Übersicht über die Geschäftsfähigkeit

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1 Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, wenn nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, 104 Nr. 2 BGB. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung, 105 Abs. 1 BGB. Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, 106 BGB Rechtsfolge: Wirksamkeit der Willenserklärung nach Maßgabe der BGB wirksam nur bei: - Einwilligung der Eltern - lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften - Taschengeldparagraph, 110 BGB - Genehmigung der Eltern - bei Arbeitsverhältnissen und Erwerbsgeschäften beachte 112, 113 BGB Geschäftsfähigkeit Volljährige, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2 BGB.

2 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit zur Delikts-, Testierund Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Testierfähigkeit Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam Vorzunehmen. Vgl. gesonderte Folie zur Regelung der Geschäftsfähigkeit. Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen. Deliktsunfähig sind alle Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 828 I BGB. Für Straßen- und Schienenverkehr beachte 828 II BGB Beschränkt deliktsfähig sind alle Personen zw. dem 7. und dem 18. Lebensjahr. Maßgebend ist die individuelle Einsichtsfähigkeit, 828 III BGB Fähigkeit, ein Testament wirksam zu Errichten. Testierfähig sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2229 I BGB. Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Problem: Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften, 705 ff. BGB

3 Unerkannt Geisteskrank Der neunzigjährige V bietet dem K seinen Aston Martin DB 9 am schriftlich für zum Kauf an, weil er verhindern will, dass sein Sohn den Wagen nutzt. Der Postbote wirft den Brief am in den Briefkasten des K. Nach kurzer Überlegung ruft K den V am an. In dem Telefonat teilt er ihm mit, dass er den Wagen für den genannten Preis kaufen möchte. Einige Tage später stellt sich heraus, dass V seit dem unerkannt geisteskrank ist. K verlangt gleichwohl Übergabe und Übereignung des Wagens. Zu Recht?

4 Unerkannt Geisteskrank K kann gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Aston Martin DB 9 aus 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müssen die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende empfangsbedürftige Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

5 Lösungsskizze I. Brief des V vom als Angebot? Erklärung enthält alle wesentlichen Vertragsbestandteile, Vertragsangebot (+) Wirksamkeit des Angebots? - Als Erklärung unter Abwesenden wird WE gemäß 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang wirksam. Hier am (+) - Steht Geisteskrankheit des V der Wirksamkeit entgegen? Geisteskranke sind gemäß 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, ihre WE sind gemäß 105 Abs. 1 BGB nichtig. - Aber: V wurde erst nach der Absendung des Briefes geschäftsunfähig. Gemäß 130 Abs. 2 BGB kommt es für die Wirksamkeit der WE eines Geschäftsunfähigen nicht auf den Zugang, sondern die Abgabe der Erklärung an. In diesem Zeitpunkt war V noch geschäftsfähig. => Angebot wirksam

6 Lösungsskizze II. Annahme durch Anruf des K am 14.11? - Annahmeerklärung (+) - Wirksamkeit der Annahme? - Zugang bei V (+) - Rechtzeitigkeit gem. 147 Abs. 2 BGB (+) - Aber: Am ist V geisteskrank geworden. Konnte K das Ange bot gleichwohl noch annehmen? Gem. 153 BGB bleibt das Angebot im Z weifel annahmefähig, auch wenn der Antragende verstirbt oder geschäftsunfähig wird (Auslegungsfrage insbesondere bei Bestellungen zum persönlichen Bedarf). Hier wollte V unbedingt an K verkaufen, auch und gerade bei eige ner Geschäftsunfähigkeit oder eigenem Tod, damit sein Sohn den Wagen nicht fährt. => Angebot ist gem. 153 BGB weiter annahmefähig. - Aber: Gemäß 131 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird, erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Hier (-). Keine wirksame Annahme. Ergebnis: Zwischen K und V ist kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Ein Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Wagens a us 433 Abs. 1 BGB besteht nicht.

7 Radkauf mit Schwierigkeiten Der 17-jährige M kauft bei V ein Rad für Da die Eltern des M und der V gut befreundet sind, nimmt der M das Rad schon mit und verspricht, das Geld alsbald zu überweisen. V möchte wissen, ob er von M den Kaufpreis verlangen kann. Hilfsweise möchte er das Rad zurück. Die Eltern des M sind nicht einverstanden mit dem Fahrradkauf und erklären dem V, dass es sein Problem sei, wenn er an Minderjährige verkaufe. Abwandlung: Auf dem Nachhauseweg gerät M in einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall. Das Rad wird vollständig zerstört. Welche Ansprüche stehen dem V gegen M zu?

8 Lösungsskizze A. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kauf-vertrag zwischen M und V gem. 433 Abs. 2 BGB I. Einigung (+) II. Wirksamkeit? M war 17 Jahre alt und damit gemäß 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Die WE ist nur unter den Voraussetzungen der 107 ff. BGB wirksam. III. Lediglich rechtlicher Vorteil, 107 BGB (-) III. Einwilligung der Eltern, 107, 183, 1629 Abs. 1 BGB (-) V. Bewirkung aus eigenen Mitteln 110 BGB Taschengeldparagraph (-) VI. Genehmigung der Eltern 108, 184 Abs. 1 BGB (-) Ergebnis: Kaufvertrag unwirksam. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 Abs. 2 BGB besteht nicht.

9 B. Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gem. 985 BGB Voraussetzung: Eigentum des V I. Ursprünglich war V Eigentümer. II. Eigentumsverlust an M durch Einigung und Übergabe gemäß 929 S. 1 BGB? (Beachte: Abstraktionsprinzip!) 1. Einigung - Einigung über Eigentumsübergang (+) - Wirksamkeit der Übereignung? Die WE des M sind nur unter den Voraussetzungen der 107 ff. BGB wirksam. Hier lediglich rechtlicher Vorteil gemäß 107 BGB => Einigung wirksam 2. Übergabe (+) Ergebnis: V hat sein Eigentum an M verloren. Ein Herausgabeanspruch aus 985 BGB besteht nicht.

10 C. Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB I. M muss etwas, d.h. eine vermögenswerte Rechtsposition erlangt haben. Hier (+): M hat Eigentum und Besitz am Fahrrad erlangt. II. Die Vermögensmehrung muss auf einer Leistung des V, d.h. auf einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens beruhen. Hier (+): V hat das Rad solvendi causa III. übergeben und übereignet. Die Vermögensverschiebung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Hier (+): Zwischen V und M ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ergebnis: Anspruch des V gegen M aus 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (+)

11 Lösungsskizze Abwandlung Wie im Grundfall ist zwischen V und M kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe des (unversehrten) Fahrrads besteht nicht, weil das Fahrrad zerstört wurde und die Erfüllung eines unmöglichen Anspruchs nicht verlangt werden kann, 275 BGB. In Betracht kommen daher nur Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche.

12 B. Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums aus 989, 990 BGB oder 823 Abs. 1 BGB Voraussetzung: Verletzung des Eigentums des V, d.h. V müsste noch Eigentümer des Fahrrads sein. Da der Eigentumserwerb für den M lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist die Übereignung gemäß 929 S. 1 BGB wirksam (vgl. Grundfall). M hat daher kein fremdes, sondern sein eigenes Eigentum beschädigt. Schadensersatzansprüche aus 989, 990 oder 823 Abs. 1 BGB bestehen nicht.

13 C. Wertersatz aus 812 Abs. 1 S. 1. Var., 818 Abs. 2 BGB I. Eigentum und Besitz am Rad erlangt (+) II. Durch Leistung des V (+) III. Ohne rechtlichen Grund (+), da Kaufvertrag nicht wirksam Rechtsfolge: Grundsätzlich Herausgabe des Erlangten. Hier unmöglich wegen Zerstörung. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten besteht Pflicht zum Wertersatz, 818 Abs. 2 BGB Aber: Bei Wegfall der Bereicherung entfällt Ersatzpflicht, 818 Abs. 3 BGB. Hier ist M wegen Zerstörung des Rades nicht mehr bereichert, Ersatzansprüche entfallen. Auch aus 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts ander es =>Verweis auf allg. Vorschriften ( -), weil auf Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, um den Minderjährigen zu schützen => Wertersatz ( -)

14 Der Nebenjob Der siebzehnjährige M jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer im Kino erhält sowie die Möglichkeit, kostenlos in alle Vorstellungen zu gehen, zögert er keine Sekunde, kündigt seinen Job im Fitnessclub zum nächst möglichen Zeitpunkt und fängt im Kino an. War die Kündigung und die Neuaufnahme des Jobs im Kino wirksam?

15 A. Fraglich ist, ob M gem. 622 Abs.1 BGB den Arbeitsvertrag im Fitnessclub wirksam gekündigt hat. I. A hat gegenüber seinem Arbeitgeber seine Kündigung ausgesprochen. II. Die Kündigung muss wirksam sein. 1) Gem. 106, 107 BGB ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte eines Minderjährigen erforderlich. Die Kündigung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft => Einwilligung ist an sich erforderlich => liegt aber nicht vor. 2) Gem. 113 Abs.1 S.1 BGB ist M aber hinsichtlich seines Arbeitsvertrags teilgeschäftsfähig => er benötigt daher keine Einwilligung seiner Eltern. Ergebnis: Die Kündigung des M ist gem. 622 Abs.1 BGB wirksam.

16 B. Fraglich ist, ob M einen wirksamen Arbeitsvertrag mit K geschlossen hat. I. A und K haben einen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB geschlossen II. Dieser muss auch wirksam sein. 1. Gem. 106, 107 BGB ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte e ines Minderjährigen erforderlich. Die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung notwendig ist. Diese liegt nicht vor. 2. Gem. 113 Abs.4 BGB kann M auch ohne erneute Einwilligung seiner Eltern ein Arbeitsverhältnis derselben Art eingehen. Die Arbeit als Thekenkraft und als Popkornverkäufer ist vergleichbar und stellt somit ein Arbeitsverhältnis derselben Art dar. M kann ohne Einwilligung seiner Eltern den Arbeitsvertrag mit K schließen. Ergebnis: M und K haben einen wirksamen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB geschlossen.

17 Der Tante Emma Laden Der siebzehnjährige C betreibt mit Ermächtigung seiner Eltern und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Lebensmittelgeschäft in seiner Heimatstadt mit dem Namen Tante Emma Laden. Da die Geschäfte hervorragend gehen, möchte er eine Verkäuferin V einstellen und bei der Bank einen Kredit in Höhe von aufnehmen. Seine Eltern sind dagegen. Kann er daher ohne Einwilligung seiner Eltern diese Geschäfte vornehmen?

18 A. Fraglich ist, ob M die V als Verkäuferin einstellen kann. Dazu muss er zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. 611 BGB geschäftsfähig sein. I. Grundsätzlich ist die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses für einen Minderjährigen gem. 106, 107 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung der Eltern erforderlich ist. II. Gem. 112 Abs.1 S.1 BGB kann M jedoch Geschäfte vornehmen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Die Einstellung einer Verkäuferin gehört dazu. Demnach ist eine Einwilligung der Eltern nicht erforderlich. III. Die Eltern können ihre vormals erteilte Einwilligung gem. 112 Abs.2 BGB nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurücknehmen. Die alleinige Mitteilung, sie seien mit der Einstellung der V als Verkäuferin nicht einverstanden, reicht daher nicht aus. Ergebnis: M kann demnach mit V ohne Einwilligung seiner Eltern einen Arbeitsvertrag gem. 611 BGB schließen.

19 B. Fraglich ist, ob M auch einen Kredit bei der BankV gem. 488 Abs.1 BGB aufnehmen kann. I. Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist für einen Minderjährigen gem. 106, 107 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung der Eltern erforderlich i st. II. Etwas anderes könnte sich aus 112 Abs.1 S.1 BGB ergeben, weil M das Geld für sein Lebensmittelgeschäft benötigt. Eine Kreditaufnahme könnte grundsätzlich zu Geschäften gehören, III. die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Gem. 112 Abs.1 S.2 BGB sind jedoch diejenigen Geschäfte davon ausgenommen, zu denen der Vertreter selbst die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Gem Abs.1, 1822 Nr.8 BGB ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei Aufnahme eines Geldkredits durch den Minderjährigen erforderlich. Ergebnis: M kann beiv nicht selbständig einen Kredit aufnehmen, sondern er benötigt hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Zustimmung seiner Eltern.

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