Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

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1 Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der 1 und 2 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) hat der Kreistag des Landkreises Verden in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1) Die Förderung der Kindertagespflege ( 22 ff SGB VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit eine solche nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 2) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt und ergibt sich aus dieser Satzung. 3) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge erhoben, deren Erhebung durch diese Satzung geregelt wird. 2 Anspruchsvoraussetzungen 1) Die Kindertagespflege wird nur gefördert, wenn die Tagespflegeperson eine Erlaubnis nach 43 SGB VIII hat oder eine Erlaubnis gemäß dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die Tagespflegeperson qualifiziert im Sinne des 23 Abs. 3 S. 2 SGB VIII ist. 2) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung der Kindertagespflege kann in den Fällen gewährt werden, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. 3) Kindertagespflege kann im Rahmen des bedarfsgerechten Angebots für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. 4) Für Kinder im Alter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres wird die Kindertagespflege finanziell gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 5) Kindertagespflege, die von unterhaltspflichtigen Personen oder Haushaltsangehörigen durchgeführt wird, wird dann gefördert, wenn neben den unterhaltsberechtigten Kindern noch weitere Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

2 6) Die Förderung der Kindertagespflege wird nur auf Antrag gewährt. 3 Förderung 1) Die laufende Geldleistung umfasst nach 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zu Anerkennung der Förderleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 2) Die Höhe des Förderbetrages beträgt für eine qualifizierte Tagespflegeperson 3,60 pro Betreuungsstunde und Kind. Dieser Betrag enthält auch die Sachkosten mit Ausnahme der Verpflegungskosten. Die Verpflegungskosten zahlen die Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegepersonen. Bei besonderem Förderbedarf eines Kindes gelten die Regelungen der 27 ff SGB VIII. Die Geldleistung an die Tagespflegeperson erhöht sich um 25 % des Gesamtentgeltes. Der besondere Förderbedarf muss festgestellt sein und die Tagespflegeperson muss über eine zusätzliche Qualifikation (u. a die Teilnahme an einer entsprechend angebotenen Supervision) verfügen. 3) Bei Betreuung in Randzeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 0,50 pro Betreuungsstunde und Kind gewährt. Randzeiten sind Betreuungszeiten zwischen 5:00 Uhr und 7:00 Uhr bzw. zwischen 5:00 Uhr und dem Beginn einer institutionellen Förderung am Vormittag sowie zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr. Die Randzeiten können bis 22:00 Uhr ausgeweitet werden, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet oder, sofern die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson stattfindet, sich eine Nachtbetreuung anschließt. 4) Für notwendige Betreuung von Kindern in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Nachtbetreuung) wird pro Stunde und Kind 1,00 gewährt. 5) Für die Eingewöhnungszeit wird insgesamt ein Stundenumfang von bis zu 15 Stunden gewährt. 6) Erfolgt Kindertagespflege in geringerem Umfang als 21 Stunden im Monat, wird über eine Förderung im Einzelfall entschieden. Eine Förderung ist dann nur als Ergänzung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule möglich. 7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem festgestellten Betreuungsbedarf auf rechnerisch volle Stunden festgesetzt. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten, wobei die finanziellen Regelungen bei sonstigen Betreuungszeiten zu berücksichtigen sind. Eine Betreuung von bis zu 20 Stunden pro Woche inklusive einer institutionellen Betreuung kann ohne Nachweis erbracht werden. In Einzelfällen kann der Förderbetrag nachträglich auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden gezahlt werden. 8) Wird in Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung nach 3 Abs. 2 und 3. Bei einer Unterbrechung der Kindertagespflege von bis zu 30 Tagen pro Jahr wird die Geldleistung weitergewährt.

3 9) Bei Vorlage entsprechender Nachweise werden der Tagespflegeperson unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder zusätzlich zum Kindertagespflegegeld die hälftigen Kosten der angemessenen Alterssicherung und die von der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) vereinnahmten Kosten einer Unfallversicherung erstattet. Die Angemessenheit der Alterssicherung richtet sich nach dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 79,60. Der Betrag wird entsprechend der gesetzlichen Änderungen angepasst. 10) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden hälftig erstattet. Angemessen ist ein Krankenversicherungsbeitrag, wenn er den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von derzeit 149,63 bei kinderlosen Antragstellern sowie zz. 177,44 bei Antragstellern mit Kindern nicht übersteigt. Der Betrag wird entsprechen der gesetzlichen Änderungen angepasst. 11) Die laufende Geldleistung sowie die Zusatzleistungen werden ab dem Monat, in dem der Antrag auf Gewährung von Geldleistungen beim Landkreis Verden eingeht, gewährt. Bei unverzüglicher Vorlage der Änderung von Zusatzleistungen werden Nachzahlungen auch rückwirkend bis Antragseingang gewährt. 12) Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes werden vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet, wenn die Tagespflegeperson zur Aufnahme in die Vermittlungsdatei bereit ist, eine Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII erteilt wurde und die Bereitschaft erklärt wird, dem Landkreis für die Dauer von 2 Jahren als Tagespflegeperson zur Verfügung zu stehen. 4 Ausnahme 1) Für sonstige Tagespflegepersonen, die eine Qualifikation nicht vorweisen können oder von den Erziehungsberechtigten benannt wurden und nur einmalig ein Kind oder Geschwister betreuen möchten, wird ein Fördersatz von 2,90 pro Stunde festgesetzt. Auf 2 Abs. 1 wird ausdrücklich verwiesen. 3 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. 2) Diese Tagespflegepersonen erhalten keine Zusatzleistungen. 5 Kostenbeitragspflicht 1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach 22 24a SGB VIII wird von den Eltern durch Bescheid ein öffentlichrechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben ( 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). 2) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem erstmaligen Besuch der Kindertagespflegestelle. Der Kostenbeitrag ist so lange zu zahlen, bis das Kind beim Landkreis Verden von der Kindertagespflege abgemeldet wird. Der Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, die der Landkreis oder die Tagespflegeperson nicht zu vertreten haben, der Kindertagespflege fernbleibt. Unterbrechungen der Kindertagespflege von bis zu 30 Tagen im Jahr wegen Krankheit oder Urlaub entbinden nicht von der Kostenbeitragsverpflichtung. 3) Der Kostenbeitrag ist bis zum 05. eines jeden Monats an den Landkreis Verden zu entrichten. Rückständige Beträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. 4) In Fällen des 3 Abs. 7 S. 4 dieser Satzung wird der Kostenbeitrag nachträglich auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden fällig. 5) In Fällen des 3 Abs. 5 und 6 wird kein Kostenbeitrag erhoben.

4 6 Beitragsschuldner 1) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. 2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. 7 Beitragshöhe 1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages für das erste und zweite Kind ist vom Einkommen und der durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeit abhängig. Werden Geschwisterkinder gleichzeitig in Kindertagespflege gefördert, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind. Die Staffelung der Kostenbeiträge ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. 2) Für das dritte Kind werden Kostenbeiträge nicht erhoben. 8 Einkommensermittlung 1) Die Kostenbeiträge richten sich nach dem gesamten Einkommen der Eltern und nach dem Umfang der Betreuung. Die Berechnung des Einkommens erfolgt in entsprechender Anwendung des 90 Abs. 4 SGB VIII und des 82 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dazu sind die Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorzulegen und das weitere Einkommen in geeigneter Form nachzuweisen. 2) Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, haben die letzte Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. 3) Eltern, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges in die erste Einkommensstufe eingruppiert. 4) Sofern keine Angaben zum Einkommen vorliegen, erfolgt die Eingruppierung in die höchste Einkommensstufe. 5) Der Landkreis Verden ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jährlich zu überprüfen. Die Eltern bzw. Elternteile sind darüber hinaus verpflichtet, alle Änderungen in den Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen unverzüglich anzuzeigen. 9 Erlass des Beitrages Ist der Kostenbeitrag den Eltern oder dem Kind nicht zumutbar, soll er auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Verden erlassen oder übernommen werden ( 90 Abs. 3 SGB VIII).

5 10 Härtefallregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, wenn die individuellen erzieherischen Bedürfnisse oder die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten dies rechtfertigen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22.Juni 2009 außer Kraft. Verden (Aller), Landkreis Verden Der Landrat

6 Landkreis Verden Fachdienst Jugend und Familie Stand: Anlage zu 7 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Tagespflegegeld bei einem Stundenumfang von/bis 73,50 136,50 140,00 206,50 210,00 276,50 280,00 346,50 350,00 416,50 420,00 486,50 490,00 556,50 560,00 626,50 630,00 Einkommensstufe pro Monat Euro Std. Gruppe Std Std Std Std Std Std Std. ab 180 Std. Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Gruppe 6 Gruppe 7 Gruppe 8 Gruppe 9 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1 bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab Handelt es sich um eine Tagespflegeperson nach 4 der Satzung, reduziert sich der Kostenbeitrag um jeweils 20 %.

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