Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)
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- Julius Baumann
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1 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom..00 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) Vom... Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Abs. der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Der Kanton leistet Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Grundsatz Kosten von Ausbildungen, sofern die Finanzierung durch die Auszubildenden oder Dritte nicht zumutbar ist. Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit Zusammenarbeit schweizerischen Gremien zusammen. B. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer a) gesuchsberechtigt ist, b) stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau hat und keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone bezieht, c) eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft, d) die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und Anspruchsvoraussetzungen SAR AGS 005
2 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom..00 e) einen Unterstützungsbedarf hat. Ausnahmsweise können Ausbildungsbeiträge nach billigem Ermessen gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind. Gesuchsberechtigung Stipendienrechtlicher Wohnsitz Gesuchsberechtigte Personen sind: a) Schweizer Bürgerinnen und Bürger; b) Ausländerinnen und Ausländer, die sich während der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben. Internationale Abkommen bleiben vorbehalten; c) Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz wohnhaft und von ihr anerkannt sind. 5 Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. des derzeitig oder zuletzt sorgeberechtigten Elternteils hier befindet oder die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde hier ihren Sitz hat. Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau: a) Personen mit Aargauer Bürgerrecht, deren derzeitig oder zuletzt sorgeberechtigte Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen, sofern sie in ihrem bzw. im Wohnsitzstaat der Eltern nicht gesuchsberechtigt sind. Personen mit Bürgerrecht in mehreren Kantonen haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sie das Aargauer Bürgerrecht zuletzt erworben haben. b) Mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren zuletzt sorgeberechtigte Eltern im Ausland Wohnsitz haben, wenn sich hier ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet. Mündige Personen, die nach Abschluss einer zur Berufsausübung befähigenden Ausbildung und vor Beginn einer neuen Ausbildung, für die sie Beiträge beanspruchen, während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Aargau wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Der finanziellen Unabhängigkeit aufgrund eigener Erwerbstätigkeit ist die Führung des eigenen Familienhaushalts gleichgestellt. Ein einmal begründeter stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen in einem anderen Kanton bestehen. AGS 005
3 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom Beitragsberechtigte Ausbildungen sind: a) kantonale Brückenangebote im Anschluss an die Sekundarstufe I; b) Ausbildungen auf Sekundarstufe II; c) Ausbildungen auf Tertiärstufe; d) Weiterbildungen. Auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sind grundsätzlich je die erste und zweite Ausbildung beitragsberechtigt. Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Abs. regeln. 7 Anerkannte Ausbildungsstätten sind: a) die öffentlichen Ausbildungsstätten; b) die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der kantonalen Anerkennung. Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht: a) für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden können; b) für Ausbildungsstätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind; c) bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für Ausbildungsstätten in ihren Wohnsitzstaaten. Auf Tertiärstufe können ausnahmsweise Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausland anerkannt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 8 Die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbedingungen erfüllt. Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz ebenfalls erfüllen würde. Einen Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- Beitragsberechtigte Ausbildungen Voraussetzungen für die Ausbildung 9 Anerkannte Ausbildungsstätten Unterstützungsbedarf AGS 005
4 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom..00 und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann. C. Ausbildungsbeiträge I. Allgemeines Stipendien und Darlehen 0 Stipendien sind Beiträge ohne Rückzahlungsverpflichtung. Darlehen sind Beiträge, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Form der Gewährung Für die kantonalen Brückenangebote sowie für je die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe werden Stipendien gewährt; auf Tertiärstufe können sie durch Darlehen ergänzt werden. Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II und für Weiterbildungen werden in der Regel Stipendien und Darlehen gewährt. Für Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen und Hochschulen werden ausschliesslich Darlehen gewährt. Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe werden in der Regel Darlehen gewährt. Ausbildungsbeiträge gemäss Abs. werden als Darlehen gewährt. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen. Ansätze Dauer der Gewährung Der Grosse Rat legt die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge durch Dekret fest. Der Regierungsrat kann eine obere Grenze für die Verschuldung durch Darlehen festlegen. Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Beim Vorliegen wichtiger Gründe können sie länger gewährt werden. Beiträge können verweigert werden, wenn der Ausbildungsstand oder die bisherige Ausbildungsdauer eine Unterstützung nicht mehr rechtfertigen. AGS 005
5 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom Wird die Ausbildung vor ihrem Abschluss aus wichtigen Gründen gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt. Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, wird angemessen angerechnet. Wechsel der Ausbildung II. Bemessung 5 Die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge sind: a) die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten; b) die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen der gesuchstellenden Person, der Eltern und Stiefeltern, des Ehegatten sowie des Partners bzw. der Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft; c) die Leistungen Dritter (Privatpersonen, Gemeinden, Stiftungen etc.). Bei Ausbildung in einem anderen Kanton, im Ausland oder an einer privaten Ausbildungsstätte, die gleichwertig im Kanton Aargau, in der Schweiz oder an einer öffentlichen Ausbildungsstätte erfolgen könnte, sind die anerkannten Kosten der günstigeren Variante massgeblich. Diese Regelung gilt nicht für Ausbildungen auf Tertiärstufe an Ausbildungsstätten, die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Aargau aufnehmen, sowie für Mobilitätssemester, die während der Ausbildung an Schweizer Hochschulen an ausländischen Hochschulen absolviert werden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person eine zur Berufsausübung befähigende Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 5 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens drei Jahren finanziell unabhängig war. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom Grundsatz der kostengünstigeren Variante vorsehen. Massgebliche Kosten und Leistungen 6 Bei der gesuchstellenden Person und ihrem Ehegatten werden die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgrund von Belegen für die aktuelle Ausbildungsperiode ermittelt. Sind dafür keine aussagekräftigen Belege verfügbar, wird soweit erforderlich auf entsprechende Feststellung der Einkommensund Vermögensverhältnisse AGS 005
6 6 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom..00 ältere Belege, namentlich auf die letzte definitive Steuerveranlagung, abgestellt. Zur Feststellung der massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern ist die letzte definitive Steuerveranlagung beizuziehen. Fehlt eine definitive Steuerveranlagung oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als vier Jahre zurück, sind die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person anders nachweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann von den Steuerbehörden Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Personen gemäss 5 Abs. lit. b verlangen. III. Darlehen Verzinsung und Rückzahlung 7 Darlehen sind nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zu verzinsen. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz. Darlehen sind innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zurückzubezahlen; die erste Zahlung wird nach zwei Jahren fällig. Der Regierungsrat bestimmt die jährliche Mindestrate. Wird vor der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens eine weitere mit Ausbildungsbeiträgen unterstützte Ausbildung absolviert, so verschieben sich Verzinsung und Rückzahlung um die Dauer dieser Ausbildung. Verzinsung und Rückzahlung können aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. IV. Rückerstattung Rückerstattung 8 Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt oder nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, sind verzinst ab Auszahlung zurückzuerstatten. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz. Bei Abbruch oder vorzeitigem Abschluss der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt zugesprochenen und bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. AGS 005
7 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom D. Verfahren und Rechtsschutz 9 In der Regel kann pro Ausbildung und bei mehrjährigen Ausbildungen einmal pro Ausbildungsjahr ein Gesuch auf Beiträge gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen. Gesuchseingabe 0 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation zu machen und die verlangten Belege einzureichen. Die Beendigung der Ausbildung sowie wesentliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Verweigert die gesuchstellende Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, muss auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sie kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt hat. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und in halbjährlichen Raten ausbezahlt. Zusprechung und Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung. Die zuständige Behörde kann überdies Belege über den Ausbildungsstand verlangen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen von Abs.. Das Departement Bildung, Kultur und Sport erlässt die für den Vollzug erforderlichen Verfügungen und Entscheide. Vollzug Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt auf die Dauer von jeweils vier Jahren eine Stipendienkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Das Departement kann sich von der Stipendienkommission bei der Behandlung der Gesuche und der Entwicklung der Zusprechungspraxis beraten lassen. Vor Entscheiden über die Anerkennung von privaten Mitwirkungspflicht Stipendienkommission AGS 005
8 8 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom..00 Ausbildungsstätten holt es eine Stellungnahme der Stipendienkommission ein. Beizug von Dritten Rechtsschutz Der Kanton kann die Auszahlung der Stipendien und die Bewirtschaftung der Darlehen Dritten, namentlich einem oder mehreren Finanzinstituten, übertragen. Der Kanton garantiert den Dritten die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen. Für den Abschluss entsprechender Verträge ist der Regierungsrat zuständig. Der Regierungsrat kann die Beitragsempfängerinnen und empfänger durch Verordnung verpflichten, für die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge bei beigezogenen Dritten ein Konto zu führen. Den Beitragsempfängerinnen und empfängern dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. 5 Verfügungen und Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. E. Finanzierung Stipendienfonds 6 Stipendien und Darlehen werden über den Stipendienfonds finanziert. Der Grosse Rat bestimmt alljährlich die Einlagen. Aufhebung bisherigen Rechts F. Schluss- und Übergangsbestimmungen 7 Das Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 6. Oktober 968 ) ist aufgehoben. ) AGS Bd. 7 S. 5; Bd. 8 S. 758; Bd. S. 55; Bd. S. AGS 005
9 Gesetz Ausbildungsbeiträge /Vernehmlassungsentwurf vom Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Anpassung an Bundesrecht 9 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Vollzug 0 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche und Verfahren Übergangsrecht werden nach neuem Recht behandelt. Die Rückzahlung von Darlehen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Publikation und Inkrafttreten Aarau, Präsident des Grossen Rates: Staatsschreiber: AGS 005
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