Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

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1 Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf,

2 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche Grundlagen Schwellenwerte Vergabearten Vergaben im unterschwelligen Bereich In-House-Vergaben Rahmenvereinbarungen

3 Definition Öffentliche Aufträge sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie. (Art. 2 Abs. 2 a) Richtlinie 2004/18/EG)

4 Grundsätze Im Vergaberecht sind (im Wesentlichen) folgende Grundsätze zu beachten: Wirtschaftlichkeit Transparenz Chancengleichheit / Nichtdiskriminierung

5 Rechtliche Grundlagen Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabeverordnung (VgV) Haushaltsrecht Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)

6 Schwellenwerte ( ) Entsprechend Art. 2 VO (EU) 1251/2011 und 2 VgV gelten ab dem unter anderem folgende Schwellenwerte: Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: ,00 EUR Andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge: ,00 EUR Bauaufträge: ,00 EUR

7 Vergabearten Europaweite Vergabearten ( 101 GWB, 3 EG VOL/A): Offenes Vergabeverfahren Nicht offenes Vergabeverfahren Verhandlungsverfahren (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) Wettbewerblicher Dialog

8 Vergabearten Nationale Vergabearten ( 3 VOL/A): Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Direktkauf

9 Vergaben im unterschwelligen Bereich Öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall Beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe und Direktkauf nur unter bestimmten Umständen möglich (bspw. 3 Abs. 3 bis 6 VOL/A) In allen Fällen sind auch unterhalb der Schwellenwerte die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten.

10 Vergaben im unterschwelligen Bereich Häufige Feststellungen: Nichtbeachtung der Regelungen Vergabe von Aufträgen häufig im freihändigen oder direkten Vergabeverfahren mit folgenden Begründungen: langjährige Zusammenarbeit gute Erfahrungen aus anderen Projekten Know-how aus vorangegangenen Aufträgen keine weiteren Anbieter bekannt Qualitätsvorsprung gegenüber anderen Anbietern örtliche Nähe

11 Vergaben im unterschwelligen Bereich Begründungen zur Abweichung vom Regelfall oft vor dem Hintergrund der Vergabegrundsätze nicht ausreichend. EU-Kommission setzt Schwerpunkt auf die Prüfung der Einhaltung der Vergaberegelungen. Bei Verstößen droht pauschale finanzielle Korrektur (vgl. Leitlinie der EU-Kommission COCOF 07/0037/03-DE).

12 In-House-Vergabe Die Vergabe von Aufträgen unterliegt nicht dem Vergaberecht, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt, wie über eine eigene Dienststelle (Ausübung der Kontrolle nach Unternehmensform) der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringt ( In-House -Einrichtung muss hauptsächlich für den Auftraggeber tätig sein, i.d.r. 90% ).

13 In-House-Vergabe Keine Beteiligung von privatem Kapital in der In-House - Einrichtung (unproblematisch bei 100%-igem Eigentum des Auftraggebers, Ausschreibungspflicht bei privaten Beteiligungen (bspw. PPP)). Weiterführend: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Anwendung des EU-Vergaberechts im Fall von Beziehungen zwischen öffentlichen Auftraggebern (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit)

14 Rahmenvereinbarungen 4 (EG) Abs. 1 Satz 1 und 2 VOL/A: Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.

15 Rahmenvereinbarungen zweistufiges Verfahren: erste Stufe: Vergabe der Rahmenvereinbarung (i.d.r. durch öffentliche Ausschreibung) zweite Stufe: Einzelbeschaffung auf Grundlage der Rahmenvereinbarung (bei Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen: nichtförmlicher Wettbewerb zumindest bezüglich des Preises) Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenverträge abschließen. ( 4 (EG) Abs. 1 Satz 3 VOL/A)

16 Rahmenvereinbarungen Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme. ( 4 Abs. 1 Satz 4 bzw. 4 (EG) Abs. 7 VOL/A) Bei Inanspruchnahme von schon bestehenden Rahmenverträgen im Rahmen des Projektes ist das damals durchgeführte Vergabeverfahren zu prüfen und zu hinterfragen, ob die abgerufene Leistung vom Rahmenvertrag umfasst ist bzw. ob der Rahmenvertrag in Anspruch genommen werden muss.

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