Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf"

Transkript

1 Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf in der Fassung vom Veröffentlichung: Inkrafttreten: Veröffentlichung auf Homepage: Gestaltung überarbeitet: Büro des Stadtrates, 2012.

2 L e s e f a s s u n g 1 Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Juli 1994 und des 4 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11 Juni 1991 in Verbindung mit dem 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 06. Juli 1994, in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Sandersdorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührensanspruch (1) Die Gemeinde Sandersdorf verlangt nach Maßgabe des 22 Abs. 3 BrSchG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1994, Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr und der Anforderung hilfeleistenden Feuerwehren anderer Gemeinden. (2) Eine Kostenerstattungspflicht besteht bei: a) Nachbarschaftshilfe nach 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG b) Verursachern nach 22 Abs. 4 c) Einsätzen der Kreisfeuerwehrbereitschaft nach 22 Abs. 5 2 Berechnungsgrundlage für die Gebühr (1) Die Gebühr setzt sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie den Sachkosten zusammen. Sie wird nach den in den 3 bis 5 der Gebührensatzung aufgestellten Grundsätzen berechnet. (2) Die Kostentarife sind in der Gebührenordnung im Anhang dieser Satzung enthalten. (3) Anfallende Kosten von angeforderten Feuerwehren anderer Gemeinden werden nach deren Gebührensatzung berechnet. Dies gilt auch bei der Nutzung der Technik des Landratsamtes. 3 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß 1 nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt zum Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

3 L e s e f a s s u n g 2 (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach vollen Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere nach Ablauf von 30 Minuten berechnet. (3) Brandsicherheitswachen nach 20 BrSchG beginnen eine halbe Stunde vor dem offiziellen Beginn und enden eine halbe Stunde nach dem offiziellen Schluss der Veranstaltung. (4) Für die Dauer des Einsatzes oder der Brandsicherheitswache wird je eingesetztem Feuerwehrkameraden ein Stundensatz nach dem anliegenden Kostentarif berechnet. (5) Bei böswilliger Alarmierung wird die erste Einsatzstunde der im Gerätehaus eintreffenden Kameraden berechnet. 4 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 1 werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte nach der Einsatzzeit, in der sie vom Gerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach vollen Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind in der Gebühr die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. (4) Für Fahrzeuge wird pro gefahrenem Einsatzkilometer eine Pauschale berechnet. (5) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte bemisst sich nach dem anliegenden Kostentarif. 5 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaumbildner, Ölbindemittel, Entsorgung, Reinigung und Füllkosten werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 6 Gebührenanspruch und schuldner (1) Der Gebührensanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Gerätehaus. Werden mehr Personal und Fahrzeuge

4 L e s e f a s s u n g 3 oder Geräte eingesetzt als für die Leistung erforderlich sind, so wird nur der notwendige Umfang berechnet. Auf Grund der erforderlichen Einsatzbereitschaft ist die Normbesetzung des entsprechenden Fahrzeuges maßgebend. (2) Bei einem Einsatz für Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf können Personal- und Gerätekosten auf Vorschlag des Wehrausschusses und Zustimmung des Bürgermeisters erlassen werden. Sachkosten müssen erstattet werden. 7 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Vollstreckungsrechts in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. (3) Von der Verfolgung des Gebührenanspruchs kann abgesehen werden, wenn dies auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen außer Kraft gesetzt. Sandersdorf, den gez. Thiel Bürgermeister Anlage: Gebührenordnung zur Gebührensatzung der FFW Sandersdorf

5 L e s e f a s s u n g 4 Gebührenordnung zur Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Sandersdorf Bezeichnung der Leistung Personalkosten je Einsatzkraft Personalkosten je Brandsicherheitswache LF 16 TLF 16 ELW ÖSA Schlauchboot TS 8 Tauchpumpe Stromerzeuger Arbeitsscheinwerfer Motorkettensäge Hydraulikaggregat Hebesatz Kraftkissen Permanentsauger Greifzug Belüftungsgerät Rollgliss Leitern (Schiebeleiter/ 4 Steckleitern) Kilometerpauschale pro gefahrenem Einsatzkilometer Einsatzstunde 40,00 DM 160,00 DM 180,00 DM 60,00 DM 50,00 DM 30,00 DM 50,00 DM 45,00 DM 45,00 DM 30,00 DM 0,60 DM

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und en für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt Aufgrund der 4 und 6 Abs.1, 44 Abs. 3 Ziffer 1 und 91 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Satzung vom 20.05. 2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der 7, 8 und

Mehr

Grundsatz. Kostenersatz

Grundsatz. Kostenersatz Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Anröchte vom 10.02.1999, geändert am 08.11.2001, 15.10.2003, 02.03.2005, 21.06.2007, 23.01.2008, 03.02.2010

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom 01.07.2010 (veröffentlicht im Abl. 7/10, S. 53-59) ( 4 und 8 sowie die Anlage

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004

Satzung. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004 (in der Fassung der Änderungssatzungen vom 15.10.2008, 13.07.2011 und 22.11.2011) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Grundsatz. 2 1 Gebührenpflicht

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Grundsatz. 2 1 Gebührenpflicht Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7, 76 u. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f u.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25.

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25. Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25. Februar 2016 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Kostenerstattungsfreiheit

Mehr

Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bönen vom

Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bönen vom Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bönen vom 23.02.2016 Der Rat der Gemeinde Bönen hat in seiner Sitzung vom 18.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

Mehr

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu 1 Satzung über die Erhebung von Ortsrechtsverzeichnis Nr. 48 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet.

Mehr

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 04.11.

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 04.11. 1.4/37.01 Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen vom 04.11.2014 1 Leistung der Feuerwehr... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Berechnungsgrundlage... 3 4 Gebühren und sonstige

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom 22.04.2016 Der Rat der Stadt Burscheid hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs.

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r

Mehr

Leistungen der Feuerwehr

Leistungen der Feuerwehr S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 07.07.1997, zuletzt geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 22.11.2001 Der Rat der Gemeinde

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG D er B ü r g e r m e i s t e r ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Möhnesee Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Möhnesee vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom Kostenersatz Freiwillig Feuerwehr 3/6 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom 28.06.2016 Aufgrund von 52 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz,

Mehr

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen Satzung über die Erhebung von Gebühren und über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Banzkow Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für

Mehr

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin 32.7 S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 11.05.2016 Bekannt gemacht: 08.06.2016 in Kraft getreten:

Mehr

1 Leistungen der Feuerwehr

1 Leistungen der Feuerwehr Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Kierspe bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.05.2010 Der Rat der Stadt Kierspe hat auf Grund

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Nördlingen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Nördlingen Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Nördlingen Beschluss des Stadtrats vom 19. Februar 2004 Bekanntmachung:

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung)

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung) Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung) in der seit 01.05.2010 geltenden Fassung wiedergegeben.

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.04.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 07.04.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wernshausen (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) Aufgrund des 19

Mehr

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Mehr

S A T Z U N G. 1 Kostenersatz und gebührenpflichtige Leistungen

S A T Z U N G. 1 Kostenersatz und gebührenpflichtige Leistungen 33.10-1 S A T Z U N G über den Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Kreisstadt Neunkirchen und über die Erhebung von Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr in der Fassung vom 18.11.2015

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth Die Gemeinde Immenreuth erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) -Gebührensatzung- Präambel Auf der Grundlage der 1, 2 und 5 des

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016 Der Rat der Stadt Schleiden hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016 Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 01.02.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

2. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen. der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Stralsund

2. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen. der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Stralsund 2. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr. 2012-V-03-0718 vom 22.03.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Gebührentatbestand 2 Gebührenpflichtige

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolmirstedt

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolmirstedt Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolmirstedt Gemäß 6 der Gemeindeordnung (GO LSA) vom 10. August 2009 - zuletzt

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching Die Stadt Berching erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende S a t z u n

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim Die Gemeinde Oberschleißheim erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) folgende

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Gemeinde Karlsfeld Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Inkrafttreten am: 02.08.2016 Geändert zum: Satzung über Aufwendungs-

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau (Feuerwehr-Gebührensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau (Feuerwehr-Gebührensatzung) Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau (Feuerwehr-Gebührensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz 3 Recht, Sicherheit und Ordnung 3-07 Satzung über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz Der Stadtrat

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Der Markt Berchtesgaden erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 BayFwG folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs-

Mehr

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom 5.10.1 S a t z u n g über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Hausen vom 12.03.2015 (Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.2015) Änderungen: 5.10.2 Satzung

Mehr

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glauchau (Feuerwehrkostensatzung). Präambel Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Kolitzheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)

Satzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -) Satzung Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -) Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Marktheidenfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende S a t z u n g über Aufwendungs-

Mehr

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung In Kraft getreten: 01.12.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Überlandhilfe/Amtshilfe... 3 4 Berechnung des Kostenersatzes... 3 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches...

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom Ostalbkreis Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom 23.09.2016 Aufgrund von 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg, 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz 1 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA))

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen vom 27. Juli 1995 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Leistungen der

Mehr

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Auf Grund des Art. 28 des Bayerischen

Mehr

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM Vom 20. Dezember 2001 (ABl. S. 317) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund des Art.

Mehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen

Mehr

1 Gebührenpflichtige Leistungen

1 Gebührenpflichtige Leistungen Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach Auf der Grundlage von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für die Leistungen der Feuerwehr der. Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für die Leistungen der Feuerwehr der. Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) vom 13. Dezember 2001 Aufgrund des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz

Mehr

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1.

Mehr

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001 1 Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001 Aufgrund des 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Mehr

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. Satzung über Leistungen, Kostenersatz und Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Borken (Feuerwehrsatzung) vom 12.12.1991, 23.02.1999, 12.12.2001, 18.12.2008, 21.07.2011 Aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I. Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Die Gemeinde Oberammergau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Mehr

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren GEMEINDE FINNING Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Zwiesel erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S

Mehr

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

1 Aufwendungs- und Kostenersatz Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Marktredwitz Vom 12.05.1999 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 5 vom 31.05.1999), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die 1.14 Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die 1.14 Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Seite - 1 - Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Preetz Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.

Mehr

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) 137 B S. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung) Vom 18. Dezember 2015 Die Stadt Waldkraiburg

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Osterhofen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mehr

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung Feuerwehrkostensatzung Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bischofswerda - Feuerwehrkostensatzung - Der Stadtrat von Bischofswerda

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Ein sätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Ein sätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Gesetzes über

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 10.10.2006 Der Verbandsgemeinderat Nieder-Olm hat auf Grund des

Mehr

Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg. 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ratzeburg ist verpflichtet:

Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg. 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ratzeburg ist verpflichtet: Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S 529), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau Die Gemeinde Jachenau erlässt aufgrund des Art. 28 BayFWG folgende Satzung 1 Aufwendungs-

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Gebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom

Gebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom 27.03.202 Aufgrund der 7 und 4 Abs. Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Deißlingen vom 09.04.2014 - Feuerwehrkostenersatz-Satzung (FwKS) Aufgrund von 4

Mehr

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung STADT EICHSTÄTT -Hauptamt- Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der

Mehr

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 27 und 36

Mehr

Einrichtung der Feuerwehr. 1 Aufbau und Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

Einrichtung der Feuerwehr. 1 Aufbau und Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Lesefassung der Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von Kostenersatz sowie die Entgeltordnung über die Erhebung von sonstigen Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Mehr

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH 1 S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04. 1998 (GVBl.S.73),zuletzt

Mehr

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes vom 26.05.2016 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes

Mehr

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. vom

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. vom STADT KITZINGEN Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 11.11.2008 Inkrafttreten: 01.03.2008 1. Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs-

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22.

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22. Februar 2007 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch

Mehr

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN Der erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen

Mehr

vom (1) Betreut im Sinne von 1 werden nur die Kinder des 1. bis 4. Jahrgangs der jeweiligen Grundschule.

vom (1) Betreut im Sinne von 1 werden nur die Kinder des 1. bis 4. Jahrgangs der jeweiligen Grundschule. OR 47.02 Gebührensatzung für die Betreuung von Schulkindern vor Schulbeginn, nach Schulschluss und in den Ferien an den Ganztagsgrundschulen der Stadt Langenhagen vom 05.08.2014 Nordhannoversche Zeitung

Mehr

Grundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,

Grundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Falkensee vom 30. Mai 2012 (Beschluss-Nr. 36/35/12) Aufgrund des 45 Abs. 1-4 des Gesetzes über

Mehr

für Leistungen der Feuerwehr

für Leistungen der Feuerwehr Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr Auf Grund des 22 des Sächsischen Brandschutzgesetzes vom 28.01.1998, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 06.03.1998, hat der Stadtrat

Mehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund der 5, 51 Nr.6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1993(GVBI. 1992 l S. 562), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Emtmannsberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr. 210-31/01 Auf der Grundlage der 5 und 22 Abs.

Mehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01. 1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.2015 Die Gemeinde Geroldsgrün erlässt auf Grund des Art.

Mehr