Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft gemeinsamlebengemeinsamlernen
|
|
- Fabian Kopp
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT RHEINLAND-PFALZ Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft gemeinsamlebengemeinsamlernen Rheinland-Pfalz e.v. zur geplanten Schulgesetzänderung Die Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung in Rheinland-Pfalz macht ein neues Schulgesetz notwendig. Dieses Schulgesetz muss den Kern von Artikel 24 der BRK konsequent und zügig verwirklichen. Dieser Kern ist ein inklusives Bildungssystem mit inklusiven Schulen und inklusivem Unterricht. Soll das neue Schulgesetz einen substantieller Fortschritt bewirken, so muss es dieses Ziel unmissverständlich formulieren und die notwendigen Rahmenbedingungen zu dessen Erreichung breitstellen. Bei unserer Stellungnahme zu einzelnen Punkten des Gesetzes orientieren wir uns an den Eckpunkten zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems der Monitoring-Stelle des Instituts für Menschenrechte, die die Umsetzung der BRK überwacht und begleitet. Diese Eckpunkte ergingen als Empfehlung an die Länder, die KMK und den Bund. Sie verlangen die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Akzeptierbarkeit und Adaptierbarkeit des Rechts auf inklusive Bildung. Ein neues Schulgesetz muss sich daran messen lassen können. Zur Finanzierung ist es aus unserer Sicht unabdingbar, in kürzester Zeit das Nebeneinander von Regel-und Förderschulen aufzulösen. Die Finanzierung zweier in Konkurrenz zueinander stehender Parallelsysteme ist nicht zu leisten. Inklusion erfordert ein neues Schulsystem. In einem inklusiven Schulsystem gibt es keine separierenden Förderschulen mehr. Sie sollen konsequent in Förder-und Beratungszentren umgewandelt werden. Hierzu ist ein Zeitrahmen wichtig, der die einzelnen Schritte zeitlich terminiert und strukturiert vorgibt. Das Schulgesetz muss diesen Zeitrahmen vorgeben. Es bedarf einer definierten Übergangsphase und einer Festschreibung des Ausbaus der Schwerpunktschulen. Schwerpunktschulen verstehen wir als Übergangslösung auf dem Weg zum inklusiven Bildungssystem. Sie werden von daher nicht als neue Schulform etabliert. 1
2 Zur Zeiten der Entwicklung integrativer Systeme war es seitens der LAG gemeinsamlebengemeinsamlernen wichtig und richtig das Elternwahlrecht einzufordern. Nur in der Übergangsphase von dem integrativen SPS-Schulsystem hin zur inklusiven Schule macht das Elternwahlrecht aus unserer Sicht Sinn, denn jedes Kind hat ein Recht auf Inklusion. Anmerkungen zu 3 Abs.5 Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern Im Sinne der BRK ist die inklusive Schule der Normalfall, ein Nebeneinander von Regel- und Sonderschulsystemen ist nur übergangsweise vorstellbar und auch nur dann, wenn das Elternwahlrecht die progressive Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems nicht schwächt. Vgl. Monitoring-Stelle S.14 Es steht zu befürchten, dass die Eltern lediglich die Wahl zwischen einem unterfinanzierten integrativen Angebot und einer Förderschule mit Rundumversorgung von Ganztagsbetreuung bis Bustransfer haben. Dass Finanzmittel in ausreichendem Maße von der Förderschule zur Schwerpunktschule fließen, indem der Inklusionsanteil steigt, ist bislang nur eine Vermutung. Der Bericht des Rechnungshofes hat gezeigt, dass Inklusion keineswegs den Stellenwert hat, der ihr zukommt, sondern als unnötiger Kostenfaktor verstanden wird, wohingegen die Kosten der Förderschule als normal hingenommen werden. Rechnungshofbericht S.151ff. Wozu das führt, zeigt die Aufforderung des Wormser Schuldezernenten Kosubek an die Eltern mit dem Wahlrecht verantwortungsbewusst und behutsam (Wormser Zeitung vom ) umzugehen, das heißt, weiterhin die Förderschule zu wählen. Um dies zu ändern, muss das Schulgesetz den Vorrang der Inklusion gegenüber der Separation formulieren. 2
3 Anmerkung 10 Abs. 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten Wir fordern eine klare, auf die UN-Konvention basierende zeitlich und inhaltlich strukturierte Vorgehensweise und Umsetzungsplanung. Förderschulen werden in Förder- und Beratungszentren umgewandelt, sie fungieren als Schulen ohne Schüler und nehmen übergangsweise für einen festzulegenden befristeten Zeitraum ihren bisherigen Auftrag als Förderschule in der jetzigen Form wahr. Förderschulen in der jetzigen Form kann es nur noch bis zu einem definierten Zeitpunkt geben. Anmerkung zu 12 Abs.1 Formen der Förderschule und Förder- und Beratungszentren Unsere Forderung: Es werden keine weiteren Förderschulen eingerichtet. Anmerkung zu 13 Abs.3 Mindestgröße der Schulen Förderschulen dieser Größe, die nur ca. 40 Schüler haben und mehrere Förderschwerpunkte verantworten, können keine Unterrichtsqualität sicherstellen und sind zu schließen. 3
4 Anmerkung zu 14a Abs. 1 Inklusiver Unterricht; Schwerpunktschulen.Es handelt sich um einen erweiterten pädagogischen Auftrag, den zunehmend mehr Schulen übernehmen... Es muss heißen:..einen pädagogischen Auftrag, den mittelfristig alle Schulen übernehmen. Inklusiver Unterricht muss für alle Kinder wohnortnah angeboten werden. Die Einschränkung möglichst ist zu streichen. Wohnortnähe ist gerade für die Kleinen wichtig, der Satz kurze Beine, kurze Wege sollte auch für Kinder mit Behinderung gelten. Im Grundschulbereich kann das Übergangsystem der Schwerpunktschulen jetzt bereits überflüssig werden, indem jedes Kind in seine wohnortnahe Grundschule eingeschult wird und die Ressourcen der Eingangsstufen der Förderschule auf die Grundschulen verteilt werden. Dies wäre in kurzer Frist zu verwirklichen. 4
5 Anmerkung zu 14a Abs. 2 ( ) Für den Unterricht an Schwerpunktschulen und anderen Schulen mit inklusiven Angebot ( ). Es kann sich hierbei sich nicht um ein inklusives Angebot handeln, es handelt sich vielmehr um einen inklusiven AUFTRAG. Aus unserer Sicht bedarf es hier folgende Ergänzungen: Um inklusiven Unterricht zu gewährleisten, gehören beispielsweise folgende angemessene Vorkehrungen notwendige und hinreichende bauliche Veränderungen Bereitstellung von kontinuierlicher sonderpädagogischer Förderung Gewährleistung von Hilfsmitteln Durchführung zieldifferenten Unterrichts Praxis des Nachteilsausgleichs( z.b.: Schreibzeitverlängerung) (vergl. Monitoring Stelle S: 13) Die Schulen werden verpflichtet ein inklusives Konzept zu entwickeln, in dem jedes Kind zieldifferent und binnendifferenziert seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend unterrichtet wird. Inklusionsorientiert arbeitende Schulen bilden Lehrer, pädagogische Fachkräfte und andere Beteiligte durch übergreifende Seminare mit einem hohen Anteil von aktivierenden Angeboten in gemischten Teams weiter. Solange ein Wahlrecht zwischen zwei Schulsystemen existiert( Sonder-und Regelschulsystem) wird die Finanzierungsmöglichkeit eines inklusiven hochwertigen Gemeinsamen Unterricht eingeschränkt. 5
6 Anmerkung zu 14a Abs. 4 Als Schwerpunktschulen können.. beauftragt werden... Besser wäre: Als Schwerpunktschulen können. gleichermaßen beauftragt werden. Anmerkung zu 59 Eine Beratung der Eltern auf Grundlage der UN- Konvention muss sichergestellt sein. Diese Beratung wird im Hinblick auf eine inklusive Beschulung durchgeführt werden. Für den Grundschulbereich gilt: Die Schulzuweisung durch die ADD entfällt, denn die wohnortnahe Schule ist zuständig und auch der zuständige Lernort. Wir fordern eine LehrerInnenbildung für inklusionsorientiert arbeitende Schulen: Gemeinsame Ausbildung in der 1. und 2. Lehrerbildungsphase und der Weiter- und Fortbildung in der 3. Lehrerbildungsphase der innerhalb von inklusiven Settings kooperierenden Lehrämter bzw. Berufsgruppen (hier Päd. Fachkräfte) durch übergreifende Seminare mit einem hohen Anteil von aktivierenden Angeboten in gemischten Teams. Initiierung von Schulentwicklungsarbeit im Feld der Unterrichts,- Personal- und Organisationsentwicklung zur Optimierung des inklusiven Bildungsangebotes des Systems vor Ort. (Nutzung der an Schwerpunktschulen verbindlich eingerichteten 2 Studientage pro Schuljahr.) 6
Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen.
Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen. (Hubert Hüppe) Quelle: in einer Pressemitteilung vom 07.03.2011 zur Integration behinderter Menschen; PM auf behindertenbeauftragter.de
MehrUN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Sitzung des Schulausschusses Ennepe-Ruhr-Kreis am 04.05.2011 Landesrat Hans Meyer Entstehung der UN-BRK Dezember 2006 Verabschiedung
MehrEntwurf Schulgesetznovelle Sachsen. Erste Stellungnahme
Entwurf Schulgesetznovelle Sachsen Erste Stellungnahme Mehr gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Den wohl größten Veränderungsprozess werden Sachsens Schulen
MehrDie UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention Das Recht auf inklusive Bildung Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut für Menschenrechte 08.03.2010 VdS-Hessen
MehrReferat Inklusion.
Referat Inklusion angela.ehlers@bsb.hamburg.de 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 7 Wohl des Kindes Gleichberechtigter Genuss aller Menschenrechte
MehrInklusive Bildung in Schleswig-Holstein
in Schleswig-Holstein Christine Pluhar Inklusionsbeauftragte der Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Fulda, 27.11.2012 Begriffsbestimmung : qualitativ hochwertige Bildung
MehrInklusion. Grundlagen SPS Wahlrecht FBZ BBS
Was ist Inklusion? Grundlagen SPS Wahlrecht FBZ BBS Grundlagen UN-BRK (26.3.2009, Ratifizierung) Art. 24 gewährleisten ein inklusives Bildungssystem ermöglichen Teilhabe an der Bildung treffen angemessene
MehrGesprächskreis Heterogenität und Bildung in Deutschland 2. Thema: Inklusion
Gesprächskreis Heterogenität und Bildung in Deutschland 2. Thema: Inklusion Berlin, Dr. Jörg Dräger Inklusion ist rechtliche Verpflichtung, erzeugt politischen Druck und ist Treiber für individuelle Förderung
MehrInklusion in der Schule
Inklusion in der Schule Vortrags- und Diskussionsabend VHS Heidelberg Donnerstag, 19. Mai 2011, 20.00 Uhr Referentin: Rotraut Engler-Soyer Übersicht: Eckpunkte zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention
MehrBarrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen?
Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen? Konsequenzen der Behindertenrechtskonvention für die Hochschule Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut
MehrDer juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention. zwischen dem Hessischen VGH und Prof. Dr. Eibe Riedel
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention zwischen dem Hessischen VGH und Prof. Dr. Eibe Riedel VGH Kassel, Beschluss v. 12.11.2009; NVwZ-RR 2010, 602 BRK für Hessen bisher nicht in
MehrHerausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft
Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Dienstbesprechung für Lehrkräfte in der Berufseinstiegsphase am 25.11.2015 Agenda Allgemeinbildende Schulen in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen
MehrInklusion eine Herausforderung für jede Schule
Inklusion eine Herausforderung für jede Schule Jeder Mensch ist so individuell wie sein Fingerabdruck Inklusion als Rechtsfrage Inklusion als Haltungsfrage Inklusion als Entwicklungsfrage Inklusion eine
MehrEckpunktepapier. Inklusion. der CDU-Landtagsfraktion
Eckpunktepapier Inklusion der CDU-Landtagsfraktion 1. Vorwort Wie wir in einer alternden und ausdifferenzierten Gesellschaft zusammenleben können und wollen, wird eine der großen gesellschaftspolitischen
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrGEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015
GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach Inklusion an Stuttgarter Schulen Inhalt 1. Informationen zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Mehr36. Landeselterntag. Inklusion im Thüringer Schulgesetz Stand und Perspektiven
www.tmbjs.de 19. Mai 2017 36. Landeselterntag Inklusion im Thüringer Schulgesetz Stand und Perspektiven Frau Dr. Kindervater, Frau Helm 1 www.tmbjs.de 19. Mai 2017 36. Landeselterntag Historie Stellungnahme
MehrUmsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen
Umsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen Recht und Behinderung UdS Arbeitsgruppe 1 07. Juli 2016 Kontakt und weitere Informationen: A.Sastges-Schank@bildung.saarland.de / 0681-501-7986 http://www.saarland.de/118308.htm
MehrSehr geehrte Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren,
Anhörung im Kultusausschuss des Nds. Landtages, 28.5.09 Ernst-Bernhard Jaensch, Schulpolitischer Sprecher SoVD-Landesverband Niedersachsen ES GILT DAS GESPROCHENE WORT! Sehr geehrte Vorsitzender, sehr
MehrDer Prozess der Inklusion Informationen und Impulse
+ Der Prozess der Inklusion Informationen und Impulse PD Dr. Margit Theis-Scholz, Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen mit TD Trier + Inklusion und deren verschiedene Aspekte + INKLUSION
MehrFachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen. 23.
Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen 23. November 2011 Gliederung 1. Ziel und Entstehung der UN-Konvention 2. Konvention,
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote ALP, 3 Sept. 2014 MR Erich Weigl, MRin Tanja Götz 1 Um welche Kinder und Jugendlichen geht es? 2 Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches
MehrInklusive Schule Grundlagen Beispiele - Visionen. Förderschulen in Bayern - Darstellung status quo
FACHTAGUNG der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) Inklusive Schule Grundlagen Beispiele - Visionen Förderschulen in Bayern - Darstellung status quo Michael Eibl, Direktor der Katholischen
MehrUN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen
UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen Elke Herrmann Behindertenpolitische Sprecherin Dr. Tobias Peter Parlamentarischer Berater für Bildung und
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen. Fachtagung. Schulsozialarbeit in Niedersachsen. am 13. November 2013
Auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen Fachtagung Schulsozialarbeit in Niedersachsen am 13. November 2013 Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung was heißt das genau? Quelle: Statistische
MehrDas inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte
Pädagogik Eva Herrmann Das inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte Ein mögliches Vorbild für ein deutsches inklusives Bildungssystem Studienarbeit Inhalt
MehrSonderschulen entwickeln sich zu Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
FAQ zur Inklusion 1. Warum wurde das Schulgesetz geändert? Die Änderung des Schulgesetzes dient der weiteren schrittweisen Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember
MehrSonderpädagogische Förderung im Kreis Pinneberg. Schulamt Pinneberg Dirk Janssen, Schulrat
Sonderpädagogische Förderung im Kreis Pinneberg Schulamt Pinneberg Dirk Janssen, Schulrat 06.02.2012 Förderzentren Lernen im Kreis Pinneberg Förderzentren Geistige Entwicklung im Kreis Pinneberg Raboisenschule
MehrDer Landesbehindertenbeauftragte Hansestadt Bremen. P R E S S E M I T T E I L U N G Bremen,
Der Landesbehindertenbeauftragte Freie Hansestadt Bremen P R E S S E M I T T E I L U N G Bremen, 01.02.2013 Ein Kommentar des Landesbehindertenbeauftragten zum aktuellen Stand der Umsetzung der Schulreform
MehrAn die Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Bildung Frau Kirstin Korte Postfach Düsseldorf. per
17 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf An die Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Bildung Frau Kirstin Korte Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf per Email Konsultation
MehrBürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans
Gemeinsam leben, gemeinsam lernen Olpe plus e.v. www.inklusion-olpe.de Bürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans Hintergrund unseres Antrages Seit dem 26.03.2009 ist die UN-Konvention über die
Mehr2012 W. Kohlhammer, Stuttgart
Eckpunkte der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems (Primarstufe und Sekundarstufen I und II) 1 Die UN-Behindertenrechtskonvention hat
MehrInklusive Schule. Rechtlicher Problemaufriss. RAìn Dr. Christiane Wegricht
Inklusive Schule Rechtlicher Problemaufriss RAìn Dr. Christiane Wegricht Institut für Bildungsrecht und Bildungsforschung (IfBB) e.v. An-Institut der Ruhr-Universität Bochum - Wirkt gemeinsam mit dem Fakultativprotokoll
MehrBlitzlicht Inklusion in Kitas und Schulen. Schule auf dem Weg
Blitzlicht Inklusion in Kitas und Schulen Schule auf dem Weg Landesgesundheitsamt 26.09.2011 Gliederung 1. Allgemeiner Sachstandsbericht - VN-Behindertenrechtskonvention - Weltbericht der WHO - 1. Staatenbericht
MehrIhre Aufforderung vom zur Stellungnahme Az.: /12. Sehr geehrte Damen und Herren,
Entwürfe eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen
MehrBedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für die Erwachsenenbildung
Bedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für die Erwachsenenbildung Stephanie Aeffner, Fachtag Inklusive Erwachsenenbildung, 22.02.2017 Was bedeutet der Auftrag der UN- Behindertenrechtskonvention
MehrJugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule
Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule - Thesen zur Diskussion - Das Jugendamt Bürge für alles und jeden? DIJuF-ZweiJahrestagung Bonn, 9. Dezember 2014 Lydia Schönecker Deutsches Institut für
MehrLandeselterntag 2013 am in Speicher
Landeselterntag 2013 am 09.11.2013 in Speicher Forum 5: Inklusion und ihre Rahmenbedingungen Sylvia Sund, Medard-Schule Trier und Theresia Görgen, Studienseminar Grundschulen Trier Übersicht 1. Schulgesetz
MehrLandesarbeitsgemeinschaft Inklusion in Sachsen [LAGIS] Gemeinsam leben - Gemeinsam lernen e.v.
Landesarbeitsgemeinschaft Inklusion in Sachsen [LAGIS] Gemeinsam leben - Gemeinsam lernen e.v. Erweiterung der Stellungnahme zum Entwurf der Schulgesetzänderung Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens
MehrInklusive Schule?! Ihre Umsetzung in Niedersachen. Seite 1
Inklusive Schule?! Ihre Umsetzung in Niedersachen Seite 1 Gliederung des Vortrags UN-Behindertenrechtskonvention: Folgerungen für die Schule Wie kann inklusive Bildung aussehen? Schlüsselelemente inklusiver
MehrEmpfehlungen des Expertenrates
Empfehlungen des Expertenrates Sigrid Maichle, Mitglied des Expertenrats, Mitglied des Landeselternbeirats BW Stuttgart, 28. Juni 2010, SPD-Forum Schule ist für alle da das Recht auf Inklusion Wahlrecht
MehrKernthesen der Bundesvereinigung Lebenshilfe zur Inklusiven Bildung in der Schule
Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15 10117 Berlin Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de www.lebenshilfe.de Kernthesen
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrUN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung
Paulo dos Santos UN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung Wenn Eltern nach der Schule fragen... / 08. Juni 2016 Dr. Günter Bell Behindertenbeauftragter der Stadt Köln Allgemeine Erklärung
MehrAus was wir zu sprechen
GEW Schwäbisch Hall 23. März 2017 Michael Hirn verantwortlicher Redakteur der GEW Mitgliederzeitschrift bildung & wissenschaft; Mitglied HPR GHWRGS; Leiter eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums
MehrTHEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule
THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,
MehrAuf dem Weg zur Inklusion in der Schule. Hannover Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft
Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule Hannover - 08.04.2011 Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft Charlotte Charlotte im Kreis ihrer Freundinnen integriert in der Schule
MehrDer Bayerische Weg der Inklusion durch Kooperation Zur Umsetzung des Leitbildes einer inklusiven Bildung (VN-BRK Art. 24)
Januar 2011 Der Bayerische Weg der Inklusion durch Kooperation Zur Umsetzung des Leitbildes einer inklusiven Bildung (VN-BRK Art. 24) Quelle Kultusministerium überarbeitet ROB Windolf Eva 1 Das Übereinkommen
Mehr1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die
1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die zustehenden Förderzeiten zu differenzieren? Diese Unterscheidung führt tatsächlich
MehrUmsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern
Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Behinderung In der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE 16/781. AlleAbg
SoVD NRW e.v. Erkrather Str. 343 40231 Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen Referat 1.1/ A 15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE Sozialverband Deutschland Nordrhein-Westfalen e.v. Sozialverband
MehrBildung für Berlin. Beispiele für Gruppen, die im Bildungsbereich ausgeschlossen oder marginalisiert sind
Inklusion - eine Schule für alle! Steglitz-Zehlendorf macht sich auf den Weg! Marion Thiel-Blankenburg Januar 2011 Beispiele für Gruppen, die im Bildungsbereich ausgeschlossen oder marginalisiert sind
MehrStellungnahme zur Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Kontakt: Dr. Anja Theisel, 1. Vorsitzende e-mail: dgs@theisel.de Stellungnahme zur Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
MehrVerbandstag der Lebenshilfe am in Hannover
Verbandstag der Lebenshilfe am 17.03.2012 in Hannover Arbeitsgruppe II: Inklusion gestalten im Bereich der Schulischen Bildung Moderatoren: Prof. Heinz Mühl ( Vorsitzender des Ausschuss Kindheit und Jugend)
MehrZahlen, Daten und Fakten zur schulischen Inklusion. Andreas Henke Dortmund
Zahlen, Daten und Fakten zur schulischen Inklusion Andreas Henke 28.11.2015 Dortmund Allensbach-Umfrage im Auftrag der Bundesvereinigung Lebenshilfe 2014 Fragen: Einstellung der Bevölkerung zu Menschen
MehrZur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje
Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje 1 UN Behindertenrechtskonvention Artikel 24 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von
MehrInklusion in der Praxis Gemeinsam lernen in der Jenaplan-Schule Mike Bruhn
Inklusion in der Praxis Gemeinsam lernen in der Jenaplan-Schule Mike Bruhn!"#" 4. Mitteldeutsches Cochlea-Implant-Symposium, 16. Juni 2012 51 Inklusion in der Praxis Gemeinsam lernen in der Jenaplan-Schule
Mehrdes DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gemäß 77
MehrHintergründe und Stand der Inklusionsdebatte in Deutschland
Hintergründe und Stand der Inklusionsdebatte in Deutschland Prof. Dr. Jutta Schöler (i.r. ehemals TU-Berlin-Erziehungswissenschaft) Köln - 21. März 2011 Prof. Dr. Jutta Schöler Köln 2011 1 Historie 1976
MehrBildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik
Bildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik VBS Landestag Baden-Württemberg Stuttgart, Gliederung Ausgangslage:
MehrSchulische Bildung im Zeitalter der Inklusion Aussagen und Handlungsfelder der Bundesvereinigung Lebenshilfe
Schulische Bildung im Zeitalter der Inklusion Aussagen und Handlungsfelder der Bundesvereinigung Lebenshilfe Rainer Dillenberg, Referent Kindheit und Jugend, Bundesvereinigung Lebenshilfe Landesdelegiertenkonferenz
MehrSperrfrist: 19. März 2014,, 10:30 Uhr
Sperrfrist: 19. März 2014,, 10:30 Uhr Statement Dr. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, Deutsches Institut für Menschenrechte Pressekonferenz zum Gipfel Inklusion
MehrSchulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - Schulamt REK
Schulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und
MehrStellungnahme des Sozialverbands VdK Bayern
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Bayern zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im bayerischen
MehrExklusion. Separation. Integration. Inklusion
Exklusion Separation Integration Inklusion Inklusion 1. Stimmt das Bild? Besteht die Gesellschaft nicht aus verschiedenen Subsystemen? 2. Eine Schule für alle? Wird hier das Modell Kindergarten / Grundschule
MehrVortrag zur Tagung: Das Konzept: Eine Schule für Alle Ressourcen, Rahmenbedingungen und Umsetzung
Welche Rechte haben Kinder mit Behinderung durch die UN- Konvention im System Schule? Welche Verpflichtungen ergeben sich für Kommunen und Schulträger? Vortrag zur Tagung: Das Konzept: Eine Schule für
MehrElternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule
Elternratgeber Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Fragen & Antworten Bernd Ege - Fotolia.com Stand Januar 2018 Inhalt Vorwort 3 Schulanfang 4 Schulanmeldung 5 Sonderpädagogischer
MehrInklusion im Landkreis Esslingen
Inklusion im Landkreis Esslingen - Regionale Planungskonferenz - 1 Tagesordnung Begrüßung Information über die Schulgesetzänderung Austausch Pause Aufgaben der regionalen Arbeitsgruppen Bildung von Untergruppen
MehrDavon Kinder in. integrativen Tageseinrichtungen. in Trägerschaft der Jugendhilfe. in schulischer Trägerschaft**
Exklusion und Inklusion von Kindern bis zum Schuleintritt mit besonderem Förderbedarf* in Kindertageseinrichtungen nach Art der Einrichtungen in den Bundesländern (2009/2010) absolut Kinder mit Behinderungen
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern MR Erich Weigl Dr. Monika Eiber Pädagogische und rechtliche Aspekte 1 1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zur
MehrSonderpädagogik in Bewegung
Sonderpädagogik in Bewegung 21. Jhdt. Separation Integration I 20. Jhdt. E Separation Integration 19. Jhdt. Exklusion Separation 18. Jhdt. Exklusion Separation 17. Jhdt. Exklusion Separation 16. Jhdt.
MehrVon der Integration zur Inklusion
Ralf Poscher/Johannes Rux/Thomas Langer Von der Integration zur Inklusion Das Recht auf Bildung aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und seine innerstaatliche Umsetzung Nomos Inhaltsverzeichnis
MehrUmsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Land Berlin
Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Land Berlin Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick 22. April 2015 Volkhard Schwarz Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales UN-BRK - Inkrafttreten Die UN
MehrInklusiven Beschulung
Informationen zur Inklusiven Beschulung zum Schuljahr 2016/17 Welche Schule ist für ein besonderes Kind passend? Vielleicht befürchten Sie... dass es für ein Kind in Ihrer Zuständigkeit in der Grundschule
MehrDas Recht auf Bildung nach der Behindertenrechtskonvention. I. Entstehung der BRK
der BRK 80er und 90er Jahre: zwei UN-Resolutionen zur Menschenrechtlage von Menschen mit Behinderungen 2001 UN-Studie : Mangelnder Menschenrechtsschutz von Menschen mit Behinderungen Ad-hoc-Ausschusses
MehrHardliner Sachsen Sächsische Positionen bildungspolitischer Akteure zur UN-Behindertenrechtskonvention 1
Dr. Ursula Mahnke Humboldt-Universität zu Berlin Grundschulpädagogik April 2011 Hardliner Sachsen Sächsische Positionen bildungspolitischer Akteure zur UN-Behindertenrechtskonvention 1 Ist auch zwei Jahre
MehrPartizipation als Querschnittsanliegen der UN-BRK
Partizipation als Querschnittsanliegen der UN-BRK Konsequenzen für die Landespolitik Inklusion Praktisch Veranstaltung des Landesbehindertenbeauftragten und des Landesbehindertenrat Hannover 21.08.2013
MehrVorbemerkung. Inklusion und Bildung eine Begriffsbestimmung
P o s i t i o n s p a p i e r z u r I n k l u s i v e n s c h u l i s c h e n B i l d u n g Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Schule Vorbemerkung Durch
MehrWarum Inklusion? Andreas Stoch MdL Minister für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Warum Inklusion? Andreas Stoch MdL Minister für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Unesco 2005 Ein inklusives Bildungssystem kann nur geschaffen werden, wenn Regelschulen inklusiver werden mit
MehrInklusion und inklusive Unterstützungssysteme
Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts Hessisches Schulgesetz Zwei Säulen der Unterstützung Schule Schulgesetz/Verordnungen Hessisches Schulgesetz: Sozialhilfeträger
MehrBundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrW E I L B U R G, R E F E R E N T : C H R I S T O P H D E G E N, S O N D E R P Ä D A G O G E
Herausforderung Inklusion W E I L B U R G, 2 1. 0 9. 2 0 1 1 R E F E R E N T : C H R I S T O P H D E G E N, S O N D E R P Ä D A G O G E ABLAUF 2 1. Der Begriff Inklusion 2. Was soll sich ändern? Die UN-Behindertenrechtskonvention
Mehrdes Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Dr.
Grußwort des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Paul Brockhausen anlässlich der Veranstaltung 7. Landesweiter Inklusionstag
MehrDer Weg zu inklusiven Bildungsangeboten. im Schuljahr 2018/2019
Der Weg zu inklusiven Bildungsangeboten im Schuljahr 2018/2019 Inhalte 1. Schulische Inklusion: Voraussetzungen und Grundlagen 2. Elternwahlrecht: Was bedeutet das konkret? 3. Verfahrensablauf 4. Zeitplan
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Geänderte Fassung. 15. Wahlperiode. der Fraktion der CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4942 14. 03. 2014 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Umsetzung der
MehrUmsetzung der inklusiven Bildung. Dr. Angela Ehlers Behörde für Schule und Berufsbildung, Freie und Hansestadt Hamburg
Umsetzung der inklusiven Bildung Dr. Angela Ehlers Behörde für Schule und Berufsbildung, Freie und Hansestadt Hamburg angela.ehlers@bsb.hamburg.de 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
MehrUN-Behindertenrechtskonvention: Deutschland wird inklusiv Gilching ist dabei!
im Gemeinderat Gilching Gemeinderat Gilching Peter Unger z. Hd. Herrn Bürgermeister Haidwiesenweg 2 Manfred Walter 82205 Gilching 82205 Gilching Telefon: 08105-773 937 Handy: 0170 229 1985 Fax: 08105-773
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule. Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler!
Niedersächsisches Kultusministerium Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
MehrStellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BayEUG - Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 1
Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BayEUG - Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 1 Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Bitte, zu dem o. g.
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7233 21. Wahlperiode 20.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 12.12.16 und Antwort des Senats
MehrWie man besondere Bedürfnisse in einer Schule unterrichtet
Quantitative Entwicklung des Gemeinsamen Lernens im Kreis Unna erfasster Zeitraum: Schuljahr 8/9 Schuljahr / Haftungsausschluss Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert
MehrInklusion und Kindertagesstätten
Inklusion und Kindertagesstätten Eine kritische Diskussion Verbandstag Landesverband Lebenshilfe Niedersachsen am 17.03.2012 in Hannover 1 Inklusion / Integration Begriffe, die es in sich haben. Auf die
MehrRede der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt zu TOP 35 der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 16.
Presse Niedersächsisches Kultusministerium 16.09.2016 Rede der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt zu TOP 35 der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 16. September 2016 Rahmenkonzept
MehrWintersemester 2017/18 Sommersemester 2018 Infos zu Modul 4a:
Wintersemester 2017/18 Sommersemester 2018 Infos zu Modul 4a: Grundlagen inklusiver Bildung Dozent_innen: Petra Gottwald, Stefanie Hurth, Dirk Sponholz, Ludger Höhns, Heiko Sahm Organisation von 4.2 Grundidee
MehrLand Änderungen seit 2008 Quellen
Expertenkreis Inklusive Bildung - Zweite Sitzung Donnerstag, 24. März 2011, 11.00-16.30 Uhr TOP 3: Überblick zur inklusiven Bildung in den Bundesländern SEKRETARIAT DER KMK - II A/Sc 2134-4 - Berlin, den
MehrVereinbarung zum Förder- und Beratungszentrum Südwestpfalz und zum Angebot der Förderschulen in der Region
Vereinbarung zum Förder- und Beratungszentrum Südwestpfalz und zum Angebot der Förderschulen in der Region 1. Grundsätzliches Der Landkreis Südwestpfalz, die Stadt Pirmasens und die Stadt Zweibrücken beantragen
MehrMAJA LATT & CLARA SCHULZE ECKEL
Forderungen der Behindertenrechtskonvention - Exklusion Separation Integration oder Inklusion? Hier maßgeblich unter Berücksichtigung des Aufsatzes Inklusion Zur Politik und Pädagogik der Umsetzung einer
MehrInklusion ist Menschenrecht Schritte zur Inklusion sind auch heute möglich
Beschluss der Landesdelegiertenversammlung 2. bis 4. November 2017 Inklusion ist Menschenrecht Schritte zur Inklusion sind auch heute möglich In den notwendigen Debatten über die Umsetzung der schulischen
Mehr