Kreis Siegen-Wittgenstein
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- Volker Melsbach
- vor 6 Jahren
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1 Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Ungedeckte Heimkosten können vom Sozialhilfeträger jedoch nur dann übernommen werden, wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus eigenen Kräften, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, nicht zuzumuten ist. Für den Fall, dass Vermögenswerte (Haus-, Grundvermögen, Lebensversicherungen, Sparguthaben u. a.) über der Vermögensschongrenze von derzeit 5.000,00 (bei Verheirateten ,00 ) vorhanden sind, müssten diese zunächst eingesetzt werden. Sollten Vermögenswerte in den letzten 10 Jahren vor Hilfebeantragung verschenkt worden sein, so müssten diese vom Beschenkten zurück gefordert werden. Besonderer Hinweis: Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit sollen alle pflegebedürftigen Menschen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Damit einher geht ein neues Begutachtungsverfahren, das den Grad der Selbständigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage fünf Pflegegrade bestimmt. Gemäß 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Wie dem Wortlaut des oben aufgeführten Gesetztes zu entnehmen ist, ist eine stationäre Aufnahme von Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, nicht vorgesehen. Auch in den Pflegegraden 2 bis 5 ist eine stationäre Aufnahme in eine Alten- und Pflegeeinrichtung unter Zuhilfenahme von Mitteln der Sozialhilfe nur dann, soweit die weiteren sozialhilferechtlichen Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind, zu gewährleisten, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Der Kreis Siegen-Wittgenstein als örtlicher Träger der Sozialhilfe sowie als Delegationsnehmer für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) wird Personen, die in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, keine Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe zur stationären Versorgung zukommen lassen. Bei Personen, die in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, behält sich der Kreis Siegen-Wittgenstein vor der Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim eine Bedarfsprüfung vor und bietet Beratung an, ob eine häusliche Versorgung mit ambulanter oder teilstationärer Hilfe alternativ möglich ist. Diese Bedarfsfeststellung erfolgt durch die Kolleginnen und Kollegen der Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Bitte setzen Sie sich bezüglich eines Gesprächs zur Feststellung ihres Bedarfs unverzüglich mit den Kolleginnen und Kollegen der Senioren- und Pflegeberatung in Verbindung. Telefon: 0271/ ; pflegeberatung@siegen-wittgenstein.de Ein persönliches Gespräch zu Ihrer Bedarfsfeststellung ist ebenfalls erforderlich, sofern Sie zunächst zeitweise die Kosten in der Einrichtung aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestreiten können (sog. Selbstzahlerin oder Selbstzahler) und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Mittel der Sozialhilfe zur Deckung der Kosten in der Einrichtung angewiesen sind.
2 - 2 - Bei Fragen zu den verschieden Möglichkeiten der Pflege (ambulant, teilstationär oder stationär) stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Senioren- und Pflegeberatung unter der genannten Telefonnummer grundsätzlich gerne zur Verfügung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bezahlte Heimrechnungen gemäß 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht erstattet werden. Unberücksichtigt bleibt jedoch die an die Pflegeeinrichtung zu zahlende/n Rente/n. Diese kann/können an das Alten- und Pflegeheim überwiesen bzw. übergeleitet werden (für den jeweiligen Monat entsprechend). Die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sowie Vollmachten sind auf den als Anlage beigefügten Seiten im Einzelnen aufgelistet. Ich darf Sie bitten, zu jeder einzelnen Frage Stellung zu nehmen bzw. einen Haken an der entsprechenden Stelle zu setzen. Unterlagen und Nachweise zu den einzelnen Fragestellungen fügen Sie bitte Ihrem Antwortschreiben bei. Für Fragen stehe ich Ihnen, selbstverständlich auch telefonisch, gerne zur Verfügung. Sollten Sie die Unterlagen und Nachweise persönlich abgeben wollen, so vereinbaren Sie bitte vorab unter der oben angegebenen Nummer telefonisch einen Termin.
3 aktuelle Rentenanpassungsmitteilung/en 2. Besteht eine Beihilfeberechtigung? (Beihilfeberechtigung bedeutet, dass o. G. beamtenrechtliche oder ähnliche Versorgungsansprüche hat) 3. sind Sparkonten vorhanden? (sollten Sparbücher vorhanden sein, so darf ich Sie bitten, mir Kopien aller Sparbuchseiten mit den nachgetragenen Zinsen für das vergangene Jahr sowie aller Umsatzbuchungen bis zum Aufnahmetag in der Pflegeeinrichtung bzw. bis zum Tage der Antragstellung einzureichen) 4. Kopie der Girokontoauszüge der letzten 6 Monate vor Heimaufnahme bzw. Antragstellung (ich darf Sie bitten darauf zu achten, dass die vorgelegten Girokontoauszüge lesbar und vollständig sind. Zudem müssen die Auszugnummern und Seitenzahlen durchgehend / fortlaufend sein. Sollten Ihnen die erforderlichen Girokontoauszüge nicht mehr oder nicht vollständig vorliegen, so können Sie mir von Ihrer kontoführenden Bank eine Umsatzübersicht über den erfragten Zeitraum einreichen) 5. Übersicht über Ihren derzeitigen Finanzstatus zum Stand «HEUTE» (diesen Finanzstatus lassen Sie sich bitte aktuell von Ihrer kontoführenden Bank/Ihren kontoführenden Banken erstellen) 6. Wird in der Pflegeeinrichtung ein Verwahrgeldkonto (Taschengeldkonto) für die Antragstellerin/den Antragsteller geführt? (sollte o. G. in der Pflegeeinrichtung ein Verwahrgeldkonto besitzen, so reichen Sie mir bitte eine Umsatzübersicht seit Tag der Heimaufnahme ein bzw. 6 Monate rückwirkend ab dem Tage, ab dem aus Mitteln der Sozialhilfe die Heimpflegekosten übernommen werden sollen) 7. sind kapitalbildende Versicherungen vorhanden bzw. ist ein Bestattungsvorsorgevertrag vorhanden? (z. B. Sterbe- bzw. Lebensversicherungen - sollten kapitalbildende Versicherungen existieren, lassen Sie sich bitte die entsprechenden, aktuellen Rückkaufswerte von der Versicherungsagentur zum Aufnahmemonat bzw. zu dem Monat schriftlich bestätigen, ab dem aus Mitteln der Sozialhilfe die Kosten in der Pflegeeinrichtung beglichen werden sollen. Ist ein Bestattungsvorsorgevertrag vorhanden, so benötige ich neben dem Rückkaufswert auch die Mitteilung, ob testamentarische Regelungen bezüglich der Bestattung getroffen wurden. Bitte auch hierzu die entsprechenden Nachweise einreichen) 8. Ist Grundbesitz vorhanden bzw. Grundbesitz innerhalb der letzten 10 Jahre verkauft oder übertragen? (sollte Grundbesitz vorhanden (gewesen) sein, so reichen Sie mir bitte eine Kopie des aktuellen, kompletten Grundbuchauszuges sowie alle noch vorhandenen Unterlagen des Bauantrages (z. B. Bauzeichnungen, Genehmigungen etc.) ein. Ist der Grundbesitz in der Vergangenheit übertragen worden, so benötige ich eine Kopie des Übertragungsvertrages. Haus- und/oder Grundvermögen stellt Vermögen dar, welches grundsätzlich zur Deckung der entstandenen und entstehenden Kosten in einer Alten- und Pflegeeinrichtung ein zu setzen ist. Sollte ein Ehepartner noch im häuslichen Bereich wohnen, so ist dieses Hausgrundstück grundsätzlich so genanntes geschütztes Vermögen, wenn es sich hierbei um eine angemessene Größe handelt. Die Angemessenheit wird von Seiten des Sozialhilfeträgers überprüft. Sollte das Haus nicht mehr von einem Ehepartner bewohnt werden, so muss mir über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten nachgewiesen werden (Zeitungs-/ Internetannoncen, Maklervertrag etc.), dass Verkaufsbemühungen nicht erfolgreich gewesen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dann möglich, darlehensweise Sozialhilfe zu gewähren. 9. bei Mietverhältnis (der bisherigen Wohnung): Kündigungsbestätigung des Vermieters sowie Mitteilung und Nachweis, bis wann die Miete bezahlt wurde (Hinweis: Sozialhilferechtlich kann die Miete nur für den Aufnahme- und den Folgemonat in der Pflegeeinrichtung berücksichtigt werden. Entrümpelungskosten für eine Besenreine Räumung können nach Vorlage von min. 2 Vergleichsangeboten übernommen werden. Renovierungskosten bleiben unberücksichtigt. Der Umzug in ein Alten- und Pflegeheim stellt für den Mieter eine besondere Härte dar, die es rechtfertigt, den Mietvertrag bei Stellung eines zumutbaren Ersatzmieters vor Ablauf der Kündigungsfrist aufzuheben) Ist ein Mietkautionssparbuch vorhanden? (sollte dies der Fall sein so reichen Sie hierüber bitte ebenfalls eine Kopie mit den nachgetragenen Zinsen für das vergangene Jahr ein)
4 Name des Heimes a) Datum der Heimaufnahme b) Unterbringung in einem Einzelzimmer Doppelzimmer 11. Wurden bereits Heimpflegekosten aus Einkommen und/oder Vermögen beglichen? Wenn, für welchen Monat wurden die Leistungen letztmalig erbracht? Ab wann sollen aus Mitteln der Sozialhilfe die ungedeckten Heimkosten übernommen werden? 12. ist ein Wohnrecht vorhanden? (wenn, bitte den vollständigen, notariellen Vertrag und den kompletten Grundbuchauszug, aus dem die Eintragung hervorgeht, einreichen) wenn : wie werden die dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten derzeit genutzt? welche Nutzung dieser Räumlichkeiten ist in Zukunft vorgesehen? stehen einer Nutzung der Räumlichkeiten Hinderungsgründe entgegen? 13. ist ein Nießbrauchrecht vorhanden? (wenn, bitte Vertrag und Grundbuchauszug, aus dem die Eintragung hervorgeht, einreichen) 14. bei Scheidung a) Scheidungsurteil b) Nachweis über die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages 15. Sind Kinder vorhanden? (wenn, bitte Daten auf dem beigefügten Antrag auf Sozialhilfe (Grundantrag) auf Seite 2 unter Punkt II mit den erfragten Daten eintragen) Insofern keine Kinder vorhanden sind, darf ich Sie bitten, mir die Namen, Geburtsdaten und Adressen der nächsten Angehörigen mit dem entsprechenden Verwandtschaftsgrad mitzuteilen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsgrad Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsgrad
5 Bescheid der Pflegekasse über Leistungen bei Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege und/oder vollstationärer Pflege (bei Einstufung in den Pflegegrad 2 bitte das zugrunde liegende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) in Kopie mit übersenden) 17. Bei Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege: Wurde/wird ein Antrag nach 87b Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB IX) (Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) bei der zuständigen Pflegekasse durch Sie bzw. die pflegende Einrichtung gestellt? (sollte dies der Fall sein reichen Sie bitte den zugrunde liegenden Leistungsbescheid der Pflegekasse ein) 18. Nach 37 SGB XII besteht für Leistungsberechtigte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfe einen monatlichen Barbetrag erhalten, die Möglichkeit, bis zur Höhe der jeweiligen Belastungsgrenze nach 62 SGB V ein rückzahlungspflichtiges Darlehen zu beantragen (1/12 des Gesamtdarlehens werden monatlich automatisch bei Inanspruchnahme von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Abzug gebracht), sofern der Leistungsberechtigte oder dessen Betreuer sein Einverständnis dazu gibt. Ich möchte auch Ihnen die Möglichkeit bieten, von diesem freiwilligen Darlehen Gebrauch zu machen. Hinweis: Dieser Antrag ist nur zu stellen, soweit die Höhe der Zuzahlungen für Medikamente etc. die Belastungsgrenze von 1% (49,08 ) bzw. 2% (98,16 ) bei der Krankenkasse für das beantragte Jahr noch nicht erreicht ist. Ich möchte das Darlehen: in Anspruch nehmen nicht in Anspruch nehmen (siehe hierzu auch die als Anlage beigefügte Vollmacht unter Punkt 22) Die als Anlage beigefügten Vollmachten sowie den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe darf ich bitten, vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Soweit eine Bevollmächtigung besteht, können diese von der Vollmachtsinhaberin/dem Vollmachtsinhaber unterschrieben werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vollmachten bzw. Anträge: 19. Antrag auf Sozialhilfe (Grundantrag) 20. Vollmacht zur Vertretung im Wohngeldverfahren 21. Betreuerausweis oder Vollmacht gemäß 13 Sozialgesetzbuch X (SGB X) 22. Antrag auf Zuzahlungsbefreiung nach 37 SGB XII Ort, Datum, Unterschrift
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