2. Saarländischer Vergabetag Das neue Vergaberecht 2016: Wichtigste Änderungen aus Sicht der Planer

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1 2. Saarländischer Vergabetag 2016 Das neue Vergaberecht 2016: Wichtigste Änderungen aus Sicht der Planer Saarbrücken, Dipl.-Ing. Arnulf Feller GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Friedrichsplatz 6, Mannheim Tel.: Fax: Web:

2 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Rd. 400 direkte und rd indirekte Vereinsmitglieder, z. B.: 5 Berufsverbände der Ökologen Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Mainz FRAPORT, Flughafen Köln-Bonn, ZDF Architektenkammer Saarland Ingenieurkammern Baden-Württemberg und Saarland Ministerium der Finanzen, Saarland Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, BW Städte Karlsruhe, Ludwigshafen, Mainz, Paderborn, Stuttgart Ingenieur- und Architekturbüros 2

3 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VgV-F-Fragen ist neutral, stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher, stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher, wird bundesweit angefragt, ist beim Justizministerium B.-W. als Schlichtungsstelle geführt, ist bei der Europäischen Kommission notifiziert, ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. 3

4 Hinweis: Nationale Vergabestimmungen Jetzt: Diskussionsentwurf des BMWi für ein Vergaberecht unterhalb der EU- Schwellenwerte, Stand ! Vorgesehenes Inkrafttreten: Anfang 2017! ia/uvgo_entwurf_ _1.pdf

5 Überblick Vergabebestimmungen Überblick EU-Vergabeverfahren bis zum (früher): RL 2004/18/EG GWB ( 1-132) VgV ( 1-24) VOB VOL VOF ( 1-20) 5

6 Überblick Vergabebestimmungen Überblick EU-Vergabeverfahren ab dem (aktuell): RL 2014/24/EU GWB ( 1-186) VgV ( 1-82) ( 73-80) VOB Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen und Planungswettbewerbe 6

7 Überblick VgV 2016 VgV 2016: ( 1) ( ) VgV Schätzung des Auftragswertes Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Beleg der Eignung und des Nicht- Vorliegens von Ausschlussgründen EEE Neu und wichtig: Schätzung des Auftragswertes (nicht neu, aber wichtig), 3 VgV! Leistungsfähigkeit, 45, 46 VgV! Einheitliche Europäische Eigenerklärung EEE, 48, 50 VgV! 7

8 Überblick VgV 2016 VgV 2016: ( ) ( 82) VgV Zuschlag und Zuschlagskriterien Neu und wichtig: Berechnung von Lebenszykluskosten Zuschlag, 58, 59, 60 VgV! Ungewöhnlich niedrige Angebote Eignung Zuschlag Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe Eignung speziell bei VgV-F-Verfahren, 75 VgV! Zuschlag speziell bei VgV-F-Verfahren, 76 VgV! Wettbewerbe bei VgV-F-Verfahren, 78 VgV! 8

9 VgV Eignung allgemein 45 Abs. 2 VgV: Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen. Damit soll erreicht werden, dass die Eignung bei doppeltem Auftragswert erreicht ist! Damit gilt nicht mehr: Je größer, umso besser! Abweichungen sind zu begründen und zu dokumentieren! 9

10 VgV Eignung allgemein 46 Abs. 3 VgV: Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ( ) kann der öffentliche Auftraggeber ( ) ausschließlich die Vorlage von einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen. 1. ( ) um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen. Damit können auch ältere Referenzen gewertet werden! Gerade bei ungewöhnlichen VgV-F-Verfahren wichtig! (Z. B.: Faulbehälter einer Kläranlage) 10

11 VgV Eignung allgemein 48 Abs. 3 VgV: Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach 50. Der AG hat die EEE zu akzeptieren! 11

12 VgV EEE 50 Abs. 1 VgV: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 7/2016 vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom , S. 16) zu übermitteln. Es gibt eine (zunächst recht umfangreich erscheinende) EEE nach strenger Formvorgabe! Für regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmende AN lohnt sich das! 12

13 VgV EEE EEE lt. Durchführungsverordnung EU 2016/7: Die EEE besteht aus folgenden Teilen und Abschnitten: Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber ( ) Teil II: Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer Teil III: Ausschlussgründe Teil IV: Eignungskriterien Teil V: Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber Teil VI: Abschlusserklärung. Teil I wird vom AG, Teile II ff vom AN (elektronisch) ausgefüllt. Dürfte eine echte Erleichterung werden! 13

14 VgV Zuschlag allgemein 58 Abs. 2 S. 2 VgV: Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative ( ) Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere 1. ( ) 2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, ( ) ( ). Der AG kann die Qualität des Schlüsselpersonals (wieder) als Zuschlagskriterium heranziehen! Gerade für VgV-F-Verfahren wichtig! 14

15 VgV Zuschlag allgemein 58 Abs. 2 S. 3 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen ( ) Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird. Gibt der AG die Mindestsätze nach HOAI fest vor, könnte nur nach qualitativen Kriterien vergeben werden! 15

16 VgV Zuschlag allgemein 58 Abs. 5 VgV: An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken. Wertungsgremium soll aus mindestens 2 Vertretern bestehen! Ausnahmen wären zu begründen und zu dokumentieren! In VOF bisher immer nur der Auftraggeber! 16

17 VgV Zuschlag allgemein 59 Abs. 1 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird. Ist grundsätzlich ein interessantes Zuschlagskriterium! Wird zurzeit auch für VgV-F-Verfahren diskutiert (z. B. in der DWA)! Zurzeit für VgV-F-Verfahren noch nicht erkennbar von Relevanz! Nachfolgend genauer! 17

18 VgV Zuschlag allgemein 59 Abs. 2 VgV: Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen ( ) an. Die Berechnungsmethode kann umfassen 1. die Anschaffungskosten, 2. die Nutzungskosten, ( ), 3. die Wartungskosten, 4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, ( ), oder 5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, ( ). Ist bei Planungsleistungen vorab (wohl) nicht zu fassen! 18

19 VgV Zuschlag allgemein 60 Abs. 1 VgV: Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auskömmlichkeitsprüfung jetzt allgemein normiert! Gelingt mit der Methode des optimalen Honorars der GHV! Siehe Website der GHV unter Publikationen / Schriftenreihe hverfahren_ pdf 19

20 VgV Eignung spez. AuI-Leistungen 75 Abs. 4 VgV: Eignungskriterien müssen gemäß 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Mitarbeiter und Umsatzzahlen müssen in angemessenem Verhältnis zum Auftrag stehen! Keine Forderung von 20 Mitarbeitern, wenn 3 Personen für den Auftrag genügen! Keine Forderung von 10 Mio. Umsatz pro Jahr, wenn der Auftrag nur rd pro Jahr beträgt! 20

21 VgV Eignung spez. AuI-Leistungen 75 Abs. 5 S. 2 VgV: Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von 46 Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat. Keine Forderung von Erfahrungen über die Objektplanung einer Berufsfeuerwehrwache! Keine Forderung von Erfahrungen in der Tragwerksplanung von Kindergärten! 21

22 VgV Zuschlag spez. AuI-Leistungen 76 Abs. 1 VgV: Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Klare und eindeutige Normierung, dass ein Leistungswettbewerb und kein reiner Preiswettbewerb stattfinden darf! Leider keine echte Konkretisierung, wie das aussehen soll! Methode GHV auch weiterhin zu empfehlen! 22

23 VgV Wettbewerbe 78 Abs. 2 Satz 4 VgV: Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung. In den genannten Bereichen sollen Wettbewerbe durchgeführt werden! Dies ist vom AG zu prüfen und seine Entscheidung ist zu dokumentieren! Wird allerdings kaum rügefähig sein! 23

24 VgV E-Vergabe 81 Satz 1 VgV: Zentrale Beschaffungsstellen ( ) können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von 53 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Übliche AG haben noch eine Frist bis , um auf E-Vergabe umzusteigen (Zur Info: UVgO-BMWi-Diskussionsentwurf: ab ausschließlich E-Vergabe)! Jetzt aber los! 24

25 Zusammenfassung VgV: Die GHV hilft bei Fragen! Die VOF ist weg und wird durch die VgV für freiberufliche Leistungen (VgV-F) ersetzt! Eignungsnachweise müssen dem Auftrag entsprechen! Es gibt eine umfangreiche EEE, die vom AG zu akzeptieren ist! Die Qualität des Schlüsselpersonals kann als Zuschlagskriterium verwendet werden! Der AG kann nur nach Qualität vergeben! VgV-F-Verfahren sind im Leistungswettbewerb zu vergeben! Wettbewerbe sind zu prüfen! Die neue VgV gilt ab ! Die Synopse der GHV gibt einen weiterführenden Überblick! 25

26 2. Saarländischer Vergabetag 2016 Das neue Vergaberecht 2016: Wichtigste Änderungen aus Sicht der Planer Saarbrücken, und machen Sie `was draus! Ständig aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Website:

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