Musterarbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag EAV nach dem OR) für Musikschulen (MS) mit Musiklehrpersonen (MLP)

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1 Musterarbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag EAV nach dem OR) für Musikschulen (MS) mit Musiklehrpersonen (MLP) Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise zum Umgang mit dem Muster-EAV sorgfältig durch. Der Muster-EAV beachtet das zwingende Arbeitsrecht. Seine dispositiven (selbst gestaltbaren) Regelungen werden vom VZM so empfohlen. Verwenden Sie diese Vorlage, soweit Sie sie verstehen und soweit sie inhaltlich zu den Arbeitsverhältnissen an Ihrer MS passt. Gehen Sie dabei nach den folgenden Arbeitsschritten vor: - Prüfen Sie die rechtlichen Grundlagen Ihrer Anstellungsverhältnisse: MS als Vereine, Genossenschaften oder Stiftungen stellen ihre MLP in aller Regel privatrechtlich nach dem Obligationenrecht (Artikel 319 ff.) an. Dafür dient der vorliegende Muster-EAV. - Für MS des öffentlichen Rechts (d. h. als Teil einer Schul-/Gemeinde im Kanton Zürich): Prüfen Sie, ob Ihre MS die MLP nach OR anstellen darf und soll. Der Muster-EAV gibt ansonst wertvolle Hinweise für Ihre Anstellungs-Verfügungen auf die Besonderheiten im Arbeitsverhältnis mit MLP. Womöglich können Sie diese personalrechtlich übernehmen. - Der Muster-EAV enthält die unerlässlichen Hauptaspekte der Zusammenarbeit. Und er verweist auf ggf. Reglemente usw. der MS. Prüfen Sie, welche Reglemente Vertrags- Bestandteil werden sollen und erklären Sie sie ausdrücklich als solche. Sie können später nur noch einvernehmlich oder mittels Änderungskündigung geändert werden. - Kursive Textstellen im Muster-EAV sind von der MS selbst mit den konkreten Angaben zu füllen. - [Text in eckiger Klammer enthält erläuternde Hinweise; bitte im EAV selbst wieder löschen.] - Erarbeiten Sie sich auf der Grundlage des vorliegenden Musterarbeitsvertrags die für Ihre Musikschule konkret passende Vorlage und lassen Sie diese bei Unsicherheiten vorab von einer Fachperson überprüfen.

2 [Logo und Name MS] [Muster-]Arbeitsvertrag zwischen der Musikschule und Name der Musiklehrperson als Arbeitgeberin (Musikschule) als Arbeitnehmerin (Lehrperson) wird der folgende Arbeitsvertrag nach den Artikeln 319 ff. OR geschlossen: A. Geltungsbereich B. Pensum / Pensengarantie [/ Arbeitszeit] 1. Dieser Vertrag regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrperson an der Musikschule. 2. Die Lehrperson unterrichtet Fachgebiet. [Evt:] in der MGA, im Einzel- und / oder im Gruppenunterricht. 3. Ihr Stellenantritt erfolgt am Datum. 4. Arbeitsort für den Unterricht sind die Unterrichtslokale der Musikschule. 5. Der Vertrag gilt befristet für ein Jahr ab Stellenantritt. Die Parteien verständigen sich rechtzeitig über eine allfällige Fortführung der Zusammenarbeit über dieses Datum hinaus. [Bei Fortführung nach dieser faktischen Probezeit ist dieser EAV wie folgt mit neuer Ziffer 5 anzupassen:] Der Vertrag gilt unbefristet. [Ziffer 5 für Stellvertretungen:] Der Vertrag gilt befristet bis DATUM. Verlängerungen von Stellvertretungen begründen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 6. [Für Lehrpersonen ohne Personenfreizügigkeit:] Dieser Vertrag gilt nur bei, erst ab und bis zum Ablauf vom Vorliegen der gültigen Arbeitsbewilligung (Bedingung). Das Pensum beträgt bei Arbeitsbeginn Anzahl Lektionen und wird jeweils für das folgende Semester von der Schulleitung festgelegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die An- und Abmeldungen betreffend diese Lehrperson und allgemein im betreffenden Fach und kommenden Semester, sowie, nach Möglichkeit, den Pensumswunsch der Lehrperson. Die Lehrperson stimmt einer insofern nötigen Reduktion ihres Pensums hiermit zu; eine Erhöhung darf nur in Absprache mit ihr erfolgen. [Mögliche Ergänzung von Ziffer B für den Fall, dass das Besoldungsreglement VZM nicht übernommen wird:] Das Vollzeit-Pensum an der Musikschule beträgt Anzahl Arbeitsstunden pro Woche und 28 Stunden Unterricht sowie im Übrigen unterrichtsfreie Arbeitszeit. [Alternative Ergänzung von Ziffer B für den Fall, dass das Besoldungsreglement VZM nicht übernommen wird:] Beim Vollzeit-Pensum beträgt die Jahresarbeitszeit Anzahl [z.b ] Stunden netto (nach Abzug bereits von 4 Wochen Ferien und den Feiertagen). Davon sind Anzahl [z.b ] Stunden Unterricht (28 Lektionen à 60 Min. pro Woche während 39 Wochen im Jahr) und das Übrige unterrichtsfreie Arbeitszeit.

3 C. Aufgaben der Lehrperson D. Arbeitszeit / Freizeit / Ferien E. Qualitätsentwicklung & Weiterbildung F. Treuepflichten G. Entlohnung Die Aufgaben der Lehrperson richten sich nach dem Berufs- Auftrag gemäß dem Besoldungsreglement VZM (vgl. Ziffer 2.1 der Ausgabe 2011). 1. Die Lehrperson erfasst ihre Arbeitszeit vollständig schriftlich und reicht das Dokument [z.b. Formular X, Vorlage Y der Musikschule] monatlich bis spätestens am 3. des Folgemonats der Musikschule ein. 2. Die unterrichtsfreie Arbeitszeit organisiert die Lehrperson im Rahmen von Ziffer C. (z. B. Konvents-Termine) selbst. 3. Die mit den Eltern / SchülerInnen und der Schulleitung vereinbarten Unterrichtszeiten des Semesters sind einzuhalten. 4. Verschiebungen von Lektionen aus Gründen bei der Lehrperson sind nur ausnahmsweise zulässig und sofern dafür im Voraus mit den Eltern / SchülerInnen eine Ersatzunterrichtszeit geklärt ist. 5. Die Lehrperson teilt solche Verschiebungen sowie Absenzen aus eigenen Gründen (wie Krankheit) soweit möglich im Voraus und jedenfalls unverzüglich der Schulleitung mit. 6. Die Lehrperson hat Anspruch auf vier [ab 50 fünf, ab 60 sechs] Wochen bezahlte Ferien. Sie sind während der Schulferien zu beziehen. Über Ausnahmen davon entscheidet die Schulleitung. Die Lehrperson wirkt an der Qualitätsentwicklung der Musikschule mit und bildet sich selbst regelmäßig weiter. Näheres dazu enthält der Berufsauftrag gemäß dem Besoldungsreglement VZM (vgl. Ziffer 2.1 der Ausgabe 2011). Die Lehrperson meldet der Musikschule unaufgefordert und umgehend weitere Arbeitsverhältnisse. Das Erteilen von Privatunterricht an Schüler/innen im Einzugsgebiet der Musikschule sowie das Leiten eines nicht von der Musikschule getragenen Orchesters / Chores dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung erfolgen. 1. Die Entlohnung erfolgt gemäß dem Besoldungsreglement des Verbands Zürcher Musikschulen. 2. Die Einstufung beträgt bei Arbeitsbeginn Stufe in der Kategorie Kategorie und Besoldungsstufe Besoldungsstufe. [Die hier folgenden Ziffern 3-6 fallen bei Aufnahme der Ziffern 1 und 2 oben in den Arbeitsvertrag weg, da das Besoldungsreglement sie selbst beinhaltet und regelt. Sie sind als mögliche Alternative gedacht für Musikschulen welche Ziffern 1 und 2 nicht in ihren Arbeitsvertrag aufnehmen:] 3. Der Anfangs-Jahreslohn bei Vollzeit beträgt somit CHF Betrag brutto. 4. Der Lohn wird inklusive Ferienentschädigung monatlich per Anfangs Folgemonat ausbezahlt unter Abzug der gesetzlich geschuldeten und der besonders vereinbarten Beiträge an die Sozialversicherungen. [Mögliche Ergänzung:] Die Auszahlung erfolgt als Akonto auf die jeweils erst definitive Lohnabrechnung per Semesterende (gemäß der effektiv geleisteten Arbeitszeit unter

4 Berücksichtigung u. a. der entschädigungslosen Absenzen). 5. Zusätzlich wird ein 13. Monatslohn pro rata Zeitpunkt [z. B.: mit dem Monatslohn / mit dem letzten Semesterlohn / per Schuljahresende] ausbezahlt. [Mögliche Alternative oder Ergänzung:] Leistungslohn-Komponenten 6. [Mögliche Ergänzung:] Lohn für Zusatzfunktionen wie Fachstellen-Leitung, Konvents-Präsidium, Ortsschulleitung usw. H. Versicherungen I. Pensionskasse J. Beendigung des Arbeitsverhältnis 1. Mit der Anstellung wird die Lehrperson unentgeltlich in die Unfallversicherung der Musikschule aufgenommen. Bei einem Pensum von wenigstens 240 Minuten pro Woche ist die Lehrperson auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. [Die NBU-V ist von Gesetzes wegen zwingend ab 8 Arbeitsstunden (Lektionen und unterrichtsfreie Arbeitszeit zusammen) bei einer 42-h-Woche] 2. Die Musikschule verfügt für ihre Mitarbeitenden ab dem vierten Monat der Anstellung über eine Krankentaggeldversicherung. Diese deckt nach einer Karenzfrist von Zahl Tagen [i. d. R. 30, 60 oder 90] während einer Dauer von maximal Zahl Tagen [i. d. R. 720] Zahl % [i. d. R. 80%] vom versicherten Lohn. Die Prämienkosten dieser Versicherung trägt die Musikschule / tragen die Parteien je zur Hälfte [die Musikschule muss mindestens die Hälfte tragen]. Ab dem vierten Monat der Anstellung (OR 324a I) bis zum Ablauf der Karenzfrist trägt die Musikschule 80% der Lohnkosten selbst (OR 324b III). [Alternative zu 2. bei Fehlen der KTG-Versicherung:] Die Entlohnung bei krankheitsbedingter Absenz richtet sich nach OR 324a II und der Zürcher Skala. Mit der Anstellung tritt die Lehrperson der Vorsorgestiftung Musik und Bildung bei. [Alternative:] Mit der Anstellung tritt die Lehrperson der Vorsorge- Einrichtung der Musikschule Name bei. [Ohne BVG-Obligatorium:] Die Lehrperson kann freiwillig der Vorsorgestiftung der Musikschule beitreten. Die Beiträge dafür richten sich nach den Reglementen der Vorsorgeeinrichtung. 1. Dieser Vertrag kann bis jeweils am und (Kündigungstermine) für das kommende Schulsemester gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Die Parteien können statt einer Kündigung eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. 3. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des AHV- Pensionsalters nicht / ohne Kündigung.

5 K. Weitere Bestimmungen L. Mediationsklausel Folgende Reglemente und Dokumente bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrages [prüfen, ob passend; siehe auch die Empfehlungen in der Einleitung zum Muster-EAV vorne]: Stellenbeschrieb und Pflichtenheft für die Aufgabe Anstellungsbedingungen der Musikschule Besoldungsreglement VZM Statuten & Schulordnung der Musikschule Reglement Weiterbildung VZM Reglement der Vorsorgestiftung VMS/SMPV / Name... [Möglicher Zusatz oder Alternative mit Aufnahme obiger Dokumente hier:] Folgende Merkblätter sind für die Lehrperson zudem verbindlich: Merkblatt Fairnessregeln VZM Merkblatt Ethische Grundsätze VMS Merkblatt zum Datenschutz VZM Merkblätter über die UVG- & KTG-Versicherungen VZM Merkblatt zur Arbeitslosenversicherung VZM... Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder sonst aus ihrer Zusammenarbeit streben die Parteien eine einvernehmliche Lösung an. Dazu wählen die Parteien, ggf. auch bei einer Klage im Rahmen der obligatorischen Schlichtung, das Verfahren Mediation. Einigen sie sich nicht über die Person der Mediatorin oder des Mediators, wird diese durch die Präsidentin des VZM bestimmt. Die Kosten der Mediation übernimmt die Musikschule. Ort, Datum Ort Datum Unterschrift Musikschule Unterschrift Lehrperson

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