BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER"

Transkript

1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER (STEUERSATZERHÖHUNG AUF 8 %, 3.8 %, 2.5 %) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 49/2010

2

3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG Ausgangslage und Anlass Verpflichtungen aus dem Zollvertrag und Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz Befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz Bisherige Steuersatzerhöhungen Vernehmlassung Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Verfassungsmässigkeit Personelle und finanzielle Auswirkungen Personelle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGE... 13

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet. Das Eidgenössische Parlament beschloss die Mehrwertsteuersätze zu erhöhen: den Normalsatz von 7.6 % auf 8.0 %, den reduzierten Satz von 2.4 % auf 2.5 % sowie den Sondersatz von 3.6 % auf 3.8 %. Diese Steuersatzerhöhungen wurden in der Schweiz in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 angenommen. Liechtenstein hat aufgrund der staatsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Schweiz diese Steuersatzerhöhungen zu übernehmen, was durch Abänderung des Art. 25, Art. 28 sowie Art. 37 des Mehrwertsteuergesetzes zu erfolgen hat. Die Steuersatzerhöhungen sollen wie in der Schweiz auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Finanzen BETROFFENE AMTSSTELLE Steuerverwaltung

5 5 Vaduz, 4. Mai 2010 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Steuersatzerhöhung auf 8 %, 3.8 %, 2.5 %) an den Landtag zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE UND ANLASS 1.1 Verpflichtungen aus dem Zollvertrag und Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag wurde mit dem Landesgesetzblatt 1941 Nr. 21 das Schweizerische Warenumsatzsteuerrecht aus dem Jahre 1941 in Liechtenstein für anwendbar erklärt beschloss der schweizerische Bundesrat die Ablösung der Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer. In der Folge nahmen die Schweizerische Eid

6 6 genossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über die parallele Einführung der Mehrwertsteuer in beiden Staaten auf. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bildet der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl Nr. 30, sowie die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl Nr. 31. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass das Fürstentum Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1). Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen über die Steuersätze sowie Saldosteuersätze. 1.2 Befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz In der Schweiz erhöhten National und Ständerat mit Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze den Normalsatz um 0.4 Prozentpunkte, den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0.2 Prozentpunkte sowie den reduzierten Satz um 0,1 Prozentpunkte. Die Befristung war ursprünglich vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 vorgesehen. Mit Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 verschoben die beiden Räte die befristete Zusatzfinanzierung um ein Jahr, d.h. vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember Die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze wurde in der Schweiz durch Volk und Stände in der Volksabstimmung

7 7 vom 27. September 2009 gutgeheissen. Am 21. April 2010 verabschiedete der schweizerische Bundesrat die Verordnung zur Umsetzung der in der Volksabstimmung beschlossenen Anhebung der Mehrwertsteuersätze. Die Mehrwertsteuersätze sind im liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetz in Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 2 und die mit diesen im Zusammenhang stehenden Saldosteuersätze sind in Art. 37 Abs. 1 geregelt. Eine Übernahme der in der Schweiz beschlossenen Anhebung der Mehrwertsteuersätze und somit der parallelen Einführung der Steuersatzerhöhung in Liechtenstein und der Schweiz bedarf einer Abänderung des Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 sowie 37 Abs. 1 des liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes. In der Schweiz ist die Steuersatzerhöhung befristet bis zum 31. Dezember In Liechtenstein ist es nicht üblich, dass Steuersätze befristet festgelegt werden. Sollte sich in der Schweiz ergeben, dass nach Ablauf der Befristung die Mehrwertsteuersätze wieder gesenkt werden, wird die Regierung dem Landtag eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Senkung der Mehrwertsteuersätze vorlegen. In der Schweiz werden die Mehreinnahmen aus der Steuersatzerhöhung für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung verwendet. In Liechtenstein werden die Mehreinnahmen nicht zweckgebunden verwendet, sondern sie fliessen in den allgemeinen Staatshaushalt. 1.3 Bisherige Steuersatzerhöhungen Im Folgenden sei die Entwicklung der Steuersätze seit Einführung der Mehrwertsteuer dargelegt:

8 8 Bei Einführung der Mehrwertsteuer auf 1. Januar 1995 wurden zwei verschiedene Sätze festgelegt: Normalsatz: 6.5 % Reduzierter Satz: 2 % Auf den 1. Oktober 1996 wurde für Beherbergungsleistungen ein Sondersatz von 3.0 % eingeführt. Auf den 1. Januar 1999 wurden die Steuersätze wie folgt erhöht: Normalsatz: auf 7.5 % Reduzierter Satz: auf 2.3 % Sondersatz: auf 3.5% Mit dem Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahre 2000, welches auf den 1. Januar 2001 in Kraft trat, wurden die Steuersätze folgendermassen festgesetzt: Normalsatz: 7.6 % Reduzierter Satz: 2.4 % Sondersatz: 3.6 % In das neue, heute geltende Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahre 2009, welches auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurden die Steuersätze aus dem Mehrwertsteuergesetz des Jahres 2000 übernommen. 2. VERNEHMLASSUNG Nachdem Liechtenstein aufgrund des Mehrwertsteuer Vertrages sowie der Mehrwertsteuer Vereinbarung zur Übernahme der materiellen schweizerischen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen, wozu die Bestimmungen über die

9 9 Mehrwertsteuersätze gehören, verpflichtet ist, und somit aufgrund dieser staatsvertraglichen Verpflichtungen kein Handlungsspielraum betreffend die Anpassung der Mehrwertsteuersätze besteht, wurde von der Durchführung einer Vernehmlassung abgesehen. Auch in der Vergangenheit wurde aufgrund des fehlenden Handlungsspielraumes bei Schaffung der jeweiligen Mehrwertsteuergesetze sowie bei Änderungen derselben von einer Vernehmlassung abgesehen. 3. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Zu Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Die einzelnen Steuersätze werden um den gleichen Prozentsatz (5 %) erhöht und dann auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Der Normalsatz von derzeit 7.6 % wird somit auf neu 8 % (Abs. 1), der reduzierte Steuersatz von derzeit 2.4 % auf 2.5 % (Abs. 2) und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3.6 % auf 3.8 % (Abs. 4) angehoben. Im geltenden Abs. 1 Teilsatz 2 wird fälschlicherweise auf Abs. 3 anstatt auf Abs. 4 verwiesen. Dieser Fehler wird durch Anpassung der Verweisnorm korrigiert. Zu Art. 28 Abs. 2 Diese Bestimmung begründet den fiktiven Vorsteuerabzug für Urproduzenten. Die steuerpflichtige Person, die Urprodukte von nicht steuerpflichtigen Urproduzenten im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezieht, kann gemäss geltender Regelung als Vorsteuer 2.4 % des ihr in Rechnung gestellten Betrages abziehen. Dieser Prozentsatz wird um 0.1 Prozentpunkte auf 2.5 % angehoben. Die 2.5 % entsprechen der durchschnittlichen Vorsteuerbelastung, die ab dem Jahr 2011 auf diesen Urprodukten lastet.

10 10 Zu Art. 37 Abs. 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 Millionen Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Franken Steuern zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die in Art. 37 Abs. 1 festgelegten Höchstbeträge sind angemessen anzupassen, wenn die Steuersätze ändern. Ohne entsprechende Anpassung der beiden Limiten würde die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen eingeschränkt, indem sich die Zahl der Berechtigten vermindern würde. Die Umsatzlimite wird deshalb von 5 Millionen Franken auf neu 5'020'000 Franken und die Steuerschuldgrenze von 100'000 Franken auf neu 109'000 Franken angehoben. Damit wird sichergestellt, dass keine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2010 mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen darf, einzig wegen der Erhöhung der Steuersätze eine oder beide Limiten überschreitet und nicht mehr diese vereinfachte Abrechnungsmethode anwenden kann. 4. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Dieser Gesetzesvorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. 5. PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 5.1 Personelle Auswirkungen Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen. 5.2 Finanzielle Auswirkungen Die jährlichen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer hängen aufgrund des gemeinsamen Mehrwertsteuergebietes der Schweiz und Liechtensteins von mehreren

11 11 Faktoren ab. Zu diesen Faktoren zählen die Höhe des gemeinsamen Mehrwertsteuerpools, die Höhe des Verteilungsschlüssels sowie das Mehrwertsteuerergebnis der separierten Wirtschaftszweige. Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze wirken sich sowohl auf das Volumen des Mehrwertsteuerpools als auch auf das Ergebnis der separierten Wirtschaftszweige aus. Die geltende staatsvertragliche Regelung betreffend die Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen der Schweiz und Liechtenstein sieht vereinfacht so aus, dass die Mehrwertsteuerablieferungen der schweizerischen und liechtensteinischen Mehrwertsteuerpflichtigen in einen gemeinsamen Pool fliessen. Der Grossteil des Mehrwertsteuerpools wird zu Beginn des Folgejahres gemäss einem Verteilungsschlüssel aufgeteilt, welcher auf den Volkseinkommens und Bevölkerungszahlen beider Vertragsstaaten beruht und im Zuge der Aushandlung der Mehrwertsteuervereinbarung 1994 definiert wurde. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich von der Gemischten Kommission Mehrwertsteuer anhand der Volkseinkommens und Bevölkerungszahlen beider Länder neu berechnet. Die Mehrwertsteuereinnahmen aus den so genannten separierten Wirtschaftszweigen fliessen in vollem Umfang an jenen Vertragsstaat, in welchem sie erhoben wurden. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 5 % entspricht einer Erhöhung der Mehrwertsteuereinnahmen um 5 %. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung abzustellen ist und die Mehrwertsteuer für das 4. Quartal 2010 bzw. 2. Semester 2010 im Jahr 2011 vereinnahmt wird, führt die Satzerhöhung im ersten Jahr ihrer Einführung zu einer Erhöhung der Mehrwertsteuereinnahmen von lediglich schätzungsweise 4 %. Geht man von den Mehrwertsteuereinnahmen des Rechungsjahres 2009 aus, so würden sich die Mehrwertsteuereinnahmen für die Jahre 2011 und folgende wie folgt darstellen:

12 12 Einahmen Differenz zu Einnahmen RJ CHF Mio CHF Mio. + CHF 8.3 Mio. (+ 4 %) 2012 und folgende CHF Mio. + CHF 10.3 Mio. (+ 5 %) Zu den Mehrwertsteuereinnahmen des Rechnungsjahres 2009 sei erwähnt, dass diese im Vergleich zu den Einnahmen der Vorjahre relativ hoch ausgefallen sind aufgrund eines relativ hohen Anteils der liechtensteinischen Mehrwertsteuereinahmen an den Pooleinnahmen. Aufgrund der vorgenannten verschiedenen Faktoren, welche die Mehrwertsteuereinnahmen beeinflussen, können sich somit bei den effektiven Steuereinnahmen des Jahres 2011 sowie der Folgejahre Abweichungen von den auf der Grundlage des Jahres 2009 berechneten Einnahmen ergeben. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

13 13 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl Nr. 330, wird wie folgt abgeändert: Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 1) Die Steuer beträgt 8 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4. 2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung: 4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

14 14 Art. 28 Abs. 2 2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen. Art. 37 Abs. 1 1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5' Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. OKTOBER 2006 BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE OBLIGATORISCHE

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG UND DIE INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 I. Bericht der Regierung... 5 1. Ausgangslage... 5 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage... 7 3. Schwerpunkte

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS AUFGEWORFENEN FRAGEN (Umsetzung

Mehr

Mehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von

Mehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von Mehrwertsteuer 2010 Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010 verfasst von Redi AG, Treuhand Fredy Märki Frauenfeld Tel. 052 725 09 30 im Auftrag von FB Alter

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung 2 Zuständiges Ressort/Betroffene Amtsstellen 2. 1. Ausgangslage 3

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung 2 Zuständiges Ressort/Betroffene Amtsstellen 2. 1. Ausgangslage 3 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung 2 Zuständiges Ressort/Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Finanzielle und personelle

Mehr

MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a

MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Finanz Club 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive und zukünftige Entwicklungen im Bereich Privatanteile»

Finanz Club 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive und zukünftige Entwicklungen im Bereich Privatanteile» Finanz Club 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive und zukünftige Entwicklungen im Bereich Privatanteile» Basel, Bern, Olten, St. Gallen, Zug, Zürich - September 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES STEUERGESETZES (STEUERAMNESTIE) AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung / Zuständige Ressorts / Betroffene Amtsstellen Seite 2. I. Bericht der Regierung Seite 3

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung / Zuständige Ressorts / Betroffene Amtsstellen Seite 2. I. Bericht der Regierung Seite 3 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung / Zuständige Ressorts / Betroffene Amtsstellen Seite 2 I. Bericht der Regierung Seite 3 1. Ausgangslage Seite 3 2. Gründe für den Abschluss eines Zweiten Zusatzabkommens

Mehr

Merkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG

Merkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG Merkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG Änderungen und Neuerungen zum Gesetz und zur Verordnung Ort der Dienstleistung (Art. 8) Grundregel: Neu werden Dienstleistungen grundsätzlich am Ort besteuert,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, PwC

Aktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, PwC Aktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, MWST auch 2014 eine bedeutende Steuerart von Liechtenstein Quelle:

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN UND

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN UND BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN UND KREDITÜBERSCHREITUNGEN (III/2009) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung

Mehr

Mehrwertsteuer 2010. Skip5 AG Achslenstrasse 15 CH-9016 St. Gallen Tel. +41 71 282 46 36 Fax +41 71 282 46 47 www.skip5.com info@skip5.

Mehrwertsteuer 2010. Skip5 AG Achslenstrasse 15 CH-9016 St. Gallen Tel. +41 71 282 46 36 Fax +41 71 282 46 47 www.skip5.com info@skip5. Mehrwertsteuer 2010 Mehrwertsteuer 2010... 1 Das neue MWST Gesetz ab 2010 und die Erhöhung ab 2011... 2 Anhebung Mehrwertsteuersätze erst auf 1. Januar 2011... 2 Eintritt in die Steuerpflicht... 2 Wegfall

Mehr

12.503. Parlamentarische Initiative Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen

12.503. Parlamentarische Initiative Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen 12.503 Parlamentarische Initiative Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 2014 Sehr geehrter Herr Präsident,

Mehr

O r i e n t i e r u n g

O r i e n t i e r u n g Das neue MWSt-Gesetz Inkraftsetzung auf den 1. nuar 2010 eine O r i e n t i e r u n g Erstellt am 31. Oktober 2009 MANN HERBERT FÜR PERSÖNLICHE LÖSUNGEN Inhaltsverzeichnis 1. Die wichtigsten Änderungen

Mehr

Das neue Mehrwertsteuergesetz

Das neue Mehrwertsteuergesetz Das neue Mehrwertsteuergesetz Die Änderungen zu 10 Top-Themen Paul Müller lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Telefon +41 58 258 16 00 paul.mueller@bratschi-law.ch Markus Pfirter Dipl. Steuerexperte

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BANKEN UND FINANZGESELLSCHAFTEN (BANKENGESETZ)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BANKEN UND FINANZGESELLSCHAFTEN (BANKENGESETZ) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BANKEN UND FINANZGESELLSCHAFTEN (BANKENGESETZ) Ressort Finanzen Vernehmlassungsfrist: 19. Mai 2006 1

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN PERSONALVORSORGE VOM 13. JULI 2010 (gemäss Art. 42 der Geschäftsordnung

Mehr

= Rundschreiben n. 7 03.12.2008

= Rundschreiben n. 7 03.12.2008 = Rundschreiben n. 7 03.12.2008 = Fälligkeiten + 16. Dezember + Einzahlung der Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeiter, der Quellensteuer auf freiberufliche Leistungen und Kapitalerträge des Monats

Mehr

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 1. Einleitung Zum 01.01.2010 wird in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (im Folgenden: nmwstg) in Kraft treten. Das neue Gesetz

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 2 Zuständiges Ressort... 2 Zuständige Amtsstelle... 2

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 2 Zuständiges Ressort... 2 Zuständige Amtsstelle... 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 2 Zuständiges Ressort... 2 Zuständige Amtsstelle... 2 I. Bericht der Regierung... 3 1. Voranschlag 2006 / Bisherige Nachtragskredite... 3 2. Vorliegender Nachtragshaushalt...

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VU060028/U K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht, das Geschworenengericht,

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 4. Finanzielle Situation 8 4.1. Allgemein 8 4.2. Finanzielle Situation des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes 9

INHALTSVERZEICHNIS. 4. Finanzielle Situation 8 4.1. Allgemein 8 4.2. Finanzielle Situation des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes 9 1 INHALTSVERZEICHNIS ZUSTÄNDIGE RESSORTS 2 BETROFFENE AMTSSTELLEN 2 I. BERICHT DER REGIERUNG 3 1. Ausgangslage 3 2. Zielsetzung 5 3. Lösungskonzept 6 4. Finanzielle Situation 8 4.1. Allgemein 8 4.2. Finanzielle

Mehr

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root

Mehr

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Juli 2013 COSMOS VERLAG AG

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Juli 2013 COSMOS VERLAG AG Steuern kompakt! Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Juli 2013 COSMOS VERLAG AG Mehrwertsteuer Der nachfolgende Beitrag fasst auf kompakte Art und Weise die wichtigsten

Mehr

Mehrwertsteuer 2010. Seite 1 von 13

Mehrwertsteuer 2010. Seite 1 von 13 Mehrwertsteuer 2010 Das neue MwSt Gesetz ab 2010 und die Erhöhung ab 2011... 2 Anhebung Mehrwertsteuersätze erst auf 1. Januar 2011... 2 Eintritt in die Steuerpflicht... 2 Wegfall der Steuerpflicht...

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Betroffene Amtsstellen...2. 1. Allgemeines...3. 2. Grundsätze...4. 3. Vorliegender Nachtragshaushalt...

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Betroffene Amtsstellen...2. 1. Allgemeines...3. 2. Grundsätze...4. 3. Vorliegender Nachtragshaushalt... 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung Betroffene Amtsstellen...2 I. Bericht der Regierung...3 1. Allgemeines...3 2. Grundsätze...4 3. Vorliegender Nachtragshaushalt...4 4. Beantragte Nachtragskredite...5

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) 3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände

Mehr

Tarif A 2012 2017 SUISA. Sendungen der SRG SSR SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

Tarif A 2012 2017 SUISA. Sendungen der SRG SSR SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif A 2012 2017 Sendungen der SRG SSR Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Mehr

(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt

(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt (Unterrichtung des Landtags) Vorblatt zum Entwurf des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag 16. RÄStV) (Stand: 19. Mai

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

BENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS

BENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS BENNO FREI Das Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis 5. erweiterte und aktualisierte Auflage Ci COSMOS Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1

Mehr

2. Für den Hauptverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

2. Für den Hauptverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Finanz- und Beitragsordnung des SV Barkas Frankenberg 1984 e.v. 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen

Mehr

4. Überarbeitung MI 08 Privatanteile

4. Überarbeitung MI 08 Privatanteile 4. Überarbeitung MI 08 Privatanteile 4.1. Privatanteil Fahrzeug gemäss Entwurf Überarbeitung MI 08 Privatanteile Die MI 08 Privatanteile wird überarbeitet. Gemäss 1. Entwurf vom 19.2.2015 sind folgende

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Mehr

06.474. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006

06.474. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006 06.474 Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN

TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN PROLITTERIS Januar 2010 TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN UEBERSICHT I II III VORWORT ALLGEMEINER TEIL BESONDERER TEIL A. OFFLINE-NUTZUNGEN 1. Basisnutzung 2. Entgeltliche Nutzung 3. Monographische

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015 Referendumsvorlage 232.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr.... ausgegeben am... 2015 Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung / Seite 2 Betroffene Amtsstellen Seite 3. 1. Anlass Seite 4. 2. Bericht Seite 5. 3. Antrag der Regierung Seite 11

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung / Seite 2 Betroffene Amtsstellen Seite 3. 1. Anlass Seite 4. 2. Bericht Seite 5. 3. Antrag der Regierung Seite 11 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung / Seite 2 Betroffene Amtsstellen Seite 3 1. Anlass Seite 4 2. Bericht Seite 5 3. Antrag der Regierung Seite 11 4. Beilagen Seite 12 2 ZUSAMMENFASSUNG Die mit der umfassenden

Mehr

Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4

Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4 CHF 28. Buchführung und Abrechnung Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4 Buchführung und Abrechnung MWST-Checkliste am Ende des Geschäftsjahres Grenzüberschreitende Lieferung Neuregelung

Mehr

WSCAR Saldobesteuerung

WSCAR Saldobesteuerung WSCAR Saldobesteuerung Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ertragskonten mit Umsatzsteuer... 2 1.2 Aufwandkonten mit Vorsteuer... 3 2 Saldobesteuerung (Vorarbeiten)... 4 2.1 Konto eröffnen... 4 2.2

Mehr

Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung (WPV) vom 1. Mai 2003

Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung (WPV) vom 1. Mai 2003 Drescheweg 2 FL-9490 Vaduz Tel +423 233 29 20 Fax +423 233 29 21 info@wpv.li Inhaltsübersicht Einleitung 3 1. Allgemeine Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 3. Honoraransätze 4 4. Auslegungsfragen

Mehr

Botschaft MWST-Reform

Botschaft MWST-Reform Botschaft MWST-Reform MWST-Konsultativgremium 14. Mai 2008 Botschaft (1) Überarbeitung des Gesetzesentwurfs aufgrund der Beschlüsse des Bundesrates vom nuar 2008: Sammelbotschaft mit zwei unabhängigen

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Sonderkredit für die Finanzierung des Systemwechsels von der

Mehr

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den 20.01.2014. - 21-2 - Tel. 361 10854 (Herr Viebrock-Heinken)

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den 20.01.2014. - 21-2 - Tel. 361 10854 (Herr Viebrock-Heinken) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den 20.01.2014-21-2 - Tel. 361 10854 (Herr Viebrock-Heinken) Vorlage Nr.: 18/340 (L) Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung

Mehr

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Dezember 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (BANKG), DES E

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (BANKG), DES E VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (BANKG), DES E GELDGESETZES (EGG), DES ZAHLUNGSDIENSTEGESETZES (ZDG), DES INVESTMENTUNTERNEHMENSGESETZES (IUG), DES VERMÖGENSVERWALTUNGSGESETZES

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

Reformen Sozialversicherungen

Reformen Sozialversicherungen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Generalsekretariat GS-EDI Reformen Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Wiederaufnahme des Reformprozesses nach der Ablehnung der

Mehr

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (06.06.1984) Die Regierung der Bundesrepublik

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Bildungs- und Kulturkommission (BKK)

Bildungs- und Kulturkommission (BKK) Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission (BKK) An den Grossen Rat 08.1691.02 Basel, 26. März 2009 Kommissionsbeschluss vom 12. März 2009 Bericht der Bildungs- und Kulturkommission

Mehr

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/361-5444 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02.06.2009 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im

Mehr

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz Deutscher Bundestag Drucksache 15/3681 15. Wahlperiode 06. 09. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz A. Problem

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen

Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen UNIVERSITÄT BAYREUTH Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen 22.01.2014 I. ALLGEMEINES Nach Art. 5a BayHSchG

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE (RECHTSANWALTSGESELLSCHAFTEN)

Mehr

Drei ausgearbeitete Modelle für die Schweiz 2500 Fr. für Erwachsene und die Hälfte, 1250 Fr., für Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre

Drei ausgearbeitete Modelle für die Schweiz 2500 Fr. für Erwachsene und die Hälfte, 1250 Fr., für Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre Drei ausgearbeitete Modelle für die Schweiz Für die Schweiz wurden drei ganzheitliche Grundeinkommensmodelle (also Auszahlungsmodus und Finanzierung/Steuerreform umfassend) entwickelt. Den drei Modellen

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich L 107/76 25.4.2015 BESCHLUSS (EU) 2015/656 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen-

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:

namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt: 1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB Präsident des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Rainer Baake Staatssekretär

Mehr

09.07.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 10.07.2013 Rat Entscheidung

09.07.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 10.07.2013 Rat Entscheidung DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Öffentliche Beschlussvorlage Vorlagen-Nr.: Auskunft erteilt: Herr Schetter Ruf: 492-2000 E-Mail: Schetter@stadt-muenster.de Datum: 26.06.2013 Betrifft

Mehr

Ihr Energieversorger. Gültig ab 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2015. 1to1 energy easy: Der Strom mit Niedertarif für Haushalte und das Gewerbe

Ihr Energieversorger. Gültig ab 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2015. 1to1 energy easy: Der Strom mit Niedertarif für Haushalte und das Gewerbe Ihr Energieversorger Gültig ab 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2015 1to1 energy easy: Der Strom mit Niedertarif für Haushalte und das Gewerbe 1to1 energy easy: nachts günstiger Energie 1to1 energy easy ist das

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) ANPASSUNG KANTONALER GESETZE AN DIE REVISION DES ALLGEMEINEN TEILS DES STRAFGESETZBUCHS (AT STGB) UND AN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DAS JUGENDSTRAFRECHT (JUGENDSTRAFGESETZ,

Mehr

Liechtensteinische Treuhandkammer

Liechtensteinische Treuhandkammer ische Treuhandkammer 7. Praxisschulung 8. April 2014 im SAL / Schaan Referent Max Gross Bezugsteuer auf Dienstleistungsimporten Hinweis Dieser Vortrag beschränkt sich aus zeitlichen Gründen auf den Bezug

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DAS ABKOMMEN VOM 20. JUNI 2007 ZWISCHEN DEM

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DAS ABKOMMEN VOM 20. JUNI 2007 ZWISCHEN DEM BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DAS ABKOMMEN VOM 20. JUNI 2007 ZWISCHEN DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 W 70/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 370/04 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss in dem Verfahren über die Festsetzung

Mehr

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 06-2 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 Bericht EDI über die Mittelverwendung der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz im Jahre 2005 Ausgangslage Grundlagen Das Bundesgesetz vom

Mehr

Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung

Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung Merkblatt Nr. 09 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Administraziun federala da taglia AFT Hauptabteilung

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE LEISTUNG EINER BÜRGSCHAFT ZU GUNSTEN DER

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE LEISTUNG EINER BÜRGSCHAFT ZU GUNSTEN DER BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE LEISTUNG EINER BÜRGSCHAFT ZU GUNSTEN DER SCHWEIZERISCHEN POST AG Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES E GOVERNMENT GESETZES UND DES LANDESVERWALTUNSGPFLEGEGESETZES

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES E GOVERNMENT GESETZES UND DES LANDESVERWALTUNSGPFLEGEGESETZES VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES E GOVERNMENT GESETZES UND DES LANDESVERWALTUNSGPFLEGEGESETZES Ministerium für Präsidiales und Finanzen Vernehmlassungsfrist: 20. November

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 26 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1072 17.01.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs A Problem Zum Gesetz

Mehr