Gleiche Rechte! Aber wie?

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1 Gleiche Rechte! Aber wie? Von New York bis heute : Einführung in die UN-Behindertenrechtskonvention Brigitte Faber Weibernetz e.v.

2 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) Foto: Brigitte Faber Grundsätzliches zu Menschenrechtskonventionen und zur BRK

3 BRK / CRPD Foto: Brigitte Faber Erarbeitet von Verabschiedet von den Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 In Kraft getreten am 03. Mai 2008 Ratifizierung BRD am 24. Februar 2009 In Kraft getreten BRD am

4 Menschenrechtskonventionen Es gibt bereits unterschiedliche Menschenrechtskonventionen. Die bekannteren unter diesen sind z.b. Kinderschutzkonvention Anti- Folter Konvention Konvention gegen jegliche Diskriminierung der Frau (FRK / CEDAW) Und nun auch die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK / CRPD)

5 BRK Grundsätzlich gelten alle Menschenrechte für alle Menschen. So auch für Menschen mit Behinderung. So gesehen sind Menschen-Rechte für Menschen mit Behinderung ziemlich kalter Kaffee, denn sie existieren seit es Menschenrechte gibt. Warum also eine Konvention für Menschen mit Behinderung? Menschen mit Behinderung haben immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass sie aufgrund unterschiedlicher Barrieren (bauliche und strukturelle Barrieren, Vorurteile, Übersehen bzw. Vergessen, Ablehnung ) schwer bis gar nicht in den Genuss der allgemeinen Menschenrechte kommen. Um sicher zu stellen, dass Menschen mit Behinderung in den Genuss dieser Rechte kommen, dass Ihre Belange bei Gesetzen, Vorgaben, Maßnahmen etc. immer berücksichtigt werden, wurden die bereits bestehenden Menschenrechte noch einmal ausdrücklich mit Blick auf Menschen mit Behinderung formuliert. Analogie zu der bereits bestehenden Frauenrechtskonvention. Menschenrechte gelten selbstverständlich auch für Frauen, aber auch Frauen haben die Erfahrung gemacht, dass sie im Verglich zu Männern seltener in den Genuss der Menschenrechte kommen. Daher wurde im Dezember 1979 die Frauenrechtskonvention verabschiedet.

6 BRK Keine Sonderrechte! Auch wenn die BRK eine relativ neue Konvention ist, so werden mit ihr doch keine neuen Rechte geschaffen. Bei der Erarbeitung der Konvention bei den Vereinten Nationen in New York wurde immer wieder sehr großer Wert darauf gelegt, dass lediglich bereits bestehende Rechte aus vorhandenen Menschenrechtskonventionen mit Blick auf Menschen mit Behinderung formuliert werden. Die Formulierung darüber hinaus gehender Rechte wurde strikt abgelehnt.

7 Menschenrechtskonventionen Verpflichten Staaten zur Umsetzung Es gibt drei Arten von Verpflichtung: (Limburger Prinzipien 1986) Respektierungspflicht Ein Staat darf selbst die Rechte nicht verletzen Schutzpflicht Ein Staat muss die einzelnen Menschen vor einer Verletzung der Rechte durch Dritte schützen Gewährleistungspflicht Ein Staat muss dafür sorgen, dass die Menschenrechte in seinem Land wahrgenommen werden können.

8 Menschenrechtskonventionen Nicht im Belieben des Staates Wenn ein Staat eine Menschenrechtskonvention ratifiziert hat, d.h. wenn der Staat zugesagt hat, dass diese Konvention in seinem Land gelten soll, so muss er die genannten Verpflichtungen umsetzen. Anders als bei nationalen Gesetzen liegt es nicht im Belieben des Staates, nur Teile der Konvention umzusetzen, sie mit Begründung knapper Kassen ganz auszusetzen oder aber aufgrund fehlender Ressourcen auf spätere Zeiten zu verschieben. Da nicht alle Vorgaben einer Konvention auf einen Schlag umgesetzt werden können, kann ein Staat Prioritäten setzen, einen Zeitplan / Aktionsplan erstellen. Auch über die Art der als geeignet befundenen Maßnahme kann ein Staat entscheiden. Doch auch dann gilt, dass vordringliche Änderungsbedarfe möglichst sofort angegangen werden müssen, massive Menschenrechtsverletzungen sofort unterbunden werden müssen.

9 Menschenrechtskonventionen Kein persönliches Klagerecht Anders als bei nationalen Gesetzen gibt es nicht die Möglichkeit, vor Gericht direkt nach der Konvention zu klagen. Bei Klagen nach nationalen Gesetzen kann aber sehr wohl auf die Verletzung der Konvention Bezug genommen werden. Als Möglichkeit für einzelne Menschen gibt es die Individualbeschwerde bei den Vereinten Nationen (Ausschuss) Allerdings erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges des Landes Ausschöpfung des Rechtsweges auf EU-Ebene Das heißt, bevor die Individualbeschwerde bei den Vereinten Nationen angenommen wird, müssen erst die nationalen und europäischen Rechtswege erfolglos beschritten worden sein.

10 Menschenrechtskonventionen Keine Sanktionen, sondern Empfehlungen Erkennt der Ausschuss der vereinten Nationen an, dass die Individualbeschwerde berechtigt ist, dass eine Menschenrechtsverletzung vorliegt, spricht er Empfehlungen aus. Der Ausschuss kann gegen den entsprechenden Staat keine Sanktionen verhängen. Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen werden jedoch oft ernst genommen, da sich kein Staat gerne offiziell nachsagen lassen will, dass in seinem Land von den Vereinten Nationen konkrete Menschenrechtsverletzungen gerügt werden und der Staat nichts dagegen unternimmt. Im Rahmen der BRK wurde nun für Schweden die erste Individualbeschwerde anerkannt, d.h. der Ausschuss befand, dass eine Menschenrechtsverletzung vorliegt. Die Beschwerde ging von einer Frau in Schweden aus, welcher der Bau eines Schwimmbeckens aus therapeutischen Gründen in ihrem Vorgarten untersagt worden war. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass dies eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung darstellt.

11 Ausschuss (der Vereinten Nationen) Jeder Menschenrechtskonvention ist bei den Vereinten Nationen ein Ausschuss zugeordnet. Unabhängigen gewählten ExpertInnen In den Ausschuss zur BRK sind derzeit 18 Expertinnen und Experten gewählt, von denen 16 mit einer Behinderung leben. 2 Treffen pro Jahr in Genf Der Ausschuss trifft sich zweimal im Jahr. Derzeit beträgt die Dauer jedes Treffens 2 Wochen. (Ab 2014 wird die Gesamtdauer der Treffen insgesamt 5 Wochen betragen.) Aus Deutschland nimmt an den Treffen teil: Prof. Dr. Theresia Degener

12 Ausschuss - Aufgaben Der Ausschuss berät Berichte (Staaten- und Parallelberichte) äußert Bedenken / Empfehlungen kann Individualbeschwerden entgegennehmen kann Anmerkung zur Bedeutung von Passagen der Konvention erstellen kann Diskussionstage veranstalten kann Ermittlungen anberaumen

13 Foto: Brigitte Faber Bemerkenswertes an der BRK

14 Bemerkenswert Starke Einbeziehung der Zielgruppe Während des Erarbeitungsprozesses bereits während des Vortreffens zu einer Erarbeitung dieser Konvention waren Menschen mit Behinderung beteiligt, hier sogar mit Veto-Recht. Während des gesamten folgenden Erarbeitungsprozesses in New York waren Menschen mit Behinderung beteiligt, konnten sich im Anschluss an jeden Artikel äußern. Bei der Umsetzung und im Monitoring Nach den Vorganben der Konvention selbst sind Menschen mit Behinderung sowohl im Umsetzungsprozess als auch beim Monitoring zu beteiligen. Hervorhebung der sozialen Inklusion Die Bedeutung der sozialen Inklusion als Menschenrecht wird wie in keiner anderen Menschenrechtskonvention zuvor hervorgehoben.

15 Bemerkenswert Erstmalig Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in einem eigenen Artikel (Artikel 6) in weiteren relevanten Artikeln Die Frauenrechtskonvention fordert ebenso die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede, da diese Konvention ausdrücklich mit Blick auf Frauen formuliert wurde. Die BRK ist jedoch die erste geschlechterübergreifende Konvention, in der die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede explizit gefordert wird. In verbalem Sinne erkämpft wurde dieser Erfolg durch eine relativ kleine aber tatkräftige international zusammengesetzte Gruppe von Frauen mit Behinderung aus Nichtregierungsorganisationen. Am Anfang eher belächelt, erhielt die Gruppe im Verlauf der Erarbeitung der Konvention von immer mehr Seiten Unterstützung. Neben anderen bemerkenswerten Eigenschaften der Konvention wird die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede als wegweisend für zukünftige Konventionen angesehen.

16 Foto: Brigitte Faber Frauen mit Behinderung bei der Arbeit, Vereinte Nationen New York

17 Paradigmenwechsel Befassung mit Menschen mit Behinderung aus menschenrechtlicher Sicht: Die BRK stellt durch ihre Befassung mit Menschen mit Behinderung aus menschenrechtlicher Sicht einen Paradigmenwechsel dar. Dies bedeutet auch: Abkehr vom medizinischen Modell von Behinderung, nach welchem der einzelne Mensch ein Defizit hat, das individuell möglichst weitgehend behoben werden muss. Die Abkehr vom medizinischen Modell bedeutet somit eine Abkehr von der individuellen Defizitzuschreibung

18 Paradigmenwechsel Abkehr vom Fürsorgemodell nach welchem Menschen mit Behinderung Leistungen aufgrund von Fürsorge, Nächstenliebe und Mitleid erhalten haben. Dies sind ausgesprochen wichtige menschliche Fähigkeiten, ohne die eine Gesellschaft nicht existieren kann. Doch macht die BRK sehr deutlich, dass es sich bei der gleichberechtigten Teilhabe um ein Menschenrecht handelt, das somit weder vom Wohlwollen der gebenden Person/Institution noch vom Wohlverhalten der empfangenden Person abhängig sein darf. Die Abkehr vom Fürsorgemodell bedeutet gleichzeitig auch eine Abkehr vom klassischen ExpertInnentum in welchem (nichtbehinderte) professionell ausgebildete Personen bestimmen, was für Menschen mit Behinderung gut und richtig ist. Vielmehr werden durch die Betonung des Rechtes auf Selbstbestimmung Menschen mit Behinderung zu ExpertInnen in eigener Sache.

19 Paradigmenwechsel Die BRK fordert ganz deutlich die Gewährung des Rechtes auf Selbstbestimmung des Rechtes auf Partizipation eines umfassenden Diskriminierungsschutzes einer barrierefreien und inklusiven Gesellschaft

20 Zusammenfassend lässt sich sagen: Die BRK zeichnet sich deutlich durch einen neuen Geist aus Foto: Brigitte Faber

21 Umsetzung 3 Mechanismen Die BRK sieht zur Umsetzung drei Strukturen vor. Diese Vorgaben wurden in der BRD wie folgt umgesetzt: Focal Point Staatliche Anlaufstelle, verantwortlich für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der BRK. Ist angesiedelt beim BMAS. Arbeitsgruppe Nationaler Aktionsplan, Erstellen des Nationalen Aktionsplanes, danach themenbezogene Arbeit, Austausch mit anderen Ministerien. Staatliche Koordinierungsstelle Einbindung der Zivilgesellschaft, Begleitung der Umsetzung der BRK, Öffentlichkeitsarbeit. Angesiedelt beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Im Inklusionsbeirat sind mehrheitlich Menschen mit Behinderung vertreten. In 4, dem Inklusionsbeirat unterstellten, thematischen Fachausschüssen werden weitere AkteurInnen der Zivilgesellschaft eingebunden, es werden Vorschläge zur Umsetzung der BRK entwickelt. Darüber hinaus gibt es die Landkarte der inklusiven Beispiele.

22 Umsetzung 3 Mechanismen Monitoringstelle Die unabhängige Überwachungsstelle zur Umsetzung der BRK, angesiedelt beim Deutschen Institut für Menschenrechte DIMR. Überwachung der Umsetzung, Empfehlungen, Beratung der Bundesregierung In den Verbändekonsultationen (2-3 Mal pro Jahr) Austausch mit behindertenpolitischen Organisationen.

23 Umsetzung Grundsätzlich verantwortlich für die Umsetzung der BRK sind: Träger staatlicher Gewalt (Parlamente von Bund und Ländern) sie sind verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte zu gewährleisten und zu fördern durch z.b. Gesetzesänderungen, Verordnungen, Maßnahmen zur Veränderung von Gepflogenheiten, Praktiken und Einstellungen

24 Umsetzung - Aktionspläne Ein gängiges Instrument zur Umsetzung einer Menschenrechtskonvention ist das Erstellen eines Aktionsplanes. Diese kann es auf Bundes- Länder- sowie regionaler Ebene geben. Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung (NAP) verabschiedet am Gültigkeitsrahmen 10 Jahre, dabei soll in dieser Zeit eine Weiterentwicklung geschehen ( Lernendes System ). Landesaktionspläne Den Anfang machte Rheinland-Pfalz ( ), der jüngste Aktionsplan kommt aus Bayern ( ) Stand im April 2013: 10 in Kraft, 4 in Vorbereitung, 1 geplant, 1 keine Planung

25 Umsetzung In der Schaffung der vorgegebenen Strukturen ist die BRD ausgesprochen vorbildlich. An der inhaltlichen Herangehensweise gibt es jedoch von Seiten von Menschen mit Behinderungen zum Teil erhebliche Kritik in Bezug auf die Arbeit des Focal Point, insbesondere an dem NAP. So wurden im Rahmen der Erarbeitung zwar 3 große bundesweite Konferenzen durchgeführt, um die Zivilgesellschaft einzubeziehen. Die bereits seit langem bestehenden konkreten Forderungen und Vorschläge aus den Reihen der Behindertenverbände fanden jedoch keinen Eingang in den NAP. So fand zum Beispiel auch das 50 seitige Papier des Deutschen Behindertenrates mit konkreten Vorschlägen/Forderungen zur Umsetzung der BRK in Deutschland so gut wie keine Berücksichtigung. Auch wird bei Gesprächen mit Ministerien von diesen keinerlei Handlungsbedarf in punkto Gesetzesänderung in Deutschland gesehen. Ebenso wird eine Verstärkung des Drucks für eine bessere Umsetzung und Einhaltung bereits guter gesetzlicher Vorgaben in Deutschland nicht in Betracht gezogen.

26 Umsetzung Kritik aus den Reihen der Behindertenverbände am NAP: Als konkrete Projekte und Maßnahmen werden überwiegend solche benannt, die bereits bestehen (z.t. schon vor Inkrafttreten der BRK) und oftmals eine derart kurze Laufzeit haben, dass sie bereits heute nicht mehr existieren (bei einer Laufzeit des NAP von 10 Jahren, also bis 2021) Die Zielsetzung ist unkonkret Es fehlen zeitliche Vorgaben Das Forderungspapier zur Umsetzung der BRK des Deutschen Behindertenrates wurde so gut wie gar nicht berücksichtigt.

27 Umsetzung - Aktionspläne Kritik von Frau Prof. Dr. Theresia Degener Auch Frau Prof. Dr. Degener äußerte sich auf einer öffentlichen Anhörung am folgender Maßen kritisch zum NAP Die Beteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Erarbeitung des NAP war unzureichend Es fehlen Gesetzesüberprüfungen / Gesetzesinitiativen Es gibt kaum präzise Angaben Es gibt zu wenig langfristige Maßnahmen Es gibt keinerlei grundsätzliche Maßnahmen, trennende Einrichtungen in inklusive Orte umzuwandeln

28 Umsetzung - Aktionspläne Der Landesaktionsplan von Bayern enthält: Zum Teil recht konkrete Ziele, Zum Teil konkrete Nennung finanzieller Mittel Zum Teil konkrete Zeitangaben Mit Blick auf die heutige Veranstaltung und den Vortrag von Carl-Wilhelm Rößler zu einem Gesetz zur sozialen Teilhabe interessant, auch wenn darunter nicht unbedingt das Gleiche verstanden wird: Forderung eines Bundesleistungsgesetzes

29 Umsetzung - Berichte Ein Instrument zur Überwachung der Umsetzung einer Konvention in einem Staat sind Bericht. Staatenbericht In der Konvention sind regelmäßige Berichte der Staaten vorgesehen. Parallelbericht Da Staaten dazu neigen, die Situation im eigenen Land möglichst positiv darzustellen, hat es sich seit vielen Jahren eingebürgert, dass Nichtregierungsorganisationen einen Parallelbericht (Schattenbericht) erstellen.

30 Umsetzung - Berichte Staatenbericht Laut BRK fällig innerhalb von 2 Jahren nach Annahme des Übereinkommen, danach alle 4 Jahre. Geht an den zuständigen Ausschuss der Vereinten Nationen. Der Staatenbericht zur BRK erfuhr viel Kritik von Seiten der Behindertenverbände und weiterer Organisationen. (Die Hauptkritikpunkte finden sich im Parallelbericht.) Parallelbericht Geht in gleichem Turnus wie der Staatenbericht an den Ausschuss. Der Parallelbericht setzt sich kritisch mit den Aussagen des Staatenberichtes sowie der Lebens-Situation auseinander. Parallelberichte werden von dem Ausschuss der Vereinten Nationen ebenso aufmerksam gelesen wie die Staatenberichte. Zur Erstellung des Parallelberichtes hat sich in Deutschland die BRK-Allianz gegründet. (Arbeit am Parallelbericht Januar 2012 Januar 2013, beteiligt waren 78 Verbände) Übergabe des Parallelberichtes an Tom Königs und Ursula von der Leyen im März 2013

31 Fazit Die BRD hat die Strukturvorgaben der BRK geradezu vorbildlich umgesetzt. Und es gibt in Deutschland bereits einige gute Gesetzesvorgaben. Dennoch sind Menschen mit Behinderung in diesem Land oftmals noch meilenweit von einer gleichberechtigten Teilhabe und der vollen uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer Menschenrechte entfernt. Weil es bei den Inhalten hapert Weil gute Vorgaben zum Teil schlecht oder gar nicht umgesetzt werden Weil die vorhandenen Strukturen sind wie sie sind und zum Teil nur sehr wenig Motivation zu einer Veränderung vorhanden ist Weil sich die menschenrechtliche Perspektive nur sehr langsam gegen vorhandene Denkmuster durchsetzt. Womit wir wieder bei der Ausgangsfrage wären:

32 Gleiche Rechte! Aber wie? Foto: Brigitte Faber

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Foto: Brigitte Faber

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