Public Services Tax News
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- Björn Jürgen Sommer
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1 Aktuelle Informationen Ausgabe 1/2016, 18. Februar 2015 Public Services Tax News Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Standflächen auf Kirmessen Sehr geehrte Damen und Herren, mit einem koordinierten Ländererlass vom 21. Januar 2016 (Az.: III C 3 S 7168/08/10001; unter BMF-Schreiben ) hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an einigen Stellen an die Rechtsprechung des BFH angepasst und dabei u.a. ihre bisherige Auffassung zur Behandlung der Überlassung von Standflächen auf Kirmessen und Jahrmärkten durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts revidiert. Diese Neuregelung muss grds. schon ab dem 01. Januar 2016 im Rahmen der Vertragsgestaltung und Abrechnung beachtet werden. Überlassung von Standflächen neuerdings regelmäßig umsatzsteuerfrei In der Vergangenheit enthielt der UStAE in Abschn Abs. 2 Nr. 3 (i.v.m. Abs. 1 Satz 2) die auf schon ältere Rechtsprechung gestützte Festlegung des BMF, wonach die Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 12 UStG wegen des Vorliegens eines sog. Vertrages besonderer Art weder für die gesamte Leistung noch für Teile davon in Betracht komme, wenn eine Gemeinde Grundstückflächen für die Dauer eines Jahrmarkts überlässt, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen. Der BFH hat in einem Urteil aus 2014 (Urt. v. 13. Februar 2014, Az.: V R 5/13, BFH/NV 2014, S. 1159) demgegenüber entschieden, dass eine solche Vermietung nach 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG in vollem Umfang steuerfrei ist und auch keine Aufteilung zwischen der eigentlichen Standplatzüberlassung und etwaigen Zusatzleistungen (Organisation, Werbung, Reinigung, Be- und Entwässerung etc.) vorzunehmen ist. Der BFH übertrug damit seine schon zuvor geltende Rechtsprechung zur Überlassung von Standplätzen auf Wochen-
2 Public Services Tax News, 18. Februar märkten auch auf Jahrmarktsveranstaltungen und Kirmessen und berief sich dabei auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG. Die Finanzverwaltung hat sich diese Auffassung nunmehr offenbar zu eigen gemacht, Abschn ff. UStAE an verschiedenen Stellen überarbeitet und dabei insb. auch den o.g. Abschn Abs. 2 Nr. 3 UStAE ersatzlos gestrichen. Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze und Teilleistungen in 2015 Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann somit als einheitliche Leistung gemäß 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn was laut BFH regelmäßig der Fall sein dürfte die Überlassung als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind. Diese Grundsätze sind laut Finanzverwaltung prinzipiell in allen offenen Fällen anzuwenden; für Umsätze und Teilleistungen, die vor (sic) dem erbracht werden, wird es nicht beanstandet wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Standflächen auf Kirmesveranstaltungen abweichend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden. Fazit Mit Anlaufen der Saison für Frühlingsfeste und ähnliche Jahrmarktsveranstaltungen sollte diese Neuregelung bei der Vertragsgestaltung und Abrechnung unbedingt berücksichtigt werden, um die Gefahr eines unrichtigen Steuerausweises nach 14c Abs. 1 UStG verbunden mit Zinsrisiken und hohem Korrekturaufwand zu vermeiden. Ggf. könnte (z.b. im Interesse des eigenen Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen) stattdessen auch über eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach 9 Abs. 1 UStG nachgedacht werden, wobei dann allerdings zusätzlich die Voraussetzungen gemäß 9 Abs. 2 UStG zu beachten sind (Überlassung an Unternehmer, die ihrerseits Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen; Nachweispflicht der Kommune). Die vorstehenden Ausführungen betreffen primär die Frage der Umsatzsteuerpflicht, setzen also gedanklich die vorherige Einordnung der Standflächenüberlassung als umsatzsteuerbar (/ unternehmerisch ) und somit jedenfalls bis zum das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) voraus. Künftig dürfte die Thematik dann aber auch Kommunen treffen, die bislang mit solchen Veranstaltungen die Umsatzschwellen eines BgA nicht erreicht haben. Auch dieses Tätigkeitsfeld von Kommunen sollte daher in die nunmehr ohnehin anstehende Bestandsaufnahme im Zuge der Abschaffung des 2 Abs. 3 UStG a.f. sowie Neueinführung von 2b UStG einbezogen werden.
3 Public Services Tax News, 18. Februar Bei diesen und auch anderen umsatzsteuerlichen Problemstellungen unterstützen wir Sie gerne; scheuen Sie nicht, uns anzusprechen. Ihre Ansprechpartner RA StB Stefan Maier Tel.: stefan.maier@de.pwc.com RA Thomas Übleiß Tel.: thomas.uebleiss@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Februar 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
4 Ihr Umsatzsteuer-Vorsteuer-Check "Öffentliche Hand" 2016 Überblick Bewertung Beratung Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird völlig neu geregelt Willkommen in der Welt des 2b UStG? Zum Jahreswechsel 2016/ 2017 trotzdem gut aufgestellt sein, weil man die neuen Spielregeln kennt und weiß, wie sie sich im eigenen Unternehmen auswirken... - Beistandsleistungen? - Schon 2017, oder doch lieber erst 2021 wechseln? Haben wir auch nichts vergessen?
5 Im Oktober 2015 hat der Bundesrat dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt, welches u.a. einschneidende Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthält: Die Anknüpfung der Umsatzsteuer an den ertragsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art wird aufgegeben, die bis dato nicht steuerbare Vermögensverwaltung soll künftig der Umsatzsteuer unterliegen, weitere Änderungen betreffen insbesondere wettbewerbsrelevantes Tätigwerden auf öffentlichrechtlicher Grundlage sowie interkommunale Beistandsleistungen. Die Neuregelung soll prinzipiell zum in Kraft treten; jedoch können juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf eigenen Wunsch eine Weitergeltung der alten Rechtslage noch bis längstens Ende 2020 erreichen dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis spätestens abgegeben wird. Grund genug, sich über die anstehenden Neuerungen möglichst frühzeitig zu informieren, um auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme der eigenen umsatzsteuerlichen Situation sinnvolle Entscheidungen zum weiteren Vorgehen treffen zu können. Das können Sie erwarten Ein Termin bei Ihnen vor Ort (Dauer i.d.r. ca. 1/2 Tag, je nach Umfang des Unternehmens ggf. länger) mit einer interview-/ fragenbasierten Prüfung, wie Ihr Unternehmen aktuell mit den wesentlichen umsatzsteuerlichen Herausforderungen umgeht und welche Konsequenzen sich mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung ergeben. Kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und Handlungsempfehlungen in schriftlicher Form Ihr Nutzen Durch einen Blick "von außen" mehr Transparenz gewinnen Von den Erfahrungen (und "Fehlern") anderer Marktteilnehmer lernen Rechtzeitig bis Ende 2016 eigene Handlungsfelder und Verbesserungspotenziale identifizieren und so eine Entscheidungsgrundlage erhalten Ihre Investition Vereinbarung eines festen Honorars für unseren Umsatzsteuer-Vorsteuer-Check Öffentliche Hand 2016 Individuelle Stundensatzvereinbarung, wenn in einzelnen Feldern weiterer Beratungs-/ Prüfungsaufwand notwendig wird Sprechen Sie uns an Stefan Maier Rechtsanwalt - Steuerberater PricewaterhouseCoopers AG Moskauer Straße Düsseldorf Tel.: Mail: stefan.maier@de.pwc.com Florian Zemke Steuerberater PricewaterhouseCoopers AG Moskauer Straße Düsseldorf Tel.: Mail: florian.zemke@de.pwc.com Gerne übersenden wir Ihnen ein individuelles Angebot! (Stand: 2/2016)
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