S t u d i e n o r d n u n g. Universität Siegen

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1 S t u d i e n o r d n u n g für die Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft In Verbindung mit einem Unterrichtsfach mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Siegen Vom 25. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Siegen die folgende Studienordnung erlassen:

2 2 GLIEDERUNG: 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Studienziele 5 Umfang und Gliederung des Studiums 6 Aufbau des Grundstudiums 7 Leistungsnachweise im Grundstudium 8 Zwischenprüfung 9 Aufbau des Hauptstudiums 10 Leistungs- und Studiennachweise im Hauptstudium 11 Zulassungsvoraussetzungen 12 Prüfungsleistungen 13 Studienberatung 14 Anrechnung und Anerkennung 15 Inkrafttreten Anhang: Empfehlungen zum Studienverlauf

3 3 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647), das Studium der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Kombination mit einem Unterrichtsfach mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II. 2 Zugangsvoraussetzungen Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife sowie durch eine während des Studiums in den integrierten Studiengängen der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften erworbenen fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen. 3 Studienbeginn Das Studium kann im Sommer- oder Wintersemester aufgenommen werden; empfohlen wird ein Beginn im Wintersemester. 4 STUDIENZIELE (1) Ziel des Studiums der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft für die Qualifizierung zum Lehramt für die Sekundarstufe II ist es, die Studierenden zu befähigen, wirtschaftliche Strukturen und wirtschaftliche Abläufe sowie Zusammenhänge zwischen Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zu erkennen, zu beschreiben und zu erklären (fachwissenschaftliche Studienziele). (2) In Verbindung mit den fachwissenschaftlichen Studienzielen sollen die Studierenden die Fähigkeit erwerben, Lernziele und Lerninhalte des Faches zu entwickeln, zu begründen und für den Unterricht didaktisch und methodisch umzusetzen (fachdidaktische Studienziele).

4 4 5 Umfang und Gliederung des Studiums Der Studiengang Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft umfasst bei einer Regelstudiendauer von acht Semestern 82 Semesterwochenstunden (SWS). Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von 44 SWS, welches im Regelfall vier Semester dauert und mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in ein Hauptstudium von 38 SWS, welches im Regelfall vier Semester (und ein Prüfungssemester) dauert und mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird.

5 5 6 AUFBAU DES GRUNDSTUDIUMS A. FACHWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN TYP SWS 1. Betriebswirtschaftslehre 1.1 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Grundlagen und Grundprobleme 1.2 Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens: Buchführung und Wirtschaftsrechnen 1.3 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre II: Kosten- und Leistungsrechnung 1.4 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre III: Produktion 1.5 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre IV: Absatz 1.6 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre V: Investition und Finanzierung 1.7 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre VI: Handelsrechtlicher Jahresabschluss V/Ü 2 V/Ü 6 V/Ü 3 V/Ü 3 V/Ü 3 V/Ü 3 V/Ü Volkswirtschaftslehre 2.1 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 2.2 Mikroökonomie I 2.3 Makroökonomie I 2.4 Wirtschaftspolitik V V/Ü V/Ü V/Ü B. STUDIEN IN ERGÄNZUNGSWISSENSCHAFTEN Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler oder Grundzüge der Statistik V/Ü 4 Informatik für Wirtschaftswissenschaftler V/Ü 4 8 C. FACHDIDAKTIK Grundlagen der Fachdidaktik V/Ü

6 6 7 Leistungsnachweise im Grundstudium (1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen: Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens (Buchführung und Wirtschaftsrechnen) Mathematik oder Informatik für Wirtschaftswissenschaftler (2) Für Leistungsnachweise des Grundstudiums gelten sinngemäß die Bestimmungen in 10 Abs. 2 und 3 dieser Studienordnung. 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Bei Vorliegen der geforderten Leistungsnachweise kann die Zwischenprüfung abgelegt werden. Die Prüfung soll in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagenwissen des Faches angeeignet haben. Die Organisation der Zwischenprüfung erfolgt durch das Prüfungsamt des FB 5. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus: zwei einstündigen Klausuren in Betriebswirtschaftslehre aus zwei der Bereiche 6 A 1.3 bis 1.7, zwei einstündigen oder einer zweistündigen Klausur in Volkswirtschaftslehre aus 6 A 2.2 bis 2.4 und einer zweistündigen Klausur in Fachdidaktik. (3) Innerhalb der Fächer (BWL, VWL, Fachdidaktik) kann die Klausur zweimal wiederholt werden. (4) Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn in jeder Klausur die Mindestnote von 4,0 erreicht wurde. (5) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 9 Aufbau des Hauptstudiums Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf. Es umfasst ca. 38 SWS und gliedert sich in Teilgebiete aus der Betriebswirtschaftslehre (BWL), der Volkswirtschaftslehre (VWL), dem Recht (RE) und der Fachdidaktik (FD).

7 7 Vier Pflichtteilgebiete und ein Wahlpflichtteilgebiet müssen studiert werden, eines davon vertieft: TG TYP SWS LPO 1 Pflichtteilgebiete (und Vertiefungsangebote): BWL 1 Produktion und Finanzierung (jeweils mindestens 2 SWS) V/Ü 6 A1/A2 VERTIEFUNG Unternehmensrechnung und Controlling V/Ü/S (6) VWL 1 Makroökonomie (Makroökonomie II, Wachstum, Umwelt) V/Ü 6 B1/B2 VERTIEFUNG Makroökonomie: Internationale und räumliche Wirtschaftsbeziehungen V/Ü/S (6) VERTIEFUNG Makroökonomie: Geld und Währung / Finanzwissenschaft V/Ü/S (6) RE Bürgerliches Recht I und II, 4 V/Ü Übungen zum Bürgerlichen Recht 2 B3 FD VERTIEFUNG Fachdidaktisches Tagespraktikum, Didaktische Analyse Fachdidaktische Veranstaltungen zu den Entscheidungsfeldern von Unterricht Ü V/Ü/S 4 4 V/Ü/S (6) 26 C1/C2 Wahlpflichtteilgebiete (und Vertiefungsangebote): BWL 2 Marketing V/Ü 6 A2 VERTIEFUNG V/Ü/S (6) BWL 3 Entscheidung, Personal und Organisation V/Ü 6 A2 VERTIEFUNG V/Ü/S (6) BWL 4 Prüfungswesen und Steuerlehre V/Ü 6 A2 VERTIEFUNG V/Ü/S (6) VWL 2 Mikroökonomie (insbesondere Preis, Markt, Wettbewerb) V/Ü 6 B1/B2 VERTIEFUNG V/Ü/S (6) 6 Vertiefung: Vertiefung eines Teilgebietes 6 SUMME: 38 1 Teilgebiete nach Anlage 34 zu 55 Lehramtsprüfungsordnung 1994

8 8 10 Leistungs- und Studiennachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium ist zu jedem der studierten fünf Teilgebiete ein Nachweis zu erbringen: Zwei Leistungsnachweise aus zwei Teilgebieten nach Wahl, ein Leistungsnachweis aus dem vertieften Teilgebiet und zwei qualifizierte Studiennachweise aus den verbleibenden zwei Teilgebieten. (2) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung; ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die jeweils möglichen Erbringungsformen werden zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden festgelegt. (3) Die Anforderungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die Leistung kann unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht (eine zweistündige oder zwei einstündige Klausuren), schriftlich ausgearbeiteten Referaten oder schriftlichen Hausarbeiten. (4) Der qualifizierte Studiennachweis bestätigt, dass sich die Studierenden den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Leistung kann erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht (einstündige Klausur) oder äquivalenten Leistungen wie Seminarprotokollen, Kurzreferaten und Exkursionsberichten. 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind die im 11 genannten Leistungs- und Studiennachweise vorzulegen. (2) Außerdem muss nach 42 Abs.1 LPO eine fachpraktische Ausbildung von 12 Monaten, davon mindestens 6 Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, nachgewiesen werden. 12 Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. (2) Die schriftliche Hausarbeit kann nach Wahl des Prüflings in der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften angefertigt werden. Sie sollte sich in der Regel auf ein vertieftes Teilgebiet beziehen.

9 (3) Grundsätzlich ist eine Arbeit unter Aufsicht zu schreiben. Für den Fall, dass die schriftliche Hausarbeit nicht in der Beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft angefertigt wurde, muss eine zweite Klausur geschrieben werden. (4) Außerdem ist eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Siegen. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung ( 83 HG). (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft erfolgt durch den im Vorlesungsverzeichnis für Wirtschaftswissenschaften in Lehramtsstudiengängen ausgewiesenen Studienfachberater. 14 Anrechnung und Anerkennung (1) Entscheidungen über die Anrechnung von Studien und über die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen des Grundstudiums trifft der Ausschuss für Lehramtsstudiengänge im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. (2) Entscheidungen über die Anrechnung von Studien und über die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung trifft das für die Universität Siegen zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Dortmund auf Antrag der Studierenden. 15 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in dem Verkündungsblatt Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen in Kraft.

10 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 5 Wirtschaftswissenschaften vom Siegen, den 25. Oktober 2001 Der Rektor ( Universitätsprof. Dr. Walenta )

11 11 Anhang: Empfehlungen zum Studienverlauf GRUNDSTUDIUM: SWS Studiensemester Einführung in die BWL, Grundlagen und Grundprobleme Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens: Buchführung und Wirtschaftsrechnen Grundzüge der BWL: Kosten- und Leistungsrechnung Einführung in die VWL Mikroökonomie I Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler oder Grundzüge der Statistik Informatik für Wirtschaftswissenschaftler Grundzüge der BWL III: Produktion Grundzüge der BWL IV: Absatz Grundzüge der BWL V: Investition und Finanzierung Grundzüge der BWL VI: Handelsrechtlicher Jahresabschluss Makroökonomie I Wirtschaftspolitik Grundlagen der Fachdidaktik SUMME GRUNDSTUDIUM: 44 HAUPTSTUDIUM: 1. Wirtschaftswissenschaft Pflichtteilgebiet BWL Pflichtteilgebiet VWL Pflichtteilgebiet RECHT Pflichtteilgebiet FACHDIDAKTIK Vertiefung eines Teilgebietes Wahlpflichtteilgebiet GESAMTSUMME: 82

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