Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
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- Edwina Carin Kolbe
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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen Ko/be Tel.-Dw.: Datum: Nachrichtlich an die Mitglieder des Ausschusses Gefahrgutbeförderung sowie des Ausschusses Umwelt und Entsorgung Änderungen im Gefahrgutrecht 2009: Schriftliche Weisungen Zum 1. Januar 2009 wird das neue ADR in Kraft treten, durch welches das bisherige System der Schriftlichen Weisung überarbeitet wurde. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist (30. Juni 2009) müssen die Fahrer aller Gefahrguttransporte eine solche Schriftliche Weisung mitführen - und zwar nur noch in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Allerdings hat die Verladende Wirtschaft signalisiert, schon ab Januar 2009 das neue ADR anzuwenden und den Fahrern keine Schriftlichen Weisungen mehr zur Verfügung zu stellen. Dann ist dies Aufgabe des Beförderers. Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre im Gefahrguttransport tätigen Unternehmen über die nachfolgenden Informationen kurzfristig zu informieren. Zum 1. Januar 2009 wird das neue ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) in Kraft treten. Neu eingeführt wurde u. a. in ADR ein System der Schriftlichen Weisung. Dadurch wird die bisherige Systematik der Unfallmerkblätter aufgegeben und durch ein vierseitiges, standardisiertes Merkblatt ersetzt. Das Merkblatt ist nach vorgeschriebenem Muster zu verwenden! Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist (30. Juni 2009) müssen die Fahrer aller Gefahrguttransporte eine solche Schriftliche Weisung mitführen - und zwar nur noch in einer Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Situation bis 31. Dezember 2008: Seit 1997 galt im ADR das bekannte System der Unfallmerkblätter (UMB), welches in Sammel-, Gruppen- und Klassen-UMB untergliedert wurde. In diesen UMB waren Informationen darüber gesammelt, welcher Art die Gefahren der transportierten Stoffe waren, welche Maßnahmen bei Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) bgl@bgl-ev.de Kernarbeitszeit: bis Uhr und Uhr bis Uhr, freitags bis Uhr 1 / 4
2 Unfällen bzw. bei Zwischenfällen zu treffen sind und ggf. über die zu verwendende Schutzausrüstung. Dieses Unfallmerkblatt musste vom Absender ( ADR [2007]) in allen Sprachen des Herkunfts-, der Transit- sowie des Bestimmungslandes erstellt und nach ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden. Der Fahrer musste alle diese Dokumente während des Transportes mitführen. Dieses System der Unfallmerkblätter hatte allerdings viele Unklarheiten: So waren wesentliche Inhalte und die verwendeten Textbausteine in verschiedenen Unfallmerkblättern identisch und wiederholten sich deswegen. Durch den Wust an Dokumenten ging die eigentliche Information unter: Der Fahrzeugführer las die Informationen möglicherweise wegen der vielen Wiederholungen weniger aufmerksam. Ebenso bestand nach der alten Systematik der Unfallmerkblätter die Möglichkeit, dass für einen identischen Stoff unterschiedliche und sich widersprechende Maßnahmen bei Zwischenfällen vorgeschrieben wurden. Nachfolgend haben wir die häufig gestellten Fragen zum Umgang mit den Schriftlichen Weisungen zusammengefasst und beantwortet. Warum brauche ich Schriftliche Weisungen? Darf ich die Schriftliche Weisung auch kopieren? Darf ich den Inhalt der Schriftlichen Weisung verändern? Darf ich in der Schriftlichen Weisung ein Firmenlogo oder ein Wasserzeichen aufdrucken? Wer muss die Schriftliche Weisung bereitstellen? In welcher Sprache muss die Schriftliche Weisung bereitgestellt und mitgeführt werden? Die Schriftlichen Weisungen sind gedacht für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen (geregelt in ADR). Die neuen schriftlichen Weisungen enthalten, neben Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall, zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen sortiert. Entsprechend dieser Klassen werden dem Fahrer die zu ergreifenden Maßnahmen aufgezählt. Abschließend werden die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände für den persönlichen und allgemeinen Schutz genannt, so dass künftig ausgeschlossen sein sollte, dass andere als in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden müssen. Auch hier gab es in der Vergangenheit des öfteren Irritationen. Nein! In Unterabschnitt wird die Form exakt festgelegt: Die Schriftlichen Weisungen müssen vierseitig und farbig dargestellt werden. Nein, die Schriftliche Weisung darf nicht inhaltlich verändert oder ergänzt werden. Die Schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem offiziellen, vierseitigen Muster des ADR entsprechen. Als Format wurde vom BMVBS DIN A 4 vorgegeben. Nein, die Schriftliche Weisung darf nicht inhaltlich verändert oder ergänzt werden, da sie hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem offiziellen, vierseitigen Muster des ADR entsprechen müssen. Nach den bisherigen gefahrgutrechtlichen Regelungen [bis ADR 2007] hatte der Absender die Schriftlichen Weisungen zur Verfügung zu stellen. Nach neuem Recht [ADR 2009] sind diese Weisungen vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung bereitzustellen (geregelt in ADR). Schriftliche Weisungen sind in Sprachen bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden (geregelt in 2 / 4
3 ADR). Muss die Schriftliche Weisung in allen Sprachen der Länder mitgeführt werden, die durchfahren werden? Was muss die Fahrzeugbesatzung beachten? Welche Ausrüstungsgegenstände müssen immer mitgeführt werden? Nein! Die Schriftliche Weisung muss nicht mehr (wie bisher) in allen Sprachen des Absende-, Transit- und Empfangslandes mitgeführt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nur noch auf den Fahrer bzw. auf die Fahrzeugbesatzung abzustellen. Deswegen muss beispielsweise in Frankreich keine Schriftliche Weisung in französischer Sprache mitgeführt werden, wenn der Fahrer nur deutsch spricht. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen (geregelt in ADR). Folgende Ausrüstung muss an Bord der Beförderungseinheit immer mitgeführt werden (vgl. S. 4 der Schriftlichen Weisung): ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; zwei selbststehende Warnzeichen; Augenspülflüssigkeit, allerdings nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. Weiterhin für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); eine Handlampe; ein Paar Schutzhandschuhe und eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille). Müssen besondere Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden? Ab wann gelten die neuen Vorschriften? Zusätzlich ist für bestimmte Klassen weitere Ausrüstung vorgeschrieben (vgl. S. 4 der Schriftlichen Weisung): an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden. Das ist zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.; eine Schaufel (allerdings nur für Gefahrzettel- Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben); eine Kanalabdeckung (allerdings nur für Gefahrzettel- Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben); ein Auffangbehälter aus Kunststoff (allerdings nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben). Für die Anwendung der Regelungen des neuen ADR bestehen Übergangsvorschriften bis 30. Juni 2009 bis dahin kann also 3 / 4
4 noch mit den alten Schriftlichen Weisungen nach bisher gültigem Recht gefahren werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Verladende Wirtschaft schon ab Januar 2009 das neue ADR anwendet und deswegen den Fahrern keine Schriftlichen Weisungen mehr zur Verfügung stellt. Insofern sollte von einer Anwendung des neuen ADR schon zu Jahresbeginn 2009 ausgegangen werden. Wird das ADR 2009 angewandt, muss unbedingt beachten werden, dass der Fahrer bzw. die Fahrzeugbesatzung die auf S. 4 der Schriftlichen Weisung angegebenen Ausrüstungsgegenstände mitführt! Wo muss die Schriftliche Weisung aufbewahrt werden? Muss die Schriftliche Weisung auch bei Freistellungen beachtet werden? Die Schriftlichen Weisungen sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen (geregelt in ADR). Nein. Bei Freistellungen nach ADR (beispielsweise 1000-Punkte-Regelung ) gelten die Regelungen der Schriftlichen Weisungen nicht. Die schriftlichen Weisungen können in unterschiedlichen Sprachen u.a. bezogen werden bei der BDF-lnfoservice GmbH, Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main, Telefon: (069) , Telefax: (069) , bdf-infoservice@bgl-ev.de. Als Anlage erhalten Sie ein Muster der Schriftlichen Weisung in deutscher Sprache. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i. V. Guido Koschany Anlage 4 / 4
5 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten; die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Brandquellen in Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. 1
6 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. Schutz abseits von Fenstern suchen. Leichte Explosions- und Brandgefahr. 1.4 Entzündbare Gase 2.1 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase 2.2 Giftige Gase 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe 4.1 Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung Explodieren. Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung explodieren. Gefahr der Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Notfallfluchtmaske verwenden. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden
7 Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 Organische Peroxide 5.2 Giftige Stoffe Zünd- und Explosionsgefahr. Gefahr heftiger Reaktion bei Kontakt mit entzündbaren Stoffen. Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.b. Sägespäne) vermeiden. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.b. Sägespäne) vermeiden. Vergiftungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Notfallfluchtmaske verwenden. 6.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. 6.2 Radioaktive Stoffe 7A 7B Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken. 7C Spaltbare Stoffe 7D Gefahr nuklearer Kettenreaktion. 7E Ätzende Stoffe 8 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern. Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei gemischten Ladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden. 2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben. 3
8 Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Beförderungseinheit befinden: ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; zwei selbststehende Warnzeichen; Augenspülflüssigkeit a) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste (z.b. wie in der Norm EN 471 beschrieben); eine Handlampe; ein Paar Schutzhandschuhe und eine Augenschutzausrüstung (z.b. Schutzbrille). Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske b) befinden; eine Schaufel c) ; eine Kanalabdeckung c) ; ein Auffangbehälter aus Kunststoff c). a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. c) Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben 4
Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Erweiterte Informationen Ladung UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E) Gefahrzettel Bei Anwendung ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg
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