SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

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1 SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

2 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0) Seite 2

3 Agenda Ausgangslage AHV Beitragspflicht im Verein Spesenreglement Entschädigungen an nicht Trainer Unfallversicherung Berufliche Vorsorge Lohnausweise Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Herausforderung Fazit Seite 3

4 Ausgangslage Problematik: AHV Pflicht für Vereine im 2006 Spesenreglement gültig ab 1. Januar 2006 mit der AHV Spesenreglement (abgeändert) gültig ab 1. Januar 2006 mit der Steuerverwaltung Schulung Vereinskassiers am 26. Oktober 2006 Seite 4

5 Ausgangslage AHV Fazit Mehrheitlich wird das Reglement korrekt umgesetzt Problembereiche liegen teilweise bei den anderen Angestellten des Vereins ( Wirt vom Clubhaus, Masseur, Platzwart, etc.) Ausgleichskasse hält am Spesenreglement von 2006 fest Seite 5

6 Ausgangslage Steuern Fazit Überprüfung hat ergeben, dass genehmigtes Spesenreglement nur teilweise korrekt umgesetzt wird. Spesenreglement wird ab dem Lohnausweis 2012 aufgehoben Ab 2013 sind die Vereine frei, Pauschalspesen in ihrem Ermessen an die Trainer auszurichten (gemäss Schreiben der Steuerverwaltung) Seite 6

7 Ausgangslage Anwendung ab 2013 Empfehlung Anwendung AHV Spesenreglement Deklaration Lohnausweis (für die Steuerbehörde) auf der Basis AHV Spesenreglement Seite 7

8 AHV Beitragspflicht im Verein Beitragspflicht - Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und FAK entrichten. Beginn und Ende der Beitragspflicht - Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr beitragspflichtig. - Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Seite 8

9 AHV Beitragspflicht im Verein Höhe der Beiträge Die Höhe der Beiträge betragen: AN AG - AHV 8.4% 4.20% 4.20% - IV 1.4% 0.70% 0.70% - EO 0.5% 0.25% 0.25% - ALV 2.2% 1.10% 1.10%* - FAK Kt. SO 1.4% 0.00% 1.40% = Total 13.9% 6.25% 7.65% * bis CHF % von CHF % ab CHF Seite 9

10 AHV Beitragspflicht im Verein Massgebender Lohn Der Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Zu ihm gehören alle ausbezahlten Entgelte, die der Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält. Vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO oder ALV gehören auch zum massgebenden Lohn. Seite 10

11 AHV Beitragspflicht im Verein Umrechnung von Nettolohn in Bruttolohn Beispiel: Ein Trainer erhält eine pauschale Entschädigung von CHF (ohne Abzüge von Beiträgen). Somit entsprechen die CHF dem Nettolohn, was bedeutet, dass die AHV, IV, EO und ALV Abzüge von Total 6.25% noch aufgerechnet werden müssen. CHF entsprechen 93.75% = Nettolohn CHF 333 entsprechen 6.25% = Beiträge AN CHF entsprechen % = Bruttolohn Seite 11

12 AHV Beitragspflicht im Verein Verzicht auf die Bezahlung von Beiträgen an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Keine Beiträge müssen erhoben werden, wenn der Lohn Franken pro Jahr nicht übersteigt, und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung nicht verlangt. Seite 12

13 AHV Beitragspflicht im Verein Diverses Abrechnungsperiode Die Abrechnung mit der Ausgleichskasse erfolgt jährlich per 31. Dezember (Kalenderjahr). Aktenaufbewahrung Mindestens 5 Jahre (= Verjährungsfrist bei der AHV). Dabei müssen die Buchhaltung, die Lohnausweise, evtl. AHV- Verzichtserklärungen, Verträge und Abrechnungen vorliegen. Verzichtserklärungen müssen so lange aufbewahrt werden, bis der Versicherte pensioniert wird. Seite 13

14 AHV Beitragspflicht im Verein Personengruppe Personen, welche durch den Verein entschädigt werden Trainer Platzwart, Spieler, Funktionäre, Schiedsrichter, Clubhaus-Wirtin, etc. Seite 14

15 Spesenreglement Spesenreglement für Trainer Für die Aufteilung zwischen Gehalt und Spesen und für die Definition des AHV-pflichtigen Lohnes wurde mit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Spesenreglement für Trainer erarbeitet. Dieses Spesenreglement wurde am 25. Oktober 2006 von der AHV Kanton Solothurn schriftlich genehmigt. Seite 15

16 Spesenreglement Spesenarten für Trainer - Fahrtkosten (vom Arbeitsort zum Auswärtsspielort) - Weiterbildung - Verpflegung und Repräsentation - Büromaterial und Portokosten - Telefonkosten Grundsatz der Spesenrückerstattung Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis abgerechnet. Anstelle dieser Abrechnung besteht die Möglichkeit, nach Fallpauschalen oder Pauschalspesen abzurechnen Seite 16

17 Spesenreglement Fallpauschalen Basisdaten A B Anzahl Spieler Anzahl Trainings pro Woche 2 3 Anzahl Trainingswochen Anzahl Spiele pro Saison Total km für Auswärtsspiele Berechnung der Fallpauschalen Fahrtkosten CHF Weiterbildung Verpflegung und Repräsentation à CHF '360 Büromaterial und Portokosten Telefonkosten Total Spesen 2'090 2'330 Seite 17

18 Spesenreglement Pauschalspesen Die Pauschalspesen betragen für die Trainer 20% ihrer Entschädigung. Im Minimum sind die ersten CHF der Entschädigung als Pauschalspesen zu taxieren. Beispiele Entschädigung CHF CHF CHF Spesen-Anteil CHF CHF CHF (Minimum) (Minimum) (20% Anteil) Seite 18

19 Entschädigungen an nicht Trainer Alle nicht Trainer Behandlung der Entschädigungen Spieler Vom ausbezahlten Gehalt werden 15% als Spesen akzeptiert. Platzwart, Clubhaus-Wirtin, Funktionäre, Schiedsrichter Vom ausbezahlten Gehalt werden in der Regel keine Spesen akzeptiert. Seite 19

20 Obligatorische Unfallversicherung Obligatorische Unfallversicherung UVG Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch versichert. Gegenstand der Versicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Leistung bei: - Berufsunfällen (BU) - Nichtberufsunfällen (NBU) Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Seite 20

21 Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge BVG Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind. Ausnahmen von der Versicherungspflicht: - Nichterreichen des Mindestlohnes von CHF Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben Seite 21

22 Lohnausweis Lohnausweis Kein Spesenreglement mit der Steuerbehörde Anwendung Spesenreglement AHV Deklaration sämtlicher Gehälter und Spesen auf dem Lohnausweis Neu ab müssen sämtliche Arbeitgeber (Vereine) eine Kopie des Lohnausweises direkt der Steuerbehörde Kanton Solothurn zustellen. Seite 22

23 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Voraussetzungen: Höchster Lohn nicht höher als CHF Gesamte Lohnsumme nicht höher als CHF Anmeldung bei der AHV immer bis spätestens 31. Dezember Vorteile: Reduzierte Besteuerung der Löhne für die Trainer Problematik: Nicht AHV-Pflichtige (Rentner, Gehalt unter CHF 2 300) können nicht abgerechnet werden somit verschiedene Abrechnungsverfahren Seite 23

24 Herausforderung Lohnausweis Arbeitnehmer (Trainer) Steuerbehörde könnte bei den einzelnen Trainer die Spesen nicht akzeptieren und rechnet diese dementsprechend beim Lohn auf. Gesetzliche Verpflichtungen des Vereins bei der Deklaration gegenüber der AHV und der Steuerbehörde ernst nehmen Seite 24

25 Fazit Anwendung des genehmigten Spesenreglements Klare Kommunikation und Vereinbarungen mit den Trainern Deklaration sämtlicher Gehälter und Spesen auf dem Lohnausweis Wichtig, bei Wechsel des Kassiers, Informationen weitergeben Seite 25

26 Fragen Alles klar?? Besten Dank!! Seite 26

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