S a t z u n g. der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen. an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen

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1 S a t z u n g der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen Erlass und Änderungen der Satzung Beschluss Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten vom vom am am Erlass Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung

2 Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Buxtehude am folgende Satzung zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom beschlossen: 1 Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten Aufwandsentschädigungen und Fahrkostenersatz in folgender Höhe: monatlich zuzüglich je Sitzung 190,-- Aufwandsentschädigung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz 2 Zusätzliche Entschädigung der stellvertretenden Bürgermeister oder der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und der Fraktionsvorsitzenden Neben den Entschädigungen nach 1 erhalten: Die stellvertretenden Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen mtl. Vorsitzende von Fraktionen 238,-- Aufwandsentschädigung und 43,-- Fahrkostenersatz 190,-- Aufwandsentschädigung 43,-- Fahrkostenersatz 3 Entschädigung der nicht dem Rat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse usw. (1) Nicht dem Rat angehörende Mitglieder der Ausschüsse usw. erhalten: je Sitzung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz (2) Ausschussmitglieder mit Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Buxtehude können anstelle des Fahrkostenersatzes nach Abs. 1 erhalten: a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die unter Inanspruchnahme möglicher Ermäßigungen nachgewiesenen Fahrkosten der jeweils niedrigsten Beförderungsklasse und 1

3 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät b) bei Benutzung eines Pkw eine Entschädigung von 0,30 /km, jedoch jeweils höchstens für eine Entfernung von 50 km. 4 Entschädigung der Ortsratsmitglieder und Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme im Ortsrat (1) Die Ortsratsmitglieder erhalten: monatlich 60,-- Aufwandsentschädigung und 9,-- Fahrkostenersatz (2) Ratsfrauen und Ratsherren, die einem Ortsrat mit beratender Stimme angehören, erhalten pro Sitzung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz 5 Zusätzliche Entschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters, der stellvertr. Ortsbürgermeisterin/des stellvertr. Ortsbürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden in den Ortsräten Neben den Entschädigungen nach 4 erhalten: die Ortsbürgermeisterin mtl. bzw. der Ortsbürgermeister mtl. die stellvertr. Ortsbürgermeisterin bzw. der stellvertr. Ortsbürgermeister mtl. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Fraktionen in den Ortsräten mtl. 200,-- Aufwandsentschädigung und 51,-- Fahrkostenersatz 35,-- Aufwandsentschädigung und 13,-- Fahrkostenersatz 30,-- Aufwandsentschädigung und 13,-- Fahrkostenersatz 6 Entschädigung der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher erhalten mtl. 210,-- Aufwandsentschädigung und 60,-- Fahrkostenersatz 2

4 7 Reisekosten und Verdienstausfallentschädigung (1) Für Dienstreisen werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts für Beamte gewährt. Bei Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen werden abweichend vom Bundesreisekostengesetz eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 je km und eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 je km und Person gewährt. Dienstreisen von Ratsfrauen und Ratsherren, anderen Mitgliedern der Ausschüsse und Ortsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses. Das gilt nicht für Dienstreisen der stellvertretenden Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen. (2) Auf Antrag wird neben einer Aufwandsentschädigung nach den 1, 2 und 4 der glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch mit 30,-- pro Stunde und 240,-- pro Tag wenn durch die Wahrnehmung des Mandats die beruflich ausgeübte Haupttätigkeit berührt wird. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. (3) Unselbständig Tätige erhalten im Rahmen der Höchstbeträge nach Abs. 2 auf Antrag den entstandenen und nachgewiesenen Brutto-Verdienstausfall ersetzt. Dabei soll die Erstattung des Verdienstausfalles und der darauf entfallenden Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar mit dem Arbeitgeber geregelt werden. (4) Die Aufwandsentschädigung nach den 1, 3 und 4 dieser Satzung umfasst nicht die Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Den in den 1, 3 und 4 dieser Satzung genannten Personen werden für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung infolge ihrer Mandatstätigkeit auf Nachweis bis zur Höhe von 8,-- je angefangene Stunde - höchstens 8 Stunden je Tag - erstattet. Der Erstattungsanspruch besteht, sofern das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem anderen Grund (Krankheit, Betreuung) der Betreuung bedarf und die Betreuung von Kindern innerhalb der Haushaltsgemeinschaft in anderer Weise nicht möglich ist (z. B. durch andere Familienangehörige). (5) Ratsfrauen und Ratsherren, die einen Haushalt mit drei oder mehr Personen führen, von denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist, und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 20,-- je angefangene Stunde höchstens 8 Stunden je Tag. 3

5 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät (6) Die in den 1, 3 und 4 dieser Satzung genannten Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können und bei denen im Bereich der Haushaltsführung oder im beruflichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen wird, damit diese Personen in zumutbarer Weise ihren Verpflichtungen aus der Mandatstätigkeit wahrnehmen können, haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20,-- pro Stunde. (7) Für die Teilnahme der Ratsfrauen und Ratsherren und Ortsratsmitglieder an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats, für die gesonderter Urlaub gewährt wurde, gelten die Abs. 2 und 4 entsprechend. 8 Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr werden monatliche Aufwandsentschädigungen in folgender Höhe gewährt: a) dem Stadtbrandmeister 242,-- b) dem stellvertretenden Stadtbrandmeister 121,-- c) dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Buxtehude 110,-- dem stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Buxtehude 55,-- den Ortsbrandmeistern der übrigen Ortsfeuerwehren 80,-- den stellvertretenden Ortsbrandmeistern der übrigen Ortsfeuerwehren 41,-- d) den Zugführern der Ortsfeuerwehr Buxtehude 80,-- den stellvertr. Zugführern der Ortsfeuerwehr Buxtehude 41,-- e) den Gerätewarten der Ortsfeuerwehr Buxtehude 50,-- dem Gerätewart der Ortswehr Neukloster 39,-- den Gerätewarten der übrigen Ortswehren 25,-- f) dem Sicherheitsbeauftragten der Gesamtwehr 32,-- den Sicherheitsbeauftragten der Ortswehren 10,-- g) dem Leiter der Jugendfeuerwehr, 50,-- den Jugendwarten der übrigen Ortswehren 25,-- h) dem Stadtfunkbeauftragten 50,-- den Funkbeauftragten der übrigen Ortswehren 13,-- i) den Stadtatemschutzbeauftragten 50,-- den Atemschutzbeauftragten der übrigen Ortswehren 13,-- j) dem Gefahrgutbeauftragten 50,-- 4

6 k) dem Kleiderwart 50,-- Funktionsträger/Stellvertretende Funktionsträger, die neben ihrer Funktion eine weitere Funktion wahrnehmen, erhalten zusätzlich zu dem für die erste Funktion festgesetzten Betrag die Hälfte des für die weitere Funktion festgesetzten Betrages. (2) Für die Teilnahme an den nachstehend aufgeführten Veranstaltungen werden gewährt: a) Gemeindebrandmeistertagung und Kreisfeuerwehrverbandstag pro stimmberechtigten Teilnehmer je Wehr 10,-- b) Maschinistentagung (für bis zu 4 Teilnehmern je Wehr) je 10,-- c) Leistungswettkämpfe (für bis zu 10 Teilnehmern je Wehr) je 4,-- d) Lehrgänge auf Kreisebene je Tag 25,-- Lehrgänge auf Kreisebene je ½ Tag 13,-- (3) Neben den nach Abs. 1 und 2 zu zahlenden Entschädigungen bestehen die gesetzlichen Ansprüche auf Erstattungen nach 12 Abs. 2-6 des Nds. Brandschutzgesetzes. Für die Fälle des 12 Abs. 5 und 6 Nds. Brandschutzgesetz wird der Höchstbetrag auf 26,-- pro Stunde und 208,-- pro Tag festgesetzt. (4) Bei vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin angeordneten oder genehmigten Dienstreisen nach Orten außerhalb von Buxtehude, insbesondere zur Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, feuerwehrtechnischen Fachtagungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, werden sowohl Reisekosten als auch der nachweislich entstandene Verdienstausfall nach den Vorschriften des 12 Nds. Brandschutzgesetz erstattet. Die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes für Ehrenbeamte sind anzuwenden. 8 a Entschädigung der oder des Behindertenbeauftragten Der oder dem Behindertenbeauftragten wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe der gemäß 8 Abs.1 Buchst. c) dem Ortsbrandmeister der Stadt Buxtehude gewährten Aufwandsentschädigung entspricht. 5

7 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät 9 Allgemeine Bestimmungen (1) Mit den Entschädigungen nach dieser Satzung sind sämtliche nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Ratsfrauen und Ratsherren und ehrenamtlich Tätige vorgesehenen Ansprüche abgegolten. (2) Sitzungen im Sinne dieser Satzung sind außer Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und der übrigen Gremien des Rates auch Fraktionssitzungen. Sitzungsgelder werden an die jeweils ordentlichen Mitglieder der einzelnen Gremien oder an die sie im Einzelfall vertretenen Stellvertreter gewährt. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht erst nach einer Teilnahme an der Sitzung von mindestens 10 Minuten Dauer. Pro Tag und Person darf Sitzungsgeld für maximal zwei Sitzungen gezahlt werden. (3) Aufwandsentschädigung von 16,-- und Fahrkostenersatz von 4,-- sowie gegebenenfalls Verdienstausfallentschädigung werden für sonstige Veranstaltungen im Stadtgebiet (z. B. Besprechungen, Besichtigungen) gezahlt, sofern der Verwaltungsausschuss einer Teilnahme zustimmt. (4) Ist der Empfänger einer auf Monatsbasis pauschalierten Entschädigung ununterbrochen länger als drei Monate verhindert, seine Funktion wahrzunehmen, ermäßigt sich seine Entschädigung auf die Hälfte für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Ein Erholungsurlaub von bis zu vier Wochen bleibt außer Betracht. Nimmt der amtierende Stellvertreter oder die amtierende Stellvertreterin die Funktionen ununterbrochen (ein Erholungsurlaub von bis zu vier Wochen bleibt außer Betracht) länger als drei Monate wahr, erhält er für die darüber hinausgehende Zeit drei Viertel der für den Vertretenen festgesetzten Entschädigung. Die an den Vertreter zu zahlende Entschädigung ist hierauf anzurechnen. (5) Entschädigungsansprüche nach dieser Satzung entfallen für die Dauer des Ruhens des Mandats ( 53 NKomVG). (6) Fallen mehrere Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach 2 oder 5 zusammen, so wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt, und zwar die jeweils höhere. (7) In den Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung ist eine Pauschalentschädigung für die dienstliche Inanspruchnahme eines privaten Fernsprechanschlusses wie folgt enthalten: a) bei Entschädigungen von mehr als 51,-- monatlich mit 26,-- monatlich b) in allen übrigen Fällen mit 123,-- jährlich. 6

8 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. 7

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