Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG

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1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren In der Fassung der Änderungen vom 04. Dezember 2001, vom 03. Dezember 2003 und vom 27. Oktober 2005 Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt / Schlauchwerkstatt, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich In Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

2 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 15. Oktober 1993 außer Kraft. Schlüsselfeld, den 02. Juni 1999 Zipfel, 1. Bürgermeister

3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer für a) Tanklöschfahrzeug 16/25 3,75 EUR b) Rüstwagen 2 5,75 EUR c) Löschgruppenfahrzeug 8 3,25 EUR d) Löschgruppenfahrzeug 16- TS 3,75 EUR e) Tragkraftspritzenfahrzeug 1,75 EUR f) Tragkraftspritzenanhänger 1,-- EUR g) Mehrzweckfahrzeug 1,75 EUR h) Einsatzleitwagen 1,75 EUR i) PKW 1,75 EUR j) Feuerwehranhänger - Mehrzweck 0,50 EUR k) Feuerwehranhänger - P 250 0,50 EUR l) Feuerwehranhänger - Schlauch 0,50 EUR m) Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 5,75 EUR 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen, die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

4 Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für a)tanklöschfahrzeug 16/25 62,50 EUR b) Rüstwagen 2 90,00 EUR c) Löschgruppenfahrzeug 8 60,00 EUR d) Löschgruppenfahrzeug 16- TS 62,50 EUR e) Tragkraftspritzenfahrzeug 30,00 EUR f) Tragkraftspritzenanhänger 15,00 EUR g) Mehrzweckfahrzeug 11,50 EUR h) Einsatzleitwagen 11,50 EUR i) PKW 11,50 EUR j) Feuerwehranhänger Mehrzweck k) Feuerwehranhänger - P 250 l) Feuerwehranhänger - Schlauch m) Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 90,00 EUR 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät außerhalb des jeweiligen Fahrzeuges eingesetzt und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden, so werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Atemschutzgerät 22,50 EUR b) Atemschutzmaske 12,50 EUR c) Auffangbehälter d) B-Schlauch 5,00 EUR e) C-Schlauch 5,00 EUR

5 f) Be- und Entlüftungsgerät 20,00 EUR g) Brennschneidgerät 62,50 EUR h) Chemikalienschutzanzüge CSF 50,00 EUR i) EX-Meter j) Feuerlöschkreiselpumpe FP 16 45,00 EUR k) Feuerlöschkreiselpumpe FP 8 35,00 EUR l) Greifzug 1,6 t 12,50 EUR m) Handmembranpumpe 12,50 EUR n) Hebesatz H1 20,00 EUR o) Heuwehrgerät 50,00 EUR p) Hydraulische Winde 10 t 12,50 EUR q) Hydraulische Winde 5 t 12,50 EUR r) Kehrmaschine 30,00 EUR s) Klappleiter 7,50 EUR t) Leck -Dichtkissen 12,50 EUR u) Leckbandagen 12,50 EUR v) Luftheber LH 30 S w) Motorflexe 17,50 EUR x) Motorsäge 17,50 EUR y) Ölwehrkleidung z) Prüfröhrchenpumpe 15,00 EUR aa) Rettungsboot RTB 1 bb) Rettungszylinder cc) Rettungsschere dd) Rohrdichtkissen ee) Rollgliss ff) Saugschlauch gg) Schaumrohr 200 hh) Schaumrohr 400 ii) Scheinwerfer 1000 W jj) Schiebeleiter 15,00 EUR 20,00 EUR 1,50 EUR 15,00 EUR

6 kk) Seilwinde 5 t ll) Spreizer mm) Steckleiter nn) Strickleiter oo) Stromerzeuger 20 KV A pp) Stromerzeuger 5 KV A qq) Tauchpumpe TP 4-1 rr) Tragkraftspritze TS 8/8 ss) Umfüllpumpe TUP 3-1,5 tt) Wathose uu) Winkelschleifer vv) Wassersauger ww) Wohnungsöffner xx) Wärmebildkamera yy) Stromerzeuger 13 KVA zz) Überdrucklüfter aaa) Plasmaschneider bbb) Säbelsäge ccc) Absturzsicherung ddd) Hebekissen (V10 V24 V40) eee) Wassersauger 35,00 EUR 7,50 EUR 45,00 EUR 22,50 EUR 13,00 EUR 45,00 EUR 35,00 EUR 5,00 EUR 5,00 EUR 20,00 EUR 50,00 EUR 35,00 EUR 20,00 EUR 30,00 EUR 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für den Einsatz eines Feuerwehrdienstleistenden wird folgender Stundensatz berechnet 17,50 EUR Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

7 Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen Feuerwehrdienstleistenden erhoben: Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

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