Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule

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1 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule [Beinhaltet die Erste Änderung vom ] [Beinhaltet die Zweite Änderung vom ] Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg hat in seiner Sitzung vom folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule erlassen: 1 Betreiber Die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule (im Folgenden genannt) werden von der Gemeinde Otzberg betrieben und unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Kreis der Berechtigten (1) Die steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Otzbergschule und der Hasselbachschule offen. (2) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der bedürfen. Im Übrigen werden Kinder nach dem Eingang der Anmeldung aufgenommen. (3) Wenn die vom Gemeindevorstand festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. (4) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. 3 szeiten (1) Die an der Otzbergschule ist in der Regel an Werktagen von 12:00 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet; die an der Hasselbachschule ist in der Regel an Werktagen montags bis donnerstags von 11:45 Uhr bis 16:15 Uhr und freitags von 11:45 Uhr bis 13:30 Uhr geöffnet. Der Gemeindevorstand kann andere abweichende Öffnungszeiten festsetzen und diese in den Schulen bekannt machen. (2) Während der gesetzlich festgelegten Ferien in Hessen ist die geschlossen.

2 4 Anmeldung und Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der. (2) Die Aufnahme ist jederzeit möglich, sofern gemäß 2 freie splätze vorhanden sind. Bei Anmeldung während eines Monats ist das sentgelt für den vollen Monat zu entrichten. (3) Mit der Anmeldung ist ein svertrag mit den Erziehungsberechtigten abzuschließen. Die Erziehungsberechtigten haben in diesem svertrag verbindlich zu erklären, an welchen Tagen der Woche die in Anspruch genommen werden soll. (4) Die Laufzeit des svertrages beträgt ein halbes Jahr und beginnt jeweils am oder am eines jeden Jahres. Sofern der Vertrag nicht von einer Seite gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um ein halbes Jahr. Er endet spätestens nach Abschluss des vierten Schuljahres. (4a) Der svertrag kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden. (5) Abweichend der Bestimmungen des Absatzes 3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzliche szeiten und das Mittagessen auch für andere Tage in Anspruch genommen werden. Die Anmeldung ist jeweils spätestens montags der Vorwoche der schriftlich mitzuteilen. (6) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Benutzungs- und Entgeltordnung an. 5 Abmeldung (1) Abmeldungen sowie Teilabmeldungen (Abmeldungen einzelner Tage) sind schriftlich zum Ende des folgenden Monats vorzunehmen. (2) Innerhalb der letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor dem Abschluss der vierten Klasse kann eine Abmeldung nur aus triftigen Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen. (3) Kinder, welche die Schule vor Ende eines Schuljahres wechseln, können auch während der Laufzeit des svertrages zum jeweiligen Monatsende abgemeldet werden. (4) Wird diese Benutzungs- und Entgeltordnung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung durch den Gemeindevorstand gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gelten 2 und 4 dieser Ordnung. (6) Werden die Entgelte auf die Dauer von zwei Monaten nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen splatz.

3 6 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die sowie für die Erhebung der Benutzungs- und Verpflegungsentgelte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, b) Berechnungsgrundlagen, c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Benutzungs- und Entgeltordnung. Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach der Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 HDSG über die Aufnahme der in Absatz 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 7 Entgelterhebung (1) Für die Benutzung der haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Entgelte zu entrichten. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Entgelte gliedern sich in a) das sentgelt und b) das Verpflegungsentgelt. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil entgeltpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil entgeltpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 2417) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2417), erhält. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Entgelte entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (3) Das sentgelt ist für den Besuch der zu entrichten. (4) Die Gemeinde stellt nur an der Hasselbachschule Verpflegung bereit. (5) Das Benutzungsentgelt ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde zu zahlen. (6) Das sentgelt ist bei vorübergehender Schließung der (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

4 (7) a) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der erhoben. Es wird nach Ablauf eines jeden Monats im Nachhinein festgesetzt und ist am Ersten des darauffolgenden Monats fällig und an die Gemeinde zu zahlen. b) Die Anmeldung und die Kündigung für die Teilnahme am Essen sowie eine Änderung an der Anzahl der wöchentlichen Verpflegung sind jeweils bis montags der Vorwoche der schriftlich mitzuteilen. c) Bei ärztlich nachgewiesener Erkrankung des Kindes wird ab dem dritten aufeinanderfolgenden Tag das Verpflegungsentgelt nicht berechnet. (8) Abweichend von 4 Absatz 2 beträgt die Gebühr für Kinder, die nach dem Fünfzehnten eines Monats erstmals in die aufgenommen werden, nur die Hälfte des in 8 festgesetzten sentgeltes. (9) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die Pflicht zur Entgeltzahlung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. 8 sentgelt, Verpflegungsentgelt (1) Die sentgelte werden nach dem sangebot und den szeiten errechnet. Die monatlichen sentgelte betragen: Einrichtung sangebot szeiten sentgelt in der Otzbergschule in Lengfeld max. 1:30 Std./Tag 12:00 bis 13:30 Uhr 54,00 an allen Öffnungstagen 12:00 bis 16:30 Uhr 162,00 der Otzbergschule in Lengfeld max. 1:30 Std./Tag 12:00 bis 13:30 Uhr 10,80 an einzelnen 12:00 bis 16:30 Uhr 32,40 der Hasselbachschule in Habitzheim max. 1:45 Std./Tag 11:45 bis 13:30 Uhr 63,00 an allen Öffnungstagen montags bis donnerstags 11:45 bis 16:15 Uhr sowie freitags von 11:45 bis 13:30 Uhr 142,20

5 der Hasselbachschule in Habitzheim max. 1:45 Std./Tag 11:45 bis 13:30 Uhr 12,60 an einzelnen montags bis donnerstags 11:45 bis 16:15 Uhr freitags von 11:45 bis 13:30 Uhr 32,40 12,60 (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine der beiden en nach 1 werden auf die Summe der zu erhebenden sentgelte nach Absatz 1 bei zwei Kindern 25 v. H. und bei drei und mehr Kindern 50 v. H. Rabatt gewährt. (3) Das Verpflegungsentgelt beträgt 4,50 pro in Anspruch genommenem Mittagessen. Es wird für maximal 20 Tage pro Monat berechnet. (4) Für zusätzliche fest angemeldete szeiten beträgt das monatliche Entgelt je angefangener Stunde: Einrichtung sangebot szeiten sentgelt in der Otzbergschule in Lengfeld an einzelnen 3 Std./Tag 13:30 bis 16:30 Uhr 21,60 der Hasselbachschule in Habitzheim an einzelnen 2:45 Std./Tag montags bis donnerstags 13:30 bis 16:15 Uhr 19,80 (5) Im Ausnahmefall können nicht fest angemeldete Kinder die Einrichtung bei vorheriger Mitteilung nutzen, sofern genügend freie Plätze vorhanden sind. Das Entgelt beträgt 3,00 je angefangener sstunde. Ebenso beträgt das sentgelt für zusätzliche nach 4 Absatz 5 je angefangener Stunde 3,00. (6) Die sentgelte nach Absatz 5 sind abweichend von 7 Absatz 5 jeweils am Ersten des übernächsten Monats fällig und an die Gemeinde zu zahlen. 9 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungs- und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

6 10 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen/die Familienfreundliche Schule an der Otzberg- und der Hasselbachschule vom , zuletzt geändert am , außer Kraft Otzberg, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg (Siegel) i. V. Hans Laicher, Erster Beigeordneter

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