Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes Datum des Eingangs: / Ausgegeben:

2 Gesetzentwurf Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes A. Problem Am 1. Dezember 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Berliner Ladenöffnungsgesetz, die eine Möglichkeit zur Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ohne weitere Voraussetzungen bietet, als verfassungswidrig erklärt. Eine Zulassung der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ist nach dem Urteil unvereinbar mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) i. V. m. Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung (gesetzlicher Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die in den Ladenöffnungsgesetzen der Länder festgelegte Zahl der ausnahmsweise möglichen verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage insgesamt dem Regel-Ausnahme-Gebot und dem verfassungsrechtlichen Mindestschutz der Sonn- und Feiertage genügen. Das ist nach Auffassung des Gerichts keinesfalls der Fall, wenn innerhalb eines Monats die Mehrzahl der Sonntage für die Ladenöffnung freigegeben werden kann. Zwar dürfte nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden sein, als die Freigabe der Adventssonntage in Brandenburg nur aus besonderem Anlass erfolgen kann und zudem einer ordnungsbehördlichen Verordnung bedarf. Die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen Adventssonntagen ist nach der Regelung in 5 des bestehenden Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes aber nicht gänzlich ausgeschlossen. B. Lösung Mit der Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes wird insbesondere sicher gestellt, dass nicht die Mehrzahl der Sonntage in einem Monat freigegeben werden kann. Darüber hinaus werden Anpassungen und Klarstellungen bestehender Regelungen vorgenommen. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Mit der Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Regel-Ausnahme-Gebot und zum Mindestschutz der Sonn- und Feiertage (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung) berücksichtigt. Damit wird eine nach den bisherigen Regelungen grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Offenhaltung von Verkaufsgeschäften an der Mehrzahl der Sonntage innerhalb eines Monats wirksam unterbunden.

3 II. Zweckmäßigkeit 2 Die im Gesetzentwurf zur Änderung des BbgLöG getroffenen Regelungen zur Öffnung der Verkaufsstellen und zum Verkauf von Waren setzen die Maßgaben des Karlsruher Urteils vom 1. Dezember 2009 zum Sonn- und Feiertagsschutz um. Sie gewährleisten zudem für das Berliner und Brandenburger Bäcker- und Konditorgewerbe gleichartige Wettbewerbsbedingungen. Durch die Klarstellung und Neufassung von Einzelregelungen wird die Anwendung des BbgLöG anwenderfreundlicher. Die Erhöhung der Bußgeldsumme von 500 Euro auf Euro bei rechtswidriger Ladenöffnung und einem unerlaubten Warenverkauf trägt dazu bei, möglichen Missachtungen der Vorschriften wirksam zu begegnen. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die Anwendung des geänderten BbgLöG wird sich positiv auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung auswirken, weil die geänderten Einzelregelungen klar und verständlich sind. Durch die an das Land Berlin angepassten Regelungen zum Verkauf von Back- und Konditorwaren am Oster- und Pfingstsonntag anstelle von Oster- und Pfingstmontag sind für die Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber Kosteneinsparungen möglich. Die Erhöhung der Bußgeldsumme von 500 Euro auf Euro wird dazu beitragen, dass der Vollzug der Vorschriften effizienter gestaltet werden kann. D. Zuständigkeiten Für die Änderung des BbgLöG ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zuständig.

4 Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes Vom [Datum der Ausfertigung] Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158) wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 5 wird aufgehoben Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Ausgenommen ist der Verkauf tagesaktueller Zeitungen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Abweichend von 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen für die Dauer von bis zu sieben zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage im Monat und zwei aufeinanderfolgende Sonn- oder Feiertage dürfen nicht freigegeben werden wird wie folgt gefasst: In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 6. In 12 Absatz 2 wird die Angabe 500 durch die Angabe ersetzt.

5 2 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

6 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) erhielten die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG). Mit dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158) ist für das Land Brandenburg das Ladenschlussrecht neu geregelt worden. Das bis dahin geltende Bundesgesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wurde ersetzt. Die evangelische und die katholische Kirche haben im November 2007 Verfassungsbeschwerde gegen bestimmte Festlegungen im Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 (GVBl. S.1045) erhoben. Diese betrafen die in Berlin gesetzlich festgelegten Möglichkeiten von Ladenöffnungen an allen vier Adventssonntagen ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Mit diesen Regelungen war aus der Sicht der Kirchen der verfassungsrechtlich fixierte besondere Schutz der Sonn- und Feiertage nicht mehr gewährleistet. Am 1. Dezember 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Berliner Regelung, die eine Möglichkeit zur Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ohne weitere Voraussetzungen vorsieht, als verfassungswidrig erklärt und das Berliner Gesetz in diesem Punkt aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu beachten, dass die nach den jeweiligen Landesgesetzen frei gegebenen verkaufsoffenen Sonntage insgesamt dem Regel-Ausnahme-Gebot und dem verfassungsrechtlichen Mindestschutz von Sonn- und Feiertagen im Sinne der Rechtsprechung genügen müssen. Das ist nach Auffassung des Gerichts keinesfalls der Fall, wenn innerhalb eines Monats die Mehrzahl der Sonntage für die Ladenöffnung freigegeben wird. Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dürfte das BbgLöG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, da die Freigabe der Adventssonntage in Brandenburg nur aus Anlass von besonderen Ereignissen erfolgen kann und zudem einer ordnungsbehördlichen Verordnung bedarf. Aber auch im Land Brandenburg ist derzeitig die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen Adventssonntagen nicht auszuschließen. Daher ist eine Änderung des BbgLöG notwendig, um insbesondere sicherzustellen, dass nicht die Mehrzahl der Sonntage in einem Monat freigegeben werden kann. Weitere Änderungen werden im Einzelnen begründet.

7 2 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1Nr. 1 Die Regelung des 3 Absatz 5 beinhaltet, dass die zu Beginn der ausgewiesenen Ladenschlusszeit anwesenden Kundinnen und Kunden noch bedient werden dürfen. Diese Vorschrift ist nicht erforderlich, da die Ladenöffnungszeiten nach dem BbgLöG an Werktagen nicht beschränkt sind und ein Verkauf an Sonn- und Feiertagen bis auf wenige Ausnahmen nicht zulässig ist. Eine Streichung des Absatzes stellt sicher, dass bei der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen bis 24 Uhr kein unzulässiges Bedienen der Kundschaft am Sonn- oder Feiertag erfolgen kann. In Berlin soll die Regelung aus den gleichen Gründen gestrichen werden. Zu Artikel 1 Nr. 2 In 4 Absatz 4 ist bisher geregelt, dass der Verkauf bestimmter Waren an Sonnund Feiertagen nicht für die Abgabe der Waren am ersten Weihnachtsfeiertag, am Ostersonntag und Pfingstsonntag gilt. Nach der Neufassung besteht die Möglichkeit des Offenhaltens für die Abgabe bestimmter Waren am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag. Damit erfolgt eine Angleichung an die Berliner Regelung. Die Ladenöffnungsgesetze in neun weiteren Ländern enthalten, dass Back- und Konditorwaren am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag verkauft werden können. Gefolgt wird damit den Argumenten des Bäcker- und Konditorenverbandes Berlin-Brandenburg. In Backstuben und Konditoreien kann nach der Änderung betriebswirtschaftlich effektiver gearbeitet werden, weil die am ersten Feiertag angebotenen Waren am Werktag davor vorbereitet und zum Teil hergestellt werden können. Damit werden die Beschäftigungszeiten des Personals an den Feiertagen verringert und zugleich Kosten für Energie gespart. Mit der Neuregelung wird zugleich der Verkauf von tagesaktuellen Zeitungen an allen Tagen ermöglicht. Zu Artikel 1 Nr. 3 In 5 Absatz 1 Satz 1 wird der bisher fest vorgegebene Zeitrahmen (13 bis 20 Uhr) für Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen durch einen flexibel zu handhabenden Zeitkorridor (11 bis 20 Uhr) ersetzt. Mit der Änderung wird der mögliche Zeitrahmen erweitert, wobei die Zeit des Hauptgottesdienstes unberührt bleibt. Damit kann die Öffnungszeit der Verkaufsstellen zeitlich besser an den Anlass des besonderen Ereignisses angepasst werden. Die Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen darf maximal sieben zusammenhängende Stunden betragen. Im jeweiligen Einzelfall müssen die im Land Brandenburg zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in den ordnungsbehördlichen Verordnungen regeln. Aufgrund der Änderung in 5 Absatz 1 zum Öffnungszeitrahmen ist im Satz 2 die Festsetzung der Öffnungszeiten zu ergänzen. Nach 5 Absatz 1 besteht die Möglichkeit, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen geöffnet haben. Das heißt, die örtlichen Ordnungsbehörden können nach bestehender Rechtslage durch den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen eine Öffnung der Verkaufsstellen an aufeinanderfolgenden Sonntagen, im Extremfall auch

8 3 an der Mehrzahl der Sonntage eines Monats oder auch an allen vier Adventssonntagen zulassen. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit dem ergänzenden Satz 4 in 5 Absatz 1 klargestellt, dass nicht mehr als zwei Sonnoder Feiertagsöffnungen in einem Monat und keine Öffnung der Verkaufsstellen an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen zugelassen werden dürfen. Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass die Mehrzahl der Sonn- oder Feiertage in einem Monat freigegeben wird. Damit wird dem Verfassungsauftrag aus Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 139 WRV zum Regel-Ausnahme-Gebot und dem Mindestschutz der Sonn- und Feiertage konsequent Rechnung getragen. Zu Artikel 1 Nr. 4 Nach 9 konnten bisher weitere befristete Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig waren. In der Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Regelung dahingehend eingeschränkt, dass solche Ausnahmen nur bei Vorliegen eines herausragend gewichtigen öffentlichen Interesses bewilligt werden dürfen. Danach ist für das Tatbestandsmerkmal herausragend gewichtiges öffentliches Interesse ein Grund von solchem Gewicht zu verlangen, der die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz rechtfertigt, wobei das bloße Umsatz- und Erwerbsinteresse des Handels und das Shoppinginteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher hierfür nicht ausreichen. Es müssen vielmehr rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, z. B. solche, die dem Allgemeinwohl dienen und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Zu Artikel 1 Nr. 5 Die Streichung in 10 Absatz 2 Satz 3 erfolgt aufgrund der Änderung in 5 Absatz 1. Danach können nunmehr Verkaufsstellen nicht an mehr als zwei Adventssonntagen geöffnet sein. Zu Artikel 1 Nr. 6 Mit der Änderung in 12 Absatz 2 wird der Bußgeldrahmen von 500 Euro auf Euro für Bußgeldtatbestände nach 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhöht. Eine adäquate Bußgeldbewehrung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, um eine Aushöhlung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe zu vermeiden. Damit soll ein Anreiz zur Rechtstreue geschaffen werden. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

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