Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/4036. Unterrichtung

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1 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 8. Januar 2003 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Zusammenarbeit von sozialmedizinischen Diensten verbessern, bundesgesetzliche Regelungen schaffen Beschluss des Landtages vom Drs. 14/3143 Die Landesregierung wird aufgefordert, 1. in Niedersachsen Modellversuche zur besseren Kooperation von sozialmedizinischen Diensten der Sozialversicherungsträger zu initiieren; 2. sich im Bundesrat für eine Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung mit dem Ziel einzusetzen, eine bessere Kooperation der Sozialversicherungsträger zu ermöglichen und Doppelbegutachtungen zu vermeiden; 3. zu prüfen, welche bisher durch amtsärztliche Dienste wahrgenommenen Aufgaben durch Auftragsvergabe an sozialmedizinische Dienste der Sozialversicherungsträger sowie an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Interesse der Verwaltungsmodernisierung, der Effizienzsteigerung und der Vereinheitlichung von Begutachtungskriterien ausgegliedert werden können. Antwort der Landesregierung vom Zu 1: A. Durchführung einer Bestandsaufnahme Um detaillierte Angaben über die Organisation der bei den in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern und kommunalen Gesundheitsämtern tätigen Gutachterdienste sowie über deren bisherige Kooperationen untereinander oder mit anderen Stellen zu erhalten, ist zunächst eine entsprechende Bestandsaufnahme durch Befragung der maßgeblichen Stellen durchgeführt worden. Diese Befragung wurde an Sozialleistungsträger oder deren Verbände sowie an sonstige Stellen gerichtet, die im Gebiet des Landes Niedersachsen unter Berücksichtigung von Gutachten über eine Gewährung von Leistungen zu entscheiden haben oder selbst im Begutachtungswesen tätig sind. Dieses sind im Einzelnen: die Landesversicherungsanstalten Braunschweig, Hannover und Oldenburg-Bremen (Landesversicherungsanstalten), die Landwirtschaftliche Alterskasse, das Landesarbeitsamt stellvertretend für die Arbeitsämter in Niedersachsen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Bundesknappschaft, 1

2 die Bahnversicherungsanstalt, die See-Berufsgenossenschaft/Seekasse, der Landesverband Nordwest der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN), das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) einschließlich der nachgeordneten Versorgungsämter, die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im Hinblick auf den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Amtsärztliche Dienste) sowie der Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Gegenstände der Befragung waren 1. Angaben zu den jeweiligen Gutachterdiensten, 2. Angaben über Kooperationen mit anderen Gutachterdiensten, der niedergelassenen Ärzteschaft und sonstigen Stellen, 3. die Einschätzung der befragten Stellen zu möglichen künftigen Entwicklungen im Hinblick auf eine Verbesserung bestehender oder die Begründung neuer Kooperationen und 4. Vorschläge der befragten Stellen zur Durchführung von Modellversuchen im Sinne von Ziffer 1 der Landtagsentschließung. Die Befragung hat im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen geführt: Bei der BfA besteht ein beratungsärztlicher Dienst, der sämtliche medizinischen Informationen aus den von den Versicherten vorgelegten medizinischen Unterlagen - einschließlich extern erstellter Gutachten - zu einem sozialmedizinischen Votum zusammenfasst. Auf der Grundlage dieses Votums wird über den jeweiligen Antrag entschieden. Rd. 93 % der Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in einem so genannten Befundberichtsverfahren entschieden, d. h. auf der Grundlage eines Befundberichts der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Soweit im Bedarfsfall die Durchführung von körperlichen Untersuchungen erforderlich ist, greift die BfA hierfür bundesweit auf freie Gutachterinnen und Gutachter aller Fachrichtungen zurück. Für die Bahnversicherungsanstalt werden im konkreten Einzelfall die für den Bereich Sozialmedizin zuständigen Ärztinnen und Ärzte der Bahn aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bahnversicherungsanstalt und dem Bundeseisenbahnvermögen tätig. Die für die See-Sozialversicherungsträger erforderlichen Untersuchungen und Begutachtungen werden von dem für die gesamte deutsche Seeschifffahrt bestehenden Seeärztlichen Dienst durchgeführt. Die für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlichen Gutachten werden auf Anforderung der Unfallversicherungsträger durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, frei tätige Gutachterinnen und Gutachter sowie in Krankenhäusern und Kliniken tätige Ärztinnen und Ärzte erstellt. Die Bundesknappschaft unterhält im Rahmen ihrer Aufgaben als Trägerin der knappschaftlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung u. a. bundesweit tätige Sozialmedizinische Dienststellen. Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) stellt durch Untersuchung und Begutachtung fest, ob im jeweiligen Einzelfall die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen vorliegen. Des Weiteren bestehen auf örtlicher Ebene verschiedene Kooperationsverträge der Bundesknappschaft 2

3 mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen usw. Auf nähere Einzelangaben zu ihrem SMD hat die Bundesknappschaft verzichtet. Auch die Landwirtschaftliche Alterskasse verfügt über einen beratungsärztlichen Dienst; das dortige Verfahren ist mit dem der BfA vergleichbar. Nachfolgend werden die Angaben der befragten Stellen zu den einzelnen Fragestellungen aufgeführt. 1. Angaben zu den vorhandenen Gutachterdiensten a) Gesetzliche Grundlagen für das Tätigwerden Rentenversicherungsträger Versorgungsverwaltung Arbeitsverwaltung Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Öffentlicher Gesundheitsdienst/ amtsärztliche Dienste Sozialgesetzbücher I, VI, IX und X, Gesetz über die Altershilfe für Landwirte Sozialgesetzbuch IX, Schwerbehindertengesetz, Bundesversorgungsgesetz Sozialgesetzbücher III und IX Sozialgesetzbücher V und XI Ca. 40 bundes- und landesrechtliche Vorschriften betr. kostenpflichtige Atteste, Gutachten, Zeugnisse etc. Niedersächsisches Beamtengesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesbeamtengesetz, Bundespolizeigesetz, Beihilfevorschriften, Bundesangestelltentarifvertrag b) Zahl der in den Gutachterdiensten Beschäftigten ärztliches Personal med. Hilfspersonal sonst. Hilfspersonal Pflegefachkräfte Landesversicherungsanstalten Landwirtschaftliche Alterskasse Versorgungsverwaltung 1) Landesarbeitsamt MDKN ,5 93 1) Im Bereich des NLZSA und der nachgeordneten Versorgungsämter stehen darüber hinaus derzeit insgesamt 168 externe Gutachterinnen und Gutachter für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX und dem sozialen Entschädigungsrecht unter Vertrag. NLZSA: 21 Versorgungsamt Hannover: 31 Versorgungsamt Braunschweig: 20 Versorgungsamt Braunschweig, Außenstelle Hildesheim: 24 Versorgungsamt Oldenburg: 29 Versorgungsamt Oldenburg, Außenstelle Osnabrück: 15 Versorgungsamt Verden:

4 c) Fallzahlen (gerundet) der von den hauptamtlichen Gutachterdiensten erstellten Gutachten im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001 Gutachten mit Untersuchung Gutachten nach Aktenlage Landesversicherungsanstalten Landwirtschaftliche Alterskasse Versorgungsverwaltung Landesarbeitsamt Krankenversicherung MDKN 2) Pflegeversicherung ) Neben den hier angeführten Gutachten führt der MDKN sozialmedizinische Fallberatungen für die Kranken- und Pflegekassen durch (Jahr 2001: Fallberatungen), die in rd. 80 % der Fälle zu einer Entscheidung ohne Einholung eines Gutachtens führen. d) Einbeziehung von Untersuchungsergebnissen anderer Stellen Zur Reduzierung der Zahl von körperlichen Untersuchungen der Versicherten und zur Ressourcenschonung werden zur Entscheidungsfindung grundsätzlich alle relevanten Unterlagen anderer Stellen, insbesondere von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen, beigezogen. Einzig beim Landesarbeitsamt werden die Fälle, in denen Unterlagen anderer Stellen beigezogen werden, statistisch erfasst; hierzu wurden folgende Zahlen angegeben: Jahr Fälle pro Jahr e) Beschwerden der untersuchten/begutachteten Personen über Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen Die befragten Stellen haben hierzu angegeben, dass - abgesehen von wenigen Einzelfällen - Beschwerden über Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen nicht zu verzeichnen seien. Die BfA hat zu dieser Fragestellung angemerkt, dass von zahlenmäßiger Bedeutung stattdessen solche Fälle seien, in denen die Antragstellerinnen und Antragsteller erneute Untersuchungen fordern, dieses vor allem im Rahmen von Widerspruchsverfahren. 4

5 2. Bestehende Kooperationen (Kooperation im Sinne der Fragestellung bedeutet eine regelhafte Zusammenarbeit des jeweiligen Gutachterdienstes mit Anderen, die über die bloße Einbeziehung von Fremdgutachten hinausgeht.) a) Die Sozialleistungsträger einschließlich des MDKN kooperieren untereinander insbesondere auf folgende Weise: kooperierende Stellen Rechtsgrundlage Ziel der Kooperation Rentenversicherungsträger und Arbeitsverwaltung Rentenversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen unter Einbeziehung des MDKN MDKN und Orthopädische Versorgungsstellen Arbeitsverwaltung und Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (bundesweit) 125 SGB III Feststellung des Leistungsvermögens von Versicherten und des Bedarfs einer beruflichen Rehabilitation. 51 SGB V Schnelle Einleitung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen oder Rentenverfahren bei längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Versicherten. Das zwischen diesen Stellen im Jahre 1992 neu geregelte Koordinierungsverfahren dient auch zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen. 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V Begutachtung und Abnahme orthopädischer Hilfsmittel (187 Fälle im Jahr 2001). 125 SGB III Feststellung des Leistungsvermögens von Versicherten. Nach einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit soll eine arbeitsunfähige arbeitslose Person innerhalb von sechs Wochen durch eine Gutachterin oder einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung begutachtet werden mit dem Ziel, eine sichere Rehabilitations- bzw. Rentenprognose möglichst ohne zusätzliche Gutachten aufstellen zu können. b) Die Rentenversicherungsträger, das Landesarbeitsamt und der MDKN kooperieren außerdem mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen. Zur Optimierung dieser Zusammenarbeit haben die niedersächsischen Landesversicherungsanstalten ein Beratungstelefon eingerichtet, über das die niedergelassene Ärzteschaft Erläuterungen zu speziellen sozialmedizinischen Fragestellungen einholen kann. 3. Einschätzungen zu künftigen Entwicklungen Soweit die befragten Stellen Möglichkeiten zur Verbesserung bestehender Kooperationen sehen, liegen diese in einer Vereinfachung des Datenschutzes mit dem Ziel eines schnelleren, unbürokratischen Informationsaustausches zwischen den jeweiligen Kooperationspartnern. Auch künftig sollen Kooperationen zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern vereinbart werden, um eine engere Verzahnung der ärztlichen Begutachtung entsprechend der Landtagsentschließung zu erreichen. Die Landesversicherungsanstalten wollen auf der Grundlage des 96 SGB X ihre Zusammenarbeit mit der Versorgungsverwaltung künftig noch intensivieren. Gespräche dazu werden aufgenommen. 4. Durchführung von Modellversuchen Die derzeit laufenden Kooperationen und Modelle in diesem Bereich werden als positiv angesehen. Darüber hinausgehender Bedarf z. B. an der Durchführung von allgemeinen Modellversuchen werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern eigenständig angegangen. Im Bedarfsfall werden in gängiger Praxis konkrete Projekte zur Lösung bestimmter Fragestellungen von den betroffenen Stellen organisiert, ohne dass es hierzu einer entsprechenden Initiative des Landes bedarf. 5

6 B. Ergebnis der Bestandsaufnahme Nach dem Ergebnis der Bestandsaufnahme kooperieren die Sozialleistungsträger und der MDKN untereinander sowie mit anderen Stellen bereits auf vielfältige Weise. Ziel dieser Kooperationen ist es vor allem, unnötige Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen der betreffenden Personen und dadurch entstehende Belastungen zu vermeiden. Darüber hinaus bestehen verschiedene Arbeitsgruppen der Sozialleistungsträger und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung auf regionaler, Landes-, aber auch auf Bundesebene, die sich mit den Möglichkeiten einer Ausweitung und Verbesserung der bestehenden Kooperationen befassen. Im Bedarfsfall werden auch neue Kooperationen zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern vereinbart. Zu 2: Die Befragung zeigte eindrücklich, dass die Sozialleistungsträger bemüht sind, im Interesse ihrer Versicherten zu kooperieren und darüber hinaus bestehende Kooperationen noch zu verbessern oder - sofern sich ein entsprechender Bedarf ergibt - neue Kooperationen zu begründen. Nicht zuletzt werden durch solche Zusammenarbeit auch die Ressourcen der einzelnen Träger geschont, sodass insofern auch ein Eigeninteresse der Träger an der Vermeidung von nicht erforderlichen Untersuchungen der Versicherten besteht. Die Landesregierung steht derzeit in Fühlungnahme mit anderen Bundesländern, inwieweit eine Bereitschaft zur Änderung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften besteht. Zu 3: Die Landesregierung hat geprüft, inwiefern nach dem Beamtenrecht vorgesehene medizinische Untersuchungen und Begutachtungen von den amtsärztlichen Diensten auf andere Stellen verlagert werden könnten. Als Ergebnis ihrer Prüfung stellt die Landesregierung fest: Der Bund hat durch Änderung des Bundesbeamtengesetzes (vgl. Artikel 5 Nr. 3 und 5 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom BGBl. I S ) für seinen Bereich die Möglichkeit geschaffen, ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt zu übertragen. Einige Länder haben bereits vergleichbare Regelungen getroffen oder beabsichtigen - wie auch Niedersachsen -, eine solche Änderung vorzunehmen. 6 (Ausgegeben am 10. Januar 2003)

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