Inhalt. Detailinformationen zur Abgeltungsteuer

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1 Disclaimer Die nachstehende Information stellt die Auffassung der comdirect bank AG zu den steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer dar. Die Information wurde sorgfältig zusammengestellt und beruht auf der der comdirect bank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der comdirect bank AG nicht übernommen werden. Die Information darf nicht als eine Garantie in einem steuerlich nicht abschließend geklärten Bereich missverstanden werden. Die Information kann daher eine anleger- und anlagegerechte Beratung des Kunden nicht ersetzen und beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick. Bitte beachten Sie zudem, dass letztlich die individuelle steuerliche Situation des Anlegers berücksichtigt werden muss. Um dies zu gewährleisten, sollte unbedingt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Die comdirect bank AG weist darauf hin, dass sich die Besteuerung von Kapitalanlagen aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung geklärt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten. Inhalt Allgemeines 1. Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte 2. Grundsätze der Besteuerung 3. Gültigkeit/ Bestandsschutz/ Übergangsregelungen für Zertifikate 4. Verlustverrechnung 5. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge 6. Kirchensteuer 7. Depotüberträge ab Steuerliche Bescheinigungen Besonderheiten bei Produkten 9. Besonderheiten bei Investmentfonds 10. Besonderheiten bei Finanzinnovationen 11. Besonderheiten bei Tafelpapieren 12. Besonderheiten bei in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen (insbes. Luxemburger Spezialfonds) 13. Besonderheiten bei steuerorientierten Geldmarktfonds Sonstiges 14. Steuerausländer 15. Einkünfte im betrieblichen Bereich 16. Rechtsstand dieses Rundschreibens 17. Ausblick

2 Die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 17. stellen die zukünftige Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger dar. Nur für diese Anleger ist mit der durch das Kreditinstitut erhobenen Kapitalertragsteuer eine Abgeltungswirkung verbunden. Besonderheiten für Kapitalerträge von betrieblichen Anlegern finden Sie unter dem Punkt Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte Zukünftig werden alle Formen von Kapitalerträgen zusammen gefasst und einheitlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Zu diesen Einkünften gehören zukünftig neben laufenden in- und ausländischen Zins- und Dividendenerträgen unter anderem: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.b. AG), sonstigen Kapitalforderungen (z.b. Zertifikate, Anleihen). Dazu gehören zukünftig ebenfalls vereinnahmte Stückzinsen. Investmentanteilen jeweils unabhängig von einer Haltedauer (Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist ) Wertzuwächse bzw. Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften unabhängig von der Haltedauer laufende Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (insbesondere bedingte Kuponzahlungen bei Bonuszertifikaten) erhaltene Stillhalterprämien (bei Glattstellungsgeschäften gezahlte Prämien stellen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Zahlung dar ). Ausnahmen: Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge/Gewinne aus: privaten Rentenversicherungen. Diese werden weiterhin lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert. der Veräußerung von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds. Diese sind im Privatvermögen nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist steuerfrei; andernfalls erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung. der Veräußerung von Fremdwährungen (Sorten und Devisen gelten als eigene Wirtschaftsgüter), Edelmetallen, Antiquitäten, privaten Sammlungen etc. Diese sind im Privatvermögen grundsätzlich nach Ablauf der Ein-Jahresfrist steuerfrei; andernfalls erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier gilt zukünftig eine Freigrenze von 600 statt bisher 512. (Aber: Der Währungsgewinn/-verlust aus der Veräußerung von Fremdwährungsanleihen gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, da sowohl die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung als auch die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen sind.) 2. Grundsätze der Besteuerung Für Einnahmen aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen erzielt werden, ist mit dem Steuerabzugdurch die Bank die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer). Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und auf Antrag des Kunden (vgl. Nr. 6) - ggf. Kirchensteuer. Das Halbeinkünfteverfahren findet für den privaten Anleger keine Anwendung mehr. Dividendenerträge und Erträge aus der Veräußerung von Aktien sind daher in voller Höhe steuerpflichtig. Der Sparerfreibetrag ( 750 für Ledige, für zusammen veranlagte Ehegatten) und der Werbungskostenpauschbetrag ( 51 bzw. 102) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst ( 801 bzw ). In Höhe des Sparer-Pauschbetrages kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Bislang erteilte Freistellungsaufträge behalten Ihre Gültigkeit. Der Ansatz von tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) entfällt. Anschaffungsnebenkosten bei Kauf und Verkauf (Spesen, Ausgabeaufschlag) werden bei der

3 Anschaffungsnebenkosten bei Kauf und Verkauf (Spesen, Ausgabeaufschlag) werden bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses weiterhin berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Besteuerung findet die Fifo-Methode weiterhin Anwendung. Diese wird getrennt für jedes Unterdepot angewendet. Bestandstrennende Merkmale wie Verwahrart/Stückeart/Sperren finden keine Berücksichtigung mehr. Auch zukünftig kann die Erteilung einer NV-Bescheinigung erfolgen, wenn für den Steuerpflichtigen eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Bereits eingereichte NV- Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisherigen Bagatellregelungen für 1%; einmalige bestimmte Kapitalerträge (Zinssatz für Sichteinlagen Zinsgutschrift im Kalenderjahr 10; Zinsen aus Bausparverträgen) entfallen. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z. B. Thesaurierungen von ausländischen Fonds, Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen, Veräußerung von GmbH- Anteilen mit Beteiligungsquote < 1%), sind in der persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich zum Abgeltungsteuersatz i.h.v. 25% (zuzügl. 5,5% SolZ und ggf. KiSt) veranlagt. Antragsveranlagung Für Kapitalerträge, die zwar der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die aber dem Grunde und/oder der Höhe nach beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zutreffend erfasst wurden, kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt eine Steuerfestsetzung zur Überprüfung des Kapitalertragsteuerabzugs beantragen. Mögliche Antragsfälle: nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Anschaffungsdaten z.b. infolge eines Depotübertrags einer Finanzinnovation vor 2009 (vgl. Nr. 7) nicht im Rahmen der Verlustverrechnungstöpfe berücksichtigter Verlust nicht angerechnete ausländische Quellensteuer Günstigerprüfung Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können einen Antrag auf eine Veranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz stellen ( Günstigerprüfung, die seitens des Finanzamts durchgeführt wird). Dies kann z.b. dann sinnvoll sein, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen. Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. 3. Gültigkeit/ Bestandsschutz/ Übergangsregelungen für Zertifikate Die Abgeltungsteuer findet grundsätzlich erstmalig Anwendung auf laufende Kapitalerträge, die dem Anleger ab zufließen (z.b. Zufluss von Zinsen, Dividenden). Gewinne aus der Veräußerung/Einlösung von Wertpapieren sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Erwerb ab dem erfolgte. Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinnovationen unterliegen jedoch unabhängig vom Anschaffungsdatum bei Veräußerung/Einlösung ab dem der Abgeltungsteuer. Laufende Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch die Höhe des Entgeltes von einem ungewissen Ereignis abhängt (z.b. bedingte Kuponzahlungen aus Bonuszertifikaten), unterliegen bereits ab dem unabhängig von dem Anschaffungsdatum der Wertpapiere - der Abgeltungsteuer. Wertpapiere, die keine Finanzinnovationen darstellen und noch bis zum angeschafft wurden, können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden (Bestandsschutz). Erfolgt der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist in 2009, gilt noch das alte Recht, d.h. es findet eine Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäftes mit dem persönlichen Steuersatz unter Berücksichtigung der Freigrenze von 600 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung statt. Für Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten sind besondere Übergangsregelungen zu beachten. Diese stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die vor dem erworben wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

4 wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem und vor dem erworben wurden und die vor dem veräußert werden, unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer (Achtung: Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist). Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem erworben wurden und nach dem veräußert werden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, d.h. es erfolgt ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer i.h.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Ausnahme: Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Zertifikate vor dem erworben wurden und vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden). Eine Übersicht zu den Besonderheiten bei der Veräußerung von Zertifikaten nach einem erfolgten Depotübertrag (vgl. auch Kapitel 7.) finden Sie im Anhang. 4. Verlustverrechnung Die Kreditinstitute verrechnen zukünftig negative Einnahmen aus Kapitalvermögen mit positiven und führen daher sogenannte Verrechnungssalden. Zu den negativen Kapitalerträgen zählen ebenfalls gezahlte Stückzinsen. Folgt ein positiver Kapitalertrag auf einen negativen Kapitalertrag, wird insoweit kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen. Folgt hingegen ein negativer Kapitalertrag auf einen positiven Kapitalertrag, wird die zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet. Eingeschränkte Verlustverrechnung bei Aktien im Privatvermögen Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die von Privatanlegern nach dem erworben werden, können zukünftig nicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (z.b. Zinsen oder Dividenden) verrechnet werden, sondern lediglich mit Gewinnen aus Veräußerung von Aktien. Für diese Verluste hat das Kreditinstitut daher einen separaten Verlustverrechnungstopf Aktien zu führen. Umgekehrt dürfen jedoch Aktienveräußerungsgewinne mit Verlusten aus allen übrigen Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein am Kalenderjahresende nicht ausgeglichener Verlust wird seitens des Kreditinstitutes auf das nächste Kalenderjahr übertragen, es sei denn, der Kunde stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung. In diesem Fall wird der Verrechnungstopf geschlossen, so dass die Verluste bei der Ermittlung der Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen durch das Kreditinstitut im Folgejahr keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Bescheinigung könnte der Kunde unter anderem benötigen, sofern er Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhält. Denn die Verrechnung von Verlusten aus einem Depot bei einem Kreditinstitut mit Gewinnen aus dem Depot bei einem anderen Kreditinstitut ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter Vorlage der Verlustbescheinigung möglich (vgl. Antragsveranlagung unter Nr. 2). Die Verlustbescheinigung stellt einen Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung dar. Der Antrag auf Erteilung der Verlustbescheinigung ist bis zum des laufenden Jahres an die auszahlende Stelle (Kreditinstitut) zu übermitteln. Der Antrag kann nur einheitlich für den Verlustverrechnungstopf Sonstige und den Verlustverrechnungstopf Aktien gestellt werden. Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten Verluste aus Kapitalvermögen - wie z. B. Veräußerungsverluste oder gezahlte Stückzinsen - können auch im Rahmen der Veranlagung nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z. B. nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, ausgeglichen werden. Sie können lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Gewinne aus Kapitalvermögen können jedoch mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten im Rahmen der Günstigerprüfung verrechnet werden. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Altverluste entstehen bei Wertpapieren, die bis zum erworben und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust wieder veräußert werden (private Veräußerungsgeschäfte). Verluste aus der Veräußerung von bis zum erworbenen

5 Veräußerungsgeschäfte). Verluste aus der Veräußerung von bis zum erworbenen Aktien sind - auch bei einem Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist in nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig. Diese Altverluste können sofern sie die in 2009 erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften übersteigen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und werden daraufhin als Verlustvortrag gesondert festgestellt. Für Altverluste ist bis zum Jahr 2013 eine Verrechnungsmöglichkeit mit Veräußerungsgewinnen nach neuem Recht (grundsätzlich Kauf und Verkauf ab 2009, Ausnahmen bei Finanzinnovationen und Zertifikaten), nicht jedoch mit laufenden Erträgen (wie z.b. Zins- und Dividendenerträgen) vorgesehen. Eine Verrechnung kann jedoch nur erfolgen, soweit nach der Verlustverrechnung auf Ebene des Kreditinstitutes noch Veräußerungsgewinne für eine Verlustverrechnung zur Verfügung stehen. Eine Bescheinigung dieser (verbliebenen)veräußerungsgewinne erfolgt im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung. Eine Verrechnung der Altverluste erfolgt ausschließlich im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung, da das Kreditinstitut keine Kenntnis von der Höhe der Altverluste des Steuerpflichtigen hat. Ab 2014 können Altverluste unbefristet lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach neuem Recht (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Fremdwährungen, Edelmetallen oder Grundstücken) verrechnet werden. Altverluste aus Stillhaltergeschäften Altverluste können aus Stillhaltergeschäften resultieren, die bis zum abgeschlossen wurden und innerhalb eines Jahres glattgestellt werden. Diese Altverluste können noch bis zum Jahr 2013 mit erhaltenen Stillhalterprämien verrechnet werden. Der Nachweis über die erhaltenen Stillhalterprämien kann mittels einer Bescheinigung des Kreditinstitutes erfolgen. Ab 2014 ist eine Verrechnung dieser Verluste nicht mehr möglich. 5. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge Neben der Verlustverrechnung berücksichtigt das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer auch anrechenbare ausländische Quellensteuern, die bisher nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden konnten. Dadurch kann auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung des Kunden unterbleiben. Die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern (soweit der im Ausland angewendete Quellensteuersatz den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässigen Quellensteuersatz übersteigt), werden wie bisher auf Antrag durch das Ausland erstattet. Eine Anrechnung ist bereits nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. 6. Kirchensteuer Von 2009 an wird dem Kirchensteuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann die Kirchensteuer entweder direkt durch das Kreditinstitut einbehalten (Kirchensteuerabzug) oder - wie bisher - diese beim Finanzamt veranlagen lassen. Für die Einbehaltung durch das Kreditinstitut muss der Kirchensteuerpflichtige einen entsprechenden Antrag bei seinem Kreditinstitut stellen, in welchem er seine Religionsgemeinschaft und den anzuwendenden Kirchensteuersatz (8% oder 9% auf die Kapitalertragsteuer von 25%) benennt. Der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer wird dadurch berücksichtigt, dass sich die Abgeltungsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Somit ergeben sich für diese Anleger grundsätzlich abweichende Kapitalertragsteuersätze in Höhe von 24,51% (bei 8% Kirchensteuer) bzw. 24,45% (bei 9% Kirchensteuer). Nur für den Fall, dass die Kirchensteuer bereits direkt durch das Kreditinstitut einbehalten wurde, ist eine Veranlagung zur Kirchensteuer (über einen gesonderten Antrag im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung) nicht mehr erforderlich. Bei mehreren Kontoinhabern kann der o.g. Antrag nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören und für sie derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Sind bei Gemeinschaftskonten beide Kontoinhaber miteinander verheiratet, haben diese übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der

6 miteinander verheiratet, haben diese übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer wird einbehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt (50:50). 7. Depotüberträge ab Bei Depotüberträgen von Wertpapieren, die der neuen Veräußerungsgewinnbesteuerung unterliegen, wird zum einen danach unterschieden, ob ein Gläubigerwechsel vorliegt (Übertrag auf eine andere Person als den bisherigen Depotinhaber). Bei einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel wird zusätzlich danach unterschieden, ob es sich um einen unentgeltlichen (z.b. Erbschaft, Schenkung) oder einen entgeltlichen Übertrag handelt (z. B. Aktienverkauf zwischen Privatpersonen). Eine Übersicht über die Darstellung der Neuregelungen zu den Depotüberträgen finden Sie im Anhang. In Ergänzung finden Sie nachfolgend eine kurze Beschreibung der sich hieraus ergebenden zukünftigen Anforderungen an die Kreditinstitute. Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein eigenes Depot bei einem anderen Kreditinstitut (d.h. ohne Gläubigerwechsel), hat das abgebende Kreditinstitut dem übernehmenden Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Seitens des abgebenden Kreditinstitutes findet kein Kapitalertragsteuerabzug und keine Meldung an das Betriebstättenfinanzamt statt. Bei Ehegatten stellt für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs weder der Übertrag von einem Einzel- auf Gemeinschaftsdepot oder umgekehrt noch der Übertrag von einem Einzeldepot auf das Einzeldepot des anderen Ehegatten einen Gläubigerwechsel dar. Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - unentgeltlich (Erbschaft/ Schenkung) Der Kunde kann bei Übertrag dem Kreditinstitut mitteilen, dass es sich um eine Erbschaft oder Schenkung handelt. In diesen Fällen werden die Depotwerte mit ihren ursprünglichen Anschaffungsdaten übertragen. Das Kreditinstitut hat den unentgeltlichen Depotübertrag seinem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Finanzverwaltung über Sachverhalte Kenntnis erlangt, die die Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffen. Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - entgeltlich Die Übertragung eines von der auszahlenden Stelle verwahrten Wirtschaftsgutes auf einen anderen Gläubiger wird wie eine Veräußerung behandelt. Daher hat das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Übertragung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten. Als Einnahme aus der (fingierten) Veräußerung ist der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen. Liegt dieser nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten (Ersatzbemessungsgrundlage). Übermittlung der Anschaffungsdaten Beim Depotübertrag (ohne Gläubigerwechsel oder mit Gläubigerwechsel-unentgeltlich) an ein anderes inländisches Kreditinstitut werden die Anschaffungsdaten durch das abgebende Kreditinstitut mitgeteilt. Dadurch führt ein Depotübertrag nicht zu einem aufgrund fehlender Anschaffungsdaten erhöhten Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Ist die abgebende Stelle ein ausländisches Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz, San Marino, Andorra und Monaco kann der Steuerpflichtige den Nachweis über die Anschaffungsdaten nur durch eine Bescheinigung dieses ausländischen Kreditinstitutes erbringen. Lediglich eine Kaufabrechnung genügt den Anforderungen nicht. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis nicht zulässig. Hat die auszahlende Stelle nach einem erfolgten Depotübertrag im Zeitpunkt der späteren Veräußerung/Einlösung des übernommenen Wertpapiers keine Kenntnis von dessen Anschaffungskosten, bemisst sich der Steuerabzug pauschal nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder der Einlösung (Ersatzbemessungsgrundlage).

7 aus der Veräußerung oder der Einlösung (Ersatzbemessungsgrundlage). 8. Steuerliche Bescheinigungen Die bisherige Steuerbescheinigung wird durch eine erweiterte Steuerbescheinigung nach einem amtlichen Muster ersetzt. Alle für die Einkommensteuerveranlagung wesentlichen Informationen sind zukünftig dieser Steuerbescheinigung zu entnehmen. Für Privatanleger wird diese Bescheinigung als Jahressteuerbescheinigung ausgestellt. Die Angaben der Verlustbescheinigung werden in die Jahressteuerbescheinigung integriert. Aufgrund der Ausweitung der Angaben in der Steuerbescheinigung entfällt die Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Diese wird letztmals für das Kalenderjahr 2008 ausgestellt. Für eine detaillierte Aufschlüsselung der Kapitalerträge wird es weiterhin die Erträgnisaufstellung geben. 9. Besonderheiten bei Investmentfonds Gemäß dem Transparenzprinzip unterliegen die durch das Investmentvermögen erzielten Erträge bei dem Anleger grundsätzlich der gleichen Besteuerung wie die Erträge aus der Direktanlage. Ausgeschüttete Erträge von in- und ausländischen Investmentfonds fließen dem Anleger weiterhin im Zeitpunkt der Ausschüttung zu. Zu den steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen zählen zukünftig neben Zinsen und Dividenden auch durch das Investmentvermögen ausgeschüttete Veräußerungsgewinne. Veräußerungsgewinne des Investmentvermögens aus Wertpapieren, die vor dem angeschafft werden, können noch steuerfrei ausgeschüttet werden. Sie sind lediglich für diejenigen Anleger steuerpflichtig, die den Fondsanteil ab dem erworben haben. In diesem Fall werden diese Veräußerungsgewinne bei Veräußerung der Fondsanteile dem Veräußerungserlös hinzugerechnet. Eine Übersicht zu der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen des Investmentvermögens finden Sie im Anhang. Ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) von in- und ausländischen Investmentfonds gelten weiterhin als am Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds zugeflossen. Zu den steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträgen gehören die nicht zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge des Investmentfonds mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien, Termingeschäften und grundsätzlich aus Wertpapierveräußerungsgeschäften. Wertpapierveräußerungsgewinne werden erst besteuert, wenn sie ausgeschüttet werden bzw. bei Veräußerung des Fondsanteils durch den Anleger (= Besteuerung der Anteilswertsteigerung im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung) An der steuerlichen Behandlung der Zwischengewinne ändert sich nichts. Bei Kauf gezahlte Zwischengewinne stellen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, es findet eine Verrechnung im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes Sonstige mit anderen positiven Kapitalerträgen statt (z.b. mit Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen). Bei Veräußerung erhaltene Zwischengewinne stellen positive laufende Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Veräußerungsgewinne, die aufgrund der Wertsteigerung des Fondsanteils erzielt werden, sind steuerpflichtig, wenn der Fondsanteil ab dem erworben wurde. Für Fondsanteile, die bis zum erworben wurden, gilt Bestandsschutz, d.h. sie können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden (Besonderheiten bei steuerorientierten Geldmarktfonds unter Punkt 14 beachten). Eine Übersicht zu der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen finden Sie im Anhang. Bei Fondssparplänen gelten dieselben Regeln hinsichtlich des Bestandsschutzes, d. h. für eine Unterscheidung von Alt- und Neubeständen wird auf das jeweilige Anschaffungsdatum der einzelnen Einzahlungen abgestellt. Bei Veräußerung einzelner Anteile findet analog zu allen anderen Wertpapieren die Fifo-Methode Anwendung. Der erhaltene und gezahlte Zwischengewinn und die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge werden - neben weiteren Korrekturposten - bei der Veräußerungsgewinnermittlung gewinnmindernd bzw. -erhöhend berücksichtigt. Für Dachfonds gelten die vorstehenden Aussagen analog.

8 10. Besonderheiten bei Finanzinnovationen Finanzinnovationen fallen auch zukünftig unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist unter die Veräußerungsgewinnbesteuerung. Allerdings gilt zukünftig auch für die Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Finanzinnovationen der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent (bereits für Veräußerungen ab dem unabhängig vom Anschaffungsdatum). Verluste, die bis zum realisiert sind, sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Ab dem realisierte Verluste sind im Rahmen der Verlustverrechnung mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Es ist zu beachten, dass Kapitalforderungen auch dann als Finanzinnovationen zu qualifizieren sind, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder eine Trennung zwischen Ertragsund Vermögensebene möglich erscheint. 11. Besonderheiten bei Tafelpapieren Bei der Einlieferung effektiver Stücke ab , und anschließender Veräußerung oder Einlösung werden 30% des Veräußerungs- bzw. Einlösungsbetrages als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug herangezogen (Ersatzbemessungsgrundlage). Erfolgt die Einlieferung vor dem , wird das Einlieferungsdatum der eingelieferten Wertpapiere als Anschaffungsdatum gespeichert. Sofern es sich bei den Wertpapieren nicht um Finanzinnovationen oder Zertifikate handelt, erfolgt kein Kapitalertragsteuereinbehalt auf einen späteren Veräußerungsgewinn ( Altfall ). Für Kupons, die bis zum fällig sind, jedoch erst ab von dem Kunden zur Einlösung vorgelegt werden, gilt weiterhin der bisherige Kapitalertragsteuersatz von 35%. Es tritt keine Abgeltungswirkung ein. Bei der Einlösung von Kupons erfolgt keine Berücksichtigung vorhandener Verlustverrechnungstöpfe oder Freistellungsaufträge. 12. Besonderheiten bei in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen (insbes. Luxemburger Spezialfonds) Besonderheiten ergeben sich für Anteile an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen (insbesondere Luxemburger Specialised Investment Funds, SIF) sowie die Beteiligung von natürlichen Personen an anderen Investmentvermögen, bei denen entweder eine besondere Sachkunde der Anleger oder eine Mindestbeteiligungshöhe von EUR vorgeschrieben ist. Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe dieser Anteile, die ab dem und bis zum erworben werden, sind auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht gänzlich steuerfrei. Betroffen sind somit nicht alle Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen. Die Regelung zielt nicht auf Kleinanleger ab, die sich an typischen Publikumsfonds beteiligen. Diese können auch noch in 2008 Fondsanteile erwerben, die nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußert werden können. 13. Besonderheiten bei steuerorientierten Geldmarktfonds: Bei steuerorientierten Geldmarktfonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist, erfahren Veräußerungsgewinne bei Privatanlegern in Abhängigkeit von Kauf- und Verkaufszeitpunkt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung: Anschaffung vor dem : Gewinne aufgrund einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist unterliegen dem persönlichen Steuersatz Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist und vor dem

9 Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist und vor dem können steuerfrei vereinnahmt werden Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach dem : In diesem Fall würde eine fiktive (steuerfreie) Veräußerung der Geldmarktfondsanteile zum unterstellt und nur der nach diesem Zeitpunkt angewachsene Veräußerungsgewinn wäre steuerpflichtig. Anschaffung nach dem : Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig. 14. Steuerausländer Von den Neuregelungen zur Abgeltungsteuer sind Steuerausländer im Wesentlichen nicht betroffen. Insbesondere unterliegen von Steuerausländern erzielte Veräußerungsgewinne auch zukünftig nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Inwieweit die in Deutschland erzielten Kapitalerträge der Besteuerung im Wohnsitzland des Steuerausländers unterliegen, richtet sich ggf. nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie den nationalen Besteuerungsvorschriften im Wohnsitzland des Steuerausländers. bis 2008 ab 2009 Zinsen* - - Inländische Dividenden Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlende AG (20%, zzgl. SolZ) Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlende AG (25%, zzgl. SolZ) Ausländische Dividenden (ggf. ausl. QuSt) - (ggf. ausl. QuSt) - Veräußerungsgewinne - - * aus Kapitalvermögen, welches insbes. nicht durch inländischen Grundbesitz oder diesem gleichgestellte inländische Rechte unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer bleibt die Meldung gemäß der EU-Zinsrichtlinie für im Inland durch Steuerausländer erzielte Zinserträge erhalten. 15. Kapitalerträge im betrieblichen Bereich Insbesondere Körperschaften (z.b. GmbH, AG) und sonstige Unternehmen (z.b. OHG, KG und GbR, die nicht rein vermögensverwaltend tätig sind, Einzelunternehmen) sowie selbstständig Tätige erzielen aus ihren dem Betriebsvermögen zugehörenden Kapitalanlagen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Unabhängig davon, ob die Kapitalerträge im Privat- oder Betriebsvermögen erzielt werden, beträgt der Kapitalertragsteuersatz einheitlich für alle Kapitalerträge 25%. Für Kapitalerträge aus dem Betriebsvermögen stellt dieser Steuerabzug lediglich eine Vorauszahlung auf die im Rahmen der Veranlagung festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Allerdings können die Kreditinstitute aufgrund diverser Regelungen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen (Abstandnahmeregelungen). Dabei ist nach der Art der Kapitalerträge zu unterscheiden: Zinsen, zinsähnliche Erträge, inländische Dividenden und erhaltene Zwischengewinne unterliegen auch weiterhin der Kapitalertragsteuer, Gewinne aus Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden sowie erhaltene Optionsprämien können vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen werden.

10 Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Abstandnahmeregelungen sind abhängig von der Rechtsform. Entnehmen Sie diese bitte dem Anhang. Betriebliche Anleger vermeiden durch Abgabe der entsprechenden Freistellungserklärung/Bescheinigungen Liquiditätsnachteile, die ansonsten durch den Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von ihren o.g. Kapitalerträgen entstehen. Um eine einbehaltene Kapitalertragsteuer (z.b. auf Zinsen oder inländische Dividenden) in der Veranlagung anrechnen zu können, benötigen betriebliche Anleger wie bisher Einzelsteuerbescheinigungen. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus Aktien im Betriebsvermögen von Personenunternehmen wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt. Somit sind 60% dieser Erträge steuerpflichtig. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Besteuerung nach bisherigem und zukünftigem Recht für betriebliche Anleger finden Sie in der Matrix zur Besteuerung von in- und ausländischen Erträgen. 16. Rechtsstand dieses Rundschreibens: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl. 2007, I S. 1912). Jahressteuergesetz 2008 vom (BGBl. 2007, I S. 3150). Jahressteuergesetz 2009 vom einschließlich aller bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen BMF-Schreiben 17. Ausblick Diese Information basiert auf dem oben genannten derzeitigen Rechtsstand, welcher trotz in Kraft treten der Regelungen zur Abgeltungsteuer am weiteren Änderungen unterliegen kann.

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15 Disclaimer Die vorstehende Information stellt die Auffassung der comdirect bank AG zu den steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer dar. Die Information wurde sorgfältig zusammengestellt und beruht auf der der comdirect bank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der comdirect bank AG nicht übernommen werden. Die Information darf nicht als eine Garantie in einem steuerlich nicht abschließend geklärten Bereich missverstanden werden. Die Information kann daher eine anleger- und anlagegerechte Beratung des Kunden nicht ersetzen und beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick. Bitte beachten Sie zudem, dass letztlich die individuelle steuerliche Situation des Anlegers berücksichtigt werden muss. Um dies zu gewährleisten, sollte unbedingt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Die comdirect bank AG weist darauf hin, dass sich die Besteuerung von Kapitalanlagen aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung geklärt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten.

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