Irene Sommer Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht

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2 Irene Sommer Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht

3 Studienmodule Soziale Arbeit Herausgegeben von Heinz-Jürgen Dahme Ria Puhl Regina Rätz Wolfgang Schröer Titus Simon Mechthild Wolff Die Reihe Studienmodule Soziale Arbeit präsentiert Grundlagentexte und bietet eine Einführung in basale Themen der Sozialen Arbeit. Sie orientiert sich sowohl konzeptionell als auch in Inhalt und Aufbau der Einzelbände hochschulübergreifend an den jeweiligen Studienmodulen. Jeder Band bereitet den Stoff eines Semesters in Lehr- und Lerneinheiten auf, ergänzt durch Übungsfragen, Vorschläge für das Selbststudium und weiterführende Literaturhinweise.

4 Irene Sommer Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht Grundlagen der Sozialverwaltung, des Verwaltungshandelns und des Rechtsschutzsystems 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage

5 Die Autorin Irene Sommer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in Berlin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie als Lehrbeauftragte an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin, Fachhochschule für Soziale Arbeit, Gesundheit, Erziehung und Bildung. Weitere Informationen unter Die Musterlösungen zum Buch finden Sie als kostenlosen Download unter: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 1. Auflage , aktualisierte und überarbeitete Auflage 2015 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen Juventa Verlag Weinheim und München 2015 Beltz Juventa Weinheim und Basel Werderstr. 10, Weinheim Satz: text plus form, Dresden ISBN

6 Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem Bürgerliches und öffentliches Recht Sozialrecht Gerichtszweige Rechtsnormen Verfassung Gesetz Rechtsverordnung Satzung Internationale Rechtsnormen Rangordnung Übersichten Übungsfragen 30 Kapitel 2 Staats- und Verwaltungsorganisation Staat, Staatsgewalt und Gewaltenteilung Verwaltungsbegriff und Verwaltungsaufgaben Verwaltungsträger und Verwaltungsbehörden Natürliche Personen Juristische Person Föderalismus Föderalismus in der Gesetzgebung Föderalismus in der Rechtsprechung Föderalismus in der Verwaltung Übersichten Übungsfragen 47 5

7 Kapitel 3 Verwaltungsträger und Verwaltungsebenen Bundesverwaltung Landesverwaltung Kommunalverwaltung Unmittelbare und mittelbare Verwaltung Juristische Personen des öffentlichen Rechts Juristische Personen des Privatrechts Beliehene Sozialverwaltung Träger der Sozialversicherung Träger von Fürsorge- und Förderungsleistungen sowie sozialer Entschädigung Private Träger Aufsicht Aufsichtsarten Aufsichtskonstellationen Übersichten Übungsfragen 76 Teil II Verwaltungshandeln Kapitel 4 Handlungsformen Privatrechtliches Handeln Erlass von Rechtsnormen (abstrakt-generelles Handeln) Öffentlich-rechtlicher Vertrag Schlichtes Verwaltungshandeln Verwaltungsakt (VA) Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Behörde Regelung Einzelfall Außenwirkung Allgemeinverfügung Nebenbestimmung Zusicherung Übersichten Übungsfragen 101 6

8 Kapitel 5 Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Rechtsstaatsprinzip Gesetzesvorrang Gesetzesvorbehalt Rechtsgrundlagen Arten von Rechtsgrundlagen Finden von Rechtsgrundlagen Schritte der Rechtsanwendung/Subsumtion Technik Darstellung Tatbestandsvoraussetzungen/unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsfolge/Ermessen Arten des Ermessens Ermessensfehler Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Gleichbehandlungsgrundsatz Ermessensreduzierung auf Null Formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines VA Übersichten Übungsfragen 137 Kapitel 6 Verwaltungsverfahren Verfahrensbeginn Zuständigkeit der Leistungsträger Einleitung des Verfahrens Informations- und Beratungspflichten Rechte und Pflichten im Verfahrensablauf Beteiligte Bevollmächtigte Amtsermittlungsgrundsatz Mitwirkungspflichten Anhörung Akteneinsicht Befangenheit Umgang mit Sozialdaten Vorschüsse/vorläufige Leistungen Entscheidung/Ende des Verfahrens Bekanntgabe des VA Bestimmtheit und Form des VA Begründung des VA 169 7

9 6.3.4 Rechtsbehelfsbelehrung Verwaltungsvollstreckung Vollstreckung von Geldforderungen Vollstreckung von Handlungen, Dulden, Unterlassen Übersicht Übungsfragen 179 Kapitel 7 Fehler und Fehlerfolgen eines VA Wirksamkeit, Anfechtbarkeit und Bestandskraft Nichtigkeit Rechtswidrigkeit Nicht erhebliche Verfahrens- und Formfehler Heilung Unbeachtlichkeit Umdeutung Berichtigung Übersichten Übungsfragen 196 Kapitel 8 Staatshaftung Soziale Entschädigung Amtshaftung Amtsträger Amtspflicht Schuldhafte Pflichtverletzung Schaden Einschränkungen und Ausschließungsgründe Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Voraussetzungen und Rechtsfolge Einschränkungen und Ausschließungsgründe Folgenbeseitigungsanspruch Voraussetzungen und Rechtsfolge Einschränkungen und Ausschließungsgründe Übersicht Übungsfragen 219 Kapitel 9 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA Voraussetzungen 223 8

10 9.1.2 Rechtsfolge Geltendmachung Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA Rücknahme-Voraussetzungen Einschränkende Voraussetzungen für die Rücknahmebefugnis Fristen Rechtsfolge Erstattung Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA Widerruf für die Zukunft Widerruf für die Vergangenheit Aufhebung des VA mit Dauerwirkung Generelle Voraussetzungen Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung Rechtsfolge Fristen Erstattung Übersichten Übungsfragen 254 Teil III Rechtsschutzsystem Kapitel 10 Verwaltungskontrolle und Rechtsbehelfe Verwaltungsinterne Kontrolle Verwaltungsexterne Kontrolle Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe Übersichten Übungsfragen 268 Kapitel 11 Widerspruchsverfahren Grundlagen Gang des Widerspruchsverfahrens Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs Statthaftigkeit 274 9

11 Form Frist Widerspruchsbefugnis/subjektives öffentliches Recht Wirkung des Widerspruchs Übersicht Übungsfragen 286 Kapitel 12 Grundsätze sozialgerichtlicher Verfahren Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Zuständigkeit Beteiligte Bevollmächtigte Klage/Antrag Frist Klage-/Antragsbefugnis Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Gang des Verfahrens Amtsermittlungsgrundsatz Beweiswürdigung Mündliche Verhandlung Rechtliches Gehör Gerichtliche Entscheidungen Sonstige Formen der Verfahrensbeendigung Kosten Übersichten Übungsfragen 307 Kapitel 13 Sozialgerichtliche Verfahrensarten Anfechtungsklage Leistungsklagen Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage Untätigkeitsklage Allgemeine Leistungsklage Feststellungsklagen Allgemeine Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage Normenkontrollklage Eilverfahren

12 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Herstellung der aufschiebenden Wirkung) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Übersicht Übungsfragen 334 Kapitel 14 Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung Beratungshilfe Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe Voraussetzungen Bewilligung Soziale Rechtsdienstleistungen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen Rechtsdienstleistungen für Mitglieder Rechtsdienstleistungen durch Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Rechtsdienstleistungen durch Behörden Übersichten Übungsfragen 352 Literatur

13 Verzeichnis der Übersichten Kap. 1: Rechtsgebiete und Gerichtszweige 28 Sozialrecht 29 Rechtsnormen 29 Kap. 2: Gewaltenteilung 44 Verwaltungsaufgaben 45 Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen 45 Föderalismus 46 Kap. 3: Unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Bundes und der Länder 72 Verwaltungsaufgaben der Kommunen 73 Soziale Aufgaben und Verwaltungsträger 74 Aufsicht 75 Kap. 4: Handlungsformen der Verwaltung 99 Elemente des VA 100 Kap. 5: Rechtmäßiges Verwaltungshandeln 135 Prüfungsschema Rechtmäßigkeit eines VA 136 Kap. 6: Verwaltungsverfahren 178 Kap. 7: Fehler des VA 194 Fehlerfolgen 195 Kap. 8: Staatshaftung 218 Kap. 9: System der SGB X 250 Prüfungsschema 44 SGB X 251 Prüfungsschema 45 SGB X 252 Prüfungsschema 48 SGB X 253 Kap. 10: Verwaltungskontrolle/Rechtsschutzsystem 266 Einlegung von Rechtsbehelfen 267 Kap. 11: Prüfungsschema Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs 285 Kap. 12: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Recht der sozialen Arbeit 305 Instanzenzug der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 305 Sozialgerichtliches Verfahren 306 Kap. 13: Verfahrensarten

14 Kap. 14: Berechnung des Einkommens bei Beratungsund Prozesskostenhilfe 350 Soziale Rechtsdienstleistungen

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16 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung

17 Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem Zur Einordnung des Sozialverwalt ungsrechts in das Re chtssystem werden die verschiedenen Rechtsbereiche (Privatrecht, öffentliches Recht, Verfassungsrecht, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht) kurz erläutert und voneinander abgegrenzt. Der Begriff Rechtsnorm wird erklär t und die wesentli chen nationalen und internationalen Rechtsquellen sowie ihre Beziehung zueinander werden dargestellt. 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht Es gibt eine historisch gewachsene Zweiteilung der deutschen Rechtsordnung. Man unterscheidet bürgerliches Recht (auch: Zivilrecht oder Privatrecht ) und öffentliches Recht 1. Bürgerliches Recht umfasst die Rechtsnormen 2, die die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen Bürgerinnen/Bürgern d. h. sowohl natürlichen als auch juristischen Personen 3, regeln. In bürgerlich-rechtlichen Rechtsnormen sind Rechte und Pflichten geregelt, die für jedermann gleichermaßen gelten. Beispiele: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten aus gegenseitigen Verträgen, z. B. zwischen Käufer und Verkäufer, zwischen Mieter und Vermieter, zwischen Handwerksunternehmer und Auftraggeber etc. Es regelt auch die Rechte und Pflichten, die sich aus Familienverhältnissen 1 Vgl. Falterbaum II.3, S ; Trenczek/Tammen/Behlert Kap , S Zum Begriff Rechtsnorm vgl. Kap. 1.4; vgl. auch Trenczek/Tammen/Behlert Kap , S Zum Begriff s. u. Kap. 2.3; vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort juristische Person ; Haase/Keller Rn

18 ergeben, z. B. Unterhaltspflichten oder Erbberechtigung. Das Arbeitsrecht gehört ebenfalls zum Bürgerlichen Recht und regelt die Rechte und Pflichten aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Öffentliches Recht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgerinnen/Bürgern und Staat und die Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Staatsorganen untereinander, also verpflichten oder berechtigen sie nicht jedermann, sondern den Staat. Beispiele: Der Staat ist berechtigt Steuern und Sozialabgaben von seinen Bürgerinnen/ Bürgern zu verlangen und einzuziehen. Der Staat gewährt Leistungen, z. B. Sozialleistungen oder die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder an einer Hochschule. Der Staat erteilt Erlaubnisse für bestimmte Betätigungen seiner Bürgerinnen/Bürger, z. B. Führerschein, Gewerbeerlaubnis, Baugenehmigung. Die Rechtsbeziehungen zwischen Staatsorganen untereinander regeln z. B. Art. 70 ff. Grundgesetz (GG), die festlegen, für welche Sachgebiete entweder der Bund oder die Länder Gesetze erlassen dürfen. 102 ff. SGB X regeln z. B. Ausgleichsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern. Auch das Strafrecht, welches den staatlichen Strafanspruch gegenüber den Bürgerinnen/Bürgern regelt, ist Teil des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht wird zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht unterschieden. Das Verfassungsrecht (in der Bundesrepublik Deutschland geregelt im Grundgesetz GG) umfasst die Rechtsnormen, die die Grundordnung eines Staates festlegen, z. B. die Wahl der Staatsform, die Einrichtung und Aufgaben der einzelnen Staatsorgane (Parlamente, Verwaltung, Rechtsprechung etc.), die grundsätzlichen Regelungen über die Ausübung der Staatsgewalt, die Grundsätze des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens, die Rechtsstellung der Bürgerinnen/Bürger 4. In Abgrenzung dazu richtet sich das Verwaltungsrecht an die Träger der öffentlichen Verwaltung und umfasst diejenigen Rechtsnormen, die den Staat zur konkreten Umsetzung, Erfüllung und Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Aufgaben berechtigen und verpflichten. 4 Vgl. Sodan/Ziekow 3 Rn

19 Verwaltungsrecht gilt damit als konkretisiertes Verfassungsrecht 5. Beispiel: Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) wurde Ende des Jahres 2004 als ein neues Gesetz vom Bundestag beschlossen und in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. In den Art. 76 ff. GG ist festgelegt, wie ein Gesetzgebungsverfahren auszusehen hat, wer angehört werden muss, mit welcher Mehrheit ein Gesetz beschlossen werden kann usw. In den Art. 1 20, 28 GG sind grundlegende Staatsprinzipien (z. B. Grundrechte der Bürgerinnen/Bürger, Sozialstaatsprinzip) festgelegt, die ein neues Gesetz nicht verletzen darf. Dies alles ist Verfassungsrecht. Die konkreten Bestimmungen des SGB II, also die Vorschriften darüber, wer in welcher Situation, unter welchen Voraussetzungen, welche Art von Leistungen von welcher Behörde beanspruchen kann, sind Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht teilt man ein in einen allgemeinen und einen besonderen Teil 6. Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Sachgebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regelungen zum Gegenstand. Dies sind z. B. allgemein gültige Regelungen über den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens, die Verfahrensprinzipien, allgemeine Rechte und Pflichten von Bürgerinnen/Bürgern und Behörden und die Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Geregelt ist dies in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der Länder und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören die Regelungen für die einzelnen, unterschiedlichen Sachgebiete der Verwaltung, z. B. Ausbildungsförderungsrecht, Ausländerrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Einkommensteuerrecht, Gewerberecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Polizeirecht, Sozialrecht, Umweltrecht, Wohngeldrecht etc. Diese Regelungen sind jeweils in einem, für ein bestimmtes Sachgebiet geltendem Gesetz festgelegt. Z. B. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Baugesetzbuch (BauGB), Bundesbeamtengesetz (BBG), Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbeordnung (GewO), Hochschulrahmengesetz (HRG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG), Sozialgesetzbuch (SGB), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Wohngeldgesetz (WoGG) etc. 5 Vgl. Schmidt, Verwaltungsrecht Rn ; Sodan/Ziekow 61, 62; zur Abgrenzung vgl. auch 40 VwGO. 6 Vgl. Ipsen, Verwaltungsrecht, 1 Rn

20 Beispiele: Im AufenthG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann, im BAföG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Studierender Ausbildungsförderung und falls ja, in welcher Höhe bekommen kann. Dies ist besonderes Verwaltungsrecht. Im VwVfG und in der VwGO ist z. B. geregelt, wie und in welcher Form die Entscheidung der Behörde dem Betroffenen bekannt zu geben ist, welche Befugnisse die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts hat oder wie, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen der Betroffene dagegen Widerspruch einlegen könnte. Dies ist allgemeines Verwaltungsrecht. 1.2 Sozialrecht Das Sozialrecht ist Gegenstand des besonderen Verwaltungsrechts und regelt die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips 7 als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (Sozialverwaltung). Das Sozialstaatsprinzip dient der Herbeiführung von sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit 8. Zur Verwirklichung wurde ein gesetzlich festgelegtes, staatliches Leistungsangebot geschaffen, welches verschiedene Leistungen der Vorsorge (Sozialversicherung), der Hilfe und Förderung und der Entschädigung enthält 9. Kernstück des Sozialrechts ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen zwölf verschiedenen Büchern (SGB I XII). Je nach Zielrichtung der sozialen Aufgabe gibt es im SGB ein eigenes Gesetzbuch. Mit den historisch ältesten Büchern des SGB über die gesetzliche Sozialversicherung sollen wesentliche Lebensrisiken abgesichert werden: Arbeitslosigkeit (SGB III), Krankheit (SGB V), Unfall (SGB VII), Alter/Erwerbsunfähigkeit (SGB VI), Pflegebedürftigkeit (SGB XI). Hierbei besteht das Prinzip der Vorsorge durch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Das heißt, wer als Arbeitnehmer in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlt, entrichtet dadurch Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Verwirklicht sich eines der versicherten Lebensrisiken, d. h. wird der Betreffen- 7 Vgl. Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG; vgl. auch Frings Kap. 1.2; Trenczek/Tammen/Behlert I-2.1.3, S Vgl. 1 SGB I. 9 Vgl. Kap. 1.5 Übersicht 2; vgl. auch Frings Kap. 1.3; Muckel/Ogorek 3 Rn. 1 5, 4 Rn

21 de z. B. krank, erreicht das Rentenalter oder verliert seine Arbeit, erhält er die nach den entsprechenden Gesetzbüchern vorgesehenen Leistungen. Das SGB gewährleistet Leistungen jedoch auch unabhängig von vorher erbrachten Versicherungsbeiträgen. Dies geschieht in Form von steuerfinanzierten Leistungen zur Hilfe und Förderung von Bedürftigen, z. B. die Sozialhilfe für Nicht-Erwerbsfähige (SGB XII), die Arbeitslosengeld II genannte Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II), die Förderung Behinderter (SGB IX) und die Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII). Zusätzlich gibt es auch außerhalb des SGB eine Vielzahl von Gesetzen, die gemäß der Auflistung in 68 SGB I ebenfalls dem Sozialrecht zuzuordnen sind. Zu nennen wären z. B. das Recht der sozialen Entschädigung 10, das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeld (BEEG), das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder das Wohngeld (WoGG) uvm. Wie im übrigen Verwaltungsrecht, so lässt sich auch im Sozialrecht zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Teil unterscheiden. Neben den oben dargestellten Spezialgesetzen, die ein bestimmtes Sachgebiet des Sozialrechts regeln (= besonderer Teil), gibt es Gesetze, die für die meisten Bereiche des Sozialrechts gleichermaßen gelten (= allgemeiner Teil). Diese sind das SGB I und das SGB X für die verwaltungsbehördlichen Verfahren 11 und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die sozialgerichtlichen Verfahren. Zusammengefasst werden diese Regelungen als Sozialverwaltungsrecht bezeichnet. Vom Aufbau und von den Inhalten her ähneln sich das Sozialverwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsrecht stark. So wurden z. B. das SGB X aus dem VwVfG und das SGG aus der VwGO abgeleitet, aber in einigen Bereichen für das Sozialrecht modifiziert 12. In der Sozialen Arbeit hat man sowohl mit dem Sozialverwaltungsrecht als auch mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht zu tun. So gelten z. B. für das Ausländer-, Jugendhilfe- oder Wohngeldrecht das VwVfG und die VwGO, für das Sozialhilfe- oder Schwerbehindertenrecht das SGB I, SGB X und das SGG. Ob für einen Fall Sozialverwaltungsrecht oder allgemeines 10 Im sozialen Entschädigungsrecht erbringt der Staat Leistungen zur Kompensation von Schäden oder Nachteilen, die ein einzelner erlitten hat, für die aber die Allgemeinheit die Verantwortung übernimmt, z. B. Leistungen an Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), Kompensation für rechtsstaatswidrig erlittene Haft nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), Leistungen für Kriegsfolgeschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) etc.; vgl. auch Kap Vgl. Trenczek/Tammen/Behlert III-1, S. 340/ In diesem Lehrbuch liegt der Schwerpunkt auf der Darstellung der des SGB I, SGB X, SGG. Auf die Parallelvorschriften von VwVfG/VwGO wird jeweils in den Fußnoten hingewiesen. Entscheidende Unterschiede werden thematisiert. 20

22 Verwaltungsrecht gilt, ist gesetzlich genau festgelegt und z. B. entscheidend für die Frage, vor welchem Gericht ein Fall zu verhandeln wäre 13 Einen Überblick, für welche Sachgebiete das SGB I, SGB X und SGG gelten und für welche das VwVfG und die VwGO, findet man in 51 SGG, 40 VwGO Gerichtszweige Eine weitere Einteilung des Rechtssystems zur Einordnung des Sozialverwaltungsrechts lässt sich anhand der Gliederung der verschiedenen Gerichtszweige vornehmen. Die Gerichtsbarkeit ist aufgegliedert in die Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 15. Als die historisch ältesten Gerichtszweige bezeichnet man die Gerichte für Zivil- und diejenigen für Strafsachen auch als ordentliche Gerichte 16. Die anderen Gerichtszweige haben sich aus den ordentlichen Gerichten herausgebildet und sind erst im Laufe der Rechtsentwicklung entstanden. Im Zivilrecht ist die Arbeitsgerichtsbarkeit als Spezial-Materie ausgegliedert worden und bildet einen eigenen Gerichtszweig. Das übrige Zivilrecht ist den allgemeinen Zivilgerichten zugewiesen. Gerichte des öffentlichen Rechts sind Verfassungs-, Verwaltungs- und Strafgerichte, mit jeweils einer eigenen Gerichtsbarkeit. Bestimmte Bereiche des Verwaltungsrechts erfordern ein hohes Maß an Spezialisierung. Daher sind diese Bereiche aus der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgegliedert worden und haben eine eigene Gerichtsbarkeit erhalten. Dies betrifft das Steuerrecht (Finanzgerichte) und das Sozialrecht (Sozialgerichte). 51 SGG legt fest, welche Sachgebiete des Verwaltungsrechts der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind Vgl. Kap. 1.3; Kap. 1.5 Übersicht Vgl. Kap Übersicht Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Gerichtsbarkeit. 16 Vgl. 12, 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). 17 Vgl. Kap Übersicht 1. 21

23 1.4 Rechtsnormen Das Gemeinwesen, das Zusammenleben der Bürgerinnen/Bürger, die Befugnisse und Aufgaben des Staates, der Aufbau der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung etc. werden bestimmt von Rechtsnormen: Rechtsnormen enthalten typischerweise Handlungsgebote oder -verbote, die sich an die Bürgerinnen/Bürger oder auch an die staatlichen Behörden richten 18. Somit enthalten Rechtsnormen die Regeln darüber, wie z. B. Konflikte zwischen den Bürgerinnen/Bürgern untereinander oder zwischen ihnen und dem Staat zu lösen sind oder welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen. Rechtsnormen sind der Oberbegriff für alle denkbaren Arten von staatlichen Regelungen: Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verfassungsartikel, Bestimmungen des EU- und des Völkerrechts. Kennzeichnend für eine Rechtsnorm ist ihre allgemeine Verbindlichkeit: Jeder muss sich an das Ge- oder Verbot, welches mit ihr ausgesprochen wird, halten 19. Eine allgemeine Kenntnis der Rechtsnormen wird vorausgesetzt. Häufig wird auch von genereller Geltungskraft von Rechtsnormen gesprochen. Wegen ihrer Allgemeinverbindlichkeit ist eine Rechtsnorm allgemein, d. h. abstrakt, formuliert: Durch die Verwendung abstrakter Begriffe soll eine Vielzahl von einzelnen Lebenssachverhalten mit der Rechtsnorm abgedeckt werden 20. Es ist klar, dass es unmöglich wäre, für jede Lebenssituation, jeden Konflikt, jeden Fall, eine eigens darauf zugeschnittene Regelung bereit zu halten. Rechtsnormen werden daher definiert als generell-abstrakte Regelungen mit Außenwirkung bzw. als allgemeinverbindliche Regelungen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen wenden Vgl. Rüthers/Fischer/Birk Rn Vgl. Ipsen, Verwaltungsrecht, Rn. 87 ff. 20 Einzelheiten vgl. Kap Vgl. Rüthers Rn. 219; Trenczek/Tammen/Behlert I-1.1.3, S

24 Innerhalb der Rechtsordnung gibt es verschiedene Arten von Rechtsnormen. Sie unterscheiden sich z. B. danach, von wem sie erlassen wurden oder nach dem Grad ihrer Verbindlichkeit. Generell unterscheidet man zwischen Verfassung, Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung und internationalen Rechtsnormen. Zwischen den verschiedenen Rechtsnormen besteht eine Rangordnung Verfassung Eine Verfassung ist die von einem besonderen Gremium in einem besonderen Verfahren erlassene rechtliche Grundordnung eines Staates. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassung das Grundgesetz (GG). Das Grundgesetz wurde nach dem 2. Weltkrieg durch ein von den Alliierten einberufenes Gremium ( Parlamentarischer Rat ) ausgearbeitet 23. Das GG enthält Bestimmungen über die Staatsorganisation und über die Grundrechte der Bürgerinnen/Bürger Gesetz Gesetze sind Rechtsnormen, die vom Bundestag oder einem Landesparlament in einem vom Grundgesetz oder einer Landesverfassung festgeschriebenen, förmlichen Verfahren erlassen wurden. Das Gesetzgebungsverfahren ist für Bundesgesetze in den Art. 76 ff. GG geregelt 25. Gesetze gelten als Prototyp der Rechtsnorm Vgl. Haase/Keller Rn ; Sodan/Ziekow 4 Rn Zur Geschichte u. Entwicklung vgl. Haase/Keller, Rn. 857 ff.; Robbers Rn. 89 ff.; Schmidt, Staatsrecht, Rn. 7 ff. 24 Vgl. Stein/Frank 1 II. 25 Zum Gesetzgebungsverfahren vgl. Sodan/Ziekow 17 Rn Vgl. Trenczek/Tammen/Behlert I , S

25 1.4.3 Rechtsverordnung Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von der Verwaltung (Regierung, Ministerium, Verwaltungsbehörden) erlassen werden. Genauso wie ein Gesetz sind sie allgemeinverbindlich. Sie sind jedoch nicht durch ein demokratisch legitimiertes Parlament im verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen. Daher benötigt die Verwaltung zu ihrer Legitimation stets eine Ermächtigung durch ein Gesetz, ehe sie eine Rechtsverordnung erlassen kann 27. Das Bedürfnis für Rechtsverordnungen besteht in ihrer Entlastungsfunktion für den Gesetzgeber: Die Verwaltung steht den konkreten Lebenssachverhalten näher und muss die Gesetze direkt auf einzelne Fälle anwenden. Daher soll sie berechtigt sein, Details eines Sachgebietes zu regeln, während das Parlament mit dem Gesetz den Rahmen vorgibt 28. Beispiel: Im Sozialhilferecht ist in den SGB XII die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geregelt. Im Gesetzestext heißt es lediglich, dass behinderte Menschen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, um ihnen zu einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu verhelfen. Welche Leistungen dies sind, wird im Gesetz nicht gesagt. In 60 SGB XII findet sich die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung über Art und Umfang der Leistungen. Durch das zuständige Ministerium wurde eine entsprechende Rechtsverordnung ( Eingliederungshilfeverordnung ) erlassen, in der genau aufgelistet ist, welche konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe es gibt (z. B. Plätze im betreuten Wohnen, Beihilfen für behindertengerechte PKW, besondere Ausbildungsplätze usw.) und welches die einzelnen Leistungsvoraussetzungen sind. 27 Vgl. Art 80 Abs. 1 GG. 28 Vgl. Sodan/Ziekow 17 Rn. 43/44; Schmidt, Staatsrecht, Rn

26 1.4.4 Satzung Satzungen sind Rechtsnormen von Selbstverwaltungsorganisationen, d. h. von juristischen Personen mit Selbstverwaltungsbefugnissen 29 zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Sie sind in ihrer Geltungskraft gegenüber Gesetzen und Rechtsverordnungen eingeschränkt, denn Satzungen gelten nur gegenüber den Mitgliedern der juristischen Person. Mit einer Satzung können nur die eigenen Angelegenheiten geregelt werden, d. h. nur diejenigen Angelegenheiten, für die der Selbstverwaltungsorganisation per Gesetz Satzungsautonomie zugewiesen wurde. Beispiele: Ein eingetragener Verein (e. V.) ist berechtigt, eine Vereinssatzung zu erlassen. Diese besitzt Geltungskraft nur gegenüber den Vereinsmitgliedern. Eine Gemeindesatzung gilt nur für den räumlichen Bereich des Gemeindegebietes und nur für die Einwohner der Gemeinde. Eine Hochschule kann mit einer Satzung z. B. die Tätigkeit von Hochschulgremien oder die Hochschulprüfungen regeln. Solche Regelungen sind verbindlich lediglich für die Mitglieder der Hochschule. Eine gesetzliche Kranken- oder Pflegekasse kann mit einer Satzung z. B. Zusatzleistungen für ihre Mitglieder festlegen Internationale Rechtsnormen International existieren weitere Arten von Rechtsnormen, die für die Rechtsordnung Deutschlands von Bedeutung sind, nämlich die Bestimmungen des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union (EU- Recht). Völkerrecht Das Völkerrecht umfasst insbesondere die völkerrechtlichen Verträge zwischen zwei ( bilateral ) oder einer Vielzahl von Staaten ( multilateral ), z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die Konvention über die Rechte Behinderter (BRK), das Haager Kinderschutzübereinkommen oder internationale Sozialversicherungsabkommen. Völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei abgeschlossen hat, werden über Art Vgl. Kap. 3.4; vgl. auch Detterbeck Rn ; Schmidt, Staatsrecht, Rn ; Sodan/Ziekow 63 Rn

27 Abs. 2 GG in nationales Recht transformiert. Sie haben dann innerhalb der Rechtsordnung den Status eines Bundesgesetzes 30. Völkerrechtssubjekt, d. h. derjenige, an den sich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag richten, ist typischerweise nicht der einzelne Mensch, sondern der Staat. So müssen z. B. die Sozialleistungsbehörden die Artikel der BRK bei der Anwendung der SGB-Vorschriften für behinderte Menschen beachten. Rechte aus völkerrechtlichen Verträgen sind (unter Beachtung der übrigen, nationalen Rechtsordnung) grundsätzlich vor den Behörden oder Gerichten des eigenen Heimatstaates geltend zu machen. Eine Ausnahme hierzu ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, als ein internationales Gremium, an das sich der einzelne zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wenden kann 31. EU-Recht Das EU-Recht unterscheidet sich von dem Völkerrecht dadurch, dass die EU eigene Hoheitsrechte in ihren Mitgliedsstaaten hat 32. Das heißt, mit Gründung der EU wurde eine Organisation geschaffen, die selbst Staatsgewalt 33 in den Mitgliedsstaaten ausüben kann. Die EU-Gründungsverträge ( primäres Gemeinschaftsrecht ) bestimmen die Verfassung, d. h. die Grundordnung der EU. Die mittels der Gründungsverträge errichteten Organe der EU (z. B. Parlament, Kommission) sind befugt, in zahlreichen Rechtsbereichen Verordnungen und Richtlinien zu erlassen ( sekundäres Gemeinschaftsrecht ). Das EU-Recht geht dem nationalen Recht vor, bzw. es besteht die Verpflichtung, EU-Recht in das nationale Recht zu integrieren 34. Bedeutsam ist das EU-Recht in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit, vgl. z. B. das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer, die Bestimmungen über die Anerkennung von Schul- und Hochschulabschlüssen, das Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht oder das Recht der Beihilfen Vgl. Trenczek/Tammen/Behlert I , S Vgl. Kap u Vgl. Stein/Frank 5 III Zum Begriff vgl. Kap Vgl. Stein/Frank 5 III.2; Schmidt, Verwaltungsrecht, Rn. 187, zur EU allgemein: Rn. 165 ff. 35 Vgl. Trenczek/Tammen/Behlert I , S

28 1.4.6 Rangordnung Es besteht zwischen den einzelnen Rechtsnormen eine Rangordnung, da die gesamte Rechtsordnung in sich widerspruchsfrei sein muss 36. Das heißt, die einzelnen Rechtsnormen dürfen einander nicht widersprechen oder inhaltlich entgegenstehen. Die jeweils niederrangige Rechtsnorm darf den höherrangigen Rechtsnormen nicht widersprechen. Tut sie dies doch, so ist sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig 37. In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Hierarchie: EU-Recht Verfassung (GG) Gesetz Rechtsverordnung Satzung Für das Verhältnis zwischen Rechtsnormen von Bund und Ländern gilt die Regel des Art. 31 GG: Bundesrecht geht dem Landesrecht vor. 36 Vgl. Haase/Keller Rn. 73; Rüthers Rn Vgl. Detterbeck, Rn

29 1.5 Übersichten Übersicht 1: Rechtsgebiete und Gerichtszweige R e c h t Öffentliches Recht Bürgerliches Recht (Privatrecht) Verfassungsrecht Steuerrecht Verwaltungsrecht Sozialrecht Strafrecht Zivilrecht Arbeitsrecht Einteilung Gerichtszweige und Rechtsgebiete Bundes-/ Landesverfassungsgerichte Finanzgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Amts- u. Landgerichte für Strafsachen Amts- u. Landgerichte für Zivilsachen Arbeitsgerichte Verfassungsbeschwerden, Streitigkeiten zwischen Staatsorganen u. a. Einsprüche gegen Steuerbescheide Ansprüche auf ö. r. Leistungen (z. B. Bau-/ Gewerbegenehmigungen, Studienplatz), Abwehr staatl. Eingriffe (z. B. Abschiebung) u. v. m. u. a. Ansprüche auf Sozialleistungen, Erhebung von Beiträgen durch die Sozialversicherungen u. a. Geldoder Freiheitsstrafen wegen Delikten des StGB, Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten Ansprüche aus Verträgen, Familienverhältnissen, Erbnsprüche, Schadensersatzansprüche u. v. m. Ansprüche auf Kündigungsschutz, Lohnzahlung u. v. m. Allgemeine Regelungen VwVfG, VwGO Allgemeine Regelungen SGB I, SGB X, SGG = Allgemeines = Sozial- Verwaltungsrecht verwaltungsrecht 28

30 Übersicht 2: Sozialrecht Allgemeine Regelungen Grundprinzipien SGB I Verfahren SGB X Verfahren für Sozialversicherung SGB IV Gerichtsverfahren SGG Sozialversicherung Absicherung von Lebensrisiken Arbeitslosigkeit ALG I, SGB III Krankheit SGB V Rente SGB VI Unfall SGB VII Pflegebedürftigkeit SGB XI Soziale Entschädigung Fürsorge/soziale Förderung Soziale Gerechtigkeit Existenzsicherung Kompensation Arbeitslosigkeit von bestimmten ALG II, SGB II Schäden z. B. für Opfer von Straftaten, Kinder- u. von Justiz- Jugendhilfe oder Verwaltungsunrecht, SGB VIII von Impfschäden, Behindertenintegration Soldatenentschädigung usw. SGB IX OEG, BVG, StrRehaG, HHG Sozialhilfe usw. SGB XII Verwaltungsrecht, Verwaltungsgesetze, VwVfG, VwGO Übersicht 3: Rechtsnormen H i e r a r c h i e R e c h t s n o r m = generell-abstrakte, allgemeinverbindliche Regelung, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen wendet EU-Recht = Gründungsverträge, Verordnungen, Richtlinien der EU Verfassung = rechtliche Grundordnung eines Staates Gesetz = Rechtsnorm, die vom Bundestag/einem Landesparlament in einem vom Grundgesetz/einer Landesverfassung festgelegten, förmlichen Verfahren erlassen wird Völkerrechtliche Verträge erhalten über 59 Abs. 2 GG den Status eines Bundesgesetzes Rechtsverordnung = Rechtsnorm, die von der Verwaltung (Regierung, Ministerium, Verwaltungsbehörden) erlassen wird Satzung = Rechtsnormen, die von Selbstverwaltungsorganisationen (juristischen Personen mit Selbstverwaltungsbefugnissen, z. B. Verein, Kommune) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen wird Bundesrecht geht Landesrecht vor 29

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