S a t z u n g. der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen. an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen
|
|
- Stefanie Thomas
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 S a t z u n g der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen Erlass und Änderungen der Satzung Beschluss Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten vom vom am am Erlass Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung
2 Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Buxtehude am folgende Satzung zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom beschlossen: 1 Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten Aufwandsentschädigungen und Fahrkostenersatz in folgender Höhe: monatlich zuzüglich je Sitzung 190,-- Aufwandsentschädigung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz 2 Zusätzliche Entschädigung der stellvertretenden Bürgermeister oder der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und der Fraktionsvorsitzenden Neben den Entschädigungen nach 1 erhalten: Die stellvertretenden Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen mtl. Vorsitzende von Fraktionen 238,-- Aufwandsentschädigung und 43,-- Fahrkostenersatz 190,-- Aufwandsentschädigung 43,-- Fahrkostenersatz 3 Entschädigung der nicht dem Rat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse usw. (1) Nicht dem Rat angehörende Mitglieder der Ausschüsse usw. erhalten: je Sitzung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz (2) Ausschussmitglieder mit Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Buxtehude können anstelle des Fahrkostenersatzes nach Abs. 1 erhalten: a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die unter Inanspruchnahme möglicher Ermäßigungen nachgewiesenen Fahrkosten der jeweils niedrigsten Beförderungsklasse und 1
3 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät b) bei Benutzung eines Pkw eine Entschädigung von 0,30 /km, jedoch jeweils höchstens für eine Entfernung von 50 km. 4 Entschädigung der Ortsratsmitglieder und Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme im Ortsrat (1) Die Ortsratsmitglieder erhalten: monatlich 60,-- Aufwandsentschädigung und 9,-- Fahrkostenersatz (2) Ratsfrauen und Ratsherren, die einem Ortsrat mit beratender Stimme angehören, erhalten pro Sitzung 20,-- Aufwandsentschädigung und 5,-- Fahrkostenersatz 5 Zusätzliche Entschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters, der stellvertr. Ortsbürgermeisterin/des stellvertr. Ortsbürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden in den Ortsräten Neben den Entschädigungen nach 4 erhalten: die Ortsbürgermeisterin mtl. bzw. der Ortsbürgermeister mtl. die stellvertr. Ortsbürgermeisterin bzw. der stellvertr. Ortsbürgermeister mtl. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Fraktionen in den Ortsräten mtl. 200,-- Aufwandsentschädigung und 51,-- Fahrkostenersatz 35,-- Aufwandsentschädigung und 13,-- Fahrkostenersatz 30,-- Aufwandsentschädigung und 13,-- Fahrkostenersatz 6 Entschädigung der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher erhalten mtl. 210,-- Aufwandsentschädigung und 60,-- Fahrkostenersatz 2
4 7 Reisekosten und Verdienstausfallentschädigung (1) Für Dienstreisen werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts für Beamte gewährt. Bei Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen werden abweichend vom Bundesreisekostengesetz eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 je km und eine Mitnahmeentschädigung von 0,02 je km und Person gewährt. Dienstreisen von Ratsfrauen und Ratsherren, anderen Mitgliedern der Ausschüsse und Ortsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses. Das gilt nicht für Dienstreisen der stellvertretenden Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen. (2) Auf Antrag wird neben einer Aufwandsentschädigung nach den 1, 2 und 4 der glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch mit 30,-- pro Stunde und 240,-- pro Tag wenn durch die Wahrnehmung des Mandats die beruflich ausgeübte Haupttätigkeit berührt wird. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. (3) Unselbständig Tätige erhalten im Rahmen der Höchstbeträge nach Abs. 2 auf Antrag den entstandenen und nachgewiesenen Brutto-Verdienstausfall ersetzt. Dabei soll die Erstattung des Verdienstausfalles und der darauf entfallenden Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar mit dem Arbeitgeber geregelt werden. (4) Die Aufwandsentschädigung nach den 1, 3 und 4 dieser Satzung umfasst nicht die Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Den in den 1, 3 und 4 dieser Satzung genannten Personen werden für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung infolge ihrer Mandatstätigkeit auf Nachweis bis zur Höhe von 8,-- je angefangene Stunde - höchstens 8 Stunden je Tag - erstattet. Der Erstattungsanspruch besteht, sofern das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem anderen Grund (Krankheit, Betreuung) der Betreuung bedarf und die Betreuung von Kindern innerhalb der Haushaltsgemeinschaft in anderer Weise nicht möglich ist (z. B. durch andere Familienangehörige). (5) Ratsfrauen und Ratsherren, die einen Haushalt mit drei oder mehr Personen führen, von denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist, und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 20,-- je angefangene Stunde höchstens 8 Stunden je Tag. 3
5 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät (6) Die in den 1, 3 und 4 dieser Satzung genannten Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können und bei denen im Bereich der Haushaltsführung oder im beruflichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen wird, damit diese Personen in zumutbarer Weise ihren Verpflichtungen aus der Mandatstätigkeit wahrnehmen können, haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20,-- pro Stunde. (7) Für die Teilnahme der Ratsfrauen und Ratsherren und Ortsratsmitglieder an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats, für die gesonderter Urlaub gewährt wurde, gelten die Abs. 2 und 4 entsprechend. 8 Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr werden monatliche Aufwandsentschädigungen in folgender Höhe gewährt: a) dem Stadtbrandmeister 242,-- b) dem stellvertretenden Stadtbrandmeister 121,-- c) dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Buxtehude 110,-- dem stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Buxtehude 55,-- den Ortsbrandmeistern der übrigen Ortsfeuerwehren 80,-- den stellvertretenden Ortsbrandmeistern der übrigen Ortsfeuerwehren 41,-- d) den Zugführern der Ortsfeuerwehr Buxtehude 80,-- den stellvertr. Zugführern der Ortsfeuerwehr Buxtehude 41,-- e) den Gerätewarten der Ortsfeuerwehr Buxtehude 50,-- dem Gerätewart der Ortswehr Neukloster 39,-- den Gerätewarten der übrigen Ortswehren 25,-- f) dem Sicherheitsbeauftragten der Gesamtwehr 32,-- den Sicherheitsbeauftragten der Ortswehren 10,-- g) dem Leiter der Jugendfeuerwehr, 50,-- den Jugendwarten der übrigen Ortswehren 25,-- h) dem Stadtfunkbeauftragten 50,-- den Funkbeauftragten der übrigen Ortswehren 13,-- i) den Stadtatemschutzbeauftragten 50,-- den Atemschutzbeauftragten der übrigen Ortswehren 13,-- j) dem Gefahrgutbeauftragten 50,-- 4
6 k) dem Kleiderwart 50,-- Funktionsträger/Stellvertretende Funktionsträger, die neben ihrer Funktion eine weitere Funktion wahrnehmen, erhalten zusätzlich zu dem für die erste Funktion festgesetzten Betrag die Hälfte des für die weitere Funktion festgesetzten Betrages. (2) Für die Teilnahme an den nachstehend aufgeführten Veranstaltungen werden gewährt: a) Gemeindebrandmeistertagung und Kreisfeuerwehrverbandstag pro stimmberechtigten Teilnehmer je Wehr 10,-- b) Maschinistentagung (für bis zu 4 Teilnehmern je Wehr) je 10,-- c) Leistungswettkämpfe (für bis zu 10 Teilnehmern je Wehr) je 4,-- d) Lehrgänge auf Kreisebene je Tag 25,-- Lehrgänge auf Kreisebene je ½ Tag 13,-- (3) Neben den nach Abs. 1 und 2 zu zahlenden Entschädigungen bestehen die gesetzlichen Ansprüche auf Erstattungen nach 12 Abs. 2-6 des Nds. Brandschutzgesetzes. Für die Fälle des 12 Abs. 5 und 6 Nds. Brandschutzgesetz wird der Höchstbetrag auf 26,-- pro Stunde und 208,-- pro Tag festgesetzt. (4) Bei vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin angeordneten oder genehmigten Dienstreisen nach Orten außerhalb von Buxtehude, insbesondere zur Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, feuerwehrtechnischen Fachtagungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, werden sowohl Reisekosten als auch der nachweislich entstandene Verdienstausfall nach den Vorschriften des 12 Nds. Brandschutzgesetz erstattet. Die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes für Ehrenbeamte sind anzuwenden. 8 a Entschädigung der oder des Behindertenbeauftragten Der oder dem Behindertenbeauftragten wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe der gemäß 8 Abs.1 Buchst. c) dem Ortsbrandmeister der Stadt Buxtehude gewährten Aufwandsentschädigung entspricht. 5
7 1-04 EntschädSatz f. ehrenamtl.tät 9 Allgemeine Bestimmungen (1) Mit den Entschädigungen nach dieser Satzung sind sämtliche nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Ratsfrauen und Ratsherren und ehrenamtlich Tätige vorgesehenen Ansprüche abgegolten. (2) Sitzungen im Sinne dieser Satzung sind außer Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und der übrigen Gremien des Rates auch Fraktionssitzungen. Sitzungsgelder werden an die jeweils ordentlichen Mitglieder der einzelnen Gremien oder an die sie im Einzelfall vertretenen Stellvertreter gewährt. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht erst nach einer Teilnahme an der Sitzung von mindestens 10 Minuten Dauer. Pro Tag und Person darf Sitzungsgeld für maximal zwei Sitzungen gezahlt werden. (3) Aufwandsentschädigung von 16,-- und Fahrkostenersatz von 4,-- sowie gegebenenfalls Verdienstausfallentschädigung werden für sonstige Veranstaltungen im Stadtgebiet (z. B. Besprechungen, Besichtigungen) gezahlt, sofern der Verwaltungsausschuss einer Teilnahme zustimmt. (4) Ist der Empfänger einer auf Monatsbasis pauschalierten Entschädigung ununterbrochen länger als drei Monate verhindert, seine Funktion wahrzunehmen, ermäßigt sich seine Entschädigung auf die Hälfte für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Ein Erholungsurlaub von bis zu vier Wochen bleibt außer Betracht. Nimmt der amtierende Stellvertreter oder die amtierende Stellvertreterin die Funktionen ununterbrochen (ein Erholungsurlaub von bis zu vier Wochen bleibt außer Betracht) länger als drei Monate wahr, erhält er für die darüber hinausgehende Zeit drei Viertel der für den Vertretenen festgesetzten Entschädigung. Die an den Vertreter zu zahlende Entschädigung ist hierauf anzurechnen. (5) Entschädigungsansprüche nach dieser Satzung entfallen für die Dauer des Ruhens des Mandats ( 53 NKomVG). (6) Fallen mehrere Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach 2 oder 5 zusammen, so wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt, und zwar die jeweils höhere. (7) In den Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung ist eine Pauschalentschädigung für die dienstliche Inanspruchnahme eines privaten Fernsprechanschlusses wie folgt enthalten: a) bei Entschädigungen von mehr als 51,-- monatlich mit 26,-- monatlich b) in allen übrigen Fällen mit 123,-- jährlich. 6
8 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. 7
S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,
S A T Z U N G über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder, nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder sowie sonstige ehrenamtlich Tätige vom 25.09.2013 gültig vom 01.11.2013 31.10.2014
MehrS A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden
S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrArtikel I Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschußmitglieder.
Satzung der Stadt Schöningen über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 12.12.2001
MehrSatzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige
Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
MehrOrtsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser
Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Geltungsbereich 2 2 Aufwandsentschädigung
Mehrüber die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen
1 über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen Stand: 08.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Aufwandsentschädigung
Mehrvom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes
MehrArtikel I. Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder.
Satzung der Stadt Schöningen über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fasung
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrI. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Gemeinde Wagenfeld (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.05.2015 Aufgrund der 10, 44 und 55 des
Mehrin der Samtgemeinde Ilmenau
Samtgemeinde Ilmenau Der Samtgemeindebürgermeister Aktenzeichen: 10 00 06 Melbeck, den 18.06.12 S A T Z U N G über Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Verdienstausfall und Auslagenentschädigung in
MehrSeite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld
Seite 1 von 5 Satzung über die Entschädigung der Ratsherren und Ratsfrauen, der Mitglieder von Ausschüssen, der Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen Teil I Entschädigung
MehrGEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g
GEMEINDE MOLBERGEN Anlage II S a t z u n g über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Molbergen Aufgrund der 10, 44
MehrSatzung der Stadt Langelsheim über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls
Lesefassung der Satzung der Stadt Langelsheim über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2017 (Inkrafttreten: 01.01.2018)
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Essen/Oldb. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten an Mitglieder des Rates und die sonstigen für die Gemeinde Essen/Oldb. tätigen
MehrSatzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte
Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden
MehrS a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/4 S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6 und 29 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrSatzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete
Satzung über Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkostenvergütung und Erstattung von Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder von Ausschüssen
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Ratsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Cappeln (Oldenburg) sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrEntschädigung der Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall-, Pauschalstunden- und Auslagenersatz, Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und Reisekostenentschädigung
MehrPräambel. 1 Ansprüche
Satzung der Stadt Goslar über die Entschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitgliedern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder vom 01.06.2017
MehrSatzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte
Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden
MehrLesefassung S A T Z U N G. über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall. der GEMEINDE VECHELDE
1 Lesefassung S A T Z U N G über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der GEMEINDE VECHELDE Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrAbschnitt I Entschädigungen für kommunalpolitische Tätigkeiten
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG 10.3 SATZUNG der Stadt Cuxhaven über die Entschädigung der Abgeordneten des Rates, der Mitglieder der Ortsräte, der sonstigen Mitglieder von Ausschüssen, von Ehrenbeamten und von
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung für Ehrenbeamte. und sonstige ehrenamtlich tätige. Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren
S a t z u n g über die Entschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Westoverledingen vom 13. Dezember 2012 geändert am 10.12.2015
MehrS A T Z U N G. über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall. der GEMEINDE VECHELDE
1 S A T Z U N G über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der GEMEINDE VECHELDE Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven
S a t z u n g über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven Der Rat der Samtgemeinde Zeven hat in seiner Sitzung am 19.06.2017 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz
Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz 1. Abschnitt Kreistagsabgeordnete 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten
MehrSatzung. der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen
Satzung der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Aufgrund der 10, 44, 54, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrNeubekanntmachung der Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Verdienstausfall und. vom 12. September 2012
Neubekanntmachung der Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Verdienstausfall und Auslagen, Fahr- und Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 12. September 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter,
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines
05-1 S A T Z U N G über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Gemeinde Gnarrenburg.
MehrSatzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn
Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und
MehrS A T Z U N G. Allgemeines
S A T Z U N G über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Haren (Ems) in der Fassung
MehrSatzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen Auf Grund der 10, 11, 44 und 55 des Niedersächsischen
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, nicht dem Rat angehörende Ausschußmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich
Mehr1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete
Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Kreistagsabgeordneten des Landkreises Ammerland und die nicht dem Kreistag
Mehr(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung
MehrAbdruck der S a t z u n g
Abdruck der S a t z u n g über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Verdienstausfall und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Schellerten (Entschädigungssatzung)
MehrEinleitung. 2 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete
SATZUNG über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich Tätigen im Landkreis Leer (Entschädigungssatzung) vom 25.06.2015 Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58, 71 und
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz Stand: 01.07.2018 (Lesefassung incl. 12. Änderungssatzung) Das Amtsblatt für den Landkreis
MehrSatzung über Entschädigungen für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bückeburg
Satzung über Entschädigungen für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bückeburg Aufgrund der 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
MehrAllgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen, Ratsherren und Mitglieder der Ortsräte
Satzung der Gemeinde Bad Essen über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, der Mitglieder des Ortsrates, der Ortsbürgermeister und der Ortsvorsteher
MehrSatzung über die Zahlung. von Entschädigungen für. Aufwand, Verdienstausfall. und Fahrtkosten
30 10 10 10 Satzung über die Zahlung von Entschädigung für Aufwand, Verdienstausfall Satzung über die Zahlung von Entschädigungen für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten gültig ab 01. Januar 2002
MehrOrtsrecht. Stand: Aktenzeichen: / 02. der Samtgemeinde Brome
Ortsrecht der Samtgemeinde Brome Stand: 2015-11-11 Aktenzeichen: 10 20 13 / 02 Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde
MehrSatzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall
Satzung über Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall 10-3 Auf Grund der 10, 44, 55, 58 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung
MehrSatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn
Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bad Zwischenahn Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt (04403/604-104) veröffentlicht
Mehr1 Allgemeines. (3) Auf die/den Bürgermeister/in findet diese Satzung keine Anwendung. 2 Entschädigung der Ratsmitglieder
Gemeinde Lehre Satzung der Gemeinde Lehre über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall (Aufwandsentschädigungssatzung) Gemeinde Lehre - 2 - Aufwandsentschädigungssatzung
Mehr- Entschädigungssatzung -
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006
Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006 Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.08.1996
MehrS a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder
S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder Aufgrund der 6, 29, 39, 51 und 55 f der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat
Mehr1 Aufwandsentschädigung
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige der Stadt Schneverdingen (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10.02.2003 1. Änderung
Mehr1 Allgemeines. 2 Sitzungsgeld für Ratsherren
Satzung über die Entschädigung der Ratsherren, der Ortsratsmitglieder, der Ehrenbeamte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Wittingen (Entschädigungssatzung) Auf Grund der 10, 44,
MehrNeben dieser Reisekostenvergütung werden Sitzungsgelder nicht gezahlt.
S A T Z U N G über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder der Stadt Ronnenberg sowie der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers
MehrSatzung ALLGEMEINES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR RATSMITGLIEDER
Satzung 1.03 Seite 1 der Gemeinde Wiefelstede über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Wiefelstede Auf Grund der 6, 29, 39 und 51 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011
Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011 Aufgrund der 10, 44, 55 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Hemmoor vom 17. Dezember 2001 Aufgrund der
MehrSamtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,
MehrSatzung. 1. Teil. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder. 1 Allgemeines
Satzung der Gemeinde Hatten über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Fahrtkosten sowie des Ersatzes der Auslagen und des Verdienstausfalles an Ratsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen
MehrSatzung der Gemeinde Krummhörn über Aufwands-, Verdienstausfall- und Fahrkostenentschädigung in der Fassung vom
Satzung der Gemeinde Krummhörn über Aufwands-, Verdienstausfall- und Fahrkostenentschädigung in der Fassung vom 29.11.2012 Aufgrund der 10, 44, 45, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehrin der Fassung der Änderungsatzungen vom Anwendungsbereich
Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der Fassung der Änderungsatzungen vom 08.11.2016 Aufgrund der 10 Abs. 1, 55, 58 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 7 und 91 Abs.
MehrSatzung der Gemeinde Loxstedt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom 18. Dezember 2007
Satzung der Gemeinde Loxstedt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom 18. Dezember 2007 1 Anspruchsberechtigte, Ansprüche Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 2 Aufwandsentschädigungen
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrOR Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen
Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen vom 06.10.2014 1. geändert durch Satzung vom 25.01.2016 2. geändert durch
MehrS A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrSatzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Fredenbeck
O r t s r e c h t d e r S a m t g e m e i n d e F r e d e n b e c k Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde
MehrStadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,
Stadt Osterholz-Scharmbeck S a t z u n g der Stadt Osterholz-Scharmbeck über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, sonstiger Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen Aufgrund der 6,
MehrS A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Cadenberge über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Cadenberge
MehrEntschädigungssatzung der Gemeinde Adendorf
Gemeinde Adendorf Entschädigungssatzung der Gemeinde Adendorf Gemäß 55 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. V. m. 10, 11, 44, 54, 58, 71 NKomVG in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrSatzung über die Entschädigungen für Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamte/innen und ehrenamtlich Tätige der Stadt Soltau
Satzung über die Entschädigungen für Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamte/innen und ehrenamtlich Tätige der Stadt Soltau Auf Grund der 6, 29, 39 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in
MehrSatzung der Gemeinde Lemwerder über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigungen für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen
Satzung der Gemeinde Lemwerder über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigungen für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Aufgrund der 10, 44, 55, 58 und 71 des Niedersächsischen
MehrS a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrS A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung)
S A T Z U N G über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze (Entschädigungssatzung) (Neufassung) Auf Grund der 44, 54, 55, 58, 71 und 90 ff des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Allgemeinde Vorschriften
Stadt Arendsee (Altmark) Satzung der Stadt Arendsee (Altmark) über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten für ehrenamtliche Ortsbürgermeister, ehrenamtlich Tätige sowie
MehrSATZUNG. 1 Entschädigungsanspruch
SATZUNG über die Entschädigung der Ratsfrauen/Ratsherren, der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher der Stadt Burgdorf Aufgrund
MehrGemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung
Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich Beschließendes Organ: Gemeinderat Zuständig
MehrSatzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige
Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige in der Fassung des 4. Nachtrages vom 10. Juli 2014 Aufgrund des 4 in Verbindung mit 24 Abs.
MehrNeufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)
Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige und Ehrenbeamte der Stadt Bad Pyrmont vom 22.11.1984 einschl. der Ergänzungen durch die 5 Änderungssatzungen (Text der ab Januar 2015
MehrSatzung der Gemeinde Bliestorf. über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern. (Entschädigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Bliestorf über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 4, 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der Landesverordnung über Entschädigungen
MehrS a t z u n g der Gemeinde Wohltorf
S a t z u n g der Gemeinde Wohltorf über die Entschädigung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Verdienstausfall in der Stadt Peine
Seite 1 von 13 Satzung über Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz und Verdienstausfall in der Fassung vom 19. Dezember 2002 Aufgrund der 6, 29 und 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der
MehrI. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder. Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Satzung der Stadt Helmstedt über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44, 55, 71 Abs. 7 und 91 Abs.
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Rastede über den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall sowie über Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und sonstige in der Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen. Aufgrund
MehrEntschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg)
Entschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg) Aufgrund der 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen
MehrI. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder. 1 Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Lesefassung der Satzung der Stadt Helmstedt über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung
MehrSatzung der Gemeinde Hasloh über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Hasloh über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung
MehrSatzung der Samtgemeinde Jümme über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen
Satzung der Samtgemeinde Jümme über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrSatzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom 22.07.2016 Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung über die Entschädigung der
MehrA 2 Aufwandsentschädigungssatzung A 2
Satzung der Stadt Bad Fallingbostel über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, der ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten, der Ortsvorsteher(innen)
MehrRedaktionelle Lesefassung! S A T Z U N G
Redaktionelle Lesefassung! S A T Z U N G über die Entschädigung der in der Gemeinde Breklum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
MehrEntschädigungssatzung der Stadt Lauenburg/Elbe vom
Entschädigungssatzung der Stadt Lauenburg/Elbe vom 22.07.2003 Aufgrund der 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 25. Juni
MehrS a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder
S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder Aufgrund der 6, 29, 39, 51 und 55 f der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat
MehrOrtsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.7
Entschädigungssatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 26. Juni 2003 rückwirkend in Kraft getreten am 01. April 2003 Änderungsdaten: 3 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die 1. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung
MehrSatzung der Gemeinde Bönningstedt über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Bönningstedt über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung
MehrEntschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf
Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf (Kreis Steinburg) in der Fassung der 1. Änderung vom 01.03.2004 (in Kraft seit 21.08.03) Aufgrund der 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein
Mehr