Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit *
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- Falko Richter
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1 40.4 Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * vom. November 99 (Stand. Dezember 00). Allgemeine Bestimmungen Gemeinnützige Arbeit Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten einer Institution geleistet wird, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt. Grundsatz Durch gemeinnützige Arbeit können Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten vollzogen werden. * Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt. * Voraussetzungen Auf Verlangen des Verurteilten kann der Vollzug einer Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilligt werden, wenn. der Verurteilte, insbesondere bezüglich Charakter und Vorleben, Gewähr bietet, die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einzuhalten;. durch diese Vollzugsart die Fortsetzung der bisherigen Arbeit oder Ausbildung nicht gefährdet ist.. Verfahren 4 Fristen Die gemeinnützige Arbeit ist in einem Zeitraum von längstens einem Jahr zu leisten. Je Woche sind in der Regel mindestens 0 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten darf nicht beeinträchtigt werden. * * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 40.4 Gemeinnützige Arbeit - Verfügung des DJS Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit kann nur aus triftigen Gründen aufgeschoben werden. 5 Umwandlung Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug. * Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinnützige Arbeit angerechnet. Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung. 6 Gesuch Das Gesuch um Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist innert zehn Tagen nach der formellen Aufforderung zum Strafantritt schriftlich bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen. 7 Entscheid Die Strafvollzugsbehörde bespricht mit dem Verurteilten die Vollzugsmodalitäten, namentlich den Vollzugstermin, die Art der zu verrichtenden Arbeit und die Arbeitszeit. Anschliessend entscheidet sie schriftlich über das Gesuch. 8 Verzicht Der Verurteilte kann im Laufe des Vollzuges auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichten. In diesem Falle ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im ordentlichen Vollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.. Unfallversicherung, Überwachung, Einstellung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit 9 Unfallversicherung Der Verurteilte ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit zusätzlich durch den Staat gegen Unfall versichert. 0 Überwachung Die Strafvollzugsbehörde überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Sie kann Kontrollen am Arbeitsplatz durchführen.
3 Gemeinnützige Arbeit - Verfügung des DJS 40.4 Begünstigte Institution Die Strafvollzugsbehörde schliesst mit der Institution, die in den Genuss gemeinnütziger Arbeit kommt, einen Vertrag, in dem insbesondere der Verantwortliche für die Leitung und die technische Überwachung der Arbeit bezeichnet wird. Informationspflicht Die Institution unterrichtet die Strafvollzugsbehörde umgehend von jeglicher Verletzung der Arbeitspflicht oder von Vorkommnissen, die der Verurteilte während der Erfüllung seiner Aufgabe verursacht oder erleidet. Einstellung Hält sich der Verurteilte nicht an die festgelegten Bedingungen oder erweist er sich bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe als böswillig, erteilt ihm die Strafvollzugsbehörde eine förmliche Verwarnung. Im Wiederholungsfall kann sie die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Einstellung ohne vorgängige Verwarnung angeordnet werden. Die Einstellung kann auch angeordnet werden, wenn die Fortsetzung der Arbeitsleistung für den Verurteilten oder für die begünstigte Institution nicht mehr zumutbar ist. 4 Bei Einstellung der gemeinnützigen Arbeit ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im ordentlichen Vollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen. 5 Der angebrochene Arbeitstag wird nicht berücksichtigt. 4 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Die begünstigte Institution stellt der Strafvollzugsbehörde eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen 5 * Anwendbarkeit Diese Verfügung ist auch auf Strafen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen und noch nicht vollzogen wurden. Vor dem. Dezember 995 in Form der gemeinnützigen Arbeit angetretene Freiheitsstrafen werden nach der bis zum. Dezember 995 geltenden Regelung zu Ende geführt.
4 40.4 Gemeinnützige Arbeit - Verfügung des DJS 6 * Gültigkeit Die Gültigkeit dieser Verfügung wird bis zum. Dezember 00 verlängert. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den. Januar 99 in Kraft. 4
5 Gemeinnützige Arbeit - Verfügung des DJS 40.4 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung keine Angabe Erlasstitel keine Angabe geändert - Abs keine Angabe geändert - Abs keine Angabe aufgehoben - 4 Abs keine Angabe geändert - 5 Abs keine Angabe geändert keine Angabe geändert keine Angabe geändert - 5
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