Kirchenrecht im schulischen Alltag
|
|
- Elsa Bader
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kirchenrecht im schulischen Alltag Prof. DDr. Norbert Lüdecke Sommer-Semester 2016 LA 4
2 Quellen zum Verhältnis von Staat und Römisch-katholischer Kirche Staat gemeinsam Kirche Grundgesetz Länderverfassungen Einfache Gesetze Verordnungen, Erlasse Religions(verfassungs)recht Verträge Staatskirchenvertragsrecht/Konkordatsrecht Lehramt CIC Kirchenrecht 2
3 Fundamentalnormen des staatlichen Religionsrechts Staat Religionsgemeinschaft V Religionsfreiheit Weltanschauliche Neutralität Selbstbestimmungsrecht Art. 4 GG Art. 140 GG ivm Art. 137 Abs. 1 WRV Art. 140 GG ivm Art. 137 Abs. 3 WRV
4 Religionsunterricht im GG Art. 7 (2) GG Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 4
5 Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Öffentliche Schule = Staat ist Träger Gemeinschaftsschule (überkonfessionell) Bekenntnisgrundschule Ordentliches Lehrfach Pflichtfach (Abmeldung -> Ersatz) Gleichberechtigt Versetzung Stundenplan Lehrerkollegium Mindestschülerzahl Grundsätze der röm.-kath. Kirche (Kirchliche Mitwirkung) Konfessionalität des RU Lehrende -> Missio canonica Lerngruppe Lernhinhalte Lehrplan Lehrmittel Fachaufsicht Art. 141 GG ( Bremer Klausel ) Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Bremen: Unterricht in biblischer Geschichte -> kein RU, nicht von Rel.gem. verantwortet. Berlin: Ethik = Pflicht; RU = Wahlfach, erteilt in Verantwortung der Kirchen in staatl. Räumen, Finanzhilfen Brandenburg: Integrationsphase -> (bekenntnisfrei) Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) Differenzierungsphase -> nach Abmeldung von LER RU nach GG 5
6 Can Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen. 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche Hilfe zu leisten. 6
7 Grundregel der Laienbeteiligung nach c. 228 CIC Kleriker können wenn sie Bedarf sehen, die Eignung feststellen, den Einsatz wollen, Laien heranziehen.
8 c CIC: Kirchlicher Anspruch Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der BK: allgemeine Normen erlassen Aufgabe des Diöz.Bischofs: regeln & überwachen.
9 ReligionslehrerInnen an öffentl. Schulen Kirchliche Mitwirkung c CIC Der Ortsordinarius muss sich bemühen, dass die künftigen ReligionslehrerInnen an kath. wie nichtkath. Schulen sich auszeichnen durch (a) Rechtgläubigkeit, (b) Zeugnis christlichen Lebens, (c) pädagogisches Geschick. c. 805 CIC Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zur ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern. 9
10 Art. 7 (3) GG Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Öffentliche Schule = Staat ist Träger Gemeinschaftsschule (überkonfessionell) Bekenntnisgrundschule Ordentliches Lehrfach Pflichtfach (Abmeldung -> Ersatz) Gleichberechtigt Versetzung Stundenplan Lehrerkollegium Mindestschülerzahl Vgl. auch Art. 21 RK Grundsätze der röm.-kath. Kirche (Kirchliche Mitwirkung) Konfessionalität des RU Lehrende -> Missio canonica Lerngruppe Lernhinhalte Lehrplan Lehrmittel Fachaufsicht Art. 141 GG ( Bremer Klausel ) Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Bremen: Unterricht in biblischer Geschichte -> kein RU, nicht von Rel.gem. verantwortet. Berlin: Ethik = Pflicht; RU = Wahlfach, erteilt in Verantwortung der Kirchen in staatl. Räumen, Finanzhilfen Brandenburg: Integrationsphase -> (bekenntnisfrei) Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) Differenzierungsphase -> nach Abmeldung von LER RU nach GG 1
11 11
12 12
13 Missio canonica Rechtsgrundlage Art. 7 (3) GG, Staat-Kirche-Vereinbarungen, cc. 804f. Eigenart - staatlich: Verwendungsvoraussetzung - kirchlich: Qualitätssiegel kath. geprüfter Zeuge Erlaubnis, als öffentl. Zeuge im RU verwendet zu werden Zuständigkeit Ortsordinarius des Einsatzortes 13
14 Missio canonica Kriterien für Erhalt und Behalt: Übereinstimmung mit der Kirche bzgl. a) Lehre im Unterricht im Privatleben b) Lebenswandel private Lebensführung 14
15 Missio canonica Es wäre ein Missverständnis, wollte man darunter nur die Vermeidung von bestimmten Verstößen gegen die Sittenlehre der Kirche verstehen, es kommt vielmehr auf ein am Evangelium gemessenes Leben als Christ mit der Kirche an: Der/die Religionslehrer/in ist lebendiges Mitglied der Kirche. Er/sie nimmt am Leben der Pfarrgemeinde, insbesondere auch am Sonntagsgottesdienst, teil. Verheiratete leben in einer kirchenrechtlich gültigen Ehe und haben ihre Kinder katholisch taufen lassen. Sie bemühen sich nach Kräften darum, die Kinder im katholischen Glauben zu erziehen. Ein eheähnliches Zusammenleben ohne kirchliche Trauung ist mit der Lehre der Kirche nicht vereinbar. 15
16 c CIC Meinungsfreiheit? Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen. c. 218 CIC Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam 16 gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
17 Gewissensfreiheit? II. Vatikanum, Erklärung Dignitatis humanae : Ein jeder hat die Pflicht und also auch das Recht, die Wahrheit im Bereich der Religion zu suchen, um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden. (Nr. 3) Kompendium des Katechismus der Kath. Kirche: Das richtige und wahrhaftige Gewissen wird durch die Erziehung und durch die Aneignung des Wortes Gottes und der Lehre der Kirche gebildet. (Nr. 374) 17
18 21
19 Modul 13: In bischöflicher Mission, S Bernhard Sven Anuth, Aufgabe und Sendung von ReligionslehrerInnen in kirchenrechtlicher Sicht, in: Religionsunterricht an höheren Schulen 52 (2009) Thomas Meckel, Neuere Entwicklungen im Bereich der rechtlichen Regelung der Missio Canonica für Religionslehrer/innen und der kirchlichen Studienbegleitung in den deutschen Diözesen, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 180 (2011),
20 26
21 27
22 Vorbereitungsdienst Bezirksregierung Einstellungs- und Ausbildungsbehörde weist LehramtsanwärterInnen einem Zentrum zu Zentrum für schulpraktische Ausbildung Gesamtverantwortung für die Ausbildung weist LA einer Ausbildungsschule zu (an kirchl. Schule nur mit Zustimmung von Schulträger+Schulleiter+LA) Lehrerseminare Verantwortung für lehramtsbezogene Ausbildung Ausbildung durch: Verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen von FachleiterInnen für fachbezogene und fachübergreifende Ausbildungsgruppen Ausbildungsberatung durch Leiter der fachübergreifenden Ausbildungsgruppen durch: Unterrichtsbesuche Orientierung über Ausbildungsstandards Information über jeweiligen Ausbildungsstand Ausbildungsschulen Ort der schulpraktischen Ausbildung Verantwortung für Unterricht der LA Ausbildung durch: Hospitation Ausbildungsunterricht Unter Anleitung Selbständig Unterrichtsbesuche der FachleiterInnen 28
1 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34.
Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica und der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Faches Katholische Religion in der Diözese Osnabrück (Missio-Ordnung)
MehrReligionsunterricht. Rechtsgrundlagen
Religionsunterricht und seine Rechtsgrundlagen SSDL Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GHS) Rottweil Überblick der Veranstaltung 1. Impulsreferat -Einführung 2. Möglichkeit der Rückfrage
MehrVerfassung des Landes Baden-Württemberg Vom (GBl BW, S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. BW, S.
2.1 Baden-Württemberg Vorspruch Verfassung des Landes Baden-Württemberg Vom 11.11.1953 (GBl BW, S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2011 (GBl. BW, S. 46) Im Bewußtsein der Verantwortung vor
MehrKirchliche Studienbegleitung für Lehramtsstudierende mit dem Fach Katholische Religionslehre / Religionspädagogik
Kirchliche Studienbegleitung für Lehramtsstudierende mit dem Fach Katholische Religionslehre / Religionspädagogik Verpflichtend für Lehramtsstudierende, die im WS 2006/2007 mit dem Studium begonnen haben.
MehrFür das Erzbistum Paderborn wird zur Regelung aller Verfahrensfragen die folgende Ordnung erlassen:
Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica/ kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn In Deutschland besteht eine gemeinsame
MehrBegründungen des schulischen Religionsunterrichts (Kap. V, S )
1 Begründungen des schulischen Religionsunterrichts (Kap. V, S. 121-137) 1. Problemkonstellation Begründung des RU wechselte immer wieder von der eher theologischen zur eher pädagogischen Begründung. Aufklärung
MehrArtikel 7 GG: Schulwesen. 1. Zur Sache. 3. Darauf kommt s an. 2. Anregungen zur Umsetzung. Lehrerhandreichung zur Grundrechtefibel
: Schulwesen Fibel Seiten 46 49 : Schulwesen (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht
MehrVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 28.06.1950 (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. NRW, S.
2.10 Nordrhein-Westfalen Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 28.06.1950 (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. NRW, S. 499) Präambel In Verantwortung vor Gott
MehrR U F B E R U F B E R U F U N G
R U F B E R U F B E R U F U N G Im Dienst Jesu Vor 22 Jahren begann ich als Religionslehrerin im Kirchendienst an einer Grund- und Hauptschule. Den Beruf habe ich gewählt, weil mir mein Glaube und die
MehrGrundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt
Grundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt 1. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 3 Satz 1
MehrJuden, Christen und Muslime machen gemeinsam Schule
Juden, Christen und Muslime machen gemeinsam Schule Konzept für eine Trialogische Grundschule am Standort St. Johann, Osnabrück Stand 26.11.2010 1 Was wird aus der Bekenntnisgrundschule St. Johann? Die
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Seite 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (Kirchliches Amtsblatt
MehrWiederverheiratete Geschiedene. Für einen offenen Umgang mit Geschiedenen und Wiederverheirateten in der Kirche. Seite 3
Katholischer Deutscher FRAUENBUND Wiederverheiratete Geschiedene Für einen offenen Umgang mit Geschiedenen und Wiederverheirateten in der Kirche Seite 3 1. Ehe zwischen Frau und Mann Leben und Glaube in
MehrVom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)
Vokationsverordnung VokV 330 Verordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Vokationsverordnung
MehrRegelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen
Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen RdErl. d. MK v. 10.5.2011 33-82105 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 - Bezug: a) RdErl.: Regelungen für den Religionsunterricht und
MehrGrundordnung. für die katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier
Grundordnung für die katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier Grundordnung für die katholischen Schulen in der Trägerschaft des Bistums Trier vom 4. September 1980 (KA 1980 Nr. 186) geändert
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik
MehrReligionsunterricht als konfessionellen Unterricht planen
Religionsunterricht als konfessionellen Unterricht planen und durchführen Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit in der Schule auf der Grundlage der staatskirchenrechtlichen Vorgaben und der Positionen
MehrGrundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen
Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen Präambel Aus ihrer im Glauben an Gott gründenden Verantwortung gegenüber dem einzelnen Menschen und der Gemeinschaft unterhält
MehrGrundordnung für die Kath. Schulen im Bistum Speyer (OVB 1991, S )
Grundordnung für die Kath. Schulen im Bistum Speyer (OVB 1991, S. 507 513) Präambel Aus der Verbundenheit der Kirche mit der menschlichen Gesellschaft, aus dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Menschen,
MehrEltern-Information. Warum entscheiden sich katholische Eltern für die katholische Grundschule? Elternmitwirkung macht Schule
mitwirken mitverantworten mitgestalten Elternmitwirkung macht Schule KATHOLISCHE ELTERNSCHAFT DEUTSCHLANDS Eltern-Information Warum entscheiden sich katholische Eltern für die katholische Grundschule?
MehrReligionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein
Erl Religionsunterricht SH RelUErl-SH 2.121-510 Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 III
Mehr3) Evangelischer Religionsunterricht in der Sek.II
3) Evangelischer Religionsunterricht in der Sek.II Evangelischer Religionsunterricht erschließt die religiöse Dimension der Wirklichkeit und des Lebens und trägt damit zur religiösen Bildung der Schüler/innen
MehrReligion und Werte und Normen: Fragen und Antworten
Religion und Werte und Normen: Fragen und Antworten beantwortet von den Fachobfrauen der Fächer Religion bzw. Werte und Normen 1. Was ist der Unterschied zwischen Religions- und Werte und Normenunterricht?
Mehr(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits
Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an
MehrVerordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung)
Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung) Lehrerausbildungsverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.2006 bis
MehrSchulvertrag. und. der Schülerin: wohnhaft in: Konfession: vertreten durch die Eltern/Erziehungsberechtigten Herrn/ und/ Frau
Schulvertrag Die Nardini-Realschule der Ordensgemeinschaft der Armen Franziskanerinnen von der Heiligen Familie zu Mallersdorf ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex
MehrERZBISTUM KÖLN STUDIENBEGLEITBRIEF
ERZBISTUM KÖLN STUDIENBEGLEITBRIEF für Lehramtsstudierende im Fach Katholische Theologie Sehr geehrte Damen und Herren, bereits zu Beginn Ihres Studiums grüße ich Sie aus der Hauptabteilung Schule/ Hochschule
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Aufgabenbeschreibung 9 2. Die didaktische Struktur der Rahmenrichtlinien 12 2.1 Didaktische Konzeption Fünf Lernschwerpunkte als Strukturelemente 13 2.2 Beschreibung
MehrDie neue Grundordnung der deutschen Bischöfe 2015 Prof. Dr. Thomas Schüller, Münster
NEUERE ENTWICKLUNGEN IM KIRCHLICHEN ARBEITSRECHT Die neue Grundordnung der deutschen Bischöfe 2015 Prof. Dr. Thomas Schüller, Münster 2 Gliederung 1. Was sind die Gründe für die grundlegende Novellierung
MehrVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassung für NRW Verf.NW 605 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 18. Juni 1950 (GV. NW. 1950 S. 127) Auszug Zweiter Teil Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens (1) (2)
MehrLehrerlaubnisordnung für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion an öffentlichen Schulen in Hessen
AHMADIYYA MUSLIM JAMAAT Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland e.v. Genfer Straße 11, 60437 Frankfurt am Main Lehrerlaubnisordnung für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion an öffentlichen
MehrStudienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen Vom 23.07.2004 Auf Grund von 21 des Gesetzes über
MehrMuslimische Seelsorge in staatlichen Einrichtungen. Tagung der Deutschen Islam Konferenz am 7. November 2016
Muslimische Seelsorge in staatlichen Einrichtungen Tagung der Deutschen Islam Konferenz am 7. November 2016 Stand der Debatte zur Militärseelsorge in der DIK Sehr geehrte Damen und Herrn, am 27. April
MehrStudienseminar für Lehrämter an Schulen Seminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I Lüdenscheid. Ausbildungsdurchgang 2006 / 2008
Sabine Schmidt Studienseminar für Lehrämter an Schulen Seminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I Lüdenscheid Ausbildungsdurchgang 2006 / 2008 Themenplan für die Ausbildung im Fachseminar Evangelische
MehrUniversität Regensburg Lehrstuhl für Kirchenrecht Prof. Dr. Sabine Demel
Universität Regensburg Lehrstuhl für Kirchenrecht Prof. Dr. Sabine Demel 1 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils als Grundlage einer Neuregelung Rechtsverständnis Rechtsordnung Rechtsanwendung... und
MehrMoralische Erziehung in der Schule. 1. Wie definiert sich moralisches Handeln, Sitte und Sittlichkeit?
von: Sabine Neuhaus-Ehninger Moralische Erziehung in der Schule 1. Wie definiert sich moralisches Handeln, Sitte und Sittlichkeit? a) Menschenrechte Die Menschenrechte sind zunächst als Rechtskodices zu
MehrAusbildung im Gemeinsamen Lernen Bezirksregierung Köln, Dezernat Stand November 2016
Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an Schulen in den Seminarbezirken der Bezirksregierung Köln Ausgangspunkt... 1 Ausbildungsmodelle
MehrGesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)
2.11 Nordrhein-Westfalen 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 15.07.1976
MehrVerfassungsrechtliche Rahmenbedingungen eines islamischen Religionsunterrichts. Prof. Dr. Heinrich de Wall / UAG der AG 2 (DIK), Stand:
Anlage aus: Zwischen-Resümee der Arbeitsgruppen und des Gesprächskreises der Deutschen Islam Konferenz (DIK), Vorlage für die 3. Plenarsitzung der DIK, 13. März 2008, Berlin Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
MehrPastoralreferentIn RUF BERUF BERUFUNG
RUF BERUF BERUFUNG MEDIENHAUS BAUER, Foto: Gutzeit PastoralreferentIn was ist das? 2 Im Dienst Jesu Ich habe einen der schönsten und aufregendsten Berufe an einem der schönsten und aufregendsten Orte der
MehrKooperation, Fusion und Union katholischer Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen aus rechtlicher Perspektive
von n Kooperation, Fusion und Union katholischer n und Kirchenstiftungen aus rechtlicher Perspektive Vortrag beim CBW Landshut RAe PartG 17. April 2013 1 / 12 Inhaltsverzeichnis von n von n 2 / 12 Ein
MehrMasterstudium Kirchenrecht
Masterstudium Kirchenrecht Master im Vergleichenden Kanonischen Recht Postgraduales Master Programm MA Master of Arts in diritto canonico e ecclesiastico comparato, indirizzo: diritto canonico comparato
MehrDie christlichen Konfessionen
Jesus steht am Übergang vom Alten Testament zum Neuen Testament. Altes Testament Neues Testament Abraham Jesus Wir Zunächst Mission in den jüdischen Gemeinden Zunächst Mission in den jüdischen Gemeinden
MehrThema: Grundrechte in der Kirche Grundlagen und Probleme in der kirchlichen Gesetzgebung
Tagung Benediktushöhe 02.03. bis 04.03.2015 Thema: Grundrechte in der Kirche Grundlagen und Probleme in der kirchlichen Gesetzgebung Montag, 02.03.2015 Weh den Gesetzesmachern (Jes 10, 1-3) Prof. Dr. Sabine
MehrKirchliche Kooperationspartner
Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
MehrZum Verhältnis von Staat und Religion in Europa: Die staatskirchenrechtliche Perspektive.
Religionen und Geschlecht Miteinander leben Geschlechterdemokratie im multireligiösen Europa Zum Verhältnis von Staat und Religion in Europa: Die staatskirchenrechtliche Perspektive. Patrick Roger Schnabel,
MehrSchulinternes Curriculum Katholische Religionslehre Einführungsphase. Unterrichtsvorhaben: Der Mensch in christlicher Perspektive
Schulinternes Curriculum Katholische Religionslehre Einführungsphase Unterrichtsvorhaben: Der Mensch in christlicher Perspektive Inhaltliche Schwerpunkte Der Mensch als Geschöpf und Ebenbild Gottes (Was
MehrWas glauben die, die glauben
Traugott Schächtele Was glauben die, die glauben Antworten auf die wichtigsten Fragen Von Abendmahl bis Zukunft Gruppe priesterlicher Amtsträger herausbildet. Der Gedanke vom Priestertum aller ist in der
MehrAllgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt
Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt I. Infolge der Säkularisation der Kirchengüter waren die deutschen Staaten zu materiellen Leistungen an die Kirchen verpflichtet.
MehrModul A (Master of Education)
Modul A Religiöses Lernen und schulische Praxis 9 CP 270 Std. (75 Präsenz; 195 der SWS: 5 Pflichtmodul jedes Semester/ 3semstr. Dieses Modul integriert religionspädagogisches und juristisches Wissen zum
MehrAuswertung Religionsunterricht Schuljahr 2015/16
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC/Statistik Berlin, den 20.12.2016 Auswertung Religionsunterricht Schuljahr 2015/16 Teilnehmende Schülerinnen
MehrReligionsunterricht im Recht
Thomas Meckel Religionsunterricht im Recht Perspektiven des katholischen Kirchenrechts und des deutschen Staatskirchenrechts 2011 Ferdinand Schöningh Paderborn München Wien Zürich INHALTSVERZEICHNIS AB
MehrModulhandbuch des Studiengangs Evangelische Religionslehre im Master of Education - Lehramt an Grundschulen
Modulhandbuch des Studiengangs Evangelische Religionslehre im Master of Education - Lehramt an Grundschulen Inhaltsverzeichnis M(G)-TEV10 Fachdidaktik evangelische Religionslehre..............................
Mehr(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
2.2 Bayern Verfassung des Freistaates Bayern Vom 02.12.1946 (GVBl. Bay. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (GVBl. Bay. S. 991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2003 (GVBl.
MehrInformationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen
Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen Erläuterungen Staatliche und Kirchliche Rechtsgrundlagen Gerichtsentscheidungen Kirchliche Denkschriften und Stellungnahmen Stand : 01. Februar
MehrStudienbegleitbrief. Kirchliche Studienbegleitung für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in
Studienbegleitbrief Kirchliche Studienbegleitung für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in Erzbischöfliches Ordinariat Abteilung III - Schulen / Hochschulen Herrenstraße
Mehr1.2) C CIC/1983
Lehramtliche Aussagen bzw. kirchenrechtliche Normen hinsichtlich einer Beauftragung von hauptamtlichen Laien allgemein zum pastoralen Dienst und zu liturgischen Diensten, speziell zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern
MehrBildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier/ TDS Daun
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier/ TDS Daun Vorhaben Begrifflichkeit Rechtlicher Rahmen, gesellschaftliche Verankerung Schulische
MehrGrundsatzprogramm des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der von der BDKJ-Hauptversammlung am 16. Mai 1998 beschlossenen Fassung
des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der von der BDKJ-Hauptversammlung am 16. Mai 1998 beschlossenen Fassung Im Grundsatzprogramm des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird
Mehr1. Gemeinsame Recherche zur Begriffsklärung (Internet, öffentliche Bibliothek - Literatur)
Religion oder Ethik? (K)ein Fach wie jedes andere! Ö1 Praxis - Spezial Gestaltung: Judith Fürst Sendedatum: 29.08.2012 Länge: 38 min Aktivitäten 1. Gemeinsame Recherche zur Begriffsklärung (Internet, öffentliche
MehrDaher stehen den angehenden Religionslehrerinnen und -lehrern als personales Angebot Mentor/innen und Studienbegleiter/innen zur Verfügung.
Kirchliche Studienbegleitung für angehende katholische Religionslehrerinnen und -lehrer im Erzbistum Köln in den Mentoraten in Köln und Wuppertal sowie bis 2008 in Bonn 1. Präambel Katholischer Religionsunterricht
MehrNeuapostolische Kirche und Ökumene
Neuapostolische Kirche International Arbeitsgruppe Kontakte zu Konfessionen und Religionen Neuapostolische Kirche und Ökumene Stand der ökumenischen Gespräche Bedeutung des Katechismus dabei Möglichkeiten
MehrExemplarische Idealtypische Studienpläne für den Bachelorstudiengang der KU mit Fach Katholische Theologie
Exemplarische Idealtypische Studienpläne für den Bachelorstudiengang der KU mit Fach Katholische Theologie Fach Studium Individuale Bachelorarbeit, Modul zur BA - Arbeit Fach Praktikum Fach = HF (0 ECTS),
MehrErfahrungen des ZfsL Detmold: Mentoring, Peer Learning und Coaching
Erfahrungen des ZfsL : Mentoring, Peer Learning und Coaching Universität Paderborn, 29.11.2013 Erfahrungen des ZfsL : Mentoring, Peer Learning und Coaching Statement: Einblicke in die Organisationsformen
MehrVom 17. Mai 2013 (KABl. S. 102)
Berufsbegleitende Ausbildungsordnung/Ev. RL 458 Rechtsverordnung über die pädagogisch-theologische Qualifizierung und die berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung im Fach Evangelische Religionslehre
MehrFASTENHIRTENBRIEF 2009 DES BISCHOFS VON FULDA
FASTENHIRTENBRIEF 2009 DES BISCHOFS VON FULDA Nachstehender Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 1. März 2009, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmessen) zu verlesen. Für alle Arten der
MehrInformationsveranstaltung zum Ersten Staatsexamen LA
Informationsveranstaltung zum Ersten Staatsexamen LA Studienkoordination an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Würzburg am 24.04.2013, 14-16 Uhr HS 317 Gliederung 1. Allgemeine Informationen
MehrZentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Düsseldorf Seminar HRGE Katholische Religionslehre
Katholische Religionslehre Die Sache Jesu braucht Begeisterte Schülerinnen und Schüler von der Sache Jesu erzählen, Glauben gemeinsam erleben, Formen der christlichen Gemeinschaft erfahren, Sicherheit
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Vom 22.09.1993
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Vom 22.09.1993 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Bd. 49, Nr. 27, Art. 288, S. 252 ff., v. 29. Oktober 1993),
MehrOrganisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen
HiReWe 1.2.3.1 Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen Verantwortungsträger für den Religionsunterricht (RU) Im Kanton St. Gallen findet der konfessionelle,
MehrEinstellungsverfahren in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
Fakten statt Gerüchte zum Arbeitsmarkt für Lehrerinnen und Lehrer Bewerbung und Zugang zum Vorbereitungsdienst für Lehrerinnen und Lehrer Heidi Götte Hessische Lehrkräfteakademie Wer sind wir? Für die
MehrSchule Hochschule Medien
Studienbegleitbrief Kirchliche Studienbegleitung für Studierende der katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrerin und Religionslehrer Schule Hochschule Medien Impressum InhalT Herausgeber
MehrZeichen des Heils - Die Sakramente verstehen II BnP am
Zeichen des Heils - Die Sakramente verstehen II BnP am 17.4.2016 Mt 28:16-20 Die elf Jünger gingen nach Galiläa auf den Berg, den Jesus ihnen genannt hatte. Und als sie Jesus sahen, fielen sie vor ihm
MehrON! DVD Religion und Ethik Die Evangelische Kirche Arbeitsmaterialien Seite 1. Aufbau und Organisation der Evangelischen Kirche
ON! DVD Religion und Ethik Die Evangelische Kirche Arbeitsmaterialien Seite 1 Aufbau und Organisation der Evangelischen Kirche Einstieg Zu Beginn der Einheit wird die Folie Nachgefragt aufgelegt und die
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das
MehrKatholiken und Evangelikale. Gemeinsamkeiten und Unterschiede Teil 2
Katholiken und Evangelikale Gemeinsamkeiten und Unterschiede Teil 2 Katholiken und Evangelikale Gemeinsamkeiten und Unterschiede 1. Einführung a. Ziele und Methode der Vortragsreihe b. Quellen c. Was sind
MehrKatholische Kindertagesstätten im Stadtgebiet Melle
Katholische Kindertagesstätten im Stadtgebiet Melle Unser Leitbild Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser! Sie halten das Leitbild der Katholischen Kindergärten und Kindertagesstätten im Stadtgebiet Melle
MehrGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 27. April 2015 Die katholischen
MehrVerbindlicher Rahmen für den Konfessionell-Kooperativen Religionsunterricht an Hauptschulen und Hauptschulen mit Werkrealschulen
Verbindlicher Rahmen für den Konfessionell-Kooperativen Religionsunterricht an Hauptschulen und Hauptschulen mit Werkrealschulen Wird auf der Basis der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche
Mehr3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus.
C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst 1 Begriff (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) nachfolgend Religionslehrkräfte genannt
MehrReligionsgeprägte Kleidung des Lehrers
Michael Kögl Religionsgeprägte Kleidung des Lehrers Eine Betrachtung der Neutralitätspflicht des Staates und der Religionsfreiheit im Sonderstatusverhältnis PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrKernlehrplan für die Sekundarstufe II Katholische Religion Gymnasium August-Dicke-Schule
Kernlehrplan für die Sekundarstufe II Katholische Religion Gymnasium August-Dicke-Schule Kompetenzbereiche: Sach-, Methoden-, Urteils-, Handlungskompetenz Synopse aller Kompetenzerwartungen Sachkompetenz
MehrStudienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Katholische Religionslehre
Stand: 7.03.00 STO KathRe ESG LGr Az. A0E4/005 Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Katholische Religionslehre vom 09. Juni 999 Hinweis: Diese Studienordnung ist
MehrVEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER SCHWEIZER BISCHOFSKONFERENZ (SBK) UND DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ)
Tr. X VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER SCHWEIZER BISCHOFSKONFERENZ (SBK) UND DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) (ZAV SBK-RKZ vom. Dezember 05) _ZAV_d.docx Schweizer
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrZu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung
Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in
MehrVereinbarung für die ökumenische Partnerschaft zwischen
Vereinbarung für die ökumenische Partnerschaft zwischen den römisch-katholischen Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rauenberg + St. Peter & Paul Rauenberg + + St. Nikolaus Rotenberg + + St. Wolfgang Malschenberg
MehrKatholische Schulen in Frankreich
Katholische Schulen in Frankreich Als konkretes Beispiel möchte ich meine Schule vorstellen: Wir sind eins der fünf französischen Gymnasien (vier im Elsass, eins in Lothringen), deren Schulträger ausschließlich
MehrKonkretisierte Kompetenzerwartungen
Unterrichtsvorhaben: Östliche Religionen als Wege der Heilssuche: Der Buddhismus Inhaltliche Schwerpunkte ( Inhaltsfelder) Weltreligionen und andere Wege der Sinn- und Heilssuche Lebensweltliche Relevanz:
MehrSinn, Werte und Religion
Sinn, Werte und Religion in Kindertageseinrichtungen Ein Beitrag zur Umsetzung des Orientierungsplans Herausgeben von: Diözese Rottenburg-Stuttgart, Erzdiözese Freiburg, Evangelische Landeskirche in Baden,
MehrDas Eherecht in der katholischen Kirche und in Österreich im Vergleich
Das Eherecht in der katholischen Kirche und in Österreich im Vergleich Welche sgründe des lateinischen Kirchenrechts finden sich auch im österreichischen staatlichen Recht und in welcher Weise? Die Entsprechungen
MehrBerufung. Aufbruch. Zukunft. Beiträge des Erzbischofs (13) Hirtenbrief des Erzbischofs zum Diözesanen Forum 2014
Beiträge des Erzbischofs (13) Berufung. Aufbruch. Zukunft. Hirtenbrief des Erzbischofs zum Diözesanen Forum 2014 Das Zukunftsbild für das Erzbistum Paderborn Berufung. Aufbruch. Zukunft. Das Zukunftsbild
MehrReligionsunterricht. Ein besonderes Fach an den katholischen Grundschulen in Bremen
Religionsunterricht Ein besonderes Fach an den katholischen Grundschulen in Bremen Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück Abteilung Schulen und Hochschulen Domhof 2 49074 Osnabrück Tel. 0541 318351 schulabteilung@bistum-os.de
MehrSchulinterner Lehrplan Evangelische Religionslehre am Clara-Schumann-Gymnasium Holzwickede Qualifikationsphase (Q 1)
Schulinterner Lehrplan Evangelische Religionslehre am Clara-Schumann-Gymnasium Holzwickede Qualifikationsphase (Q 1) Qualifikationsphase (Q1) GRUNDKURS Halbjahresthema 1.Hj.: Als Mensch Orientierung suchen
MehrWas soll und möchte ich mit meinem Leben machen? Was ist mir dabei wichtig? Was bedeutet es (mir) Christ zu sein?
Jahrgang 5 Themen im katholischen Religionsunterricht Klasse 5 Wir fragen danach, an wen wir glauben (das Gottesbild im Wandel der Zeit), wie wir diesen Glauben ausüben (das Sprechen von und mit Gott),
MehrReligionsunterricht Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken. für den katholischen Religionsunterricht.
Deutsche Bischofskonferenz Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
Mehr