Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr"

Transkript

1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr Die Anforderungen an im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der Europäischen Union (EU) eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.b. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, wirtschaftliches Fahren, die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen, die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fährgäste zu gewährleisten oder Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität. Die EU hat deshalb die sogenannte -Richtlinie 2003/59 erlassen, die ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung vorsieht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (- Qualifikations-Gesetz/BKrFQG) vom 14. August 2006 und mit der Verordnung zur Durchführung des -Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 ist die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt. 1. Wer muss die Grundqualifikation nachweisen? Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und für angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: o Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) o Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) 2. Welche Ausnahmen von der qualifikation gibt es? Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur qualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, Ihr Ansprechpartner: Team Tel: +49(0) Fax: +49(0) berufskraftfahrer@berlin.ihk.de 1

2 die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Sonderregelung gibt es für Fahrerinnen und Fahrer, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Sie müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sondern genießen Besitzstandsschutz, wenn sie im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem erworben haben. im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem erworben haben. Diese Kraftfahrer müssen jedoch rechtzeitig eine Weiterbildung besuchen. 3. Wie wird die Grundqualifikation für erworben? Das -Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor: Prüfung beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG Prüfung Grundqualifikation nach BKrFQG Berufsausbildung zum, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Die (Regel)Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 90 Minuten Dauer. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist der Besuch einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. 2

3 b) Prüfung Grundqualifikation Die (Regel)Prüfung Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von höchstens 210 Minuten, die aus den Teilen Fahrprüfung (120 Minuten), praktischer Prüfungsteil (30 Minuten) und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (bis zu 60 Minuten) besteht. Eine vorgeschaltete verpflichtende Schulung ist für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. Allerdings ist aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs und der langwierigen praktischen Prüfung eine umfassende Vorbereitung und Übung unbedingt erforderlich. Der Teilnehmer hat das Prüfungsfahrzeug (Fahrschulfahrzeug mit Fahrlehrer) zu stellen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. c) Prüfungen für Quereinsteiger und Umsteiger Teilnehmer, die einen Fachkundenachweis nach der Berufszugangsverordnungen für den Personenverkehr besitzen, verfügen bereits über bestimmte Teilkenntnisse; sie werden im weiteren Quereinsteiger genannt. Entsprechend sind die Inhalte der theoretischen Prüfungen und damit auch die Prüfungszeit gekürzt (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Minuten). Die praktische Prüfung muss vollständig abgelegt werden. Fahrerinnen und Fahrer im Güterverkehr, die eine Grundqualifikation Güterverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, werden im weiteren Umsteiger genannt. Für sie sind inhaltliche Kürzungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 45 Minuten). Dasselbe gilt umgekehrt für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die auf den Güterverkehr erweitern wollen. Hinweis: alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich die beschleunigte Grundqualifikation. 4. Welche Zulassungskriterien gibt es für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr? a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Regelprüfung Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 140 Stunden b) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Quereinsteiger Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 96 Stunden Original des Sachkundenachweises Omnibusverkehr (Unternehmerprüfung) c) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Umsteiger Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 35 Stunden Nachweis einer Grundqualifikation Güterverkehr nach 4 BKrFQG bzw. Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C oder CE Hinweis: Der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers muss jeweils Berlin sein. 3

4 5. Wer darf die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr durchführen? Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die verpflichtende Schulung zur Vorbereitung auf die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation durchführen. Folgende Einrichtungen sind für die Durchführung durch das BKrFQG gesetzlich anerkannt: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen /in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum /zur in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen durchführen. Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten anerkannt werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf der Internetseite des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ist die aktuelle Übersicht der zugelassenen Ausbildungsstätten einzusehen. 6. Welche Kenntnisse sind in der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr nachzuweisen? Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus Anlage 1 der -Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. Ziel 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Inhalte 1.1 Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung - Drehmomentkurven - Leistungskurve - spezifische Verbrauchskurven eines Motors - optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers - optimaler Drehzahlbereich beim Schalten 1.2 Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Kraftfahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen - Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer 4

5 Übertragungseinrichtung - Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage - kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage - bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung - Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs - Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle - Verhalten bei Defekten Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs - Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und nicht belegt nur Güterverkehr Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste - Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses - rücksichtsvolles Verkehrsverhalten - Positionierung auf der Fahrbahn - sanftes Abbremsen - Beachtung der Überhänge - Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege) - angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des - Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer der Fahrerin oder dem Fahrer obliegenden Aufgaben - Umgang mit den Fahrgästen - Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder) Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses - Bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte - Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil - Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination - Verteilung der Ladung - Auswirkungen der Überladung auf die Achse - Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt 5

6 2. Anwendung der Vorschriften 2.1 Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraftverkehr und Personenverkehr - Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche - Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 561/2006 und Nr. 3821/85 - Sanktionen für den Fall, dass der Tachograph nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird - Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraftverkehr und Personenverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung 2.2 nicht belegt - nur Güterverkehr 2.3 Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr - Beförderung bestimmter Personengruppen - Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen - Sicherheitsgurte - Beladen des Kraftomnibusses 3. Gesundheit, Verkehrsund Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 3.1 Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle - Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche - Verkehrsunfallstatistiken - Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen - menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen 3.2 Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen - Allgemeine Information - Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen - Vorbeugungsmaßnahmen - Checkliste für Überprüfungen - Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer 3.3 Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen - Grundsätze der Ergonomie - gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen - physische Kondition - Übungen für den Umgang mit Lasten - individueller Schutz 3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperli- 6

7 chen und geistigen Verfassung - Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung - Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann - Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress - grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit 3.5 Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen - Verhalten in Notfällen - Einschätzung der Lage - Vermeidung von Nachfolgeunfällen - Verständigung der Hilfskräfte - Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe - Reaktion bei Brand - Evakuierung von Bussen (Mitfahrerinnen und Mitfahrer bzw. der Fahrgäste - Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste - Vorgehen bei Gewalttaten - Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung 3.6 Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens beiträgt - Verhalten der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen und Ansehen des Unternehmens: - Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen - unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen - unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen - Wartung des Fahrzeugs - Arbeitsorganisation - kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits 3.7 nicht belegt nur Güterverkehr 3.8 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung - Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen) - unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr - Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) 7

8 - Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr Hinweis: Die Sachgebiete 2.1, 2.3 und 3.8 sind nicht Gegenstand der Prüfung Quereinsteiger. Die Sachgebiete 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 3.2, 3.3 und 3.4 sind nicht Gegenstand der Prüfung Umsteiger. 7. Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig? Für die Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Um ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten, haben die IHKs eine Mustersatzung erarbeitet, die mit dem Bundesverkehrsministerium und den entsprechenden Länderministerien abgestimmt sind. "Gemeinsame Richtlinien" der IHKs enthalten Einzelheiten zu den Anforderungen in den Prüfungen und zur Bewertung der Prüfungsleistungen. Die Prüfungsarbeiten sind bundesweit einheitlich. 8. Wie melde ich mich zur Prüfung an und was ist beim Rücktritt von der Prüfung zu beachten? Für das Anmeldeverfahren gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten bitte beachten Sie den Anmeldeschluss für den jeweiligen Prüfungstermin: 1. Sie können sich persönlich bei uns im Service-Center anmelden. 2. Sie können uns ein ausgefülltes Anmeldeformular per Fax oder Post zusenden. Sie erhalten dann umgehend einen Gebührenbescheid. Die Prüfungsgebühr beträgt für die Regelprüfung 120, für die Prüfung Quereinsteiger und Umsteiger 110. Sie muss bis spätestens zu Beginn der Prüfung bezahlt sein. Die Gebühr kann bei Anmeldung zur Prüfung im Servicecenter der IHK (montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingezahlt werden. Bei Überweisung warten Sie bitte den Erhalt unseres Gebührenbescheides ab. In beiden Fällen erhalten Sie ca. zwei Wochen vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung, die Ihnen per Post zugeht. Von Ihrer Anmeldung können Sie nur schriftlich zurücktreten. Nach der Gebührenordnung der IHK Berlin ist bei Rücktritt innerhalb von zwei Wochen vor Beginn der Prüfung die halbe Gebühr, bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung die volle Gebühr als Verwaltungsgebühr zu entrichten. 9. Wie läuft die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr ab? Die Prüfung findet als schriftliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus offenen Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen. Die Bearbeitungszeit für die (Regel) Prüfung beträgt 90 Minuten (Gesamtpunktzahl 60), für die Prüfung Quereinsteiger 60 Minuten (Gesamtpunktzahl 40) und für die Prüfung Umsteiger 45 Minuten (Gesamtpunktzahl 30). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht. Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen ist möglich. 8

9 Zum Prüfungstermin bringen sie bitte folgende Hilfsmittel und Unterlagen mit: Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte Ihren gültigen Personalausweis, ggf. Reisepass einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner Schreibgerät und -papier wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibgerät/-papier des Prüflings ist nicht zugelassen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Prüfling bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die IHK. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. 10. Wie wird die Prüfung dokumentiert? Nach erfolgreicher Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erhält der Teilnehmer hierüber eine IHK-Bescheinigung. Um tatsächlich als tätig sein zu können, muss der IHK- Nachweis über die Grundqualifikation in den Führerschein übertragen werden. Dies erfolgt durch Eintrag des Gemeinschaftscodes 95 im Führerschein. In Deutschland wird die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen - Beispiel: Eine Folge dieser Dokumentation ist der Umtausch alter Führerscheine in neue Kartenführerscheine, weil nur bei diesen der Eintrag möglich ist. 9

10 11. Wie alt muss ein Busfahrer mindestens sein? Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab. Personenverkehr Klasse D DE Ausbildung /in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) Prüfung Grundqualifikation 20 Jahre 21 Jahre 20 Jahre 21 Jahre Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre 23 Jahre D1 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre D1E 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre Anmerkung: Dieses Merkblatt dient der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. 10

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58556 Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr Die Anforderungen an im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Bus gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Bus gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel:

Mehr

Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung (Quereinsteiger) 2 Abs. 7 BKrFQV)

Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung (Quereinsteiger) 2 Abs. 7 BKrFQV) Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 1 Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber einer Fachkundebescheinigung () 2 Abs. 7 BKrFQV) 1 Verbesserung des rationalen

Mehr

Pflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Pflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Pflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQ) Warum gibt es zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Berufskraftfahrer? Wer muss die

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2. Welle gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2. Welle gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2.Welle gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw 2.Welle gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette

Mehr

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw gem. BKrFQG

Lehrplan für die Weiterbildung Lkw gem. BKrFQG A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel:

Mehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58556 Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr Die Anforderungen an im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine

Mehr

Beilage 2. Ausbildungsprogramm

Beilage 2. Ausbildungsprogramm Beilage 2. Ausbildungsprogramm Modul 1 Führerscheinklasse C und D Fahrzeugtechnik richtig anwenden Verbesserung des Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln (gem. Anlage 1 Ziffer 1a und 1b) Kenntnisse

Mehr

INFOSERVICE. Nachstehend eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen!

INFOSERVICE. Nachstehend eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen! INFOSERVICE Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr Nach der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. EG 2003 L 226 S. 4) über die Grundqualifikation und

Mehr

Plan Beschleunigte Grundqualifikation

Plan Beschleunigte Grundqualifikation Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 1 Plan Beschleunigte Grundqualifikation Lfd. Ausbildungsinhalt Ausbildungsziele Theorie UE zu 45 Minuten FStd zu 45 Minuten Lehrer *)

Mehr

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation Die Berufskraftfahrer-Qualifikation Im Jahre 1999 wurde europaweit die Richtlinie zur Fahrer-Qualifikation umgesetzt. Vorschriften und Ausnahmen Fahrerlaubnis neu erworben ab 10.09.2009 Seit dem 10.September

Mehr

Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59

Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Berufskraftfahrer-Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Laut der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Mehr

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom

Mehr

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6 Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt E, BGQ - Seite 6 Ausbildungsplan Beschleunigte Grundqualifikation für Inhaber der Grundqualifikation mit dem Ziel der Ausweitung von Güter- auf Personenbeförderung

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59

Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Berufskraftfahrer- Weiterbildungen nach EU Richtlinie 2003/59 Laut der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Mehr

NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRAßENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR

NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRAßENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR MERKBLATT Standortpolitik NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRAßENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Jörg Albertzard Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Geschäftsbereich Standortpolitik, Häfen, Verkehr Stand: 14. September 2016 Fahrer, die gewerbliche Güter- oder

Mehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 53181 Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den Straßenverkehr

Mehr

Herzlich willkommen zur SIHK-

Herzlich willkommen zur SIHK- Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung

Mehr

Ein Merkblatt Ihrer IHK

Ein Merkblatt Ihrer IHK Ein Merkblatt Ihrer IHK Berufskraftfahrerrichtlinie Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr

Mehr

Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer

Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer EU-Berufskraftfahrer müssen aus- und fortgebildet werden Bisher hat nach Aussage der Kommission kaum ein Berufskraftfahrer in der EU eine besondere

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikation Berufskraftfahrerqualifikation Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 33/2008 30.06.2008 Wk Umsetzung der Richtlinie 2003/59 EG zur Berufskraftfahrer-Qualifikation Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel des BKrFQG ist

Mehr

Herzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" zur öffentlichen Informationsveranstaltung

Herzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank zur öffentlichen Informationsveranstaltung Herzlich willkommen zur öffentlichen Informationsveranstaltung Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" 1 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp Neue Anforderungen

Mehr

Merk blatt. EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden

Merk blatt. EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden Stand: September 2016 Merk blatt EU-Berufskraftfahrer müssen ab 2008 ausund fortgebildet werden Bisher hat nach Aussage der Kommission kaum ein Berufskraftfahrer in der EU eine besondere Berufsausbildung.

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft-

Mehr

Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?

Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation? M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2017 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen

Mehr

Personenverkehr. A. Pflicht zur Grundqualifikation

Personenverkehr. A. Pflicht zur Grundqualifikation Stand: August 2017 Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere

Mehr

Berufskraftfahrerausbildung

Berufskraftfahrerausbildung VAM Verkehrsakademie Münsterland GmbH 49479 Ibbenbüren Tel: 05451-545894-0 Aktuelles Berufskraftfahrerausbildung Worum es geht Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr

Mehr

Berufskraftfahrerqualifizierung. Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung

Berufskraftfahrerqualifizierung. Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifizierung Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Geltungsbereich 3 Mindestalter / Qualifikation 4 Besitzstand 4 Grundqualifikation 5

Mehr

Mainz Merkblatt Stand

Mainz Merkblatt Stand Berufskraftfahrerqualifikation Wer benötigt den Nachweis, bzw. die Weiterbildung über die besondere Qualifizierung? Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr auf

Mehr

EU-Berufskraftfahrer

EU-Berufskraftfahrer EU-Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Rechtliche Rahmenbedingungen Arten der Weiterbildung Ausbildungsstätten Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland

Mehr

Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr

Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikation Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr IHK-Merkblatt 2017 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin

Mehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr

Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58556 Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den

Mehr

EU Berufskraftfahrer - Qualifikation

EU Berufskraftfahrer - Qualifikation EU Berufskraftfahrer - Qualifikation Sie haben Fragen zum Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz oder zum Fahrpersonalpersonalr echt? wir beraten Sie gerne! Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer/-in Oktober

Mehr

Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Befähigungsnachweis und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Fred Heinzelmann - Verkehrsschulen Reimertshofer - Gliederung 1. EU-Berufskraftfahrer Was ist das? 2. Der

Mehr

EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION

EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION Wer ist betroffen? Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Personenverkehr oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung

Mehr

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Verbindliche Regelungen zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen

Mehr

Obligatorische Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung für Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr

Obligatorische Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung für Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr IHK Information Obligatorische und regelmäßige Weiterbildung für Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ) ( EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie ) Industrie-

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Anerkennung von Ausbildungsstätten und Erteilung der Schlüsselnummer 95 als Aufgabe der Verwaltungsbehörden Langgöns,den 04.09.2009 BKrFQG Ziel und Mittel

Mehr

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr Datum: 14. August

Mehr

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006

Mehr

"Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)"

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum:

Mehr

Vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) 1 Anwendungsbereich. 4. Kraftfahrzeugen, die

Vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) 1 Anwendungsbereich. 4. Kraftfahrzeugen, die Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) Vom 14. August 2006 (BGBl.

Mehr

Merk blatt. Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Merk blatt. Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Stand: September 2016 Merk blatt Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr

Mehr

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Anwendungsbereich. BKrFQG

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Anwendungsbereich. BKrFQG Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum:

Mehr

Merkblatt zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Straßenverkehr

Merkblatt zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Straßenverkehr Merkblatt zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Straßenverkehr Berufskraftfahrer (BKrFQ) Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred H. Scholz, Tel.: 05 31 / 47 15-2 51 E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de

Mehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Verbindliche Regelung zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen

Mehr

DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009

DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009 DIE THEORETISCHE PRÜFUNG C Stand: Mai 2009 im Rahmen der Grundqualifikationsprüfung zur Erlangung des Fahrerqualifizierungsnachweises für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C im Güterbeförderungsgewerbe

Mehr

Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) FEUERWEHR FÜHRERSCHEIN Ausnahme vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - veröffentlicht in DER FEUERWEHRMANN 2009,100 Zur Zeit wird von Fahrschulen damit geworben, unbedingt vor dem 10.09.2009 noch

Mehr

I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation Anlage 2a (zu 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Kopfbogen der Ausbildungsstätte, Ort den

Mehr

Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung

Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) Ausfertigungsdatum: 22.08.2006

Mehr

Neue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Neue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Handelskammer Bremen Postfach 105107 28051 Bremen Ihr Ansprechpartner Jörg Albertzard Telefon 0421 3637-275 Telefax 0421 3637-274 E-Mail albertzard @handelskammer-bremen.de Neue Regelungen zur obligatorischen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2006, 1958 FNA: FNA , GESTA J012. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2006, 1958 FNA: FNA , GESTA J012. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BKrFQG Ausfertigungsdatum: 14.08.2006 Gültig ab: 01.10.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2006, 1958 FNA:

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikation Berufskraftfahrerqualifikation Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006. Grundlagen zum: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 1 Wer

Mehr

FAHRERAKADEMIE. Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis.

FAHRERAKADEMIE. Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis. FAHRERAKADEMIE Die Fahrer-Weiterbildung. von profis. für profis. Wir bewegen die Wirtschaft. schnell - kompetent - individuell Reder Transporte ist seit fünf Generation als Transportunternehmen in Hörsching

Mehr

Nur noch qualifizierte Berufskraftfahrer für den Straßengüterverkehr und den Personenverkehr

Nur noch qualifizierte Berufskraftfahrer für den Straßengüterverkehr und den Personenverkehr Nur noch qualifizierte Berufskraftfahrer für den Straßengüterverkehr und den Personenverkehr Nun müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,

Mehr

Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr

Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr

Mehr

Art der Prüfung Standort Anzahl Fragen Bewertung Zusatztheorieprüfung Kategorie D Strassenverkehrsamt 40 4 Fehler

Art der Prüfung Standort Anzahl Fragen Bewertung Zusatztheorieprüfung Kategorie D Strassenverkehrsamt 40 4 Fehler Einleitung Hallo zukünftiger Lastwagen Fahrer/In Ich möchte Dir nun in ein paar Sätzen näher bringen wie diese Ausbildung abläuft. Weiter erfährst Du was Du von mir erwarten kannst, aber auch was ich für

Mehr

MERKBLATT. Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr

MERKBLATT. Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr MERKBLATT Berufliche Bildung und Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Frieder Hink hink@bayreuth.ihk.de 0921 886-153 Datum/Stand September 2015 Nach

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 22.8.2006 I 2108

Mehr

Merk blatt. Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Merk blatt. Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Stand: September 2016 Merk blatt Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen

Mehr

Obligatorische Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht im Güterkraft- und Personenverkehr

Obligatorische Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht im Güterkraft- und Personenverkehr M e r k b l a t t Obligatorische Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht im Güterkraft- und Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ) ( EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie ) Worum es

Mehr

4100 C95 Weiterbildung - Gesamt

4100 C95 Weiterbildung - Gesamt 4100 C95 Weiterbildung - Gesamt CURRICULUM BZR Das NEUE Zentrum für Ihre PERSÖNLICHE Weiterbildung 4100_C95_Gesamt_Curriculum.docx Version 1.0/gültig ab Jän 17 Seite 1 von 7 ZIELGRUPPE Personen, die die

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Datum: 22. August 2006 Fundstelle: BGBl I 2006, 2108 Nachgewiesener Text noch

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Berufskraftfahrer. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Berufskraftfahrer. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr IHK Ostwürttemberg die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft Die IHK Ostwürttemberg ist die regionale Selbstverwaltung

Mehr

Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr

Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr Allgemeines Das Fahrpersonal (auch Unternehmer/innen, die selbst fahren) im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Personenverkehr

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) Inhaltsverzeichnis 1 Erwerb der

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Standortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Standortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Standortpolitik Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2008 Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr

Mehr

Informationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz

Informationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz Informationsveranstaltung Erlaubnisbehörden für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Mehr

NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR

NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR MERKBLATT Standortpolitik NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Mehr

Personenverkehr. Rahmenplan für Umsteiger

Personenverkehr. Rahmenplan für Umsteiger Personenverkehr Rahmenplan für Umsteiger Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu den Themenschwerpunkten für Umsteiger in den Personenverkehr gemäß der Liste der Kenntnisbereiche gemäß Anlage 1 der

Mehr

M E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011

M E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011 M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2011 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen

Mehr

Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr

Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr Kraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr Allgemeines Das Fahrpersonal (auch Unternehmer/innen, die selbst fahren) im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Personenverkehr

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQV Seite 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) BKrFQV

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Ansprechpartner Manuela Lenk Telefon 0355 365-1104 E-Mail lenk@cottbus.ihk.de Stand Dezember 2014 Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Allgemeiner

Mehr

1 BKrFQG Anwendungsbereich

1 BKrFQG Anwendungsbereich Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) Bundesrecht Titel:

Mehr

Informationen. zur. Weiterbildung LKW

Informationen. zur. Weiterbildung LKW Informationen zur Weiterbildung LKW Weiterbildung Lkw gem. 5 BKrFQG Teilnehmer: Alle Fahrer/innen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sind. Ziele der Weiterbildung: Kosten sparen durch wirtschaftlicheres

Mehr

BKrFQG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

BKrFQG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum:

Mehr

BKrFQG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

BKrFQG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum:

Mehr

Anmeldung Güterkraftverkehr

Anmeldung Güterkraftverkehr Industrie- und Handelskammer Trier Elke Arnoldy Herzogenbuscher Str. 12 54292 Trier Telefax: 0651/9777-97902 Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Anmeldung Güterkraftverkehr Ich melde

Mehr