Ertragsteuern. Dinkelbach, Andreas. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Teil I / Einkommensteuer (hochformatige Abbildungen)

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1 Dinkelbach, Andreas Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 2010 / 4. Auflage Teil I / Einkommensteuer (hochformatige Abbildungen) Autor Buchtitel GablerPLUS Zusatzinformationen zu Medien des Gabler Verlags

2 Gewinnermittlungszeitraum Wirtschaftsjahr Gewinnermittlungszeitraum: Zeitraum, für den der Gewinn/ das Einkommen ermittelt wird. Veranlagungszeitraum: Zeitraum, nach dessen Ablauf die Einkommensteuer entsteht. Grundsätzlich: Kalenderjahr Ausnahme: Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden (u.a.) Kalenderjahr Grundsatz: kalenderjahrgleiches WJ Ausnahme: abweichendes WJ in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende WJ = Zeitraum, für den sie handelsrechtlich regelmäßig Abschlüsse machen 4a I Satz 2 Nr. 2 EStG Folge bei abweichendem WJ: Gewinn des WJ gilt als in dem KJ bezogen, in dem das WJ endet ( 4a II Nr. 2 EStG). Umstellung des Wirtschaftjahrs auf das KJ ohne weiteres und ohne Begründung auf ein abweichendes WJ nur im Einvernehmen mit dem FA andere Gewerbetreibende WJ = KJ ( 4a I Satz 2 Nr. 3 EStG) Land und Forstwirte gesetzliche Fixierung eines abweichenden WJ ( 4a I Satz 2 Nr. 1 EStG) Normalwirtschaftsjahr vom a I Satz 2 Nr. 1 S. 1 EStG Sonderwirtschaftsjahr (wählbar), z.b. vom (Futterbauanteil > 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche) vom (reine Landwirtschaft) Folge: Aufteilung des Gewinns auf die betreffenden KJ entsprechend dem zeitlichen Anteil des WJ ( 4a II Nr. 1 EStG).

3 Arten Wiederkehrende Bezüge (nach SELCHERT, Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre 2001, S. 64) Bezüge aufgrund dauernder Lasten Leibrenten Renten(bezüge) Zeitrenten Bezüge aufgrund sonstiger dauernder Lasten sonstige wiederkehrende Bezüge sachliche Abgrenzungsmerkmale beruhen auf besonderem Verpflichtungsgrund (Vertrag, Gesetz, Testament) beruhen auf einem selbstständig nutzbaren Recht, dem (Renten) Stammrecht kehren regelmäßig wieder sind gleichmäßig hoch bestehen in Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen mindestens ein Rentenmerkmal fehlt einheitlicher Entschluss zu wiederholten Leistungen genügt zeitliche Abgrenzungsmerkmale auf Lebenszeit; Sonderformen abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrenten) verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten) zeitlich begrenzt, Mindestdauer 10 Jahre auf Lebenszeit oder Mindestdauer 10 Jahre Mindestdauer von 10 Jahren nicht erforderlich

4 Übertragung stiller Reserven bei Reinvestition nach 6b EStG (für Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude und Binnenschiffe) Voraussetzungen ( 6b Abs. 1, 4 EStG) Übertragung ist nur zwischen den folgenden WG möglich: von auf Grund und Boden Aufwuchs Gebäude Binnenschiffe Grund und Boden Aufwuchs Gebäude Binnenschiffe (bis 2010) Gewinnermittlung nach 4 I oder 5 EStG (über 6c EStG analog auch für Gewinnermittlung nach 4 III, 13a EStG) Veräußerungsgüter gehörten mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte Reinvestitionsgüter gehören zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte Veräußerungsgewinn ist im Inland steuerpflichtig Übertragung ist in Buchführung nachvollziehbar (dies müsste infolge Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit entfallen) Ablaufschema Veräußerungsgüter ( 6b I S. 1 EStG) Behandlung stiller Reserven Reinvestitionsgüter ( 6b I S. 2 EStG) Wirtschaftsjahr 01 Veräußerung: Anschaffung/Herstellung im lfd. oder im vorangegangenen WJ: Veräußerungspreis Anschaffungs/Herstellungskosten./. Buchwert (Buchwert)./. Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn sofortige Übertragung./. Abzug = Restbetrag als AfABasis Wirtschaftsjahr Rücklagenbildung Anschaffung/Herstellung in den darauffolgenden 4 WJ (bei Gebäuden mit Baubeginn im WJ 05 Verlängerung auf 6 Jahre): Anschaffungs/Herstellungskosten./. Abzug = Restbetrag als AfABasis Folgen bei Nichtübertragung: Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen Gewinn im Auflösungsjahr ist für jedes volle WJ um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen

5 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Voraussetzungen (R 6.6 I EStR): Wirtschaftsgut des Anlage oder Umlaufvermögens scheidet infolge: höherer Gewalt (Elementarereignisse, Diebstahl) oder behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus (oder wurde infolge der o.g. Gründe beschädigt, vgl. R 6.6 VII EStR) Ausscheiden erfolgt gegen Entschädigung innerhalb einer bestimmten Frist wird ein der Art und Nutzung nach funktionsgleiches WG angeschafft/hergestellt (im handelsrechtlichen Jahresabschluss wird entsprechend verfahren Voraussetzung entfällt infolge Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit) Ablaufschema: ausgeschiedenes Wirtschaftsgut Behandlung der stillen Reserven Ersatzwirtschaftsgut Wirtschaftsjahr 01 Ausscheiden: Anschaffung/Herstellung im laufenden WJ Entschädigung Anschaffungs/Herstellungskosten./. Buchwert = übertragbarer Betrag sofortige Übertragung./. Abzug (ggf. anteilig R 6.6 III EStR) = Restbetrag als AfABasis Wirtschaftsjahr 02 Bildung einer Rücklage (Voraussetzung: Ersatz ist ernstlich geplant und zu erwarten) Anschaffung/Herstellung im folgenden WJ (angemessene Fristverlängerung möglich gem. R 6.6 IV S. 4 EStR, bei Grundstücken und Gebäuden grds. 2Jahresfrist) Anschaffungs/Herstellungskosten./. Abzug (ggf. anteilig R 6.6 III EStR) = Restbetrag als AfABasis Folge bei Nichtübertragung: Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen

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