Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main. Best Managers I OP (ISIN: DE )

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1 An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main Best Managers I OP (ISIN: DE ) Die folgenden Änderungen wurden für das OGAW-Sondervermögen Best Managers I OP (ISIN: DE ) mit Wirkung zum beschlossen: Festlegung eines Anlageschwerpunktes: Bisher war für das Sondervermögen kein Anlageschwerpunkt festgelegt. Künftig soll das Sondervermögen überwiegend in Staatsanleihen investieren, die über ein Investment-Grade-Rating oder ein entsprechendes internes Rating zum Zeitpunkt des Erwerbs verfügen. Entsprechend diesem neuen Anlageschwerpunkt werden auch andere Anlagegrenzen angepasst, so dass 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen künftig wie folgt lautet: 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 1. Anlagegrundsätze / Anlageschwerpunkt Mindestens 51% des OGAW-Sondervermögens müssen in Staatsanleihen angelegt werden, die über ein Investment-Grade- Rating oder ein entsprechendes internes Rating zum Zeitpunkt des Erwerbs verfügen. 2. Wertpapiere Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von 193 KAGB erwerben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35% des Wertes des OGAW- Sondervermögens anlegen: Die Bundesrepublik Deutschland Als Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Europäische Union Als EU-Mitgliedstaaten: Belgien Bulgarien Dänemark Estland

2 Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island Liechtenstein Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglieder des EWR sind: Australien Chile Israel Japan Kanada Mexiko Neuseeland Schweiz Südkorea Türkei Vereinigte Staaten von Amerika Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Geldmarktinstrumente Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von 194 KAGB erwerben. 5. Bankguthaben Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von 195 KAGB halten. 6. Investmentanteile gemäß 196 KAGB Investmentanteile dürfen nicht erworben werden.

3 Diese und alle weiteren Änderungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum in Kraft. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im September 2017 Die Geschäftsführung

4 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie Best Managers Concept I OP, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Derivate gemäß 197 KAGB, 5. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 1. Anlagegrundsätze / Anlageschwerpunkt Mindestens 51% des OGAW-Sondervermögens müssen in Staatsanleihen angelegt werden, die über ein Investment- Grade-Rating oder ein entsprechendes internes Rating zum Zeitpunkt des Erwerbs verfügen. 2. Wertpapiere Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von 193 KAGB erwerben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: Die Bundesrepublik Deutschland Als Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Europäische Union Als EU-Mitgliedstaaten: Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland

5 Großbritannien Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island Liechtenstein Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglieder des EWR sind: Australien Chile Israel Japan Kanada Mexiko Neuseeland Schweiz Südkorea Türkei Vereinigte Staaten von Amerika Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Geldmarktinstrumente Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von 194 KAGB erwerben. 5. Bankguthaben Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von 195 KAGB halten. 6. Investmentanteile gemäß 196 KAGB Investmentanteile dürfen nicht erworben werden. Anlageausschuss 27 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. Die Aufgaben und Befugnisse des Anlageausschusses werden gegebenenfalls in dessen Geschäftsordnung bestimmt. Anteilklassen 28 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der AABen

6 werden nicht gebildet. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 29 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 31 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 0,6% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als

7 Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 32 Thesaurierung 1. Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an. 2. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Ausschüttung mindestens drei Monate vor dem Ausschüttungstermin durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger angekündigt 33 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai. 34 Dauer des OGAW-Sondervermögens Die Laufzeit des OGAW-Sondervermögens ist befristet. Das OGAW-Sondervermögen wird am 31. Dezember 2026 aufgelöst. Nach Ablauf der Laufzeit wird die Gesellschaft die Verwahrstelle beauftragen, den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen. 35 Abwicklung des OGAW-Sondervermögens Die Gesellschaft wird das OGAW-Sondervermögen ab 15. November 2026 abwickeln. Dabei werden die Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens veräußert, Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt. Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Rücknahme einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint. Der Abwicklungserlös je Anteil wird von der Gesellschaft in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht und im Jahresbericht für das Rumpfgeschäftsjahr ausgewiesen.

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