BFH - Ermittlung der zumutbaren Belastung nach 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen

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1 Fachinformation Nr. 3 / 2017 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden FG Nürnberg - Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung an das FA und Änderung von Angaben durch den Sachbearbeiter (rkr.) 3 Außergewöhnliche Belastungen BFH - Ermittlung der zumutbaren Belastung nach 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 3 Familienleistungsausgleich Niedersächsisches FG - Ist die Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig? 4 Kapitaleinkünfte FG Münster - Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Kapitaleinkünfte (v.n. rkr.) 7 Sonderausgaben BMF - Auswirkungen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Einkommensbesteuerung - geänderte Rechtslage nach BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 (Anlage 1) FG München - Beschränkter Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen 2010 verfassungsgemäß (Rev.) 7 8 Sonstiges BMF -Schreiben - Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind (Anlage 2) 8 Veranlagung Thüringer FG - Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei der Ehegatten- Einzelveranlagung (Rev.) FG Baden-Württemberg - Unbeschränkte Steuerpflicht bei mehreren Wohnsitzen (Rev.) FG Münster - Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Kapitaleinkünfte (v. n. rkr.) vgl. Rubrik Kapitaleinkünfte 9 9 7

2 Seite 2 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit BFH - Urteil - Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten FG Nürnberg - Von der DB AG an frühere Mitarbeiter gewährte Fahrvergünstigungen als geldwerter Vorteil nach 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (Rev.) FG Rheinland-Pfalz - Bahnhof keine regelmäßige Arbeitsstätte einer Zugbegleiterin (rkr.) FG Düsseldorf - Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn (Rev.) Seite Wohneigentum BFH - Urteil - Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß 7h Abs. 2 EStG mit "Vorbehaltsklausel" Überraschungsentscheidung 11 Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der BVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter Geschützter Bereich abrufen.

3 Seite 3 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung an das FA und Änderung von Angaben durch den Sachbearbeiter FG Nürnberg, Urteil vom K 468/16 - rechtskräftig 1. Eine manuelle Änderung von Angaben in einer elektronisch übermittelten Steuererklärung durch den Sachbearbeiter kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, obwohl eine Kontrolle der Werte ausschließlich am Bildschirm ohne Eingabe durch den Bearbeiter möglich gewesen wäre. 2. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch bei Ergehen eines automatisierten Prüfhinweises vorliegen. AO 129 Satz 1 Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 360 Außergewöhnliche Belastungen Ermittlung der zumutbaren Belastung nach 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben BFH - Urteil vom , VI R 75/14 1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. 2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Quelle: BFH

4 Seite 4 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Hinweis: Der BVL hat zu diesem überraschenden Urteil eine Pressemitteilung (Nr. 5 vom ) herausgegeben. Zur Auswirkung: z.v.e. Vorteil bis ab Familienleistungsausgleich Ist die Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig? Niedersächsisches Finanzgericht - Pressemitteilung vom Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in dem Verfahren 7 K 83/16 mit Beschluss vom das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Der vollständige Vorlagebeschluss (Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) liegt jetzt vor. Der 7. Senat hat die tragenden Gründe der Entscheidung in folgenden neun Orientierungssätzen zusammengefasst: 1. Das vorlegende Gericht hält die Regelung in 32 Absatz (Abs.) 6 Sätze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 für jedes zu berücksichtigende Kind der Steuerpflichtigen ein Freibetrag von Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen werden - diese Beträge verdoppeln sich u.a. bei zusammen veranlagten Ehegatten oder bei einer verwitweten Steuerpflichtigen - für verfassungswidrig. Das vorlegende Gericht setzt deshalb das Verfahren aus und holt gemäß Artikel (Art.) 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. 2. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass die in 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG bestimmte Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gegen das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen und ihrer unterhaltsberechtigten Familie und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, weil die typisierende Regelung dieses Freibetrags, dem ein nach Lebensaltern gewichteter Durchschnittsbetrag der sozialrechtlichen Re-

5 Seite 5 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 gelsätze für Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugrunde liegt, in einer Vielzahl von Fällen (für alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr) den entsprechenden Bedarf (das sächliche Existenzminimum) dieser Kinder nicht abdeckt. 3. Der monatliche sozialrechtliche Regelsatz betrug im Jahr 2014: eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 229 eines Kindes im Alter von 6 bis unter 14 Jahren 261 eines Kindes im Alter von 14 bis unter 18 Jahren 296 eines erwachsenen (volljährigen) Kindes ohne eigenen Haushalt 313 eines mit einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kindes 353 eines erwachsenen Kindes, das einen eigenen Haushalt führt 391. Der von der Bundesregierung im Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2014 (Neunter Existenzminimumbericht) als im Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG anzusetzende Betrag ist monatlich 258. Dieser (tatsächlich für 2014 im Kinderfreibetrag nicht in voller Höhe berücksichtigte) Betrag wäre zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts für alle Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres evident zu niedrig, da er unter deren sozialrechtlichem Regelbedarf liegt. Er trägt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit älteren Kindern (ab Vollendung des 6. Lebensjahres) gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder und gegenüber Steuerpflichtigen mit Kindern in einer niedrigeren Altersstufe nicht Rechnung. 4. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG auch deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, weil sie das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verletzen, da zur Ermittlung des auch für volljährige Kinder geltenden Kinderfreibetrages der - gegenüber minderjährigen Kindern anders geartete - Bedarf volljähriger Kinder nicht ermittelt worden ist. Das betrifft sowohl die im sozialrechtlichen Regelsatz berücksichtigten laufenden Lebenshaltungskosten als auch den zusätzlich zu berücksichtigenden Bildungs- und Teilhabebedarf. Die Nichtermittlung des Bedarfs volljähriger Kinder steht im Widerspruch dazu, dass das EStG die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kindern auch über das 18. Lebensjahr hinaus vorsieht, wenn die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 EStG vorliegen. Das betrifft z.b. unter 25 Jahre alte volljährige Kinder in der Ausbildung oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder - ohne Altersgrenze - volljährige behinderte Kinder mit Eintritt der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten können.

6 Seite 6 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Kinder, die über das 18. Lebensjahr hinaus einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, sind keine zu vernachlässigende seltene Ausnahme. 5. Das vorlegende Gericht hält es für nicht folgerichtig, wenn bei behinderten Menschen für dieselbe Person zwei verschiedene Existenzminima angesetzt werden: für die Frage, ob sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), wird ihr Existenzminimum mit dem höheren Grundfreibetrag angesetzt, ist dies nicht der Fall, werden sie als Kind mit dem im Kinderfreibetrag geregelten niedrigeren Existenzminimum berücksichtigt. 6. Das vorlegende Gericht hält es für nicht folgerichtig, wenn für dasselbe Kind unterschiedlich hohe Existenzminima angesetzt werden, je nachdem, ob das Kind eigene Einkünfte erzielt (Ansatz des Existenzminimums mit dem höheren Grundfreibetrag), ob es steuerlich nicht als Kind zu berücksichtigen ist, aber ein Abzug der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen nach 33 a EStG erfolgt (Abzug bis zur Höhe des höheren Grundfreibetrages) oder ob es steuerlich als Kind bei seinen Eltern zu berücksichtigen ist (Ansatz des Existenzminimums mit dem niedrigeren Kinderfreibetrag). 7. Stellt man die Nichtberücksichtigung des höheren Bedarfs aller Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres im einheitlichen Kinderfreibetrag dessen Zweck gemäß 31 EStG - steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes - gegenüber, ergibt sich kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch wird auch das Kindeswohl unzureichend berücksichtigt. 8. Eine Typisierung zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung im Massenverfahren stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil ein unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum liegendes Existenzminimum nicht besteuert werden darf. 9. Im Neunten Existenzminimumbericht hat die Bundesregierung ausgeführt, dass der für eine verfassungsgerechte Besteuerung für das Jahr 2014 erforderliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum betragen müsse. Der gesetzliche Freibetrag für das Jahr 2014 beträgt Er ist auch dann, wenn die im Existenzminimumbericht vorgenommene Typisierung für verfassungsgemäß erachtet würde, um 72 niedriger als das nach dem Existenzminimumbericht steuerfrei zu stellende Existenzminimum eines Kindes und deshalb nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts verfassungswidrig. Die Unterdeckung ist auch nicht so niedrig, dass sie als geringfügig von den Steuerpflichtigen hinzunehmen ist, zumal die Unterdeckung nicht nur einzelne, sondern sämtliche Steuerpflichtige mit Kindern betrifft, die zumindest Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer zahlen. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet 2 BvL 3/17. Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

7 Seite 7 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Kapitaleinkünfte Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Kapitaleinkünfte FG Münster, Urteil vom K 2115/15 E - vorläufig nicht rechtskräftig Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen eines nach 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Ausland bereits einer abgeltenden Besteuerung unterlegen haben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 5b EStG nicht vom Progressionsvorbehalt erfasst. EStG 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, 43 Abs. 5, 32d Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5b, 1 Abs. 3 Quelle: EFG Nr. 4 / 2017 S. 294 Sonderausgaben Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni X R 17/15 - zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 65a SGB V) BMF-Schreiben vom Das BMF-Schreiben erläutert die verfahrensrechtliche Umsetzung des BFH-Urteils vom 1. Juni X R 17/15 - (BStBl II 2016, S. 989); Voraussetzungen der Änderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide nach 165 Abs. 2 Satz 2 AO oder 10 Abs. 2a Satz 8 EStG. Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 1 beigefügt. Quelle: BMF Hinweis: Das BMF hat in seiner Pressemitteilung vom unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass begünstigte Bonuszahlungen unter folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherte hat bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert, die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind, und kann er diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogrammes erworbene Ansprüche von der Krankenversicherung erstattet bekommen. In diesen Fällen handelt es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragsrückerstattung.

8 Seite 8 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Keine Kosten- sondern eine Beitragserstattung liegt nach Auffassung des BMF hingegen vor, wenn im Rahmen des Bonusprogrammes nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen - auch wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind - vorausgesetzt wird. Diese Unterscheidung ist nach unserer Auffassung fraglich und dürfte zu neuen Streitfällen führen. Beschränkter Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen 2010 verfassungsgemäß FG München, Urteil vom K 1812/14 - Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 26/16 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der im Jahr 2010 geltenden Regelung zum beschränkten Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen als SA. EStG 10; GG Art Entgegen dem Antrag der Kl. berücksichtigte das FA die erklärten Beiträge zu privaten Krankenversicherungen nur in Höhe der sog. Basisabsicherung. Hiergegen wandten sie ein, dies sei mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar. Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 392 Sonstiges Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind BMF -Schreiben vom 21. März 2017 GZ IV A 2 - O 2000/16/10001 DOK 2017/ Das BMF hat neue Positivlisten für geltende BMF-Schreiben und gleich lautende Ländererlasse herausgegeben. Die aufgeführten Verwaltungsanweisungen sind für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht sind, anzuwenden. Das vollständige BMF-Schreiben ist als Anlage 2 beigefügt. Quelle: BMF

9 Seite 9 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Veranlagung Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei der Ehegatten-Einzelveranlagung Thüringer FG, Urteil vom K 221/16 - Rev. eingelegt - Az. des BFH: III R 2/17 26a Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt es, auch nach der ab 2013 eingeführten Einzelveranlagung von Ehegatten gem. 26a Abs. 2 Satz 1 EStG den Behinderten-Pauschbetrag (hälftig) auf den anderen Ehegatten zu übertragen. EStG 26a Abs. 2 Satz 1 bis 3, 33b Abs. 1, 2 und 5, 33 Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 405 Unbeschränkte Steuerpflicht bei mehreren Wohnsitzen FG Baden-Württemberg, Urteil vom K 2833/12 - Rev. eingelegt - Az. des BFH: I R 74/16 Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten ESt-Pflicht; dies gilt aber dann nicht, wenn sich eine weitere Wohnung nebst Lebensmittelpunkt im Ausland befindet und der Stpfl. nach dem DBA als im Ausland ansässig gilt. EStG 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 6, DBA- Rumänien, Art. 4, Art. 6, Art. 23; AO , 14 Satz 1; FGO 115, OECD-MA Art. 4 Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 411 Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten BFH - Urteil vom , VI R 61/14 Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.s. des 3b Abs. 1 EStG. Quelle: BFH

10 Seite 10 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Von der DB AG an frühere Mitarbeiter gewährte Fahrvergünstigungen als geldwerter Vorteil nach 8 Abs. 3 Satz 2 EStG FG Nürnberg, Urteil vom K 588/16 - Rev. eingelegt - Az. des BFH: VI R 3/17 1. Auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist gem. 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar. 2. Dienstleistungen der Bahn sind die Beförderung von Personen und Waren auf der Schiene, unabhängig davon, mit welcher Fahrkarte und mit welchem Tarif dies erfolgt. 3. Der ggf. unterschiedliche Nutzwert der Bahnfahrkarte ist eine Frage der Bewertung des geldwerten Vorteils. Für die Frage des 8 Abs. 3 EStG, ob die Dienstleistung so auch an andere Personen erbracht wird, spielt der Nutzwert keine Rolle. EStG 8 Abs. 2 und 3 Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 386 Bahnhof keine regelmäßige Arbeitsstätte einer Zugbegleiterin FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 2581/14 - rechtskräftig Eine Zugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit in den jeweiligen Zügen aus. EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4. Quelle: EFG Nr. 5 / 2017 S. 390 Hinweis: Das Urteil erging zu der bis 2013 geltenden Rechtslage. Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn FG Düsseldorf, Urteil vom K 2470/14 L - Rev. eingelegt - Az. des BFH: VI R 1/17 1. Die Zahlung von gegen den Arbeitgeber wegen Verstößen der Arbeitnehmer festgesetzten Verwarnungsgeldern führt bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn. 2. Dem Arbeitgeber steht in diesen Fällen kein Schadensersatzanspruch gegen seine Arbeitnehmer zu, dessen Verzicht zu einem geldwerten Vorteil führen würde. 3. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Verstößen von Arbeitnehmern gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Straßenverkehr durch den Arbeitgeber kann im

11 Seite 11 der Fachinformation Nr. 3 / 2017 Einzelfall durch beachtliche betriebsfunktionale Gründe gerechtfertigt sein und ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse begründen. 4. Auch der Gesetzgeber und das BVerfG messen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Straßenverkehr lediglich Bagatellcharakter zu, so dass eine abweichende Behandlung gerechtfertigt ist. EStG 19 Abs. 1 Nr. 1; OWiG 56; StVG 25a; StVO 46; BGB 677, 683 Abs. 1, 823 Abs. 1, 826. Quelle: EFG Nr. 4 / 2017 S. 315 Wohneigentum Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß 7h Abs. 2 EStG mit "Vorbehaltsklausel" Überraschungsentscheidung BFH - Urteil vom , IX R 17/15 1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen... prüft", betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen. 2. Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Anwendung des 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des 10f EStG. Quelle: BFH

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