Hürdenlauf Chancengleichheit

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1 Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung Hürdenlauf Chancengleichheit lic.phil. Kathrin Wirz Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung Schweizerische Interessengemeinschaft Notfallpflege Frühlingsfortbildung, 16. März 2017, Wil Departement des Innern

2 Chancengleichheit schafft Gleichstellung Was ist Gleichstellung? Was bringt Gleichstellung? Warum braucht es Fachstellen Gleichstellung? Wann wäre Gleichstellung erreicht? Seite 2

3 Die Schweiz die älteste Demokratie der Welt? Seite 3

4 Erste Hürden werden genommen 1971 Schweizer Frauen erhalten das Stimm- und Wahlrecht auf nationaler Ebene 1981 Der Gleichstellungsartikel (Art. 8 Abs. 3) wird in der Bundesverfassung verankert 1988 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann nimmt seine Arbeit auf 1996 Inkrafttreten des «Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann» (Gleichstellungsgesetz, abgekürzt GlG), SR Seite 4

5 1981 Bundesverfassung Art. 8 Rechtsgleichheit 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Seite 5

6 1996 Gleichstellungsgesetz Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, abgekürzt GlG), SR 151.1, Inkrafttreten 1. Juli 1996 Geltungsbereich Erwerbsleben, d.h. für alle Personen, die in einem unselbständigen, entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen, privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich Ziele Bekämpfung jeglicher Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung Inhalt Konkretisierung des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung von 1981 Verfahrensbestimmungen für Einzelpersonen und Organisationen in gerichtlichen Prozessen (Vermittlungsverfahren, rechtliche Instrumente) Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung Seite 6

7 Rechtliche Entscheide nach GlG Konkrete Fälle, die nach GlG entschieden wurden Zusammengefasst und anonymisiert Kanton Stichwort Branche Jahr Anstellungsverhältnis Stand Rechtsprechung Deutschschweiz Suisse Romande Seite 7

8 Was ist Gleichstellung? Tatsächliche Gleichstellung bedeutet, dass jede Person gleichwertig ist die rechtliche Gleichstellung umgesetzt wird die Gleichstellung im Alltag tatsächlich gelebt wird sowohl der Staat als auch jede Einzelperson zur Gleichstellung beitragen Seite 8

9 Chancengleichheit im Alltag wo sind die Herausforderungen? Seite 9

10 1 Vereinbarkeit Beruf und Familie Familienexterne Kinderbetreuung Finanzhilfen des Bundes für Auf- und Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen bis 2019 Gemeinden sind herausgefordert Unternehmen sehen Bedarf Erwerbsersatz bei Mutterschaft Angestellte und selbständig erwerbende Mütter haben Anspruch auf Lohnausfallentschädigung von 80% ihres Einkommens 14 Wochen obligatorisch Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall bei Scheidung Gilt auch bei der Trennung von unverheirateten Eltern Ausnahmen nur bei Gefährdung des Kindeswohls Neue Generationen neue Lebensmodelle Es braucht Diskussionen, Lösungen Seite 10

11 2 Care-Arbeit Demografische Entwicklung immer mehr alte, pflegebedürftige Menschen Zunehmender Betreuungsbedarf im bezahlten und unbezahlten Bereich Aktuell keine politische, gesellschaftliche Lösung Care-Migration als Lösung? Frauen aus Osteuropa als Lückenbüsserinnen für ungelöste Betreuungsaufgaben Frauen als billige Arbeitskräfte hier im Herkunftsland Familienernährerinnen Temporäre Anstellungen ohne rechtliche und soziale Absicherung Fehlende Betreuung in Herkunftsländern (Kinder, kranke und alte Menschen) Männer in der Care-Arbeit? Berufswahl in Stereotypen > Segregation des Arbeitsmarktes und Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit Seite 11

12 3 Lohngleichheit Gerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit Einzelpersonen bekommen, was ihnen gemäss Gesetz zusteht Die Segregation im Arbeitsmarkt in Frauen- und Männerberufe nimmt ab Betriebe werden attraktiv für Arbeitnehmende und profitieren finanziell Aktuelle Revision GlG im Parlament Regelmässige, unabhängige Lohnkontrollen in Betrieben Wanderausstellung Lohnmobil Seite 12

13 4 Schutz vor Gewalt Schutz vor häuslicher Gewalt Gewaltausübende Personen in Wohngemeinschaften werden weggewiesen Gewalt in Ehe und Partnerschaft ist Offizialdelikt Delikte werden von Amtes wegen verfolgt Umfasst körperliche Gewalt sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung Bekämpfung der Zwangsheirat Fünfjähriges Bundesprogramm zur Prävention, Bekämpfung und Unterstützung von Opfern (junge Frauen und Männer) Zwangsheiraten sind in der Schweiz rechtlich ungültig Seite 13

14 Wirkung von tatsächlicher Gleichstellung Aufteilung bezahlte und unbezahlte Arbeit Entlastet einseitige Ernährer- und Betreuungserwartungen Erwerbstätigkeit beugt Altersarmut vor (z.b. Scheidung) Familienarbeit schafft Beziehung zu Kindern (Väter) Aufbruch von Rollenstereotypen Erwartungen und Druck auf Einzelpersonen fällt weg Abwertungen und Erniedrigungen verringern sich Berufswahl nach Interesse und Fähigkeiten Lebens- und Familienmodell nach eigenen Vorstellungen Bekämpfung des Fachkräftemangels Lohngleichheit ist überprüft und umgesetzt Fachliche Kompetenzen aller werden genutzt Betriebliche Rahmenbedingungen bewirken Motivation und Zufriedenheit Seite 14

15 Warum braucht es Fachstellen Gleichstellung? Staatlicher Auftrag: BV, GlG sowie kantonale Gesetze müssen umgesetzt werden Informationen, Beratungen für Interessierte und Betroffene Konkrete Massnahmen der Gleichstellungsförderung Forschung, Statistiken als Grundlagen Fachliche Stellungnahmen zuhanden Regierung und Parlament für politische Entscheide Zusammenarbeit und Förderung von Organisationen der Zivilgesellschaft Seite 15

16 Was bringt Gleichstellung? Tatsächliche Gleichstellung führt zu gleichen Rechten und Chancen Respekt, Gerechtigkeit und Anerkennung von Verschiedenheiten Nutzung unterschiedlicher Potentiale im Berufsleben, in der Familie, in der Freiwilligenarbeit und schafft dadurch Gewinn für alle Seite 16

17 Was geht mich Gleichstellung an? Beispiel Unternehmen - Personalmanagement Führungsstrategie Anstellung, Beförderung, Weiterbildung Lohnsystem Beispiel Familie - partnerschaftliches Zusammenleben Aufteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit Entscheide gemeinsam und fair fällen Beispiel Freizeit Sportverein Kultur Politik Seite 17

18 Wann wäre Gleichstellung erreicht? Gleichstellung wäre erreicht, wenn Unterschiede zwischen Frauen und Männern keine Benachteiligungen mehr nach sich ziehen würden unterschiedliche Ressourcen sinnvoll und gleichwertig genutzt würden bezahlte und unbezahlte Arbeit fair verteilt wären und sich dadurch keine finanziellen Benachteiligungen ergeben würden Jungen und Mädchen, Frauen und Männer sich nicht mehr an starren Rollenstereotypen orientieren müssten und sowohl ihren berufliche wie privaten Lebensweg gemäss ihren Fähigkeiten wählen und gestalten könnten Frauen und Männer in allen Hierarchiestufen paritätisch an Entscheiden teilhaben würden kein Sexismus in den Medien, der Werbung mehr vorkommen würde Seite 18

19 Hürdenlauf Gleichstellung gestartet gut unterwegs braucht noch Mut neue Hürden Seite 19

20 Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Departement des Innern

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