BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstim m ung Nr. 3/2009

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene stellen... 5 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage Anlass/Notwendigkeit der Vorlage Schwerpunkte der Richtlinie Allgemeines Überblick betreffend die neue Verbraucherkredit-Richtlinie Geplante Umsetzung Stellungnahme der Verbände Verhältnis zur Schweiz Verfassungsmässigkeit Personelle und finanzielle Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG Beilagen: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2009 vom 5. Februar 2009 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2008 die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge erlassen. Die Regelungen sind bis zum 11. Juni 2010 in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat zum einen das Ziel, den Verbraucherschutz durch mehr Transparenz bei der Kreditwerbung und Kreditvergabe europaweit einheitlich zu verbessern. Andererseits sollen der grenzüberschreitende Wettbewerb angetrieben und dadurch die Zinssätze günstiger werden. Innerhalb des EWR erhalten die Bürger damit dieselben Rechte und Informationsstandards: Sie können Angebote für Darlehen zum Kauf von Konsumgütern (z.b. eines Autos) grenzüberschreitend vergleichen. Derzeit sind die Zinssätze in den einzelnen EWR-Ländern sehr unterschiedlich. Sie variieren von Land zu Land zwischen 6 und 12 Prozent. Da auch die Kostenstruktur der angebotenen Kredite untereinander sehr variiert, sind verschiedene Kreditangebote oft kaum miteinander vergleichbar. Dieses Defizit soll nun mit dieser Richtlinie beseitigt werden. Nach Einschätzung der EU-Kommission geht es um einen Verbraucherkreditmarkt von rund 800 Mio. EUR. Dieser Markt soll nun vereinheitlicht werden. Die derzeit geltende Regelung für Verbraucherkredite beruht auf einer Richtlinie aus dem Jahr 1987 (Richtlinie 87/102/EWG). Darin wurden seinerzeit bestimmte gemeinschaftliche Mindestanforderungen festgelegt, u. a. einige Informationspflichten, Vorschriften zum Berechungsmodus des effektiven Jahreszinses sowie das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das allerdings nicht näher präzisiert wurde. Die Richtlinie geht neu von einer Vollharmonisierung aus. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch Flexibilität in den Bereichen vorvertragliche Informationen, Widerrufsrecht, verbundene Geschäfte (Kaufvertrag Kreditvertrag), vorzeitige Rückzahlung, Überschreitung des Gesamtkreditbetrages, Regulierung von Kreditgebern und Kreditvermittlern und Pflichten der Kreditvermittler. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Wirtschaft

5 5 BETROFFENE STELLEN Amt für Handel und Transport, Finanzmarktaufsicht

6 6 Vaduz, 10. März 2009 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 16/2009 vom 5. Februar 2009 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Am 5. Februar 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom , Seite 66 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 11. Juni 2010 sind die erforderlichen nationalen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.

7 7 2. ANLASS/NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtages haben an ihren Sitzungen vom bzw befunden, dass der Übernahmebeschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend der Richtlinie 2008/48/EG der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. 3. SCHWERPUNKTE DER RICHTLINIE 3.1 Allgemeines Die neue Verbraucherkreditrichtlinie soll viele praktische Vorteile für Europas Verbraucher bringen. Künftig wird europaweit ein echter Angebotsvergleich bei Krediten möglich sein. Die letzte Richtlinie von 1987, die die Kreditvergabe an Verbraucher regelte, wurde von den Mitgliedstaaten rechtlich sehr unterschiedlich umgesetzt, was viele Kreditgeber verunsicherte. Das hatte zur Folge, dass bis heute kein wirklich grenzüberschreitender Kreditmarkt entstanden ist. Mit der neuen Richtlinie soll nun das ohnehin grosse wirtschaftliche Potential der einzelnen nationalen Kreditmärkte weiter gesteigert werden, indem ein funktionierender europäischer Binnenmarkt für Konsumentenkredite geschaffen wird. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht in grossen Teilen eine so genannte Vollharmonisierung vor. Das bedeutet, dass von den Vorgaben der Richtlinie zum überwiegenden Teil nicht abgewichen werden darf. Vorschriften im nationalen Recht, die den Vorgaben der Richtlinie entgegenstehen, müssen aufgehoben oder zumindest angepasst werden.

8 8 3.2 Überblick betreffend die neue Verbraucherkredit-Richtlinie Anwendungsbereich (Art. 2) Die Richtlinie gilt für Kreditverträge (Definition in Art. 3 lit. c) mit einem Gesamtkreditbetrag ab EUR bis zu EUR Wichtige Ausnahmen: u. a. Hypothekarkredite; Leasingverträge, bei denen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasingobjektes besteht; Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, die binnen einem Monat zurückzuzahlen sind; zins- und gebührenfreie Kredite bzw. mit geringen Gebühren verbundene Kredite, die binnen einer Frist von drei Monaten zurückzuzahlen sind; Kreditverträge, bei denen sich die Haftung ausschliesslich auf einen Pfandgegenstand beschränkt. Standardinformation in der Werbung (Art. 4) und vorvertragliche Informationen (Art. 5 bis 7) Die Richtlinie enthält Regelungen über Standardinformationen in der Werbung, die eingehalten werden müssen, wenn in der Werbung Angaben zu Zinssätzen oder sonstigen Kosten eines Kredits gemacht werden. Art. 5 legt fest, welche vorvertraglichen Informationen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zu liefern haben. Die Informationen sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen, wobei im Anhang II der Richtlinie ein entsprechendes Formular zu den Europäischen Standardinformationen für europäische Verbraucherkredite zur Verfügung gestellt wird. Art. 6 enthält besondere vorvertragliche Informationspflichten bei Verträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und anderen speziellen Kreditverträgen. In Art. 7 wird klargestellt, dass die Verpflichtungen betreffend die vorvertraglichen Informationen nicht für Lieferanten von Waren oder Erbringer von Dienstleistungen gelten, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. In diesen Fällen steht der Kreditgeber in der Informationspflicht.

9 9 Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (Art. 8) Art. 8 regelt die Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf Basis der vom Verbraucher erteilten ausreichenden Informationen und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus entsprechenden Datenbanken. Bei Änderung des Gesamtkreditbetrages nach Abschluss des Kreditvertrages ist eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Aufstockung des Gesamtkreditbetrages vorzunehmen. Zugang zu Datenbanken (Art. 9) Kreditgebern aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ist ohne Diskriminierung Zugang zu Datenbanken zu gewähren, die der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers dienen. Ausserdem wird in Art. 9 festgelegt, dass bei Ablehnung eines Kreditantrages aufgrund einer Datenbankabfrage der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren hat, sofern einer solchen Unterrichtung nicht andere Gemeinschaftsvorschriften oder Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegenstehen. Information und Rechte aus Kreditverträgen (Art. 10 bis 13) Art. 10 enthält die zwingenden Angaben in Kreditverträgen, Art. 11 Regelungen zum Sollzinssatz. Spezielle Regelungen über Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit werden in Art. 12 getroffen. Art. 13 sieht Regelungen über die ordentliche Kündigung unbefristeter Kreditverträge vor. Rücktrittsrecht und vorzeitige Rückzahlung (Art. 14, 16) Art. 14 räumt dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ein. Nach Art. 16 (vorzeitige Rückzahlung) ist der Verbraucher berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Er kann in diesem Falle eine Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die

10 10 verbleibende Laufzeit des Vertrages richtet. Für die durch die vorzeitige Rückzahlung entstandenen und zusammenhängenden Kosten kann der Kreditgeber unter eingeschränkten Bedingungen (Art. 16 Abs. 2 und 3) eine Entschädigung verlangen. Die Mitgliedstaaten können (Art. 16 Abs. 4) u. a. auch vorsehen, dass der Kreditgeber eine Entschädigung verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, der nicht höher als EUR 10'000.- innerhalb von 12 Monaten sein darf. Bestimmungen über die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes finden sich in Art. 19. Pflichten des Kreditvermittlers (Art. 21) Art. 21 regelt bestimmte Pflichten von Kreditvermittlern. Diese haben in der Werbung als auch in den für Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinzuweisen und insbesondere darzulegen, ob sie ausschliesslich mit einen oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängige Kreditmakler arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher das dem Vermittler zu zahlende Entgelt bekannt gegeben wird und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher und Kreditvermittler auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart wird, bzw. das dem Kreditvermittler zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird. 4. GEPLANTE UMSETZUNG In Liechtenstein beinhalten das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über den Konsumkredit (LGBl Nr. 50) bzw. die Verordnung vom 15. Februar 2000 zum Gesetz über den Konsumkredit (LGBl Nr. 67) bereits grundlegende Bestimmungen

11 11 betreffend Konsumkredite. Mit dem Erlass dieser Gesetze wurde die Richtlinie 87/102/EWG in nationales Gesetz umgesetzt. Im Zuge der bisher erfolgten Umsetzung von Konsumkreditbestimmungen ist zu prüfen, ob die erwähnten Gesetze, insbesondere sämtliche Informationspflichten, gemäss den Vorgaben der Richtlinie angepasst werden müssen. Nach einer ersten Einschätzung der bestehenden Bestimmungen sind vor allem die diversen Informationspflichten in die bestehenden Bestimmungen einzubinden. Allerdings kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt werden, ob diese Anpassungen im bestehenden Konsumkreditgesetz erfolgen sollen wie z.b. als Teilrevision, oder aufgrund des Umfanges doch eine Totalrevision zu befürworten wäre. Diese Abklärung ergibt sich im Hinblick auf die Umsetzungsarbeiten automatisch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiters ist auch zu prüfen, ob weitere Bestimmungen in nationalen Gesetzen wie z.b. im ABGB bzw. im Konsumentenschutzgesetz den Richtlinienvorgaben entgegenstehen. 5. STELLUNGNAHME DER VERBÄNDE Bereits zu Beginn der Umsetzungsarbeiten soll insbesondere der Liechtensteinische Bankenverband involviert werden. Die Europäische Kommission hat deutlich festgehalten, dass von der Richtlinie direkt betroffene Verbände bereits in einem frühen Stadium einzubeziehen sind, zumal diese die neuen Bestimmungen in ihre Praxis umzusetzen haben. 6. VERHÄLTNIS ZUR SCHWEIZ Derzeit wird in der Schweiz von einer Umsetzung dieser Richtlinie abgesehen. Somit werden nach der Umsetzung in Liechtenstein Unterschiede zum schweizerischen Konsumkreditgesetz bestehen. Da die Richtlinie aber im Wesentlichen

12 12 einen Ausbau von Informationspflichten bewirken wird, sind für die Praxis keine Probleme zu erwarten. Die Grundstruktur des Konsumkredits bzw. die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes bleiben aufrecht und sind somit weiterhin identisch. Ausserdem verweist die Schweiz darauf, dass, zumindest was das Konsumkreditrecht betrifft, sie dem Gemeinschaftsrecht weiterhin voraus bleibt VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Die Regierung ist gemeinsam mit der EWR-Kommission des Landtags zur Auffassung gelangt, dass die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge dem Hohen Landtag gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung zur Zustimmung vorzulegen ist. Weiters wirft die Vorlage keine verfassungsmässigen Fragen auf. 8. PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Der Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hat keinerlei personelle und finanzielle Konsequenzen. 1 Vg. Felix Schöbi, Die neue Verbraucherkreditrichtlinie und das Konsumkreditgesetz, in: Jusletter 1. September 2008

13 13 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 16 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2009 die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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