Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft gemeinsamlebengemeinsamlernen

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1 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT RHEINLAND-PFALZ Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft gemeinsamlebengemeinsamlernen Rheinland-Pfalz e.v. zur geplanten Schulgesetzänderung Die Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung in Rheinland-Pfalz macht ein neues Schulgesetz notwendig. Dieses Schulgesetz muss den Kern von Artikel 24 der BRK konsequent und zügig verwirklichen. Dieser Kern ist ein inklusives Bildungssystem mit inklusiven Schulen und inklusivem Unterricht. Soll das neue Schulgesetz einen substantieller Fortschritt bewirken, so muss es dieses Ziel unmissverständlich formulieren und die notwendigen Rahmenbedingungen zu dessen Erreichung breitstellen. Bei unserer Stellungnahme zu einzelnen Punkten des Gesetzes orientieren wir uns an den Eckpunkten zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems der Monitoring-Stelle des Instituts für Menschenrechte, die die Umsetzung der BRK überwacht und begleitet. Diese Eckpunkte ergingen als Empfehlung an die Länder, die KMK und den Bund. Sie verlangen die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Akzeptierbarkeit und Adaptierbarkeit des Rechts auf inklusive Bildung. Ein neues Schulgesetz muss sich daran messen lassen können. Zur Finanzierung ist es aus unserer Sicht unabdingbar, in kürzester Zeit das Nebeneinander von Regel-und Förderschulen aufzulösen. Die Finanzierung zweier in Konkurrenz zueinander stehender Parallelsysteme ist nicht zu leisten. Inklusion erfordert ein neues Schulsystem. In einem inklusiven Schulsystem gibt es keine separierenden Förderschulen mehr. Sie sollen konsequent in Förder-und Beratungszentren umgewandelt werden. Hierzu ist ein Zeitrahmen wichtig, der die einzelnen Schritte zeitlich terminiert und strukturiert vorgibt. Das Schulgesetz muss diesen Zeitrahmen vorgeben. Es bedarf einer definierten Übergangsphase und einer Festschreibung des Ausbaus der Schwerpunktschulen. Schwerpunktschulen verstehen wir als Übergangslösung auf dem Weg zum inklusiven Bildungssystem. Sie werden von daher nicht als neue Schulform etabliert. 1

2 Zur Zeiten der Entwicklung integrativer Systeme war es seitens der LAG gemeinsamlebengemeinsamlernen wichtig und richtig das Elternwahlrecht einzufordern. Nur in der Übergangsphase von dem integrativen SPS-Schulsystem hin zur inklusiven Schule macht das Elternwahlrecht aus unserer Sicht Sinn, denn jedes Kind hat ein Recht auf Inklusion. Anmerkungen zu 3 Abs.5 Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern Im Sinne der BRK ist die inklusive Schule der Normalfall, ein Nebeneinander von Regel- und Sonderschulsystemen ist nur übergangsweise vorstellbar und auch nur dann, wenn das Elternwahlrecht die progressive Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems nicht schwächt. Vgl. Monitoring-Stelle S.14 Es steht zu befürchten, dass die Eltern lediglich die Wahl zwischen einem unterfinanzierten integrativen Angebot und einer Förderschule mit Rundumversorgung von Ganztagsbetreuung bis Bustransfer haben. Dass Finanzmittel in ausreichendem Maße von der Förderschule zur Schwerpunktschule fließen, indem der Inklusionsanteil steigt, ist bislang nur eine Vermutung. Der Bericht des Rechnungshofes hat gezeigt, dass Inklusion keineswegs den Stellenwert hat, der ihr zukommt, sondern als unnötiger Kostenfaktor verstanden wird, wohingegen die Kosten der Förderschule als normal hingenommen werden. Rechnungshofbericht S.151ff. Wozu das führt, zeigt die Aufforderung des Wormser Schuldezernenten Kosubek an die Eltern mit dem Wahlrecht verantwortungsbewusst und behutsam (Wormser Zeitung vom ) umzugehen, das heißt, weiterhin die Förderschule zu wählen. Um dies zu ändern, muss das Schulgesetz den Vorrang der Inklusion gegenüber der Separation formulieren. 2

3 Anmerkung 10 Abs. 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten Wir fordern eine klare, auf die UN-Konvention basierende zeitlich und inhaltlich strukturierte Vorgehensweise und Umsetzungsplanung. Förderschulen werden in Förder- und Beratungszentren umgewandelt, sie fungieren als Schulen ohne Schüler und nehmen übergangsweise für einen festzulegenden befristeten Zeitraum ihren bisherigen Auftrag als Förderschule in der jetzigen Form wahr. Förderschulen in der jetzigen Form kann es nur noch bis zu einem definierten Zeitpunkt geben. Anmerkung zu 12 Abs.1 Formen der Förderschule und Förder- und Beratungszentren Unsere Forderung: Es werden keine weiteren Förderschulen eingerichtet. Anmerkung zu 13 Abs.3 Mindestgröße der Schulen Förderschulen dieser Größe, die nur ca. 40 Schüler haben und mehrere Förderschwerpunkte verantworten, können keine Unterrichtsqualität sicherstellen und sind zu schließen. 3

4 Anmerkung zu 14a Abs. 1 Inklusiver Unterricht; Schwerpunktschulen.Es handelt sich um einen erweiterten pädagogischen Auftrag, den zunehmend mehr Schulen übernehmen... Es muss heißen:..einen pädagogischen Auftrag, den mittelfristig alle Schulen übernehmen. Inklusiver Unterricht muss für alle Kinder wohnortnah angeboten werden. Die Einschränkung möglichst ist zu streichen. Wohnortnähe ist gerade für die Kleinen wichtig, der Satz kurze Beine, kurze Wege sollte auch für Kinder mit Behinderung gelten. Im Grundschulbereich kann das Übergangsystem der Schwerpunktschulen jetzt bereits überflüssig werden, indem jedes Kind in seine wohnortnahe Grundschule eingeschult wird und die Ressourcen der Eingangsstufen der Förderschule auf die Grundschulen verteilt werden. Dies wäre in kurzer Frist zu verwirklichen. 4

5 Anmerkung zu 14a Abs. 2 ( ) Für den Unterricht an Schwerpunktschulen und anderen Schulen mit inklusiven Angebot ( ). Es kann sich hierbei sich nicht um ein inklusives Angebot handeln, es handelt sich vielmehr um einen inklusiven AUFTRAG. Aus unserer Sicht bedarf es hier folgende Ergänzungen: Um inklusiven Unterricht zu gewährleisten, gehören beispielsweise folgende angemessene Vorkehrungen notwendige und hinreichende bauliche Veränderungen Bereitstellung von kontinuierlicher sonderpädagogischer Förderung Gewährleistung von Hilfsmitteln Durchführung zieldifferenten Unterrichts Praxis des Nachteilsausgleichs( z.b.: Schreibzeitverlängerung) (vergl. Monitoring Stelle S: 13) Die Schulen werden verpflichtet ein inklusives Konzept zu entwickeln, in dem jedes Kind zieldifferent und binnendifferenziert seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend unterrichtet wird. Inklusionsorientiert arbeitende Schulen bilden Lehrer, pädagogische Fachkräfte und andere Beteiligte durch übergreifende Seminare mit einem hohen Anteil von aktivierenden Angeboten in gemischten Teams weiter. Solange ein Wahlrecht zwischen zwei Schulsystemen existiert( Sonder-und Regelschulsystem) wird die Finanzierungsmöglichkeit eines inklusiven hochwertigen Gemeinsamen Unterricht eingeschränkt. 5

6 Anmerkung zu 14a Abs. 4 Als Schwerpunktschulen können.. beauftragt werden... Besser wäre: Als Schwerpunktschulen können. gleichermaßen beauftragt werden. Anmerkung zu 59 Eine Beratung der Eltern auf Grundlage der UN- Konvention muss sichergestellt sein. Diese Beratung wird im Hinblick auf eine inklusive Beschulung durchgeführt werden. Für den Grundschulbereich gilt: Die Schulzuweisung durch die ADD entfällt, denn die wohnortnahe Schule ist zuständig und auch der zuständige Lernort. Wir fordern eine LehrerInnenbildung für inklusionsorientiert arbeitende Schulen: Gemeinsame Ausbildung in der 1. und 2. Lehrerbildungsphase und der Weiter- und Fortbildung in der 3. Lehrerbildungsphase der innerhalb von inklusiven Settings kooperierenden Lehrämter bzw. Berufsgruppen (hier Päd. Fachkräfte) durch übergreifende Seminare mit einem hohen Anteil von aktivierenden Angeboten in gemischten Teams. Initiierung von Schulentwicklungsarbeit im Feld der Unterrichts,- Personal- und Organisationsentwicklung zur Optimierung des inklusiven Bildungsangebotes des Systems vor Ort. (Nutzung der an Schwerpunktschulen verbindlich eingerichteten 2 Studientage pro Schuljahr.) 6

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