting in der Steuererklärung Zivilrechtliche Streitigkeiten zur Anlage U Die rechtliche Lage ist eindeutig: Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting zustimmen, der Unterhaltspflichtige muss ihm die Steuernachteile ersetzten.

109 3. Sonderausgaben Seite 66 Realsplitting in der Steuererklärung Zivilrechtliche Streitigkeiten zur Anlage U Der Unterhaltspflichtige unterschreibt eine sog. Freistellungserklärung, in der er sich bereit erklärt alle steuerlichen Nachteile zu übernehmen. Entstehen dem Unterhaltsempfänger weitere Nachteile, z.b. bei der Krankenkasse, so muss der Unterhaltspflichtige auch diese ausgleichen. Verweigert Zustimmung Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung aber nicht davon abhängig machen, dass er an der Steuerersparnis auf Seiten des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird.

110 3. Sonderausgaben Seite 67 Realsplitting in der Steuererklärung Zeitpunkt Ausgleichs Der Nachteil ist grundsätzlich nach Vorliegen des Steuerbescheides des Unterhaltsempfängers auszugleichen. Besteht die begründete Gefahr der Nichtzahlung, kann Hinterlegung verlangt werden.

111 3. Sonderausgaben Seite 67 Realsplitting in der Steuererklärung Verweigerung der Zustimmung Verweigert der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz Freistellungserklärung seine Zustimmung gibt es folgende Möglichkeiten: 1. die Unterhaltsleistungen können zumindest teilweise als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. 2. der Unterhaltpflichtige kann beim Familiengericht Klage erheben.

112 3. Sonderausgaben Seite 67 Realsplitting in der Steuererklärung Verweigerung der Zustimmung Familiengericht Klage In diesem Fall gibt der Unterhaltspflichtige seine Steuererklärung mit Anlage U dennoch ab, und beantragt in diesem Punkt nur eine vorläufige Festsetzung, da eine Klage läuft. Auch ohne diesen Antrag kann bei einem späteren Urteil ein bestandskräftiger Bescheid nach 175 Abs.1 Nr. 2 AO geändert werden.

113 3. Sonderausgaben Seite 67 Realsplitting in der Steuererklärung Verweigerung der Zustimmung Familiengericht Klage Urteil Das Urteil ersetzt die Unterschrift des Unterhaltsempfängers nicht. Es entfaltet keine Dauerwirkung und gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr. Im Extremfall muss der unterhaltpflichtige jedes Jahr das Familiengericht bemühen. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten sind aber nicht abzugsfähig. Alternativ kann der Unterhaltsempfänger auch auf Schadensersatz wegen verweigerter Unterschrift verklagt werden.

114 3. Sonderausgaben Seite 67 Renten und dauernde Lasten Überblick Werden größere Vermögenswerte gegen wiederkehrende Zahlungen übertragen, kann es sich um 1. Renten oder 2. dauernde Lasten handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermögensübernehmer - Zahlende - die Rente oder dauernde Last als Sonderausgabe gem. 10 Abs.1 Nr. 1a EStG geltend machen. Der Empfänger muss die Rente bzw. die dauernde Last dann versteuern. Für die steuerliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob eine Rente oder eine dauernde Last vorliegt.

115 3. Sonderausgaben Seite Renten und dauernde Lasten Überblick Renten sind regelmäßige, in gleicher Höhe wiederkehrende Zahlungen. Dauernde Lasten sind wiederkehrende Zahlungen, die sich den Bedürfnissen des Begünstigten oder des Leistenden anpassen (einklagbare Änderungsklausel ). Wer eine Leibrente zahlt, kann den Ertragsanteil ( 22 Nr. 1 EStG; 55 EStDV) als Sonderausgaben absetzen. Der Empfänger versteuert den Ertragsanteil korrespondierend. Eine dauernde Last kann dagegen voll als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Empfänger muss diese Einnahmen aber voll versteuern.

116 3. Sonderausgaben Seite 68 Renten und dauernde Lasten Änderungen Jahressteuergesetz 2008 Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen sind zukünftig nur noch zulässig im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft Betriebs oder Teilbetriebs oder mindestens 50% betragenden GmbH-Anteils, wenn der Übertragende als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortsetzt. Nicht mehr begünstigt sind zukünftig vermietete Immobilien!

117 3. Sonderausgaben Seite 68 Renten und dauernde Lasten Änderungen Jahressteuergesetz 2008 Der Sonderausgabenabzug bleibt unbefristet erhalten, wenn die Versorgungsleistungen vor dem vereinbart wurden. Übergangsregelung

118 3. Sonderausgaben Seite 69 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung Überblick Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ( 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ) können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet sich ein Ehegatte/Lebenspartner, dem anderen Ehegatten/Lebenspartner eine Ausgleichsrente zu zahlen ( 1587g BGB ).

119 3. Sonderausgaben Seite 69 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung Überblick Die Abzugsfähigkeit ist davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich abgewickelt worden ist. Abzugsfähig sind die Aufwendungen insoweit sie bei der empfangenden Person der Leistung als Einnahmen zu berücksichtigen sind, z.b. Leibrente ( 22 Nr. 1a EStG ). Durch diese Regelung will der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit steuerrechtlich abbilden.

120 3. Sonderausgaben Seite 74 Spenden im Steuerrecht Überblick Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie Ausgaben darstellen freiwillig und ohne Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden Spenden sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

121 3. Sonderausgaben Seite 74 Spenden im Steuerrecht Spenden sind Ausgaben Spenden sind Ausgaben aus Ihrem Vermögen, die tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Möglich sind Geldspenden und Sachspenden. Als Geldspenden zählen die Zahlungen mit Bargeld, Scheck oder per Überweisung sowie der Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Lieferung oder Leistung. Keine Spende Nicht als Spende anerkannt werden unentgeltliche Arbeitsoder Dienstleistungen für eine steuerbegünstigte Organisation bzw. einen Verein. Das gilt z.b. auch, wenn ein Raum oder ein Auto kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

122 3. Sonderausgaben Seite 74 Spenden im Steuerrecht Hinweis Wird aber ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen im Vorhinein durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstattung, ist dieser Betrag als sogenannte Aufwandsspende absetzbar.

123 3. Sonderausgaben Seite 75 Spenden im Steuerrecht Spenden sind freiwillig und ohne Gegenleistung Spenden sind freiwillige Leistungen. Sie dürfen also auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht abzugsfähig Vermächtniszuwendungen - Zahlungen eines Erben an gemeinnützige Einrichtungen aufgrund testamentarischer Anordnung. Zahlungen zur Einstellung eines Strafverfahrens bzw. als Bewährungsauflage.

124 3. Sonderausgaben Seite 75 Spenden im Steuerrecht Spenden an den eigenen Verein Spenden an den eigenen Verein sind also steuerlich absetzbar. Die Zuwendung muss aber freiwillig und unentgeltlich sein. Nicht anerkannt werden daher Spenden zur Deckung der Schulkosten von Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins besuchen. sogenannte Beitritts-, Eintritts-, Pflicht- oder Aufnahmespenden für einen Golfklub, die als Eintrittsgeld des Vereins und Gegenleistung des Spenders für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Spielberechtigung anzusehen sind.

125 3. Sonderausgaben Seite 75 Spenden im Steuerrecht Spenden müssen unentgeltlich Spenden müssen unentgeltlich erfolgen. Sie dürfen nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers stehen. Das gilt auch, wenn Ihre Spende den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende wird vom Finanzamt leider nicht akzeptiert. Steuerlich nicht als Spende abzugsfähig sind deshalb Eintrittsgelder zu Benefizkonzerten oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kauf von Losen einer Wohlfahrtstombola oder der Aktion Mensch e.v. Zuschläge für Wohlfahrtsbriefmarken

126 3. Sonderausgaben Seite 75 Spenden im Steuerrecht Ausnahme UNICEF- Grußkarten und - Kalender. Das Kinderhilfswerk darf dem Käufer eine Spendenbescheinigung über 75 % des Warenwertes ausstellen. Dieser Betrag wird in der Rechnung automatisch ausgewiesen.

127 3. Sonderausgaben Seite 76 Spenden im Steuerrecht Steuerbegünstigte Zwecke Abziehbar sind nach 10 b Abs. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung. Das sind Spenden für gemeinnützige Zwecke ( 52 AO), mildtätige Zwecke ( 53 AO) und kirchliche Zwecke ( 54 AO). Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke sind somit unterschiedslos steuerlich absetzbar. Jede Organisation, die nach 52 AO wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist, kann auch steuerlich abziehbare Spenden erhalten.

128 3. Sonderausgaben Seite 76 Spenden im Steuerrecht Gemeinnützige Zwecke die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - die Förderung der Religion; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe; die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe etc.

129 3. Sonderausgaben Seite 77 Spenden im Steuerrecht Nicht als gemeinnützige anerkannt Nicht als gemeinnützig anerkannt und damit auch nicht spendenbegünstigt sind die Förderung anderer Freizeitbetätigungen, wie Tischfußball, Kochen, Brett- und Kartenspiele, Briefmarken- und Münzensammeln, die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Nachbarschafts-, Kosmetik-, Sauna- und Geselligkeitsvereinen.

130 Auch die Förderung des Skatspiels ist kein steuerbegünstigter Zweck.

131 3. Sonderausgaben Seite 77 Spenden im Steuerrecht Förderung von Wissenschaft und Forschung Wissenschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Organisation Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt, wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt, wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält. Das gilt etwa für Universitäten, Forschungsinstitute, Hochschulen, staatliche Museen u.ä. Auftragsforschung hingegen ist grundsätzlich nicht gemeinnützig, da die Tätigkeit nicht der Allgemeinheit zugute kommt und den Einzelinteressen bestimmter Personen oder Firmen dient.

132 3. Sonderausgaben Seite 78 Spenden im Steuerrecht Nicht abziehbare Mitgliedsbeiträge Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die gemeinnützige Zwecke fördern, die zu den sogenannten Freizeitzwecken gehören. Dazu zählen unteranderem die Förderung des Sports; die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dies gilt beispielsweise für Musikund Gesangsvereine; die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings

133 3. Sonderausgaben Seite 78 Spenden im Steuerrecht 9 Beispiel Der Verein fördert laut Satzung die Jugend- und Altenhilfe, Nr. 4 des Gemeinnützigkeitskatalogs, und auch den Sport, Nr. 21 des Gemeinnützigkeitskatalogs. An den Verein sind nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn der Verein tatsächlich gar keine Aktivitäten auf dem Gebiet des Sports entfaltet. Nur für vier der insgesamt 25 Zwecke sind die Mitgliedsbeiträge daher nicht begünstigt. Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die all die anderen gemeinnützigen Zwecke fördern, sind abziehbar. Bedauerlicherweise umfasst die Mehrheit der Vereine jedoch die Freizeitgestaltung. Da die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, sind nur die Spenden an den Verein absetzbar.

134 3. Sonderausgaben Seite 78 Spenden im Steuerrecht Mildtätige Zwecke Mildtätige Zwecke sind nach 53 AO die selbstlose Unterstützung von Personen, die entweder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dazu zählen u.a. folgende Vereine, die Alten-, Pflege-, Behinderten-, Obdachlosenheime, Kranken- oder Waisenhäuser unterhalten; Beratungsstellen für Drogensüchtige; Werkstätten für Behinderte; Mahlzeitendienste wie Essen auf Rädern, wenn sie hilfsbedürftigen Personen dienen;

135 3. Sonderausgaben Seite 78 Spenden im Steuerrecht Mildtätige Zwecke Auch die Spenden zugunsten der Opfer einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder Flut zählen grundsätzlich als Zuwendungen für mildtätige Zwecke. In diesen Fällen erlässt die Finanzverwaltung häufig zeitlich befristete Vereinfachungs- und Billigkeitsregelungen.

136 3. Sonderausgaben Seite 79 Spenden im Steuerrecht Kirchliche und religiöse Zwecke Hier ist zu unterscheiden, ob die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist oder nicht. Kirchliche Zwecke Nach 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

137 3. Sonderausgaben Seite 80 Spenden im Steuerrecht Steuerliche Begünstigung Empfänger Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger eine inländische steuerbegünstigte Organisation ist ( 10 b Abs. 1 EStG). juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen zum Beispiel Gebietskörper- schaften wie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, Landkreise, Zweckverbände, ein Bundesland, der Bund, die Kirchen; öffentliche Dienststellen wie Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, öffentliche Bibliotheken, staatliche Museen; nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (z.b. Vereine, Organisationen, Stiftungen).

138 3. Sonderausgaben Seite 81 Spenden im Steuerrecht Besonderheit- Spenden ins Ausland Der Gesetzgeber hat nun mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben nachgebessert, 10 b Abs.1 EStG. Ab sofort sind grundsätzlich auch Spenden an steuerbegünstigte Einrichtungen absetzbar, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (Island, Liechtenstein und Norwegen) ansässig sind.

139 3. Sonderausgaben Seite 81 Spenden im Steuerrecht Besonderheit- Spenden ins Ausland Zusätzlich müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Nachweis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die ausländische Organisation die deutschen Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt. Hierbei müssen die deutschen Finanzbehörden aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen die Möglichkeit haben, beim anderen Staat Amtshilfe oder Unterstützung zu erhalten.

140 3. Sonderausgaben Seite 81 Spenden im Steuerrecht Hinweis Diese gesetzliche Neuregelung gilt ab sofort in allen noch offen Steuerfällen, 52 Abs.24e S.5 EStG. Wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden soll, werden die Finanzbehörden in einem BMF-Schreiben noch klären. Unproblematisch ist eine Spende an eine Organisation in Deutschland, die steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verwirklicht.

141 3. Sonderausgaben Seite 82 Spenden Höchstbeträge Höhe des Spendenabzugs Ab 2007 gilt einheitlich für alle steuerbegünstigten Zwecke: Spenden und Mitgliedsbeiträge sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig, 10b Abs. 1 Satz 1 EStG. Neben diesem»normalen«spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar - Spenden an Stiftungen, Spenden an Parteien und Wählervereinigungen

142 3. Sonderausgaben Seite 82 Spenden Höchstbeträge Höhe des Spendenabzugs Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte: Summe der steuerpflichtigen Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag./. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = Gesamtbetrags der Einkünfte Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend.

143 3. Sonderausgaben Seite 82 Spenden Höchstbeträge 9 Beispiel Herr F erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von Euro. Er weist Werbungskosten in Höhe von Euro nach. Frau F erzielt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte betragen Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepaares beträgt Euro ( ) Familie F kann Spenden bis in Höhe von Euro (= 20 % von Euro) als Sonderausgaben geltend machen.

144 3. Sonderausgaben Seite 83 Spenden Höchstbeträge 9 Beispiel Herr A hat im Jahr 2016 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro. Die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen betragen Euro und im Vorjahr wurde ein Verlustabzug von Euro festgestellt. Gespendet hat er Euro. Gesamtbetrag der Einkünfte davon 20% gespendet übersteigender Betrag Euro Euro Euro Euro Diese Euro werden ins Jahr 2017 vorgetragen.

145 3. Sonderausgaben Seite 83 Spenden Höchstbeträge 9 Fortsetzung Beispiel Gesamtbetrag der Einkünfte Euro./. Versorgeaufwendungen Euro./. Verlustabzug Euro Betrag Euro Spenden eigentlich Euro, max Euro Rest 0 Euro Spenden /. abgezogen Rest 300 Euro Der verbleibende Betrag erhöht den Spenden-Vortrag von Herrn A nochmals um 300 Euro auf insgesamt Euro, die das Finanzamt ins Jahr 2017 vorträgt. Ein Spendenrücktrag ist nicht möglich!

146 3. Sonderausgaben Seite 83 Spenden Höchstbeträge Aufwandsspenden Schwierigkeiten gibt es immer, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwand für einen Verein o.ä. entstanden ist und er hierfür kein Ersatz enthält. Hierbei kann es sich um Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, Telefongebühren etc. handeln. Wenn der Steuerpflichtige hierfür eine Zuwendungsbestätigung für die dem Verein ersparten Aufwendungen vorlegt, so wirken sich diese Aufwendungen steuermindernd aus. Der Verein darf jedoch nicht jedem Mitglied eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, es müssen bestimmte Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. Aufwandsspenden zugunsten einer steuerbegünstigten Organisation sind absetzbar, wenn Sie einen durch Vertrag oder Satzung eingeräumten Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen haben und auf die Erstattung verzichten

147 3. Sonderausgaben Seite 83 Spenden Höchstbeträge 9 Beispiel Der Trainer der Jugendmannschaft des Sportvereins fährt mit seinem Pkw zu den Auswärtsspielen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung steht Ihm ein Aufwandsersatz von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu. Verzichtet er auf die Erstattung, kann der Sportverein ihm über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

148 3. Sonderausgaben Seite 84 Spenden Höchstbeträge Bewertung Spende Bei neuen Gegenständen ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Bei Sachspenden will es das Finanzamt ganz genau wissen.

149 3. Sonderausgaben Seite 84 Spenden Höchstbeträge Unentgeltliche Arbeitsleistungen Unentgeltliche Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern werden nicht als Sachspenden behandelt. Für Arbeitszeit und Mitarbeit in einem gemeinnützigen Verein gibt es daher i.d.r. keine Zuwendungsbestätigung. Denn Leistungen sind keine Wertabgabe aus dem Vermögen und deshalb steuerlich nicht als Spende abziehbar, 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG.

150 3. Sonderausgaben Seite 85 Spenden Höchstbeträge Unentgeltliche Arbeitsleistungen Eine Zuwendungsbestätigung kann ähnlich wie bei den Aufwandspenden auch bei Arbeitsleistungen ausgestellt werden, wenn ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein besteht. auf die Vergütung bedingungslos und zeitnah zugunsten des Vereins verzichtet wird; dafür darf dann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

151 3. Sonderausgaben Seite 85 Spenden Höchstbeträge 9 Beispiel Für den Übungsleiter einer Jugendmannschaft wird eine Vergütung von Euro vereinbart. Diese bleibt gem. 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Übungsleiter verzichtet auf Auszahlung des Betrags und erhält eine Spendenbescheinigung in Höhe von Euro.

152 3. Sonderausgaben Seite 87 Spendennachweis Der vereinfachte Nachweis Gem. 50 Abs.2 EStDV wird als Nachweis - der Bareinzahlungsbeleg, der von der Bank abgestempelte Überweisungsbeleg, - der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking anerkannt, wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.

153 3. Sonderausgaben Seite 87 Spendennachweis Der vereinfachte Nachweis 1. Bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen In Katastrophenfällen werden für einen bestimmten Zeitraum Sonderkonten eingerichtet. Auf die Höhe der Spende kommt es hier nicht an.

154 3. Sonderausgaben Seite 87 Spendennachweis Der vereinfachte Nachweis 2. Bei Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen Die vorgedruckten Überweisungsbelege für Spenden zu den verschiedensten steuerbegünstigten Zwecke, z.b. Miserior, Brot für die Welt, DRK, SOS-Kinderdörfer, Deutsche Welthungerhilfe, Lebenshilfe, werden bis 200 Euro anerkannt. Bedingung für die Vereinfachungsregelung ist, dass auf einem Beleg der Empfängerorganisation Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

155 3. Sonderausgaben Seite 87 Spendennachweis Der vereinfachte Nachweis 3. Bei Spenden bis 200 Euro an eine staatliche Behörde Der vereinfachte Spendennachweis gilt bei Spenden bis 200 Euro an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.b. Gemeinde- oder Stadtverwaltung, oder an eine öffentliche Dienststelle, z.b. Universität, Fachhochschule. 4. Bei Spenden bis 200 Euro an eine politische Partei Die Vereinfachungsregelung gilt auch bei Spenden bis 200 Euro an eine Partei, wenn auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg der Verwendungszweck aufgedruckt ist.

156 3. Sonderausgaben Seite 87 Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen Über den abzugsfähigen Spenden-Höchstbetrag hinaus sind Spenden an Stiftungen weit höher absetzbar, 10 b Abs. 1a EStG: Zusätzlich abziehbar sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung: Im Jahr der Spende und in den folgenden 9 Jahren können bis zu Euro neben dem Spenden-Höchstbetrag als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

157 3. Sonderausgaben Seite 88 Spendennachweis politische Parteien Neben dem normalen Spendenabzug sind Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des 2 Parteiengesetz steuerlich begünstigt: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden bis zu Euro bei Alleinstehenden und 3.300, Euro bei Verheirateten zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro/1.650 Euro, 34 g Nr. 1 EStG.

158 3. Sonderausgaben Seite 88 Spendennachweis politische Parteien Zuwendungen über Euro/3.300 Euro hinaus sind bis zu weiteren Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, 10 b Abs. 2 EStG. Zuwendungen an politische Parteien sind also insgesamt bis zur Höhe von Euro/ Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt.

159 3. Sonderausgaben Seite 88 Formular - Anlage Manteilbogen Seite 3

160 3. Sonderausgaben Seite 88 Spenden politische Partei 9 Beispiel Spende an eine politische Partei EUR.

161 3. Sonderausgaben Seite 88 Spendennachweis Besonderheiten bei Spenden an Wählervereinigungen Steuerlich begünstigt sind auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an freie Wählervereinigungen, die vorwiegend auf kommunaler Ebene tätig sind. Freie Wählervereinigungen sind politische Vereine ohne Parteicharakter, deren Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen ist, 34 g Nr. 2 EStG. Wichtig ist, dass die Wählervereinigung die Rechtsform eines Vereins hat. Ob der Verein aber ins Vereinsregister eingetragen (und damit rechtsfähig) oder nicht rechtsfähig ist, spielt keine Rolle.

162 3. Sonderausgaben Seite 89 Spendennachweis Besonderheiten bei Spenden an Wählervereinigungen Gem. 34 g Nr. 2 EStG werden Zuwendungen - zusätzlich zu Zuwendungen an politische Parteien - bis zu Euro/3.300 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro/1.650 Euro. Anders als bei politischen Parteien werden darüber hinaus gehende Zuwendungen nicht anerkannt.

163 3. Sonderausgaben Seite 89 Berücksichtigung von Verlusten Überblick Übersteigen die negativen Einkünfte die anderen positiven Einkünfte, so können die negativen Einkünfte in einem anderen Jahr berücksichtigt werden. Es handelt sich um den sog. Verlustrück- bzw. Verlustvortrag. Eine eingeschränkte Verrechnung der Verluste ist bei folgenden Einkünften zu beachten: bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. 22 Nr. 2 EStG, bei sonstigen Leistungen gem. 22 Nr. 3 EStG, bei Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften gem. 2b EStG und bei ausländischen Verlusten gem. 2a EStG. bei Medienfonds nach dem gem. 15b EStG

164 3. Sonderausgaben Seite 90 Berücksichtigung von Verlusten Einkünfte aus Herr A Frau A Gesamt selbständiger Arbeit nichtselbständiger Arbeit Vermietung und Verpachtung = Summe der Einkünfte

165 3. Sonderausgaben Seite 91 Berücksichtigung von Verlusten Verlustrücktrag Entstandene Verluste dürfen in das Vorjahr zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag wurde auf einen Betrag von Euro begrenzt. Der rücktragsfähige Höchstbetrag von Euro ist klarstellend für Ehegatten auf Euro verdoppelt worden. Das Finanzamt berücksichtigt den Verlustrücktrag von Amts wegen! Dies hat zur Folge, dass Verluste in Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres verrechnet werden. Weder die Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen, noch der Grundfreibetrag wirken sich dann noch aus.

166 3. Sonderausgaben Seite 90 Berücksichtigung von Verlusten Berechnung des optimalen Verlustrücktrags: Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres./. Sonderausgaben./. außergewöhnliche Belastungen./. Sonderausgabenabzug gem. 10 e bis i EStG./. Altersentlastungsbetrag gem. 24a EStG./. Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. 24b EStG./. Härteausgleich gem. 46 Abs.3 EStG./. Grundfreibetrag = Optimaler Verlustrücktrag

167 3. Sonderausgaben Seite Berücksichtigung von Verlusten Verlustrücktrag- Besonderheiten bei Ehegatten Getrennte Veranlagung: Ein Ehegatte kann seine Verluste auch in dem Vorjahr geltend machen, in denen das Paar zusammen - 26 b EStG - oder besonders - 26 c EStG - veranlagt worden ist. Allerdings kann der Ehegatte nur die Verluste mit seinen eigenen Überschüssen aus dem Vorjahr verrechnen. Eine Verrechnung mit den positiven Einkünften des Ehegatten ist nicht möglich! Zusammenveranlagung: Der Verlustrücktrag der Ehegatten ist bis zu einem Gesamtbetrag von Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen. Eine Unterscheidung, welcher Ehegatte die positiven und welcher Ehegatte die negativen Einkünfte (Verluste) erzielt hat, findet nicht mehr statt.

168 3. Sonderausgaben Seite 92 Berücksichtigung von Verlusten Verlustvortrag Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können und nicht ins Vorjahr zurückgetragen werden, sind in die nächsten Jahre vorzutragen, 10 d Abs.2 EStG. Es gibt eine betragliche aber keine zeitliche Begrenzung: Bei dem Verlustvortrag können nicht ausgeglichene oder nicht abgezogene Verluste bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - zusammenveranlagte Ehegatten: 2 Mio. Euro - unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Millionen Euro - bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro - übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Dadurch wird die Verrechnung von Verlusten weiter in die Zukunft verschoben.

169 3. Sonderausgaben Seite 93 Berücksichtigung von Verlusten Zusammentreffen von Verlustvortrag und Verlustrücktrag in einem VZ Treffen der Verlustvortrag aus einem früheren VZ und der Verlustrücktrag aus dem nachfolgenden VZ in einem VZ zusammen, so hat stets der - bereits vorgenommene - Verlustvortrag Vorrang vor dem Verlustrücktrag. In diesem Fall ist es besonders wichtig, den Verlustrücktrag zu begrenzen bzw. ev. auszusetzen.

170 3. Sonderausgaben Seite 97 Berücksichtigung von Verlusten Verluste aus sonstigen Einkünften Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. 22 Nr. 3 EStG sind steuerfrei bis zu einem Betrag von 256 Euro. Werden negative Einkünfte erzielt, so können diese nur mit positiven Einkünften aus sonstigen Leistungen verrechnet werden. Das gilt für die Verrechnung mit positiven Einkünften desselben Jahres als auch aus anderen Jahren, ( 22 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Verlustrücktrag kann durch einen entsprechenden Eintrag in der Anlage SO auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden.

171 Teil 4 Einnahmen und Ausgaben Fotolia.com I Author Jakub Krechowicz

172 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 100 Einnahmen und Ausgaben Überblick Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Für die Zuordnung des Einkommens zum jeweiligen Kalenderjahr bedarf es einer Regelung über die zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben. 11 Abs. 1 EStG enthält die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen. 11 Abs. 2 EStG bestimmt den Abflusszeitpunkt für die Ausgaben. Zusätzlich gibt es Sonderregelungen für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, in 11 Abs. 1 Satz 3 EStG wird auf eine der Vereinfachung dienende Ausnahmeregelung vom Zuflussprinzip für das Lohnsteuer-Verfahren verwiesen.

173 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 100 Einnahmen und Ausgaben Geltungsbereich 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte nach 2 Abs. 2 Nr. 4-7 EStG. Im Bereich der Gewinneinkünfte ist 11 EStG nur anzuwenden, wenn der Gewinn durch die Überschussrechnung nach 4 Abs.3 EStG ermittelt wird. Das Zufluss-/Abflussprinzip ist anzuwenden bei: Einnahmen i. S. d. 8 EStG und Werbungskosten i. S. d. 9 EStG Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG erfolgt Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen.

174 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 100 Einnahmen und Ausgaben Grundsätze Einnahmen sind zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann. Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde. Scheck Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Überweisung Der Abfluss bei einer Überweisung erfolgt im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags bei der Bank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitraum der Lastschrift.

175 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen Das Zuflussprinzip wird bei den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen durchbrochen. Diese Einnahmen werden unabhängig vom tatsächlichen Zufluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind Zahlungen, die nicht nur einmal oder zufällig mehrmals zufließen, sondern regelmäßig wiederkehren (z. B. jährlich, monatlich oder wöchentlich).

176 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen Eine gleichbleibende Höhe ist nicht erforderlich. Unter diese Regelung fallen z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. Regelmäßig wiederkehrende Miet- und Pachteinnahmen, die in der Zeit vom 22. Dezember bis 10. Januar für das jeweils andere Jahr eingehen, werden in dem Jahr versteuert, in das sie wirtschaftlich gehören.

177 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben 9 Beispiel A hat 3 Wohnungen vermietet. Die monatliche Miete beträgt jeweils 500 Euro und ist jeweils am 1. eines Monats fällig. Der Mieter 1. überweist die Dezembermiete 2015 rückwirkend am Die Miete ist im Jahr 2015 zu berücksichtigen. Der Mieter 2 überweist die Januarmiete 2016 am Die Miete ist erst im Januar 2016 zu berücksichtigen ( 11 Abs.1 Satz 2 EStG).

178 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben 9 Beispiel Der Mieter 3 übergibt A für die Januar- und Februarmiete 2016 am Bargeld über Euro. Die Januarmiete ist im Jahr 2016 zu erfassen ( 11 Abs.1 Satz 2 EStG). Die Februarmiete ist im Jahr 2015 zu erfassen. 11 Abs.1 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da die Fälligkeit nach dem liegt.

179 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben 9 Beispiel A bezahlt die am fällige Grundsteuer für das Jahr 2016 am bar ein. Es handelt sich bei der Grundsteuer um eine regelmäßige Leistung, der wirtschaftliche Zeitraum endet erst zum Die Grundsteuer ist in 2015 zu berücksichtigen.

180 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 101 Einnahmen und Ausgaben 9 Beispiel A überweist die am fälligen Beträge zur Haushaftpflichtversicherung für 2015 am Die Belastung des Kontos erfolgte am Die 10-Tage-Regelung des 11 Abs.2 Satz 2 EStG greift hier. Die Zahlung ist erst in 2015 zu berücksichtigen.

181 4. Einnahmen und Ausgaben Seite 102 Einnahmen und Ausgaben Besonderheiten außergewöhnlichen Belastungen Bei außergewöhnlichen Belastungen liegt ein Abfluss nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit den Kosten endgültig belastet wird. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält.

182 Teil 5 Nicht abzugsfähige Ausgaben Jorma Bork / pixelio.de

183 5. Nicht abzugsfähige Ausgaben Seite 104 Nicht abzugsfähige Ausgaben Überblick In 12 EStG werden bestimmte Ausgaben genannt, die weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Soweit diese Ausgaben bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sind, gilt 12 EStG nicht.

184 5. Nicht abzugsfähige Ausgaben Seite 104 Nicht abzugsfähige Ausgaben Überblick Nicht abzugsfähig sind gem. 12 Nr. 1 bis 5 EStG: die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

185 5. Nicht abzugsfähige Ausgaben Seite 104 Nicht abzugsfähige Ausgaben Überblick die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

186 5. Nicht abzugsfähige Ausgaben Seite 104 Nicht abzugsfähige Ausgaben Aufteilungs-und Abzugsverbot Grundsätzlich gilt: Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung, < 10 %, sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung, < 10 %, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar; die Abzugsbeschränkungen des 4 Abs.5 EStG und 9 Abs.5 EStG bleiben unberührt. Bei einer betrieblichen Veranlassung von mehr als 10% und weniger als 90% müssen die Aufwendungen anhand objektiver Kriterien aufgeteilt werden.

187 Teil 6 Die Entlastungsbeträge Joujou / pixelio.de

188 6. Die Entlastungsbeträge Seite 106 Die Entlastungsbeträge Altersentlastungsbetrag Gem. 24a EStG beträgt der Altersentlastungsbetrag im VZ % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens aber Euro jährlich. Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch gewährt. Ab dem Jahr 2006 wird der Altersentlastungsbetrag aber schrittweise für alle neu hinzukommenden Rentenjahrgänge gekürzt. Alle Einzelheiten werden im Grundlagenseminar V dargestellt.

189 6. Die Entlastungsbeträge Seite 106 Die Entlastungsbeträge Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Freibetrag für Alleinerziehende - 24b EStG beträgt ab dem Euro. Für jedes weitere Kind wird ein Zusatzbetrag von 240 Euro gewährt. Grundfreibetrag 1. Kind Mit einem Kind Mit zwei Kinder Mit drei Kinder Euro Euro Euro Euro

190 6. Die Entlastungsbeträge Seite 106 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Die ledige alleinerziehende Frau A hat zwei Kinder. Sie hat keine Haushaltsgemeinschaft. Sie bekommt das Kindergeld für die Kinder ausbezahlt.

191 6. Die Entlastungsbeträge Seite 106 Die Entlastungsbeträge Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1. Minderjähriges oder volljähriges Kind (bekommt Kindergeld) des Steuerpflichtigen handel. ID-Nummer von Kind muss angegeben werden! 2. Steuerpflichtige und Kinden bilden Haushaltsgemeinschaft 3. Steuerpflichtige und Kinden müssen gemeinsame Wohnung nutzen und gemeldet sein. 4. Der Steuerpflichtige darf nicht die Voraussetzungen für einen Ehegatten-Veranlagung erfüllen. 5. Der Steuerpflichtige darf nicht in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person leben. Ausgenommen sind insoweit nur Kinder, für die ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird.

192 6. Die Entlastungsbeträge Seite 107 Die Entlastungsbeträge Mindestens ein Kind Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind mit Wohnsitz in der gemeinsamen Wohnung gemeldet ist. Es kann sich dabei um ein leibliches Kind Pflege- oder Adoptivkind Stiefkind oder Enkelkind des Steuerpflichtigen handeln. Der Freibetrag wird für volljährige Kinder gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen für das Kind Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder zusteht, 24 b Abs.1 Satz1 EStG. Leben mehrere Kinder in der Wohnung wird der Entlastungsbetrag auch nur einmal gewährt, aber es gibt einen Zuschlag für weitere Kinder!

193 6. Die Entlastungsbeträge Seite 107 Die Entlastungsbeträge Keine Ehegattenveranlagung Der Entlastungsbetrag entfällt somit für alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, 24b Abs.2 Satz 1 EStG. Dies gilt im Jahr der Heirat und der Trennung

194 6. Die Entlastungsbeträge Seite 107 Die Entlastungsbeträge Besonderheiten bei Verwitweten mit Kind Im Jahr des Todes wird dem Überlebenden der Splittingtarif gewährt. Da ab dem Zeitpunkt es Todes kein weiterer Erwachsener im Haushalt lebt, kann der Entlastungsbetrag für die restlichen Monate gewährt werden. Im Folgejahr erhält die Verwitwete das sog. Gnadensplitting. Der Entlastungsbetrag wird gewährt, sofern ein Kind im Haushalt lebt und kein weiterer Erwachsener gemeldet ist.

195 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Herr A verstirbt im Mai Frau A lebt mit Kind C alleine im Haushalt. Ab Juni 2015 und für das gesamte Jahr 2016 erhält sie den Splittingtarif und den Entlastungsbetrag gem. 24 b EStG.

196 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge Wer ist alleinstehend? Da nur noch echte Alleinerziehende gefördert werden sollen, dürfen Alleinerziehende nur mit Ihren Kindern, für das sie Kindergeld bekommen, in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Deshalb darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen.

197 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge Wer ist alleinstehend? Ausnahme: Steuerpflichtigen sind auch als alleinstehend anzusehen, wenn sie mit einem volljährigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, für das sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder gem. 32 Abs.6 EStG erhalten, keinen Kindergeldanspruch haben, weil das Kind den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst ableistet, sich anstelle des Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat.

198 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge Wer lebt in einer Haushaltsgemeinschaft? Eine Haushaltsgemeinschaft ist eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. In 24b Abs.2 Satz 2,3 EStG wird nun zum einen der Begriff der Haushaltsgemeinschaft definiert und zum anderen die widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der Haushaltsgemeinschaft umschrieben. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft soll es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft - Wirtschaften aus einem Topf - und nicht primär auf die Dauer des Zusammenlebens ankommen. Damit sollen Abgrenzungsprobleme vermieden werden, die bisher zwischen Wohngemeinschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften auftreten können.

199 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge Wer lebt in einer Haushaltsgemeinschaft? Als Haushaltsgemeinschaften kommen als solche in Betracht: Nichteheliche aber eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, Wohngemeinschaften mit einem Lebenspartner in nicht eheähnlicher Gemeinschaft, Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern des Steuerpflichtigen,

200 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Die Entlastungsbeträge Eheähnliche Gemeinschaften Eheähnliche Gemeinschaften können anhand folgender Indizien festgestellt werden: Dauer des Zusammenlebens - länger als ein Jahr, Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt, Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt, der Mietvertrag ist von beiden Partnern unterschieben und auf Dauer angelegt, gemeinsame Kontoführung,

201 6. Die Entlastungsbeträge Seite 108 Eheähnliche Gemeinschaften Hinweis Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen gem. 33a EStG ist i.d.r. vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

202 6. Die Entlastungsbeträge Seite 109 Die Entlastungsbeträge Haushaltsgemeinschaft mit pflegebedürftiger Person Die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende kommt danach grundsätzlich in Betracht, wenn der Steuerpflichtige und die pflegebedürftige Person keine eheähnliche Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft bilden und die pflegebedürftige Person mindestens der Pflegestufe I zugeordnet oder blind ist und die pflegebedürftige Person kein oder nur ein geringes Vermögen i.s.d. 33a Abs.1 EStG besitzt und deren Einkünfte und Bezüge i.s.d. 32 Abs.4 EStG den dort genannten Betrag nicht übersteigen.

203 6. Die Entlastungsbeträge Seite 109 Die Entlastungsbeträge Widerlegbarkeit der Vermutung Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft bei Meldung der andern volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.

204 6. Die Entlastungsbeträge Seite 110 Die Entlastungsbeträge Haushaltszugehörigkeit Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Kind nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, z. B. dann, wenn es als volljähriges Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist, dem Steuerpflichtigen jedoch für dieses Kind Kindergeld oder Freibeträge für Kinder zusteht.

205 6. Die Entlastungsbeträge Seite 110 Nebenwohnsitz des Kindes Hinweis Danach steht der Entlastungsbetrag in den Fällen, in denen das Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, demjenigen zu, zu dessen Haushalt das Kind tatsächlich gehört. Dies ist im Regelfall derjenige, der das Kindergeld erhält.

206 6. Die Entlastungsbeträge Seite 110 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Das Kind C der geschiedenen Eheleute A und B ist mit Hauptwohnung bei seiner Mutter und mit zweitem Wohnsitz bei seinem Vater gemeldet. Während des Kalenderjahres 2016 ist es im Haushalt der Mutter untergebracht. Das Kindergeld steht der Mutter zu, da es bei mehreren Berechtigten an die Person auszuzahlen ist, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat. Daran knüpft auch die Gewährung des Entlastungsbetrags bei mehreren Alleinerziehenden an. Der Entlastungsbetrag in Höhe von Euro steht der Mutter zu.

207 6. Die Entlastungsbeträge Seite 110 Die Entlastungsbeträge Eintragung Lohnsteuerklasse II Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse II berücksichtigt. Ab 2011 ist hier das Finanzamt zuständig.

208 Teil 7 Veranlagung Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

209 7. Veranlagung Seite 112 Veranlagung Einzelveranlagung 25 EStG Hierbei geht es um die Veranlagung eines einzelnen Steuerpflichtigen. Ledige Geschiedene (spätestens ab dem Jahr nach der Scheidung, bei vorheriger Trennung auch schon früher) getrennt lebenden, aber noch verheirateten Ehegatten, wenn sie das ganze Jahr über getrennt gelebt haben; im Jahr der Trennung gilt noch das Ehegattenveranlagungs- Wahlrecht; Verwitweten ab dem Jahr nach dem Tod des Ehegatten Grundsätzlich wird der Grundtarif angewendet.

210 7. Veranlagung Seite 112 Veranlagung Veranlagung von Ehegatten Ehegatten hatten bis einschließlich 2012 die Möglichkeit sich zwischen folgenden Veranlagungsarten zu entscheiden: Getrennte Veranlagung gem. 26 a EStG Zusammenveranlagung gem. 26b EStG Besondere Veranlagung gem. 26c EStG Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wir die Ehegattenveranlagung ab 2013 vereinfacht.

211 7. Veranlagung Seite 112 Veranlagung Veranlagung von Ehegatten Veranlagungszeitraum ab 2013 Einzelveranlagung mit Grundtarif, Sondersplitting im Trennungsjahr Verwitweten-Splitting Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

212 7. Veranlagung Seite 113 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Die Ehegatten A und B erfüllen die Voraussetzungen des 26 EStG und möchten die getrennte bzw. die Einzelveranlagung wählen. A hat Aufwendungen in Höhe von Euro getragen die als agb berücksichtigt werden können. B hatte keine Aufwendungen.

213 7. Veranlagung Seite 113 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Lösung bis einschließlich 2012: A und B werden getrennt veranlagt. Gem. 26a Abs. 2 S. 1 EStG werden die Aufwendungen je zur Hälfte bei dem Ehegatten abgezogen. Die Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit, eine Aufteilung von z. B. 80:20 zu wählen.

214 7. Veranlagung Seite 113 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Lösung ab 2013: A und B werden einzeln veranlagt. gem 26a Abs. 2 S. 1 EStG neu werden die Aufwendungen grundsätzlich zunächst bei A berücksichtigt, da er sie wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten kann auch eine hälftige Aufteilung gewählt werden. Ein anderer Aufteilungsmaßstab ist nicht zulässig.

215 7. Veranlagung Seite 114 Veranlagung Wegfall der besonderen Veranlagung Wegfall der besonderen Veranlagung gem. 26c Abs. 2 EStG Nach 26c EStG konnten sich Ehegatten im Jahr der Eheschließung neben der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung auch die besondere Veranlagung entscheiden. Dies war insbesondere im Zusammenhang mit dem Verwitwetensplitting aus steuerlicher Sicht sinnvoll. Ab 2013 kann in diesen Fällen die Einzelveranlagung nach 26a EStG gewählt werden.

216 7. Veranlagung Seite 114 besonderen Veranlagung 9 Beispiel Die Eheleute A und B erfüllen die Voraussetzung des 26 EStG und werden zusammen veranlagt. Im Jahr 01 verstirbt Frau A. B heiratet im Jahr 02 Frau C.

217 7. Veranlagung Seite 114 besonderen Veranlagung 9 Beispiel Lösung bis einschließlich 2012: Damit B das Gnadensplitting im Jahr 02 erhalten bleibt, wird für die neu geschlossene Ehe die besondere Veranlagung gem. 26c Abs. 2 EStG gewählt.

218 7. Veranlagung Seite 114 besonderen Veranlagung 9 Beispiel Lösung ab 2013: Damit B das Gnadensplitting im Jahr 02 erhalten bleibt, wird für die neu geschlossene Ehe die besondere Veranlagung gem. 26a EStG gewählt.

219 7. Veranlagung Seite 114 Veranlagung Zusammenveranlagung Nach 26 Abs.1 EStG haben Ehegatten / eingetragene Lebenspartnerschaften ein Wahlrecht auf Zusammenveranlagung, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein, sie müssen verheiratet sein, sie dürfen nicht das ganze Jahr über getrennt gelebt haben.

220 7. Veranlagung Seite 114 Veranlagung Zusammenveranlagung während einer intakten Ehe Bei der Zusammenveranlagung wird der Splittingtarif angewendet. Es wird nur eine Steuererklärung abgegeben und nur ein Steuerbescheid erteilt. Weiterhin wird eine Vielzahl von Freibeträgen und Pauschalen verdoppelt. Hierzu zählen u. a. der Werbungskosten- Pauschalbetrag und Sparer-Freibetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, der Sonderausgabenhöchstbetrag und Sonderausgaben-Pauschalbetrag.

221 7. Veranlagung Seite 115 Veranlagung Zusammenveranlagung während einer intakten Ehe Zusätzlich werden bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen bei vielen staatlichen Vergünstigungen verdoppelt. Wichtige Beispiele sind die Wohnungsbauprämie und die Sparzulage. Die Zusammenveranlagung ist die häufigste Veranlagungsform bei Ehegatten. Der von den Eheleuten gewählte Güterstand hat keinen Einfluss auf die Besteuerung.

222 7. Veranlagung Seite 115 Veranlagung Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung Ehegatten, die im Kalenderjahr nicht das ganze Jahr getrennt gelebt haben, können sich im Jahr der Trennung zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung entscheiden. Das Wahlrecht können Ehegatten ausüben im Jahr der Trennung im Jahr der Scheidung, wenn sie vor der Scheidung noch zusammenlebten im dem Jahr, in dem es nach vorherigem dauerndem Getrenntleben wieder zu einem erneuten dauernden Zusammenleben kommt. in dem Jahr, in dem das dauernde Getrenntleben durch einen kurzfristigen Versöhnungsversuch unterbrochen wird.

223 7. Veranlagung Seite 116 Veranlagung Antrag auf einen zweiten Steuerbescheid Bei einer intakten Ehe wird der Steuerbescheid an beide durch eine Ausfertigung des Steuerbescheides bekannt gegeben. Nach dem BMF-Schreiben ist diese vereinfachte Bekanntgabe jedoch nicht möglich, wenn der eine Ehegatte den Antrag stellt, seine eigene Ausfertigung an eine andere Adresse zu erhalten, dem Finanzamt die ernstlichen Meinungsverschiedenheiten des Ehepaars bekannt ist, die Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden sind. In diesen Fällen muss das Finanzamt zwingend jedem Ehegatten einen Einzelbescheid zusenden, andernfalls ist der Bescheid unwirksam.

224 7. Veranlagung Seite 117 Veranlagung Wer muss die Steuerschuld bezahlen? Bei der Zusammenveranlagung sind die Ehepartner grundsätzlich Gesamtschuldner gem. 44 AO, mit der Folge, dass jeder für die Steuernachzahlung gerade stehen muss, unabhängig davon, aus welchen Einkünften die Nachzahlung resultiert. Diese für die Steuerpflichtigen unangenehme Konsequenz der Zusammenveranlagung kann jedoch vermieden werden, wenn schriftlich ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem. 268 AO gestellt wird.

225 7. Veranlagung Seite 117 Veranlagung Wer muss die Steuerschuld bezahlen? Wichtig ist, dass dieser Antrag frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, an dem die Steuerpflichtigen zu der Zahlung der Steuerschuld aufgefordert werden ( 269 AO). Das Finanzamt erstellt nun eine fiktive getrennte Veranlagung 270 AO und ermittelt so die auf jeden entfallenden Teil der Steuerschuld. Jeder Steuerpflichtige erhält einen Aufteilungsbescheid 297 AO, in dem die jeweilige Steuerschuld bzw. Erstattung ausgewiesen wird.

226 7. Veranlagung Seite 117 Die Entlastungsbeträge 9 Beispiel Die Steuernachzahlung bei der Zusammenveranlagung beträgt insgesamt Euro. Nach dem Aufteilungsbescheid entfallen davon auf den Ehemann Euro und auf die Ehefrau Euro. Aufgrund des Antrags gem. 268 AO muss die Ehefrau nun ihre Steuerschuld von Euro, der Ehemann seine Steuerschuld von Euro begleichen.

227 7. Veranlagung Seite 119 Veranlagung Splittingvorteil für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom BvR 909/06; 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, veröffentlicht am , festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend zum geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Reglungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

228 Teil 7 Tarif Thorben Wengert / pixelio.de

229 8. Tarif Seite 121 Tarif Überblick Der Einkommensteuertarif gliedert sich in mehrere Abschnitte. Je nach Abschnitt ist die Steuerbelastung für ein zusätzlich erzieltes Einkommen unterschiedlich hoch. Bei der Beratung ist es daher wichtig zu wissen, in welchem Abschnitt sich das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen befindet. Der Spitzensteuersatz beträgt 45%.

230 8. Tarif Seite 121 Tarif Grundfreibeträge 8.472/ / / / Eingangssteuersatz 14% 14% 14% 14% Spitzensteuersatz 45% 45% 45% 45%

231 8. Tarif Seite 123 Tarif Grenzsteuersatz Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz das zusätzliche Einkommen besteuert wird. Umgekehrt lässt sich damit auch ermitteln, wie hoch die Steuerersparnis in Prozent ist, wenn zusätzliche Werbungskosten anerkannt werden.

232 8. Tarif Seite 123 Tarif 9 Beispiel Herr A erzielt im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen von ca Euro. Er macht zusätzlich Euro als Werbungskosten geltend. Sein Grenzsteuersatz beträgt ca. 42 %, er spart 420 Euro Steuern. Die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer wird im Rahmen der Günstigerprüfung nach dem sog. persönlichen Steuersatz überprüft. Beträgt diese weniger als 25 % so wird die Abgeltungsteuer auf die tatsächliche Steuerlast angerechnet. Es handelt sich hierbei weder um einen Durchschnitts- noch um einen Grenzsteuersatz. Die Änderung des Steuertarifs ab 2009 wirkt sich hier nicht aus.

233 8. Tarif Seite 123 Tarif Progressionsvorbehalt Gem. 32 b EStG unterliegen bestimmte steuerfreie Einnahmen gem. 3 EStG bzw. steuerfreie ausländische Einkünfte nach DBA dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Bei den in 32 b Abs.1 EStG genannten Einnahmen handelt sich um eine abschließende Aufzählung. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe etc. Krankengeld, Elterngeld Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Vorruhestandsgelder

234 8. Tarif Seite 124 Tarif Berechnung Progressionsvorbehalt Die steuerfreien Einnahmen bleiben steuerfrei, es werden nur die ohnehin steuerpflichtigen Einkünfte versteuert. Der darauf entfallende Steuersatz wird jedoch deutlich erhöht. Bei der Berechnung ist in fünf Schritten vorzugehen: 1. Ermittlung des nach 32a Abs.1 zu versteuernden Einkommens 2. Zu dem zu versteuernden Einkommen werden die steuerfreien Lohnersatzleistungen bzw. Auslandseinkünfte hinzugezählt. Das ergibt das Steuersatzeinkommen. 3. Ermittlung der besonderen Einkommensteuer für das Steuersatzeinkommen 4. Ermittlung der besonderen Steuersatzes für das Steuersatzeinkommen 5. Ermittlung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

235 8. Tarif Seite 124 Tarif 9 Beispiel

236 8. Tarif Seite 125 Tarif Erstattungsleistungen Krankenkasse Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach 38 Abs.4 Satz 2 SGB V für den Verdienstausfall einer selbst beschafften Haushaltshilfe, bei der es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i.d.s. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, zählen nicht zu den vergleichbaren Lohnersatzleistungen i.s.d. 32 b EStG.

237 8. Tarif Seite 125 Tarif Negativer Progressionsvorbehalt Zu Unrecht gewährte Lohnersatzleistungen, die zurückgezahlt werden, werden in der Steuererklärung im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Werden im gleichen Jahr Lohnersatzleistungen geleistet und zurückgezahlt, so werden diese Beträge saldiert. Der besondere Steuersatz wird dadurch verringert.

238 8. Tarif Seite 126 Tarif Besonderheiten beim Progressionsvorbehalt Der Steuerpflichtige bezieht ausschließlich Lohnersatzleistungen Bei ausschließlichem Bezug von steuerfreien Einnahmen, ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden, da kein zu versteuerndes Einkommen existiert, auf dass der besondere Steuersatz angewendet werden kann.

239 8. Tarif Seite 129 Tarif Kontrollmeldungen bis Ende Februar des Folgejahres Viele Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Obwohl die auszahlenden Stellen dem Empfänger der Zahlungen eine Bescheinigung darüber ausgestellt und ihn darauf hingewiesen haben, dass er die Einnahmen in seiner Steuererklärung anzugeben hat, haben die Steuerpflichtigen diese häufig nicht in ihrer Steuererklärung angegeben. Der Gesetzgeber hat dem Fiskus nun die volle Kontrolle eingeräumt. Die auszahlenden Stellen müssen künftig ihre Daten jedes Jahr bis Ende Februar elektronisch an das Finanzamt übertragen.

240 8. Tarif Seite 129 Progression Hinweis Das neue Kontrollverfahren befreit die Leistungsempfänger nicht von der Pflicht, die Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Die auszahlenden Stellen werden weiterhin eine Bescheinigung mit dem Hinweis zur steuerlichen Behandlung verschicken.

241 8. Tarif Seite 129 Steuererleichterungen bei einer Hilfe im Haushalt Art der Tätigkeit Abzugshöchstbetrag Begünstigt ab 2009 Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Pflegeleistungen 20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, höchstens Euro jährlich Betreuungsleistung Handwerkerleistungen 20 % der Kosten ohne Material, höchstens Euro

242 8. Tarif Seite 130 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

243 8. Tarif Seite 130 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

244 8. Tarif Seite 130 Haushaltsnahe Dienstleistungen Geringfügige Beschäftigung Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt wird.

245 8. Tarif Seite 130 Haushaltsnahe Dienstleistungen Geringfügige Beschäftigung Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach 35a Abs.1 EStG ( 35a Abs.1 S.1 Nr.1 EStG a. F.) begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.

246 8. Tarif Seite 130 Haushaltsnahe Dienstleistungen Beschäftigungsverhäl tnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten ( 1360, 1356 Abs.1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern ( 1619 BGB) nicht begünstigt.

247 8. Tarif Seite 131 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen Grundsatz Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. 35a Abs.2 S.1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. 35a Abs.3 EStG ( 35a Abs.2 S.2 EStG a. F.) gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

248 8. Tarif Seite 131 Haushaltsnahe Dienstleistungen Personenbezogene Dienstleistungen Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.

249 8. Tarif Seite 131 Haushaltsnahe Dienstleistungen Öffentliches Gelände, Privatgelände, nicht begünstigte Aufwendungen Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllabfuhr).

250 8. Tarif Seite 132 Haushaltsnahe Dienstleistungen Pflege-und Betreuungsleistungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem Fördertatbestand des 35a Abs.2 EStG mit aufgegangen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind ab 2009 nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.

251 8. Tarif Seite 132 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushalt des Steuerpflichtigen Voraussetzung Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten i. S. d. 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt:

252 8. Tarif Seite 133 Haushaltsnahe Dienstleistungen Zubehörräume und Außenanlagen Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i. S. des 35a EStG werden daher regelmäßig - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-) Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird.

253 8. Tarif Seite 133 Haushaltsnahe Dienstleistungen Wohnen im Altenheim Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach 35a Abs.1 bis 3 EStG ( 35a Abs.1 und 2 EStG a. F.) ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohnund Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

254 8. Tarif Seite 134 Haushaltsnahe Dienstleistungen Wohnungswechsel Der Begriff im Haushalt ist nicht in jedem Fall mit tatsächlichem Bewohnen gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

255 8. Tarif Seite 135 Haushaltsnahe Dienstleistungen Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer i. S. d. 19 Abs.1 UStG mit der Leistung beauftragt werden.

256 8. Tarif Seite 135 Haushaltsnahe Dienstleistungen Anspruchsberechtigte Arbeitgeber, Auftraggeber Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

257 8. Tarif Seite 135 Haushaltsnahe Dienstleistungen Wohnungseigentümer Wohnungseigentümergemeinschaften Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht. Eine Aufteilung muss erstellt werden.

258 8. Tarif Seite 137 Haushaltsnahe Dienstleistungen Begünstigte Aufwendungen Behinderten-Pauschbetrag Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten- Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach 35a EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird.

259 8. Tarif Seite 137 Haushaltsnahe Dienstleistungen Au-pair Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach 35a Abs.2 S.1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des 35a EStG (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Aupairs) vorliegen.

260 8. Tarif Seite 138 Haushaltsnahe Dienstleistungen Umfang der begünstigten Aufwendungen Nachweis des Arbeitsentgelts Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob- Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach 28h Abs.4 SGB IV.

261 8. Tarif Seite 138 Haushaltsnahe Dienstleistungen Begünstigte Aufwendungen Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.

262 8. Tarif Seite 138 Haushaltsnahe Dienstleistungen Versicherungsentschädigung Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

263 8. Tarif Seite 139 Haushaltsnahe Dienstleistungen 9 Beispiel Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält im Veranlagungsjahr 2012 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzliche Betreuung. Er nimmt dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen Euro. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen in Höhe von monatlich Euro ( 36 Abs.3 Nr.2. c SGB XI). Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Kostenersatz nach 45b SGB XI in Höhe von monatlich 100 Euro.

264 8. Tarif Seite 139 Haushaltsnahe Dienstleistungen 9 Beispiel Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. des 35a Abs.2 S.2 EStG, für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach 36 SGB XI sowie der Kostenersatz nach 45b SGB XI sind anzurechnen.

265 8. Tarif Seite 139 Haushaltsnahe Dienstleistungen 9 Beispiel Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2012 wie folgt berechnet: Euro x 12 Monate ,00 -( ) x 12 Monate ,00 Verbleibende Eigenleistung 2.400,00 davon 20 % = 480,00 Der Steuerpflichtige kann 480 EUR als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

266 8. Tarif Seite 140 Haushaltsnahe Dienstleistungen 9 Beispiel Eine pflegebedürftige Steuerpflichtige der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe ( 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach 37 SGB XI. Im Veranlagungsjahr 2016 erhält sie monatlich 235. Die Steuerpflichtige nimmt zur Deckung ihres häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zusätzlich einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich Euro. Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. des 35a Abs.2 S.2 EStG, für die die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen.

267 8. Tarif Seite 142 Haushaltsnahe Dienstleistungen Begünstigte Aufwendungen Zahlungszeitpunkt Für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung ist auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen ( 11 Abs.2 EStG). Zwölftelungsregelung Die Zwölftelungsregelung ist im Rahmen der Vereinheitlichung und der Zusammenfassung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weggefallen. Anrechnungsüberhang Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs.

268 8. Tarif Seite 151 Haushaltsnahe Dienstleistungen Eintragung Freibetrag Steuerpflichtige, die die Steuermäßigung gem. 35 a EStG in Anspruch nehmen können, können sich diesen Freibetrag gem. 39a Abs.1 Nr. 5c EStG auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

269 8. Tarif Seite152 Haushaltsnahe Dienstleistungen 9 Beispiel Herr A lässt bei begünstigter Maßnahme in Höhe von Euro durchführen. Hierfür erhält er einen Steuerabzugsbetrag von 400 Euro (20 % von Euro) Auf die Lohnsteuerkarte wird ein Freibetrag von Euro (400 Euro x 4) eingetragen.

270 8. Tarif Seite 152 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer Überblick Die Ermäßigung gibt es nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Vermögenserwerb erfolgt von Todes wegen (also keine Schenkung) Das erworbene Vermögen war im Veranlagungsjahr oder den vier Jahren davor mit Erbschaftsteuer belastet. Beim Erblasser sind aus diesem erworbenen Vermögen (noch) keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, beim Erben führt dieses Vermögen dagegen zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften Der Erbe beantragt diese Steuerermäßigung

271 Teil 9 Steuererhebung

272 9. Steuererhebung Seite 154 Steuererhebung Überblick Bereits während des Jahres zahlen die Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuer an das Finanzamt: beim Arbeitslohn wird Lohnsteuer einbehalten ( 38, 38a, 38c, 39b EStG) bei anderen Einkünften können Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden bei Zinsen/Dividenden wird ggf. Zinsabschlagsteuer/ Kapitalertragsteuer abgezogen Hierbei handelt es sich aber nur um vorläufige Einkommensteuerzahlungen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgt die endgültige Berechnung der Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

273 9. Steuererhebung Seite 154 Steuererhebung Einkommensteuervorauszahlung Während für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen bereits während des Jahres Steuern einbehalten werden, muss das Finanzamt für die anderen Einkunftsarten Vorauszahlungen festsetzen. Einkommensteuervorauszahlungen werden festgesetzt für: positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit, Renteneinkünfte und sonstige Einkünfte.

274 9. Steuererhebung Seite 154 Steuererhebung Einkommensteuervorauszahlung Ausnahme Obwohl bereits während des Jahres Steuern einbehalten wurden, kann in zwei Fällen eine Vorauszahlung festgesetzt werden: Ehegatten haben beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und die Steuerklassenkombination III/V gewählt. Die daraus resultierende Einkommensteuervorauszahlung ist zu gering.

275 9. Steuererhebung Seite 155 Steuererhebung Festsetzung der Vorauszahlung Nach der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Vorauszahlung gegeben sind. Wird mit dem Einkommensteuerbescheid eine Steuernachzahlung festgesetzt, so ist auch mit einer Steuervorauszahlung zu rechen, Wurden bereits Steuervorauszahlungen geleistet, so kann es nach einer Steuernachzahlung zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen kommen.

276 9. Steuererhebung Seite 155 Steuererhebung Festsetzung der Vorauszahlung Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen werden bereits beschlossene Gesetzesänderungen berücksichtigt. Diese Vorauszahlungen bleiben solange gültig, bis das Finanzamt von einer Veränderung des Einkommens erfährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Steuerbescheid eine nachfolgenden Kalenderjahres zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens führt.

277 9. Steuererhebung Seite 155 Steuererhebung Festsetzung der Vorauszahlung Die Beträge, ab denen eine Festsetzung von Einkommensteuer erfolgt, werden wie folgt erhöht: Nachträgliche Erhöhung: Euro

278 9. Steuererhebung Seite 158 Steuererhebung Erhebung Lohnsteuer Änderungsgründe für die Eintragungen bei dem Finanzamt: Heirat, Steuerklassenwechsel von I auf IV/IV oder III/V, Änderung der Gehaltssituation bei den Ehegatten, von IV/IV oder III/V oder umgekehrt, Trennung der Ehegatten, Steuerklassenwechsel von IV/IV oder III/V auf I/I oder I/II, Tod des Ehegatten, Eintragung der Steuerklasse III bei dem überlebenden Ehegatten

279 9. Steuererhebung Seite 158 Lohnsteuerklassen Personengruppen Ledige ohne Kind mit mindestens einem Kind, das in seiner Wohnung gemeldet ist Verheiratete beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend - Ehegatte ist nicht Arbeitnehmer - Ehegatte ist auch Arbeitnehmer Ein Ehegatte ist nur beschränkt einkommensteuerpflichtig oder sie leben dauernd getrennt Verheiratete, die getrennt leben - im Jahr der Trennung - im Jahr nach der Trennung Geschiedene Verwitwete im Zeitpunkt des Todes waren beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend - im ersten Jahr nach dem Tod - ab dem 2. Jahr nach dem Tod im Zeitpunkt des Todes war ein Ehegatte beschränkt steuerpflichtig oder sie haben dauernd getrennt gelebt Ab dem 2. Arbeitsverhältnis Steuerkl. I II III IV/IV oder III/V I oder II IV/IV oder III/V I oder II I oder II III I oder II I oder II VI

280 9. Steuererhebung Seite 159 Steuererhebung Erhebung Lohnsteuer Ein Wahlrecht hinsichtlich der Lohnsteuerklasse haben somit im Wesentlichen nur zusammenveranlagte Ehepaare. Die Kombination IV/IV empfiehlt sich bei Ehegatten, die in etwa gleich viel verdienen. Bei erheblichen Verdienstunterschieden ist die Kombination III/V meistens günstiger.

281 9. Steuererhebung Seite 159 Steuererhebung Erhebung Lohnsteuer In die Lohnsteuerklassen sind verschiedene Pausch- und Freibeträge eingearbeitet Grundfreibetrag Euro Steuerklassen I, II und IV, doppelter Betrag für III, Arbeitnehmerpauschbetrag Euro - Steuerklassen I - V, Sonderausgabenpauschbetrag- 36 Euro - Steuerklassen I, II und IV, doppelter Betrag für III, Mindestvorsorgepauschale ab Steuerklassen I, II, IV, V und VI, maximal Euro, in Steuerklasse III maximal Euro, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - 24b EStG ab 2015 mit Euro in Steuerklasse II und für jedes Kind 240 Euro

282 9. Steuererhebung Seite 160 Faktorverfahren 9 Beispiel Herr A erzielt Euro Arbeitslohn und entrichtet darauf Lohnsteuer nach Steuerklasse IV in Höhe von Euro. Frau B erhält Euro Arbeitslohn, die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV beträgt 0 Euro. Insgesamt beträgt die Steuer für das Ehepaar Euro. Bei der Berechnung nach dem Splittingtarif würde die Steuer nur Euro betragen. Hieraus errechnet sich folgender Faktor: Euro / Euro = 0,778 Dieser Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten neben der Steuerklasse IV eingetragen. Der Arbeitgeber des Ehemannes berechnet die Lohnsteuer wie folgt: Euro x 0,778 = 3.014,75 Euro

283 9. Steuererhebung Seite 160 Faktorverfahren 9 Beispiel Der Arbeitgeber der Ehefrau berechnet die Lohnsteuer wie folgt: 0 Euro Arbeitslohn x 0,833 = 0 Euro Lohnsteuer. Die Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren für beide Arbeitnehmer beträgt 3.014,75 EUR. Sie entspricht mit ausreichender Genauigkeit der Gesamtsteuer im Splittingverfahren für die Arbeitslöhne. Insgesamt beträgt die Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren für beide Arbeitnehmer 3.014,75 Euro. Sie entspricht der Gesamtsteuer im Splittingverfahren für die Arbeitslöhne.

284 9. Steuererhebung Seite 163 Lohnsteuerermäßigung Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ist in folgenden Fällen möglich: Dem Arbeitnehmer steht ein Kinderfreibetrag zu, der auf der Lohnsteuerkarte noch nicht eingetragen ist. Dem Arbeitnehmer steht die Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) zu, auf der Lohnsteuerkarte ist aber noch die Steuerklasse I eingetragen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene, der nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Dem Arbeitnehmer stehen Abzugsbeträge für selbstgenutztes Wohneigentum zu

285 9. Steuererhebung Seite 163 Lohnsteuerermäßigung Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Der Arbeitnehmer beschäftigt eine Hilfe im Haushalt. Der Arbeitnehmer erzielt Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Der Arbeitnehmer erzielt Verluste aus anderen Einkunftsarten. Der Arbeitnehmer hat Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die über den Pauschbeträgen liegen. Der Arbeitnehmer überträgt den nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag auf eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI.

286 9. Steuererhebung Seite 165 Lohnsteuerermäßigung Antrag Freibeträge für Kinder Normalerweise werden die Kinderfreibeträge von der Gemeinde automatisch eingetragen. In manchen Fällen darf die Gemeinde aber keine Eintragung vornehmen. Dies ist der Fall wenn, das Kind unter 18 Jahre alt ist und nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist und keine Lebensbescheinigung vorgelegt wurde, das Kind zu Beginn des Jahres bereits über 18 Jahre alt ist, der Steuerpflichtige den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen möchte (nur bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern möglich) ein steuerliches Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt, das Kind seinen Wohnsitz im Ausland hat (je nach Land wird ein anderer Kinderfreibetrag berücksichtigt.)

287 9. Steuererhebung Seite 165 Lohnsteuerermäßigung Antrag Freibeträge für Kinder Durch die Eintragung der Freibeträge für Kinder kann der Arbeitgeber bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag die korrekte - geringere - Steuer einbehalten.

288 9. Steuererhebung Seite 166 Lohnsteuerermäßigung Freibetrag für Behinderte/Hinterbliebene Behinderten und Hinterbliebenen steht unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmter Pauschbetrag zu. Für die erstmalige Eintragung, Änderung des Grads der Behinderung, Übertragung des Freibetrages von dem Kind auf den Steuerpflichtigen ist das Finanzamt zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflege- Pauschbetrag von 924 Euro eingetragen werden ( 39 a Abs.1 Nr. 3 EStG.)

289 9. Steuererhebung Seite 167 Lohnsteuerermäßigung Freibetrag für Verluste aus V+V Alle Verluste aus Vermietung und Verpachtung können in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Es sind aber nicht nur die verlustbringenden Objekte, sondern alle Objekte anzugeben. Es wird dann nur der Saldo berücksichtigt. Dieser Freibetrag kann erst für das Kalenderjahr eingetragen werden, welches nach Anschaffung/Fertigstellung beginnt.

290 9. Steuererhebung Seite 167 Lohnsteuerermäßigung Freibetrag für Verluste aus anderen Einkunftsarten Ein Freibetrag kann eingetragen werden für einen Verlustvortrag Verluste aus Land- und Forstwirtschaft Verluste aus Gewerbebetrieb Verluste aus selbständiger Arbeit Verluste aus sonstigen Einkünften Verluste aus Kapitalvermögen

291 9. Steuererhebung Seite 167 Lohnsteuerermäßigung Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe Ein Freibetrag für Werbungskosten Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen wird nur eingetragen, wenn die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 600 Euro übersteigt ( 39a Abs.2 EStG). Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt.

292 9. Steuererhebung Seite 173 Lohnsteuerermäßigung Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber führt während des Jahres Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag für den Arbeitnehmer ab. Er berücksichtigt dabei die individuellen Freibeträge, die individuelle Steuerklasse mit den Kinderfreibeträgen. Am Jahresende kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuerjahresausgleich für den Arbeitnehmer durchführen.

293 9. Steuererhebung Seite 173 Lohnsteuerermäßigung Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Arbeitgeber, die am des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen, sind hierzu verpflichtet, 42 b EStG. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens im Dezember spätestens im März des Folgejahres durchführen, 42 b Abs. 3 EStG.

294 9. Steuererhebung Seite 175 Lohnsteuerermäßigung Steuerabzug vom Kapitalertrag Achtung: Zum wurde die Abgeltungssteuer eingeführt! Einzelheiten hierzu finden Sie im Grundlageseminar III. Während des Jahres wird Zinsabschlagsteuer von den Zinsen für Sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, Investmentanteilen und Kapitalertragsteuer von den Dividenden aus Aktien und ähnlichen Erträgen einbehalten.

295 9. Steuererhebung Seite 175 Lohnsteuerermäßigung Steuerabzug vom Kapitalertrag Diese Steuern sind eine spezielle Form der Einkommensteuer und werden von den Banken und Unternehmen direkt an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge sind in Höhe des Werbungskosten- Pauschbetrags und Sparer-Freibetrags steuerfrei.

296 Teil 10 Abgabe einer Steuererklärung Thorben Wengert / pixelio.de

297 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 177 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Nichtarbeitnehmern Personen, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten worden sind ( 25 EStG, 56 EStDV, 84 EStDV). Dies betrifft insbesondere Rentner, die keine Vorsorgebezüge erhalten, nicht berufstätige Kinder, die eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen beziehen, Gewerbetreibende, Freiberufler, Landwirte.

298 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 177 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Nichtarbeitnehmern Nichtarbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als... Jahr Alleinstehende Verheiratete 2013 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

299 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 177 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Gem. 149 AO muss jeder, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Trotz des Abzugs der Monatslohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vermutet der Fiskus, dass es bestimmte Fälle geben könnte, in denen er noch eine Steuerzahlung erwarten kann. Deshalb regelt 46 EStG, dass Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (= Pflichtveranlagung): Die positive Summe der Nebeneinkünfte liegt über 410 Euro

300 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 178 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Es wurden Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt nach 32b EStG und 410 Euro übersteigen Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht bereits, wenn nur einer der Ehegatten Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, ( 46 Abs.2 Nr. 1 EStG).

301 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 178 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Es wurde nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen ( 46 Abs.2 Nr. 2 EStG). Dies betrifft nicht den Fall des Arbeitgeberwechsels während des Jahres, sondern die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger nebeneinander bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt war. Aus dem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis wird die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse VI erhoben. Dabei wird im Einzelfall zu wenig Steuer einbehalten.

302 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 178 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern, insbesondere Soldaten und Polizeibeamte Krankenversicherung ab 2010 ( 46 Abs.2 Nr.3 neu EStG 2010) Ist der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Teilbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die nach Ablauf des Jahres bescheinigten tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basisabsicherung, ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das kann der Fall sein z.b. bei Beitragsrückerstattungen oder einem Tarifwechsel.

303 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 178 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Zusammenveranlagte Ehegatten haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen wurde mit Steuerklasse V oder VI besteuert oder wenn Steuerklasse IV + Faktor eingetragen wurde.

304 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 179 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Es wurde ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen Jeder eingetragene Freibetrag soll nochmals überprüft werden. Es geht um Kinderfreibeträge bei Auslandskindern, Freibeträge für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuerermäßigung für die Hilfe im Haushalt - 35a EStG- ( 46 Abs.2 Nr. 4 EStG). Wurde nur ein Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen- Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge erhöht, führt dies nicht zur Veranlagungspflicht.

305 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 179 Abgabe einer Steuererklärung Regelung bei Arbeitnehmern Eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wurde nach der Fünftelreglung besteuert Hat der Arbeitgeber diese Zahlungen bereits ermäßigt nach 34 Abs.1 und 2 i.v. 39 Abs.3 EStG besteuert, so muss dies in der Einkommensteuererklärung überprüft werden, ( 46 Abs.2 Nr. 5 EStG).

306 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 180 Abgabe einer Steuererklärung Antragsveranlagung Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gilt bei der Antragsveranlagung generell rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine vierjährige Frist. Die Vier-Jahres-Frist ergibt sich aus der Festsetzungsfrist, 169 Abs. 2 Nr.2 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, 170 Abs. 1 AO.

307 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 180 Festsetzungsverjährung 9 Beispiel Für die Steuererklärung 2011 zum Beispiel beginnt diese Frist damit am Das heißt, dass die freiwillige Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011 spätestens am beim Finanzamt eintreffen muss.

308 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 180 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Eine freiwillige Steuererklärung wird man nur dann abgeben, wenn man sich dadurch finanzielle Vorteile verspricht. In folgenden Fällen kann es zu einer Steuererstattung kommen: Die Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag von Euro.

309 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 180 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Die Sonderausgaben liegen über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 Euro/72 Euro. Jeder Arbeitnehmer, der kirchensteuerpflichtig ist, bzw. etwas gespendet hat, überschreitet diese Pauschbeträge.

310 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 180 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Es können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden Krankheits-, Scheidungskosten, Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige, die Mehrzahl der Steuerpflichtigen kann hier Steuern sparen.

311 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 181 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Es wurde kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen Durch den Kinderfreibetrag reduzieren sich die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Steuerersparnis durch eingetragene Kinderfreibeträge Steuerpflichtige, deren Grenzsteuersatz 33 % übersteigt, erzielen mit dem Kinderfreibetrag zusätzliche Steuerersparnisse.

312 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 181 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Doppelverdiener mit Lohnsteuerklassenkombination IV/IV Wenn die Ehegatten nicht genau gleich viel verdienen, wird immer zu viel Lohnsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige hat nicht das ganze Jahr gearbeitet Der monatliche Lohnsteuerabzug ist auf ein Jahreseinkommen abgestellt. Es wird daher immer zu viel Lohnsteuer einbehalten, wenn der Arbeitnehmer erst während des Jahres eine Arbeitsstelle antritt oder verlässt.

313 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 182 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Das monatliche Einkommen war unterschiedlich hoch Fast immer schwankt das monatliche Einkommen durch Sonderzahlungen, Überstundenausgleich u.ä. Wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für seine Arbeitnehmer durchführt, wird immer zu viel Steuer einbehalten. Es mussten Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden Wenn die Leistungen zurückbezahlt werden müssen, entsteht in diesem Jahr ein sog. negativer Progressionsvorbehalt. Er führt zu einer Steuererstattung. Es wurden Abfindungen bezahlt Wenn der Arbeitgeber die Abfindungszahlungen nicht mit der günstigen Fünftel Regelung versteuert hat, ist im Monat der Zahlung sehr viel Lohnsteuer einbehalten worden. Sie führt in der Steuererklärung zu einer Erstattung.

314 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 182 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Der Steuerpflichtige hat während des Jahres geheiratet Die Steuervorteile durch den Splittingtarif oder die besondere Veranlagung können nur in der Steuererklärung in vollem Umfang erlangt werden. Es besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - ab 2004 War der Entlastungsbetrag nicht während des gesamten Jahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so hat er sich nicht voll ausgewirkt. Es kommt zu einer Erstattung. Es besteht ein Anspruch auf die Steuerermäßigung für eine Hilfe im Haushalt - 35a EStG Wenn diese Beträge nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, führen sie in der Steuererklärung immer zu einer Steuererstattung.

315 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 182 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Verluste aus einer selbständigen Nebentätigkeit Diese können nur in einer Steuererklärung angesetzt werden und führen dann zu einer Erstattung. Insgesamt wurden Verluste erzielt Der Verlustabzug gem. 10d EStG ist nur möglich, wenn eine Steuererklärung abgeben wird. Dies wirkt sich durch einen Rück- oder Vortrag auch auf andere Jahre steuermindernd aus. Es wurde Kapitalertrag-, Körperschaft-, Zinsabschlagsteuer bzw. Abgeltungsteuer einbehalten Dies kann z.b. durch einen zu niedrig oder gar nicht erteilten Freistellungsauftrag geschehen. Eine Erstattung ist sicher.

316 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 183 Abgabe einer Steuererklärung freiwillige Steuererklärung Sollte es bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung unerwartet zu einer Steuernachforderung kommen, kann man grundsätzlich den Antrag auf Veranlagung einfach zurücknehmen. In zwei Ausnahmefällen muss der Steuerpflichtige trotz freiwilliger Abgabe der Steuererklärung eine Steuernachzahlung leisten. 1. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren war eine zu günstige Steuerklasse oder eine zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge gespeichert und der Steuerpflichtige hat dies nicht korrigieren lassen, 39 Abs. 4 EStG. 2. Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung einen Fehler gemacht und diesen nicht korrigiert, R 41c.3 Abs. 4 LStR Hierbei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige den Fehler erkennen konnte.

317 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 183 Abgabe einer Steuererklärung 9 Beispiel Ein Ehepaar hat sich zum Jahresende getrennt. Der Ehemann lässt seine Steuerkarte nicht ändern, so dass das gesamte Folgejahr eine zu geringe Lohnsteuer nach Steuerklasse III einbehalten wird.

318 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 183 Abgabe einer Steuererklärung 9 Beispiel Nach der Trennung steht dem Steuerpflichtigen Steuerklasse II zu. Die Lohnbuchhaltung übersieht die Änderung der Steuerklasse und berechnet weiterhin nach Steuerklasse III.

319 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 183 Härteausgleich Überblick Bei Arbeitnehmern gibt es eine zusätzliche Freigrenze. Durch den sog. Härteausgleich bleiben Nebeneinkünfte bis zu einem Betrag von 410 Euro jährlich steuerfrei, ( 46 Abs.3 EStG). Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro bleiben teilweise steuerfrei, ( 46 Abs.5 EStG i.v.m. 70 EStDV).

320 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 183 Abgabe einer Steuererklärung 9 Beispiel Die Eheleute erzielen neben ihrem Arbeitslohn folgende Einkünfte: Kapitalvermögen Verlust aus Vermietung und Verpachtung beim Ehemann Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei der Ehefrau Die Summe der Nebeneinkünfte beträgt Euro, -500 Euro -100 Euro 400 Euro Sie liegen unter 410 Euro und sind damit steuerfrei.

321 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 184 Härteausgleich Überblick Der erweiterte Härteausgleich bei Nebeneinkünften über 410 Euro Bei dem Betrag von 410 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigen die Nebeneinkünfte 410 Euro bleiben sie bis zu einem Betrag von 820 Euro teilweise steuerfrei. Erst ab einen Betrag von 820 Euro sind die Nebeneinkünfte in voller Höhe steuerpflichtig.

322 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 184 Abgabe einer Steuererklärung 9 Beispiel Summe der Nebeneinkünfte beträgt Milderungsgrenze nach 70 EStDV Ansatz des verbleibenden Betrags 550 Euro 820 Euro 270 Euro Damit bleiben 280 Euro steuerfrei und 270 Euro steuerpflichtig.

323 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 184 Härteausgleich Erweiterter Härteausgleich für Nebeneinkünfte bis 820 Euro Summe der Nebeneinkünfte steuerfreier Betrag steuerpflichtiger Betrag 410 Euro 410 Euro Euro 320 Euro 180 Euro 600 Euro 220 Euro 380 Euro 700 Euro 120 Euro 680 Euro 820 Euro Euro

324 10. Abgabe einer Steuererklärung Seite 185 Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung Überblick Je nachdem, ob es sich bei Einkommensteuerklärung um eine Antrags- oder Pflichtveranlagung handelt, müssen unterschiedliche Fristen eingehalten werden. Pflichtveranlagung: Abgabefrist ist der 31. Mai des folgenden Jahres. Fristverlängerung wird stillschweigend gewährt bis des folgenden Jahres

325 Teil 11 Solidaritätszuschlag / pixelio.de

326 11. Solidaritätszuschlag Seite 187 Solidaritätszuschlag Überblick Der Solidaritätszuschlag ist eine Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer. Dieser ist in dem Solidaritätszuschlagsgesetz geregelt und wird in der Lohnabrechnung sowie dem Steuerbescheid getrennt berechnet. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. In 51a EStG wird die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung und der Erhebung der Zuschlagsteuern - Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - bestimmt. Die festgesetzte Einkommensteuer wird bei der Berechnung um die Freibeträge für Kinder und das Halbeinkünfteverfahren gem. 3 Nr. 40, 3c Abs.2 EStG korrigiert.

327 11. Solidaritätszuschlag Seite 188 Solidaritätszuschlag Nullzone Bis zu diesen Beträgen zahlen Geringverdiener keinen Solidaritätszuschlag. Grundtarif: Splittingtarif: 972 Euro Euro

328 11. Solidaritätszuschlag Seite 188 Solidaritätszuschlag Übergangszone In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag langsam auf 5,5% angehoben. Grundtarif: Splittingtarif: 973 bis Euro bis Euro

329 (09632) Vielen Dank Haben Sie Fragen?

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