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1 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter. - Aktualisierung der Liste der Waffenembargoländer. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Durch diese Verordnung werden einerseits durch das Inkrafttreten neuer Verbote aufgrund der Waffenembargos gegenüber Russland und der Zentralafrikanischen Republik Genehmigungsverfahren eingespart. Andererseits ist mit einer geringfügigen Erhöhung der Antragszahlen in Vollziehung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegenüber Russland in der Einfuhr und durch die Aufhebung des Waffenembargos gegenüber Syrien zu rechnen. Insgesamt ändert sich dadurch der Umfang der Genehmigungsverfahren nur geringfügig, allerdings handelt es sich um keinen Mehraufwand, sondern dieser Aufwand ist bereits bestehend im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abgedeckt. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der 2 und 3 sowie der Anlagen.

2 2 von 7 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Dritte Außenwirtschaftsverordnung AußWV 2014 Einbringende Stelle: BMWFW Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2014 Wirksamwerden: Problemanalyse Problemdefinition Erfordernis der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2014/18/EU der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter. Anpassungen der Vorschriften betreffend Waffenembargos an die aktuellen Bestimmungen des EU- Rechts, insbesondere Umsetzung des Waffenembargos gegenüber Russland. Allgemeine Festlegung der Ausnahmen von den Waffenembargos, um extrem häufigen Novellierungsbedarf zu vermeiden. Zusammenfassung aller Vorschriften, bei denen häufiger Bedarf nach Änderungen besteht und die der Umsetzung von EU-Recht und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen ohne nationalen Spielraum dienen, in einer eigenen Verordnung. Nullszenario und allfällige Alternativen Im Fall einer Nicht-Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben würde Österreich seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechen. Alternativen: keine. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird im 4. Quartal 2019 durchgeführt werden. Relevant sind folgende Zahlen, Daten und Informationen: Zahl der Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH (entsprechende Mitteilung durch BKA). Ziele Ziel 1: Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. Beschreibung des Ziels: Vollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, keine Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH. Gesetzliche Bestimmungen zur Gesetzliche Bestimmungen zur

3 3 von 7 Aussenwirtschaftskontrolle entsprechen nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Aussenwirtschaftskontrolle entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben. Ziel 2: Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Beschreibung des Ziels: Beachtung der aktuellen Waffenembargos, Definition einer Liste der Länder, gegen die ein Waffenembargo besteht, und Verbot der Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, gegen die es ein Waffenembargo auch in der Einfuhr gibt. Vollständigkeit der gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung aller Verbote im Rahmen von Waffenembargos und der Definition von Verteidigungsgütern nach unionsrechtlichen Vorgaben kann nicht vollständig gewährleistet werden. Vollständigkeit der gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung aller Verbote im Rahmen von Waffenembargos und der Definition von Verteidigungsgütern nach unionsrechtlichen Vorgaben kann vollständig gewährleistet werden. Maßnahmen Maßnahme 1: Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter. Beschreibung der Maßnahme: Anpassung der Liste der Verteidigungsgüter durch Verweis auf den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom S 1, in der jeweils geltenden Fassung, wodurch gleichzeitig die EU- Militärgüterliste umgesetzt wird. Diese Maßnahme stellt sicher, dass Österreich entsprechend seinen EU-rechtlichen Verpflichtungen sowohl Ausfuhren dieser Güter in Drittstaaten als auch deren Verbringung innerhalb der EU umfassend kontrolliert. Umsetzung von Ziel 1 Es bestehen noch Diskrepanzen zwischen der aktuellen EU-Militärgüterliste und der nach nationalem Recht geltenden Güterliste, die den Kontrollen im Verkehr mit Drittstaaten und im Verkehr innerhalb der EU unterliegt. Die EU-Militärgüterliste und die Güterliste nach nationalem Recht sind ident. Maßnahme 2: Aktualisierung der Liste der Waffenembargoländer. Beschreibung der Maßnahme: Die Liste der Waffenembargoländer wird an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst, indem zusätzliche Drittstaaten, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde (z. B. Russland), neu aufgenommen und Drittstaaten, gegenüber welchen ein Waffenembargo aufgehoben wurde (z. B. Syrien), gestrichen werden. Diese Maßnahme stellt sicher, dass sämtliche durch Beschlüsse des Rates festgelegte Waffenembargos der EU vollständig durch Österreich umgesetzt werden und Vorgänge, die diesen Waffenembargos widersprechen, nach österreichischem Recht geahndet werden können. Ebenso wird sichergestellt, dass Verbote, die EU-rechtlich nicht mehr geboten sind, auch in Österreich nicht mehr gelten.

4 4 von 7 Umsetzung von Ziel 1, 2 Diskrepanzen zwischen EU-Recht und nationalem Recht; Gefahr, dass nicht alle Vorgänge, die Waffenembargos der EU widersprechen, nach österreichischem Recht geahndet werden können. Bestehen zusätzlicher Verbote, die nach EU-Recht nicht mehr notwendig sind. Die nationalen Waffenembargoregelungen entsprechen voll den EU-rechtlichen Vorgaben. Sämtliche Vorgänge, die gegen ein Waffenembargo gemäß einem Ratsbeschluss der EU verstoßen, können nach österreichischem Recht geahndet werden. Nicht mehr erforderliche Verbote sind aufgehoben. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund in Tsd Aufwendungen Nettoergebnis Vollbeschäftigtenäquivalente 0,04 0,10 0,10 0,10 0,10 Erläuterung: Durch diese Verordnung werden einerseits durch das Inkrafttreten neuer Verbote aufgrund der Waffenembargos gegenüber Russland und der Zentralafrikanischen Republik Genehmigungsverfahren eingespart. Andererseits ist mit einer geringfügigen Erhöhung der Antragszahlen in Vollziehung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegenüber Russland in der Einfuhr und durch die Aufhebung des Waffenembargos gegenüber Syrien zu rechnen. Insgesamt ändert sich dadurch der Umfang der Genehmigungsverfahren nur geringfügig, allerdings handelt es sich um keinen Mehraufwand, sondern dieser Aufwand ist bereits bestehend im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abgedeckt. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen. Erläuterung: Da sich die Zahl der Genehmigungsverfahren gar nicht oder nur unwesentlich ändern wird, sind keine wesentlichen Auswirkungen durch geänderte Informationspflichten zu erwarten.

5 5 von 7 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für. Erläuterung: Da sich die Zahl der Genehmigungsverfahren gar nicht oder nur unwesentlich ändern wird, sind keine wesentlichen Auswirkungen durch geänderte Informationspflichten zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen auf Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf. Erläuterung Da sich die Zahl der Genehmigungsverfahren gar nicht oder nur unwesentlich ändern wird, sind keine wesentlichen Auswirkungen durch geänderte Informationspflichten zu erwarten. Auswirkungen auf Phasen des szyklus Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des szyklus. Erläuterung Da in jüngster Zeit bereits eine sehr restriktive Genehmigungspraxis bei Exporten von Verteidigungsgütern nach Russland geübt wurde, wirken sich die Verbote nur unwesentlich auf die Internationalisierung von aus. Vorgänge, die den Verboten in der Einfuhr, beim Kauf und der Beförderung von Verteidigungsgütern unterliegen, wurden nur in sehr geringem Umfang getätigt, sodass auch in dieser Hinsicht durch diese Verbote keine wesentlichen Auswirkungen auf die Internationalisierung der zu erwarten sind.

6 6 von 7 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Personalaufwand Jahr Körperschaft Verw.gr. VBÄ Personalaufw Bund VD-Höherer Dienst 3 0, ,10 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF Bund VB-VD-Fachdienst v3; c; 0,02 826,14 h1, p Bund 0, Bund VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF Bund VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF Ident zum Vorjahr 2017 Ident zum Vorjahr 2018 Ident zum Vorjahr 0, ,89 0, ,63 Betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

7 7 von 7 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Verwaltungskosten Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger Verwaltungskosten für Finanzielle Auswirkungen auf Auswirkungen auf die Phasen des szyklus Wesentlichkeitskriterium Mehr als Stunden Zeitaufwand oder über an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens betroffene oder 2,5 Mio. Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr Mindestens 500 betroffene Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.

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