Kirchenrecht im schulischen Alltag

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1 Kirchenrecht im schulischen Alltag Prof. DDr. Norbert Lüdecke Sommer-Semester 2016 LA 4

2 Quellen zum Verhältnis von Staat und Römisch-katholischer Kirche Staat gemeinsam Kirche Grundgesetz Länderverfassungen Einfache Gesetze Verordnungen, Erlasse Religions(verfassungs)recht Verträge Staatskirchenvertragsrecht/Konkordatsrecht Lehramt CIC Kirchenrecht 2

3 Fundamentalnormen des staatlichen Religionsrechts Staat Religionsgemeinschaft V Religionsfreiheit Weltanschauliche Neutralität Selbstbestimmungsrecht Art. 4 GG Art. 140 GG ivm Art. 137 Abs. 1 WRV Art. 140 GG ivm Art. 137 Abs. 3 WRV

4 Religionsunterricht im GG Art. 7 (2) GG Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 4

5 Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Öffentliche Schule = Staat ist Träger Gemeinschaftsschule (überkonfessionell) Bekenntnisgrundschule Ordentliches Lehrfach Pflichtfach (Abmeldung -> Ersatz) Gleichberechtigt Versetzung Stundenplan Lehrerkollegium Mindestschülerzahl Grundsätze der röm.-kath. Kirche (Kirchliche Mitwirkung) Konfessionalität des RU Lehrende -> Missio canonica Lerngruppe Lernhinhalte Lehrplan Lehrmittel Fachaufsicht Art. 141 GG ( Bremer Klausel ) Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Bremen: Unterricht in biblischer Geschichte -> kein RU, nicht von Rel.gem. verantwortet. Berlin: Ethik = Pflicht; RU = Wahlfach, erteilt in Verantwortung der Kirchen in staatl. Räumen, Finanzhilfen Brandenburg: Integrationsphase -> (bekenntnisfrei) Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) Differenzierungsphase -> nach Abmeldung von LER RU nach GG 5

6 Can Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen. 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche Hilfe zu leisten. 6

7 Grundregel der Laienbeteiligung nach c. 228 CIC Kleriker können wenn sie Bedarf sehen, die Eignung feststellen, den Einsatz wollen, Laien heranziehen.

8 c CIC: Kirchlicher Anspruch Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der BK: allgemeine Normen erlassen Aufgabe des Diöz.Bischofs: regeln & überwachen.

9 ReligionslehrerInnen an öffentl. Schulen Kirchliche Mitwirkung c CIC Der Ortsordinarius muss sich bemühen, dass die künftigen ReligionslehrerInnen an kath. wie nichtkath. Schulen sich auszeichnen durch (a) Rechtgläubigkeit, (b) Zeugnis christlichen Lebens, (c) pädagogisches Geschick. c. 805 CIC Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zur ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern. 9

10 Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Öffentliche Schule = Staat ist Träger Gemeinschaftsschule (überkonfessionell) Bekenntnisgrundschule Ordentliches Lehrfach Pflichtfach (Abmeldung -> Ersatz) Gleichberechtigt Versetzung Stundenplan Lehrerkollegium Mindestschülerzahl Vgl. auch Art. 21 RK Grundsätze der röm.-kath. Kirche (Kirchliche Mitwirkung) Konfessionalität des RU Lehrende -> Missio canonica Lerngruppe Lernhinhalte Lehrplan Lehrmittel Fachaufsicht Art. 141 GG ( Bremer Klausel ) Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Bremen: Unterricht in biblischer Geschichte -> kein RU, nicht von Rel.gem. verantwortet. Berlin: Ethik = Pflicht; RU = Wahlfach, erteilt in Verantwortung der Kirchen in staatl. Räumen, Finanzhilfen Brandenburg: Integrationsphase -> (bekenntnisfrei) Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) Differenzierungsphase -> nach Abmeldung von LER RU nach GG 1

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13 Missio canonica Rechtsgrundlage Art. 7 (3) GG, Staat-Kirche-Vereinbarungen, cc. 804f. Eigenart - staatlich: Verwendungsvoraussetzung - kirchlich: Qualitätssiegel kath. geprüfter Zeuge Erlaubnis, als öffentl. Zeuge im RU verwendet zu werden Zuständigkeit Ortsordinarius des Einsatzortes 13

14 Missio canonica Kriterien für Erhalt und Behalt: Übereinstimmung mit der Kirche bzgl. a) Lehre im Unterricht im Privatleben b) Lebenswandel private Lebensführung 14

15 Missio canonica Es wäre ein Missverständnis, wollte man darunter nur die Vermeidung von bestimmten Verstößen gegen die Sittenlehre der Kirche verstehen, es kommt vielmehr auf ein am Evangelium gemessenes Leben als Christ mit der Kirche an: Der/die Religionslehrer/in ist lebendiges Mitglied der Kirche. Er/sie nimmt am Leben der Pfarrgemeinde, insbesondere auch am Sonntagsgottesdienst, teil. Verheiratete leben in einer kirchenrechtlich gültigen Ehe und haben ihre Kinder katholisch taufen lassen. Sie bemühen sich nach Kräften darum, die Kinder im katholischen Glauben zu erziehen. Ein eheähnliches Zusammenleben ohne kirchliche Trauung ist mit der Lehre der Kirche nicht vereinbar. 15

16 c CIC Meinungsfreiheit? Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen. c. 218 CIC Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam 16 gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.

17 Gewissensfreiheit? II. Vatikanum, Erklärung Dignitatis humanae : Ein jeder hat die Pflicht und also auch das Recht, die Wahrheit im Bereich der Religion zu suchen, um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden. (Nr. 3) Kompendium des Katechismus der Kath. Kirche: Das richtige und wahrhaftige Gewissen wird durch die Erziehung und durch die Aneignung des Wortes Gottes und der Lehre der Kirche gebildet. (Nr. 374) 17

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19 Modul 13: In bischöflicher Mission, S Bernhard Sven Anuth, Aufgabe und Sendung von ReligionslehrerInnen in kirchenrechtlicher Sicht, in: Religionsunterricht an höheren Schulen 52 (2009) Thomas Meckel, Neuere Entwicklungen im Bereich der rechtlichen Regelung der Missio Canonica für Religionslehrer/innen und der kirchlichen Studienbegleitung in den deutschen Diözesen, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 180 (2011),

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22 Vorbereitungsdienst Bezirksregierung Einstellungs- und Ausbildungsbehörde weist LehramtsanwärterInnen einem Zentrum zu Zentrum für schulpraktische Ausbildung Gesamtverantwortung für die Ausbildung weist LA einer Ausbildungsschule zu (an kirchl. Schule nur mit Zustimmung von Schulträger+Schulleiter+LA) Lehrerseminare Verantwortung für lehramtsbezogene Ausbildung Ausbildung durch: Verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen von FachleiterInnen für fachbezogene und fachübergreifende Ausbildungsgruppen Ausbildungsberatung durch Leiter der fachübergreifenden Ausbildungsgruppen durch: Unterrichtsbesuche Orientierung über Ausbildungsstandards Information über jeweiligen Ausbildungsstand Ausbildungsschulen Ort der schulpraktischen Ausbildung Verantwortung für Unterricht der LA Ausbildung durch: Hospitation Ausbildungsunterricht Unter Anleitung Selbständig Unterrichtsbesuche der FachleiterInnen 28

1 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34.

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