Marktordnung der Stadt Kapfenberg

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1 Marktordnung der Stadt Kapfenberg 1 Märkte Im Gebiet der Stadtgemeinde Kapfenberg werden nachfolgende Märkte abgehalten: 1. Händler- und Frischemarkt 2. Jahrmarkt 3. Christbaummarkt 4. Allerheiligenmarkt 5. Firmungsmarkt 2 Marktgegenstände Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f., sind auf den Kapfenberger Märkten die nachstehend angeführten Gegenstände zugelassen: (1) Händler- und Frischemarkt: a) Alle landwirtschaftlichen Produkte, insbesondere solche aus dem Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (gem.gr- Beschluss vom , Inkrafttreten , ist auch der Verkauf von Frischfleisch zulässig.)- alle Produkte aus der Jagd und Fischerei, Waldfrüchte und Pilze (Speisepilzverordnung vom 14. Mai 1979 i.d.g.f.), sowie alle Produkte aus Gärtnereien. (2) Jahrmärkte Waren aller Art. Genussfertige Lebensmittel, heiße und gebratene Würste. (3) Christbaummarkt: Christbäume und Mistelzweige. Alle Verkäufer von Christbäumen und Mistelzweigen haben den Verkauf derselben nur auf den in dieser Marktordnung genannten Plätzen durchzuführen. Stand: 11/2001 Seite 1 von 7

2 (4) Allerheiligenmarkt: Grablichter und Kerzen, Lebzelter- und Zuckerwaren, Gebetbücher, Heiligenbilder, Rosenkränze u.ä., Kränze, Gestecke, Blumen und Blumenstöcke. (5) Firmungsmarkt: Obst, Lebzelter- und Zuckerwaren, Gebetbücher, Heiligenbücher, Heiligenstatuen, Rosenkränze u.ä. auf das Fest bezugnehmende Gegenstände, ferner auch Kleidungsstücke, Tücher, Uhren, Bijouteriewaren und Spielwaren. 3 Verbote Auf allen unter 2 angeführten Märkten dürfen a) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Schutzes der Gesundheit des Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar sind, nicht feilgehalten werden, b) lärmende Volksbelustigungen wie Ringelspiele, Schaukeln u.dgl., Tierschaustellungen, der Vertrieb von Waren in Form von Glücksspielen (Glücksrad, Katz im Sack u.dgl.) und alle Einheitspreisgeschäfte nicht durchgeführt werden, c) Spielapparate und Musikautomaten nicht betrieben werden, d) Esstische oder Sitzgelegenheiten im Zusammenhang mit der Verabreichungvon Speisen bzw. dem Ausschank von Getränken nicht aufgestellt werden, mit Ausnahme der Jahrmärkte, auf welchen das Aufstellen von Esstischen und Sitzgelegenheiten zum alleinigen Zweck der Verabreichung bzw. des Ausschanks gestattet werden kann. e) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von alkoholischen Getränken ist untersagt. 4 Marktgebiete (1) Für den Händler- und Frischemarkt stehen zur Verfügung: In der Innenstadt der Kol. Wallischplatz; am Schirmitzbühel der Platz gegenüber den Häusern Brahmsgasse 2 und 4;in Redfeld der Platz bei der Mariazellerstraße - Abzweigung Winklerstraße;im Siedlungsgebiet Schloßäcker und Walfersam der Platz vor den Häusern Nestroystraße 2 und 4.Findet in der Fußgängerzone eine von der Stadtgemeinde Kapfenberg bewilligte Veranstaltung statt, ist der Händlerund Frischemarkt sowie der Christbaummarkt in der Mürzgasse, Parkplatz entlang der Mürz, abzuhalten. (2) Die Jahrmärkte werden in der Grazerstraße vom Kol. Wallischplatz bis Grazerstraße Nr. 8, Rathausgasse, Parkplätze in der Mürzgasse, Lindenplatz, 12. Februar-Straße und Lindenweg abgehalten. Stand: 11/2001 Seite 2 von 7

3 (3) Der Christbaummarkt wird am Kol. Wallischplatz abgehalten. (4) Der Allerheiligenmarkt wird in den Straßenzügen Friedhofweg - St. Martinweg bzw. dem Friedhofsparkplatz abgehalten. (5) Für die Abhaltung des Firmungsmarktes steht der jeweilige Kirchplatz zur Verfügung. 5 Markttage und Marktzeiten (1) Der Händler- und Frischemarkt wird jeden Dienstag und Freitag auf allen Standplätzen und am Samstag (in Zusammenhang mit dem Altstadtmarkt), lediglich am Kol.-Wallisch-Platz abgehalten. Fällt ein Feiertag an einen Dienstag oder Freitag, so wird der Markt am vorgehendenwochentag abgehalten. Die Märkte beginnen mit der Anlieferung der Waren ab 6.00 Uhr und enden um Uhr. Ein längeres Verweilen darf auch einzelnen Verkäufern nicht bewilligt werden. (2) Die Jahrmärkte finden in der Altstadt jeweils am ersten Dienstag nach Ostern (Osterdienstag-Jahrmarkt), am 3. Freitag des Monats Juni (Altstadtjahrmarkt im Juni), am 29. September (Michaeli-Jahrmarkt) und am 1. Freitag nach dem Allerseelentag (Altstadtjahrmarkt im November), statt. Ein Beziehen der Märkte vor 6.00 Uhr ist verboten, der Verkauf ist mit der üblichen Sperrstunde für Kaufläden einzustellen. Fällt der Michaelimarkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird derselbe am nachfolgenden Wochentag abgehalten. (3) Der Christbaummarkt wird in der Zeit vom 17. bis einschließlich 24. Dezember durchgeführt und kann der Verkauf von 6.00 Uhr bis Uhr getätigt werden. (4) Der Allerheiligenmarkt wird in der Zeit vom 27. Oktober bis einschließlich 2. November abgehalten und der Verkauf kann von 6.00 Uhr bis Uhr getätigt werden. (5) Der Firmungsmarkt findet jeweils am Firmungstage statt, beginnt um 7.00 Uhr und endet um Uhr. (1) Marktparteien sind: 6 Marktparteien a) auf dem Händler- und Frischemarkt Handelstreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausschließlich oder vorwiegend den Handel mit den in dieser Marktordnung zugelassenen Waren betreiben, wobei auch die im 2 Abs. 3 und 4 GewO 1994 angeführten Land- und Forstwirte ihre Produkte anbieten können. b) auf den Jahrmärkten und Firmungsmärkten alle Handelstreibende, deren Gewerbeberechtigung auf den Handel mit den auf dem Markt erlaubten Waren lautet; c) auf dem Christbaummarkt und Allerheiligenmarkt alle Produzenten und berechtigten Händler; Stand: 11/2001 Seite 3 von 7

4 (2) Gewerbetreibende haben sich mit ihrem Originalgewerbeschein auszuweisen. 7 Standplatzvergabe Den Marktparteien werden die Standplätze durch die Stadtgemeinde Kapfenberg zugewiesen und dabei ist folgendes zu beachten: (1) Das zugewiesene Standausmaß darf nicht überschritten werden. (2) Die Partei hat den ihr zugewiesenen Standplatz für den Händler- und Frischemarkt regelmäßig und grundsätzlich selbst zu benützen. (3) Bei Jahrmärkten: Marktfahrer, welche ständig Kapfenberger Jahrmärkte besuchen, können den ihnen von den Marktaufsichtsorganen zugewiesenen Standplatz reservieren lassen. a) Die Platzreservierung erfolgt jeweils am Osterdienstag und gilt für die Jahrmärkte des laufenden Jahres und den darauffolgenden Osterdienstag; b) jeder Marktfahrer, der die Reservierung eines ihm zugewiesenen Standplatzes wünscht, hat hierfür eine Platzreservierungsgebühr lt. Gebührentafel pro Laufmeter und Jahr zu entrichten; c) als Ausweis wird ihm eine Platzkarte ausgefolgt, welche nicht übertragbar ist; d) die Reservierung der zugeteilten Standplätze erfolgt grundsätzlich nur bis 7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages; e) ist ein Marktfahrer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, bis spätestens 7.00 Uhr früh seinen reservierten Standplatz einzunehmen (z.b. infolge Autopanne, Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel) wird ihm der Standplatz bis zu seinem Eintreffen reserviert, jedoch nur dann, wenn er seine Verhinderung bis spätestens 7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages telefonisch oder auf sonstige Art der städtischen Sicherheitswache (Stadtpolizei) bekannt gegeben hat. (4) Bei den übrigen Märkten erfolgt die Standplatzeinteilung jeweils vor Beginn derselben. (5) Marktparteien, die hiezu nicht schon auf Grund der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. verpflichtet sind, haben ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in gut sichtbarer Weise zu versehen. (6) Die Stände selbst und die darin untergebrachten Gerätschaften müssen stets in einem ordentlichen und gefälligen Zustand gehalten werden. Sie müssen so untergebracht sein, dass der Verkehr auf dem Markt durch sie weder gestört noch gefährdet wird. Die Gehwege sowie die eigentliche Fahrbahn sind ständig freizuhalten. Stand: 11/2001 Seite 4 von 7

5 (7) Die Standplatzzuteilung kann zurückgezogen werden, wenn a.) jemand den ihm zugewiesenen Standplatz eigenmächtig einer anderen Person überlässt b) eine Marktpartei ohne Nachweis eines hinreichenden Grundes den ihr zugewiesenen Marktstandplatz länger als 14 Tage nicht benützt c) die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Markt oder sonst ein öffentliches Interesse es erfordern, z.b. bei ungebührlichem Benehmen oder dauernder Unverträglichkeit d) der Standplatzinhaber trotz Mahnung mit der Bezahlung der Marktstandgebühren länger als einen Monat in Verzug ist; (8) Die Standplätze müssen eine halbe Stunde nach Beendigung des Marktes von allen Gerätschaften geräumt sein und in sauberem Zustand hinterlassen werden. (9) Auf den Marktplätzen ist jede störende Reklame zu unterlassen. (10) Eine Verbauung des Marktplatzes mit festen Buden oder Hütten ist ohne Genehmigung der Stadtgemeinde verboten. 8 Marktverkehr - Regelung (1) Allen auf dem Markt verkehrenden Personen wird anständiges Verhalten und Betragen zur Pflicht gemacht. Sie haben den Anordnungen des Marktaufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Personen, die den Marktverkehr stören, betrunken oder mit auffälligen Krankheiten behaftet sind, werden von den Aufsichtsorganen zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung vom Markt entfernt. (3) Das Hausieren ist auf den Märkten ausnahmslos verboten. (4) Auf den Märkten muss alles vermieden werden, was zu einer Feuergefahr führt. 9 Marktstandgebühren Die für die Standplätze zu entrichtenden Marktgebühren sind gesondert im Marktgebührentarif geregelt, der beim Stadtamt Kapfenberg kundgemacht ist. Die Marktstandgebühren beinhalten eine eventuelle Benützung öffentlichen Gutes. Die Marktstandgebühren sind bei Zuweisung der Standplätze im vorhinein zu bezahlen. 10 Marktaufsicht (1) Die Handhabung der Marktordnung steht dem Stadtamt Kapfenberg zu. Dieses bestellt die Marktaufsichtsorgane, welche im Bedarfsfalle von der Polizei unterstützt werden. Die Aufsichtsorgane sind mit einem Dienstausweis ausgestattet. (2) Die Marktaufsichtsorgane haben die Befolgung der Marktordnung zu überwachen, alle Übertretungen derselben abzustellen bzw. anzuzeigen. Den Anordnungen dieser Organe ist sofort und unbedingt Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden dagegen sind bei der Leitung des Marktamtes vorzubringen. (3) Personen, welche den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane nicht Folge leisten, die Marktordnung übertreten, kann ein befristeter Marktverweis bis zu 3 Monaten (Händler- und Frischemarkt) bzw. 2 Jahren (Jahr- und Ge- Stand: 11/2001 Seite 5 von 7

6 legenheitsmärkte) verfügt werden. Bei wiederholten Übertretungen kann der dauernde Marktverweis ausgesprochen werden. 11 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Marktordnung werden, sofern sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder sonstige Gesetze fallen, gemäß 368 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f., mit Geldstrafen bis zu 1.090,00 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. 12 Inkrafttreten (1) Diese Marktordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Marktordnung tritt die Marktordnung 1988 i.d.g.f. der Stadtgemeinde Kapfenberg außer Kraft. Für den Gemeinderat der Bürgermeister: Prieschl eh. Stand: 11/2001 Seite 6 von 7

7 Anlage 1 Marktstandsgebühren ab 1995: M A R K T S T A N D G E B Ü H R E N gemäß 8 der Marktordnung der Stadt Kapfenberg, Gemeinderatsbeschluss vom a) Einzelstand bis 2 lfm je Markttag 4,36 b) pro weiteren lfm 2,18 c) Reinigungsgebühr bei Jahrmärkten pro Stand 2,18 d) Einlöse für Jahrmärkte je Laufmeter 0,44 e) Kastanienröster - Jahresgebühr 65,41 Stand: 11/2001 Seite 7 von 7

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