Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek
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- Franziska Imke Morgenstern
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1 Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB
2 Ablauf 1. Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 2. Verfahrensablauf 3. Bebauungsplan Nr Verortung innerhalb der Gemeinde 3.2 Flächennutzungsplan 3.3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 der Gemeinde Flintbek 4. Bebauungsplan Nr Verortung innerhalb der Gemeinde 4.2 Flächennutzungsplan 4.3 Konzeptentwurf 2
3 1. Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 3
4 1. Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Rechtsgrundlage: 1 BauGB (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Heutiger Verfahrensschritt: 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 4
5 1. Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Verfahren in der Bauleitplanung Aufgaben von Bauplanungsrecht 1. Schritt Änderung des F-Planes 2. Schritt Aufstellung eines Bebauungsplanes Bauplanungsrecht Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (BBP) Steuerung der Bodennutzung Aus städtebaulichen Gründen Nach bundesrechtlichen Vorgaben Vorbereitender Bauleitplan nach 5 BauGB Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet bzw. bei Änderungen nur Teile des Gemeindegebietes, die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. ( 5 Abs. 1 BauGB) Verbindlicher Bauleitplan nach 30 (1) BauGB Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Er enthält die Mindestfestsetzungen und, soweit erforderlich, weitergehende Regelfestsetzungen. ( 8 Abs. 1 BauGB) 5
6 1. Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Vorgaben zur städtebaulichen Entwicklung Art.1 Abs.5 BauGB: Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden: Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotentiale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke - im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach 30 BauGB, - im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie - in Bereichen gemäß 34 BauGB, bzw. Innenbereichsflächen, die sich für eine Nachverdichtung eignen. 6
7 2. Verfahrensablauf 7
8 Frühzeitige Beteiligung Vorplanung Detailplanung der Bauleitplanung 2. Verfahrensablauf Planungsidee und Planungserfordernis der Gemeinde Erstellung von ersten Konzeptplänen, Grundsatzplanung sowie Abstimmung mit der Gemeinde Durchführung weiterer Gespräche mit den Genehmigungsbehörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie anderen Beteiligten (Planer, Eigentümer usw.) und weitere Abstimmung der Planinhalte Entscheidung der Kommune das eine Planung aufgestellt werden soll? Wenn ja folgt der Aufstellungsbeschluss! Alle erforderlichen Gutachten und Untersuchungen erstellen! PLANUNG ÜBERARBEITEN UND DER KOMMUNE ERNEUT VORSTELLEN! Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung für 1 Monat) gem. 3(2) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB (für 1 Monat) Anregungen der Beteiligungen gem. 3 (2) BauGB und 4 (2) BauGB auswerten und die Anregungen mit der Kommune und dem Vorhabenträger diskutieren sowie in die Planung einfließen lassen (Abwägung gem. 1 (7) BauGB). LIEGEN KEINE ÄNDERUNGEN VOR, DIE DIE GRUNDZÜGE DER PLANUNG BERÜHREN FOLGT: DER SATZUNGSBESCHLUSS Anschließend erfolgt die Genehmigung durch das Innenministerium Schleswig-Holstein Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürger) gem. 3 (1) BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. 4 (1) BauGB mit den Grundzügen der Planung Anregungen der frühzeitigen Beteiligungen auswerten und die Anregungen/ Stellungnahmen mit der Kommune und dem Vorhabenträger diskutieren sowie in die weitere Planung einfließen lassen LIEGEN ÄNDERUNGEN VOR: PLANUNG NOCHMALS ÜBERARBEITEN UND DER KOMMUNE NOCHMALS ERNEUT VORSTELLEN! ERNEUTE BETEILIGUNG GEM. 3 (2) BAUGB / Beteiligung Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung für 1 Monat) Anregungen der Beteiligung gem. 3 (2) BauGB auswerten und die Anregungen mit der Kommune und dem Vorhabenträger diskutieren sowie in die weitere Planung einfließen lassen LIEGEN DANN KEINE ÄNDERUNGEN VOR FOLGT: DER SATZUNGSBESCHLUSS bzw. DER ABSCHLIEßENDE BESCHLUSS Anschließend erfolgt die Genehmigung durch das Innenministerium Schleswig-Holstein 8
9 3. Bebauungsplan Nr. 45 9
10 3.1 Verortung innerhalb der Gemeinde 10
11 3. Bebauungsplan Nr. 45 Verortung innerhalb der Gemeinde 11
12 3. Bebauungsplan Nr. 45 Geltungsbereich 1 12
13 3. Bebauungsplan Nr. 45 Geltungsbereich 2 13
14 3.2 Flächennutzungsplan 14
15 3. Bebauungsplan Nr. 45 Anpassung des FNP Planzeichenerklärung 15
16 3.3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 der Gemeinde Flintbek Entwurf Mögliche Festsetzungen 16
17 3. Bebauungsplan Nr. 45 Grundlagenvermessung 17
18 3. Bebauungsplan Nr. 45 Städtebaulicher Entwurf Lageplan 18
19 3. Bebauungsplan Nr. 45 Städtebaulicher Entwurf Gebäudeansichten 19
20 3. Bebauungsplan Nr. 45 Städtebaulicher Entwurf 20
21 3. Bebauungsplan Nr. 45 B-Planentwurf im Geltungsbereich 1 WA H I GRZ 0.4 SD DN
22 3. Bebauungsplan Nr. 45 B-Planentwurf im Geltungsbereich 2 WA H I GRZ 0.4 SD DN
23 3. Bebauungsplan Nr. 45 Mögliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Gebietsbezeichnungen Allgemeines Wohngebiet (WA) nicht zulässig sind: Maß der baulichen Nutzung Betriebe des Beherbergungsgewerbe sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Vergnügungsstätten Maximale Grundflächen, Geschossigkeiten und Höhen der baulichen Anlagen - maximale GRZ 0,4 (d.h. 40% des Grundstücks können bebaut werden) - maximal ein (I) Vollgeschoss - offene Bauweise als Hausgruppe mit max. 1 Wohnung pro Hausgruppenscheibe - Satteldach mit einer Dachneigung 30 bis max maximale Gebäudehöhe von ca m über Terrain (Festsetzung später mit einer Angabe der maximalen Höhe über N.N.) 23
24 3. Bebauungsplan Nr. 45 Mögliche Festsetzungen Zusätzliche wichtige Planungsziele / Planungsinhalte zur Gestaltung der baulichen Nutzung sowie zur Grünordnung a. Dachmaterialien in Anlehnung an die vorhandene Umgebung; Farben rot, rotbraun u. anthrazit b. Als Fassadenmaterial sind zulässig: Sichtmauerwerk, Holz (naturfarben), Putz (helle Farben) c. Für Nebenanlagen, Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) sind auch Flachdächer und flach geneigte Dächer zulässig, es bei den v.g. Anlagen auch abweichende Materialien für Dach und Wand zulässig 24
25 4. Bebauungsplan Nr
26 4.1 Verortung innerhalb der Gemeinde 26
27 4. Bebauungsplan Nr. 46 Verortung innerhalb der Gemeinde 27
28 4. Bebauungsplan Nr. 46 Geltungsbereich 28
29 4.2 Flächennutzungsplan 29
30 4. Bebauungsplan Nr. 46 Anpassung des FNP Planzeichenerklärung 30
31 4.3 Konzeptentwurf 31
32 4. Bebauungsplan Nr. 46 Konzeptentwurf Städtebauliches Konzept 32
33 4. Bebauungsplan Nr
34 4. Bebauungsplan Nr. 46 Mögliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Gebietsbezeichnungen Allgemeines Wohngebiet (WA) nicht zulässig sind: Maß der baulichen Nutzung Betriebe des Beherbergungsgewerbe sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Vergnügungsstätten Maximale Grundflächen, Geschossigkeiten und Höhen der baulichen Anlagen - maximale GRZ 0,4 (d.h. 40% des Grundstücks können bebaut werden) - maximal zwei (II) Vollgeschosse + Staffelgeschoss - offene Bauweise mit ca. 40 Wohnungen - flach geneigtes Dach - maximale Gebäudehöhe von ca m über Terrain (Festsetzung später mit einer Angabe der maximalen Höhe über N.N.) 34
35 4. Bebauungsplan Nr. 46 Mögliche Festsetzungen Zusätzliche wichtige Planungsziele / Planungsinhalte zur Gestaltung der baulichen Nutzung sowie zur Grünordnung a. Dachmaterialien in Anlehnung an die vorhandene Umgebung; Farben rot, rotbraun u. anthrazit b. Als Fassadenmaterial sind zulässig: Sichtmauerwerk, Holz (naturfarben), Putz (helle Farben) c. Für Nebenanlagen, Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) sind auch Flachdächer und flach geneigte Dächer zulässig, es bei den v.g. Anlagen auch abweichende Materialien für Dach und Wand zulässig 35
36 Weiteres Planverfahren Geplantes weiteres Planverfahren a. Auswertung der Einwohnerversammlung (gem. 3 (1) BauGB) b. Weitere Vorabstimmung der Planung mit allen Beteiligten (Gemeinde, Vorhabenträger, wichtigste Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) c. Erarbeitung des vollständigen Bebauungsplanes und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB d. Auswertung der Verfahren (Abwägung) e. Satzungsbeschluss 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Ing. Oliver Kühle Flintbek,
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