Wenn Eltern psychisch krank sind: vom Kindeswohl über die Eltern-Kind- Beziehung hin zu Frühen Hilfen und gelingender Kooperation

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1 Für eine sichere Entwicklung sorgen Frühe Kindheit und Kindeswohl Wenn Eltern psychisch krank sind: vom Kindeswohl über die Eltern-Kind- Beziehung hin zu Frühen Hilfen und gelingender Kooperation Jahrestagung Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch kranker Eltern 9. Mai 2014 Andernach Erika Hohm, Dipl. Psychologin Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, Mannheim Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Arbeitsgruppe Neuropsychologie des Kindes- und Jugendalters Mannheimer Risikokinderstudie

2 Für eine sichere Entwicklung sorgen Frühe Kindheit und Kindeswohl Wenn Eltern psychisch krank sind...

3 Gesellschaftliche Realität Dass Menschen psychisch erkranken können ist gesellschaftliche Realität und Normalität. Dass psychisch erkrankte Menschen Kinder haben ist auch gesellschaftliche Realität und Normalität. Dass die Elternschaft von psychisch erkrankten Menschen thematisiert wird ist leider weder (noch nicht) Realität und Normalität!

4 Erwachsenenpsychiatrie und die Kinder ihrer Patienten/innen Kinder als vergessene Angehörige der Psychiatrie psychisch kranke Eltern sind nicht selten Notwendigkeit von professioneller Kooperation und Vernetzung Psychische Erkrankungen in Zahlen (Mattejat 2006) Kinder mit schizophreniekrankem Elternteil Kinder mit alkohol- oder drogenabhängigem Elternteil Kinder mit affektiv erkranktem Elternteil Kinder mit an Angststörung erkranktem Elternteil ca. 8% der 12 Mio.Kinder in BRD haben Erfahrung mit psychischen Erkrankung mindestens eines Elternteils Geschlechtsverteilung 70% stationär behandelte Frauen vs. 30% männlichen Patienten (Schone & Wagenblass 2002)

5 Was brauchen Eltern und Kinder? Gemeinsame professionelle Orientierung Gesamte Familie im Blick - Interaktion Fürsorglicher Blick auf kindliche Entwicklung Frühe (rechtzeitige) Unterstützung Frühe Hilfen! Augenmerk v.a. auf die auffällig unauffälligen Kinder Voraussetzung des Gelingens: Kooperation der beteiligten Institutionen und Professionen!

6 Denn... psychisch kranke Eltern nehmen das Jugendamt meist negativ wahr Schone & Wagenblass 2006

7 Voraussetzungen gelingender Vernetzung und Kooperation Erwachsenenpsychiatrie - Jugendhilfe Berücksichtigen unterschiedlicher Kooperationsebenen (Organisationen, Individuen, Kooperationszusammenhang) Institutionelle Absicherung (auch: Bereitstellung finanzieller Mittel!) Realistische Erwartung an die Leistungen des anderen Systems/Profession (Fähigkeit, Grenzen, Schnittstellen, Abgrenzungen, Finanzierungssysteme, Anspruchsvoraussetzungen) Etablierte Verfahren und Zuständigkeiten Informationen über das andere Berufsfeld Thematisierung der unterschiedlichen zeitlichen Perspektiven Abgleich der Bewertung der psychosoz. Sit. der Familie win-win-situation! Wertschätzung des Kooperationspartners!

8 Erleichterungen gelingender Vernetzung und Kooperation Erwachsenenpsychiatrie - Jugendhilfe Umdenken in der Erwachsenenpsychiatrie Feste Ansprechpartner in der Kinder- und Jugendhilfe Psychiatrisches Fachwissen in der Kinder- und Jugendhilfe Installation konkreter lokaler Netzwerke Gemeinsame Fortbildungen, Fallbesprechungen, Hausbesuche Gemeinsame Entwicklung von Einschätzungskriterien (z.b. Familiensituation, Gefährdungssituationen) Wissen und Verlässlichkeit! Gemeinsames Tun und Erleben!

9 Für eine sichere Entwicklung sorgen Frühe Kindheit und Kindeswohl Frühe Kindheit und die Impulse des Bundeskinderschutzgesetzes

10 Rechtliche Grundlagen und Verantwortung 1. Internationales Recht 1. UN-Kinderrechtskonvention (Völkerrecht) 2. EU-Grundrechte Charta 2. Nationales Recht 1. Grundgesetz 2. Bürgerliches Gesetzbuch 3. Strafgesetzbuch 4. Kinder- und Jugendhilfegesetz 5. Bundeskinderschutzgesetz seit 1. Januar 2012 Kinderrecht Kinderschutz Datenschutz - Elternrecht

11 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG mit KKG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

12 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG mit KKG) Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Neues Bundesgesetz Artikel 2 Änderung des SGB VIII Artikel 3 Änderung anderer Gesetze Artikel 4 Evaluation Artikel 5 Neufassung des SGB VIII Artikel 6 Inkrafttreten (1.Januar 2012)

13 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG Inhaltsübersicht 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

14 KKG 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Angebote Frühe Hilfen Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung: Information - Beratung - Hilfe möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter.

15 Art. 2 16: Änderung SGB VIII Angebote früher Hilfen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenten. Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern. Kein Rechtsanspruch Berücksichtigung in Jugendhilfeplanung Kooperation mit Schwangerenberatung

16 KKG 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Angebote früher Hilfen Information von Eltern sowie werdenden Müttern und Vätern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsgebiet zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren. Willkommensbesuch Soll-Aufgabe, kein Rechtsanspruch Verantwortlich örtliche Jugendhilfe/Jugendamt

17 KKG 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Angebote früher Hilfen Bundesinitiative (4 Jahre) zum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke und der psychosozialen Unterstützung von Familien

18 KKG 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Verbindliche Netzwerke v.a. im Bereich Früher Hilfen flächendeckend und verbindlich Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen Information über die Angebots- und Aufgabenspektren Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz

19 KKG 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Verbindliche Netzwerke Netzwerkakteure werden benannt Installation und Organisation ist Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe/Jugendamt Förderung durch Bundesmittel

20 KKG 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger Pflichtaufgaben bei vermuteter Kindeswohlgefährdung Schutzauftrag: Transparenz und Hilfeauftrag Informationsweitergabe: Transparenz und Hilfeauftrag Rechtfertigung der Weitergabe (gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten) Rechtsanspruch auf Fachberatung (Insoweit erfahrene Fachkraft)

21 Impulse durch das Kinderschutzgesetz Möglichst frühzeitig Wissen: fachlich und über verschiedenen Systeme Vertrauen: in die Systeme, deren Mitarbeiter und in die Familien Brückenbauen und gemeinsam über Brücken gehen Niedrigschwelliger Zugang ist zentrales Qualitätsmerkmal für Kinderschutz bzw. Kinder- und Jugendhilfesysteme

22 Kinder schützen Kinder stark machen

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