Bielfeldtweg 26, D STADE -Systemanalytiker - Tel (1-4) HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTE

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1 M.-SELIM SÜRMELI Bielfeldtweg 26, D STADE -Systemanalytiker - Tel (1-4) HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTE Amtsgericht FRANKFURT am Main Gerichtsstraße 2 D FRANKFURT Aktenzeichen 810 IN 845/07 Antrag auf Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN s gegen EZMR Europäisches Zentrum für Menschenrechte KFDWDB Kommission für die Wirksamkeit der Behörden Z E B Zentralrat Europäischer Bürger die BRD-GmbH AG-FFM 72 HRB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Rehabilitation von festgestellten Menschenrechtsverletzungen Sehr geehrte Frau Richterin MICKERTS, D-STADE, Menschenrechte@zeb-org.de human.rights@zeb-org.de bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom , in dem Sie bemängeln, daß die ladungsfähige Anschrift der BRD-GmbH mit vollständigen Namen und ladungsfähiger Anschrift Ihnen nicht mitgeteilt worden sei, ist der Mangel nicht zutreffend, rechtlich und tatsächlich unangebracht. Postzustellung: Ihr Schriftsatz vom wurde erst am in einem geöffneten Umschlag gegen Mittag mit Posturkunde zugestellt und benötigte gut 11 Tage von Frankfurt/Main nach Stade. Ihr Schriftsatz vom ohne Postzustellungsurkunde war bereits am angekommen. Anschriftsrüge: rechtlich Der Insolvenzantrag vom war so genau durch die Bezeichnung der BRD-GmbH und durch die Kennung AG-FFM 72 HRB betitelt worden, daß eine eindeutige Zustellung nach 253 ZPO erfolgen konnte, denn die Parteinämlichkeit genügt (BGH 102, 334). Ein Verstoß gegen die Anschriftenangabe kann nur eine Auslagenhaftung auslösen (KV 1902, LAG Bre Rpfelger 88, 165). Eine Abgrenzung der ladungsfähigen Anschrift war aus Gründen der Eindeutigkeit nicht erforderlich. Bei Firmen genügt die Firma (Kommentierung Hartmann Rz. 26 zu 253 ZPO). Auch eine falsche Bezeichnung ist, -und zwar grundsätzlich von der Partei (Mü MDR 90,60) zu berichtigen, sie schadet nicht-, wenn die Nämlichkeit feststeht (BGH LM Nr. 58, NJW 81, 1454, KG OLGZ 78, 477), wenn sie also objektiv erkennbar ist (Kommentierung Hartmann Rz. 2-3 zu Grdz 50 ZPO).

2 2 Die Bezeichnung des Berufs- und gesetzlichen Vertreters ist, soweit ihre Nämlichkeit klarstellt, für die Wirksamkeit des Antrags unwesentlich (vgl. Saarbr NJW 77, 1928, Zweibr OLGZ 78, 108 je) und betrifft wie in diesem Fall den Fiskus als Antragsgegner. Anschriftsrüge: tatsächlich Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom haben Sie offensichtlich übersehen, daß die Anschrift der BRD-GmbH auf Seite 32 vollständig übermittelt worden ist. Aus diesem Grund wurden von mir auch die Gesellschaftsbeschlüsse mit Fax vom zum Abgleich beim Amtsgericht Frankfurt abberufen, deren Nichtvorlage der Akten mit Schriftsatz vom von Ihnen eingeräumt wurden, aber beigezogen werden mußten. Dort sind die aktuellen Informationen, nämlich beim Amtsgericht Frankfurt, wo die Klage wegen Insolvenz geführt wird. Antragsbefugnis: Die Befugnis, den Antrag zu stellen, ergibt sich aus dem Grundgesetz und aus dem Völkerrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil 75529/01 festgestellt, daß eine Menschenrechtsverletzung zu meinem Nachteil fortgesetzt wird. Wenn eine Menschenrechtsverletzung festgestellt wird, so muß die Menschenrechtsverletzung von Amts wegen gestoppt und rehabilitiert werden. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in der Justiz durch negatives Interesse als UNRECHT gegen das Opfer gefördert und erzwungen werden. Menschenrechtsverletzungen sind nicht Bestandteil des Strafrechts, sondern haben völkerrechtlichen Verfassungsrang nach Art. 25 GG mit Anspruch auf sofortige Unterlassung. Im Fall des völkerrechtlichen Urteils gegen die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, daß die Straftat der festgestellten Menschenrechtsverletzung als Bringschuld gegenüber dem Opfer rehabilitiert werden muß (nicht kann). Im Insolvenzantrag vom ist die Antragsbefugnis erschöpfend erklärt worden, weil die Sperrwirkung der Verfristung aus FORMGRÜNDEN eingetreten ist. Der Verbrauch des Rechtswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit ne bis in idem eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung schafft materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernisses und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemäßes Recht. Dieses Recht ist so stark, daß ein Urteil oder Beschluß zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also innerstaatlich in der Bundesrepublik Deutschland beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betrieben werden kann. Ziel und somit Ende einer Menschenrechtsverletzung ist die Rehabilitation des abschließenden Schadens als Recht und nicht die Fortführung des Rechtsstreites aus Unrecht, denn dies würde eben die Besonderheit des Fehlers multiplizieren und somit komplizieren. Es käme in Folge dann zu keinem Recht, sondern zu weiterem perpetuierenden Unrecht!...

3 3 Die Erhebung von Gerichtskosten sind in diesem Fall wegen dem Grund des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig, weil die Rehabilitation von Menschenrechtsverletzungen, wozu der Schadensausgleich dient, eine BRINGSCHULD ist. Diese Tatsache ist durch öffentliches Zeugnis des Kommissars für Menschenrechte des Europarats vom belegt, worin die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses und des einstweiligen Rechtschutzes nach 294 ZPO begründet und bewiesen ist: Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. (weiter...) und Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden.. Sie haben offensichtlich kein oder negatives Interesse den Sachverhalt zu verstehen. Deswegen hatte ich den 41 ZPO zitiert, denn Sie sind als Richterin kraft Gesetz vom Verfahren ausgeschlossen. Da Sie gerade dabei sind eine eventuelle unbewußte Rechtsbeugung zu begehen, will ich Ihnen nochmals in aller Deutlichkeit die Kausalität erklären, weil die Rechtsbeugung den VORSATZ verlangt. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden. Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste Schäden auf Dauer! In dem zugrundeliegenden Fall fällt die Beendigung und Beseitigung der Menschenrechtsverletzung mit der Zahlung des Schadens in einem Ereignis zusammen. Weder das Land Niedersachsen als Schadensverursacher noch die sogenannten Bundesrepublik Deutschland war/ist auf Grund von Staatsaufbaumängeln unter Vorsatz des negativen Interesses nicht in der Lage eine Regulierung des Schadens herbeizuführen. Die Regeßansprüche der Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die Urteile stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration ( 38 BRRG), wie ganz aktuell am öffentlich durch den Europarat belegt wird. Sie müssen sich daher von Art. 20 III GG - Recht und Gesetz- trennen und dürfen nur auf Grundgesetzebene tätig werden, wenn eine Menschenrechtsverletzung vorliegt, denn die Menschenrechtsverletzung ist eben die Folge von Mißbrauch von Recht und Gesetz und hat Grundgesetzrang, um sie zu beenden. Sie können also mit Recht und Gesetz bei Menschenrechtsverletzung nicht argumentieren! Art. 20 GG (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Der Insolvenzantrag ist also nach Art. 20 IV GG ivm. Art. 25, 1 GG ohne Kompromisse zu genehmigen, wenn die Zahlung der Forderung nicht erfolgt. Die Frist endete am !

4 4 Es gilt das Fürsorge-, Übermaß und das Verschlechterungsverbot im Sinne des Gläubigerschutzes, um die fortwirkende Menschenrechtsverletzung nach Art. 1 GG zu unterbinden. Daraus ergibt sich, daß Sie als Vertreter des Staatsorgans JUSTIZ verpflichtet sind meine Menschenrechte zu achten und zu schützen. Menschenrechte sind auch nicht verhandelbar. Der Insolvenzantrag ist das Mittel, um die Menschenrechtsverletzung als eine permanent-fortwirkende Straftat zu verhindern. Sie sind von Amts wegen verpflichtet die Menschenrechtsverletzung (aus unterlassene Hilfeleistung, Billigung und Belohung von Straftaten neben dem Vorwurf der Rechtsbeugung) zu verhindern. Der Begriff Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe muß in dieser Zeit aktualisiert werden, wenn der Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten durch Menschenrechtsverletzung zur Einschränkung des Rechts führt, weil es durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels zu Schäden kommt und Schadensersatzansprüchen durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg. Die Opfer und deren Familien werden dann auf der Recht(s)suche ruiniert, demoralisiert, psychiatrisiert und kriminalisiert und und erleiden schwerwiegende Verletzungen und Schäden auf Dauer (Generation)! Im Bezug auf den hinreichend begründeten Insolvenzantrag zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung bedeutet dieses, daß der Widerspruch auch in dieser Hinsicht zum Mahnbescheid ZEMA - Uelzen nichtig ist, weil der Widerspruch rechtswidrig erfolgte, um mir weiterhin zu schaden. Den Anspruch im Mahnbescheid insgesamt zu verweigern, ist eben unzulässig und rechtswidrig, weil damit die Menschenrechtsverletzung aufrecht erhalten wird, und dies ist eine Straftat. Der Widerspruch in dem Mahnbescheidsverfahren wäre nur dann teilweise zulässig gewesen, wenn er nicht im Grunde nach, sondern nur zum Teil eingelegt worden wäre, wie der Kommissar für Menschenrechte des Europarats vor einigen Tagen erklärt hat: ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' [23/07/ :00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter...) Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte.

5 5 Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist Volltext in englisch unter Jede(r) Beamte und Justizangestellte (r) haftet somit strafrechtlich und persönlich mit seinem Eigentum für den Schaden auch auf folgende Generationen hin, wenn er/sie sich bei einer Regierungsstraftat bei Menschenrechtsverletzungen beteiligt, um damit die Rehabilitation der Straftaten wirklich und wirksam zu verhindern (Art. 13 EGMR). Es ist dem Insolvenzantrag genau belegt worden, warum die Forderung auch zwangsweise gegen die JUSTIZ einzutreiben ist, um die Straftat der Menschenrechtsverletzung zu verhindern, die nur mit der Zahlung der inzwischen rechtskräftigen Forderung ohne Ausnahme enden kann. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden, weil dies aus Formgründen nicht anders möglich ist, jedoch hat die niedersächsische Justiz die Menschenrechtsverletzungen begangen. Es fehlen also auch nicht irgendwelche Rechtspersönlichkeiten, da die Haftung eines Staates und Landes die gleiche in der Haftung und Vollstreckung ist. Ich kann mich also bedienen wo ich will, denn die Bundesrepublik Deutschland hat vor dem Europäischen Gerichtshof zugegeben, daß die Menschenrechtsverletzung aus Staatsaufbaumängeln ausgelöst wurde. Die Beschränkung der Haftung in solchen Fällen ist ebenfalls unzulässig, weil es bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September Rs. C-224/ 01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober III ZR 294/ 03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ganze Volksvermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im In- und Ausland sind pfändbar. BGH, Urteil vom III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff. Da die BRD-GmbH das Vermögen der Wirtschafts- und Verwaltungszone nach Art. 133 GG der BRD verwaltet, ist die BRD-GmbH zur Wiedergutmachung des UNRECHTS durch Zahlung der Forderung verpflichtet. In diesem besonderen Fall fällt der Stop und die Rehabilitation der völkerrechtlich nach Art. 25 GG festgestellten Menschenrechtsverletzung auf die Zahlung der geforderten Geldsumme in dieselbe Handlung. Wegen der Nichtigkeit des Widerspruchs im Mahnbescheidsverfahren ist der Mahnbescheid vollstreckbar geworden. Deswegen beantrage ich nunmehr im Wege der Dringlichkeit die Menschenrechtsverletzung durch Rehabilitation des Schadens zu beenden und fordere Sie auf, tätig zu werden, die Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland GmbH in Höhe von

6 ,00 zzgl. 7,57 % Zinsen laut Anlage seit dem gefordert zzgl ,00 / Tag punitive damage als Strafschadensersatz ab dem durch Zahlung zu regulieren, oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen und so meine Ansprüche zu befriedigen und die Menschenrechtsverletzung zu beenden. Das Insolvenzverfahren gegen die BRD GmbH kann nur durch die Zahlung der obigen Summe in einem Stück verhindert werden. Antrag auf einstweilige Anordnung und Hauptverfahren: Gemäß 41 ZPO darf kein Richter am Verfahren kraft Gesetz mitwirken. Deswegen endet dieses Verfahren mit der einstweiligen Anordnung mit Termin , da auch im Hauptverfahren nach 41 ZPO kein Richter kraft Gesetz mitwirken darf. Hier liegen mehrere Staatsaufbaumängel vor, die den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würden. Glaubhaftmachung: Zur Glaubhaftmachung sind alle Beweise und Tatsachen im Schriftsatz vom Ihnen mitgeteilt worden, wie auch die Bezeichnung des Antraggegners. Sie müssen nur die Informationen richtig verstehen und anwenden, denn in diesem Fall von Menschenrechtsverletzung kann Recht und Gesetz nicht angewendet werden, sondern muß so vollzogen werden, daß die Menschenrechtsverletzung durch Zahlung beendet wird. 1. Die fortwirkende Menschenrechtsverletzung ist durch Urteil des EGMR 75529/01 hinreichend belegt. Der Staatsaufbaumangel ist nicht beseitigt. Eine Sperrwirkung in der Hauptsache ist eingetreten. 2. Der Europarat verlangt neben der Feststellung der Menschenrechtsverletzung die Entschädigung der Opfer in vollem Umfang, bewiesen durch die Erklärung vom Hammarberg, MR. (nicht zu verwechseln mit Opfergeld der MR-Verletzung) 3. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt und müssen von Amts wegen nach Art. 1 GG gestoppt und rehabilitiert werden. 4. Bei Menschenrechtsverletzungen kann Art. 20 III GG nicht angewandt werden ( 41 ZPO), weil Inzuchtdepression vorliegt. 5. Jede Menschenrechtsverletzung löst grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus. 6. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist rechtswidrig geworden, weil damit die Menschenrechtsverletzung aufrechterhalten wird (siehe Erklärung Hammarberg), weil der grundsätzliche Schaden zu UNRECHT und gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestritten wird.

7 7 7. Der Widerspruch gegen den Anspruch aus dem Mahnbescheid ist im Grunde nach ist eine Straftat nach 130 StGB der Volksverhetzung, weil damit das völkerrechtliche Urteil des Europäischen Gerichtshof in Folge mißachtet wird, um die Menschenrechtsverletzung aufrecht zu halten. Obwohl sogar die falsche Partei, nämlich die Staatanwaltschaft und nicht der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen, den Widerspruch erhoben hatte, wäre der Staatsanwalt verpflichtet den Anspruch im Grunde nach anzuerkennen, weil der Staatsanwalt die Verpflichtung hat Straftaten, also hier die Menschenrechtsverletzung, zu verhindern und aufzuklären. 8. Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist. Deswegen ist die korrekte Einhaltung des Rechtsweges in der Bundesrepublik Deutschland von Amts wegen bei Menschenrechtsverletzungen unmöglich, wie 41 ZPO bestätigt. Zuständig in diesem Land wäre eine unabhängige Kommission des Volkes. 9. Es ist illusorisch, bei negativer Funktion der Gewalteneinheitstyrannis grundgesetzgemäße rechtsprechende Staatsgewalt oder Rechtserkenntnisfähigkeit zu erwarten, es kommt immer nur die Law and Order - Vorstellung als Pygmalioneffekt nach 41 ZPO heraus. Und dies ist die in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit ungehemmtmechanistische Tendenz zur totalen Exekutive (VerfGH Präsident NW Dr. van Husen), AöR 78, 49ff.). Die Lösung des Staatsaufbaumangels zeigt die Darstellung auf Seite 3 des Insolvenzantrages vom Es besteht Vollstreckungsschutz zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung als eine Straftat von Amts wegen. Wegen der Inzuchtdepression und aus 41 ZPO wird der Vollstreckungsbescheid nicht ausgestellt, weil die Richter und Rechtspfleger kraft Gesetz ausgeschlossen sind. Fristen können bei Fortgang der Menschenrechtsverletzungen nicht greifen, weil die Frist von der Untätigkeit des negativen Interesses als eine fortgesetzte Straftat zum Betrug abhängig ist. In diesem Zusammenhang ist auf die internationale Vorgehensweise (Hammarberg) des Europarats hinzuweisen. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen.

8 8 Mit dem rechtswidrigen Widerspruch zum Mahnbescheid ist eben der Zugang der Justiz auf Rehabilitation der Menschenrechtsverletzung versperrt und somit der Widerspruch nichtig, also vollstreckbar. 11. Damit ist die BRD-GmbH am um OO.OO Uhr insolvent geworden, wenn die Zahlung auf das bekannte Konto n i c h t eingegangen ist. Jeder (insbesondere Richter), der sich auch durch Untätigkeit daran beteiligt, daß die Forderung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird, macht sich der Menschenrechtsverletzung durch Insolvenzverschleppung oder anderer analogen Straftaten schuldig. Die Strafverfolgung wird mit einem internationalen Straf- und Haftbefehl wegen Regierungskriminalität international erfolgen. Mit freundlichem Gruß SÜRMELI, M.-Selim, Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, Hochkommissare für Menschenrechte der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY des Europäischen Zentrums für Menschenrechte = Fax AG-FFM Insolvenzgericht = Fax BRD-GmbH FFM

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