REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement)

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1 REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement) (vom 29. Mai ; Stand am 1. Januar 2007) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung 2, beschliesst: 1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler vom 1. bis 9. Schuljahr an der Volksschule sowie den Wechsel des Niveaus und der Kernklasse auf der Oberstufe. 2 Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten. Artikel 2 Begriffe In diesem Reglement bedeuten: a) Sachkompetenz die Fähigkeit, das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten zur Bewältigung konkreter Aufgaben einzusetzen; b) Selbstkompetenz die Fähigkeit, Probleme und Aufgabenstellungen selbstständig, zielorientiert und sachgerecht zu lösen; c) Sozialkompetenz die Fähigkeit, auf andere einzugehen, Gemeinschaft im Kleinen wie im Grossen mitzutragen und mitzugestalten. 1 AB vom 21. Juni RB

2 2. Kapitel: BEURTEILUNG 1. Abschnitt: Ganzheitliche Beurteilung Artikel 3 Grundsatz Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. Artikel 4 Zweck Die ganzheitliche Beurteilung bezweckt die Förderung der Schülerinnen und Schüler, indem sie das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und den Laufbahnentscheid unterstützt. Artikel 5 Gegenstand 1 Die ganzheitliche Beurteilung richtet sich nach den Zielen des Lehrplanes und gibt Auskunft über den Lernstand und die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers in der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz. 2 Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich namentlich aus dem Beurteilungsgespräch und dem Zeugnis. 3 Sie erfolgt in Formen der Fremd- und Selbstbeurteilung. 2. Abschnitt: Beurteilungsgespräch Artikel 6 Zweck Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in der Sach-, Selbstund Sozialkompetenz. Artikel 7 Durchführung 1 Vom 1. bis 9. Schuljahr führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Ihr steht dazu ein Beurteilungsbogen zur Verfügung. 2 Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel. 3 In der 6. Klasse kann das Übertrittsgespräch und auf der Oberstufe ein Laufbahnberatungsgespräch an die Stelle des Beurteilungsgespräches treten. 4 In Ausnahmefällen kann das Beurteilungsgespräch durch einen schriftlichen Lernbericht ersetzt werden. 2

3 3. Abschnitt: Zeugnis Artikel 8 Zweck Das Zeugnis informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand in der Sachkompetenz. Artikel 9 Einträge ins Zeugnis 1 Ins Zeugnis werden eingetragen: a) die Schulstufe und die Schulart; b) die Kernklasse und das Niveau; c) integrierte heilpädagogische Schulungsformen mit angepassten Lernzielen; d) das Datum des Beurteilungsgespräches oder das Datum des schriftlichen Lernberichts; e) die Beurteilung der Sachkompetenz; f) Bemerkungen; g) die Promotion oder die Nichtpromotion. 2 Die Einträge ins Zeugnis erfolgen durch die Klassenlehrperson. Artikel 10 Beurteilung der Sachkompetenz a) Grundsatz 1 Die Sachkompetenz wird in allen Fächern beurteilt. Der Eintrag im Zeugnis erfolgt durch: a) «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht»; b) Noten. 2 In den einzelnen Schuljahren gelten die folgenden Formen des Eintrags: 1. Semester 2. Semester Primarstufe 1. und 2. Schuljahr a) a) Schuljahr b) b) Oberstufe Schuljahr b) b) Heilpädagogische Schulungsformen* Schuljahr a) und/oder b) a) und/oder b) = Kleinklasse, gemischte Regelklassen (GRK), heilpädagogischer Zusatzunterricht (HZU), Werkschule * 3 Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 oder das Lernziel erreicht wird. 3

4 Artikel 11 b) Ausnahmen 1. Verzicht auf Noten Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden: a) Religion; b) Bibel; c) Lebenskunde; d) Informatik; e) Tastaturschreiben; f) Wahlfächer. Artikel Verzicht auf Beurteilungen Bei Fremdsprachigkeit und bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen kann für die Dauer des Deutschunterrichts für Fremdsprachige beziehungsweise der Therapie, längstens jedoch für zwei Jahre, auf den Eintrag von Beurteilungen verzichtet werden, und zwar: a) bei Deutschunterricht für Fremdsprachige in allen oder einzelnen Fächern; b) bei Legasthenietherapie im Fach Deutsch; c) bei Dyskalkulietherapie im Fach Mathematik. Artikel 13 Noten 1 Es gilt folgende Notenskala: 6 = sehr gut 4 = genügend 2 = schwach 5 = gut 3 = ungenügend 1 = sehr schwach. 2 Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt. Artikel 14 Bemerkungen im Zeugnis Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig: a) bei Eintritt während des Schuljahres: «Eintritt während des Schuljahres»; b) zur Begründung längerer Absenzen: «Krankheit» oder «Unfall» oder «Spitalaufenthalt»; 4

5 c) bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler 3 : «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»; d) bei Verzicht auf Beurteilungen nach Artikel 12: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung» oder «Legasthenietherapie: in Deutsch keine Beurteilung» oder «Dyskalkulietherapie: in Mathematik keine Beurteilung»; e) bei disziplinarischer Bemerkung nach Artikel 35 Absatz 2 der Schulverordnung 4 : «Arbeitsverhalten unbefriedigend» oder «Sozialverhalten unbefriedigend» oder «Arbeits- und Sozialverhalten unbefriedigend». Artikel 15 Zeugnisabgabe Das Zeugnis wird am Ende des ersten und am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres abgegeben. Artikel 16 Einsichtnahme ins Zeugnis 1 Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben. 2 Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis, die Teilnahme am Beurteilungsgespräch oder die Kenntnisnahme des schriftlichen Lernberichts. Eine weitere Bedeutung kommt der Unterschrift nicht zu. 3 Verweigern die Eltern die Unterschrift, werden sie von der Klassenlehrperson auf die erwähnte Bedeutung der Unterschrift aufmerksam gemacht. Beharren sie auf ihrer Weigerung, wird vom Schulrat protokollarisch festgehalten, dass die Eltern ihre Unterschrift verweigert haben. 3. Kapitel: PROMOTION AUF DER PRIMARSTUFE UND AUF DER SEPARIERTEN OBERSTUFE Artikel 17 Grundsatz Massgebend für die Promotion ist die Beurteilung der Sachkompetenz in den drei Promotionsbereichen und die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers. 3 RB RB

6 Artikel 18 Promotionsbereiche Als Promotionsbereiche gelten die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Realien. Dabei umfasst: a) der Promotionsbereich Sprachen das Fach Deutsch und alle obligatorischen Fremdsprachen; b) der Promotionsbereich Mathematik auf der Primarstufe das Fach Mathematik und auf der separierten Oberstufe die Teilfächer Arithmetik, Algebra und Geometrie; c) der Promotionsbereich Realien auf der Primarstufe das Fach Mensch und Umwelt und auf der separierten Oberstufe die Fächer Geschichte/ Politik, Geografie und Naturlehre. Artikel 19 Promotion a) Grundsatz 1 Es erfüllt die Voraussetzungen für die Promotion und steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei der drei Promotionsbereiche genügende Beurteilungen vorweist. Damit der Promotionsbereich als erfüllt gilt, muss: a) im Promotionsbereich Sprachen mindestens im Fach Deutsch und mindestens in einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Beurteilung vorliegen; b) im Promotionsbereich Realien auf der separierten Oberstufe in mindestens zwei von drei Fächern eine genügende Beurteilung vorliegen, wenn die Fächer Geschichte/Politik, Geografie und Naturlehre je gesondert beurteilt werden, oder in mindestens einem von zwei Fächern eine genügende Beurteilung vorliegen, wenn die Fächer Geschichte/Politik/Geografie gemeinsam und Naturlehre gesondert beurteilt werden. 2 Die Klassenlehrperson bestätigt die Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres. Artikel 20 b) Ausnahmen 1 Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 19 nicht erfüllt, kann dennoch promovieren, wenn sich aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch der nächst höheren Klasse gegeben sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige oder durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 19 nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch promovieren. 6

7 3 Schülerinnen und Schüler, die durch heilpädagogische Schulungsformen mit angepassten Lernzielen gefördert werden, steigen in der Regel in die nächst höhere Klasse auf. Artikel 21 Gefährdete Promotion Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und der Schulrat spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen. Artikel 22 Nichtpromotion 1 Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt, promoviert nicht und wiederholt die Klasse. 2 Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal wiederholt werden. Ist dann ein Aufsteigen nicht möglich, ist für eine andere, angepasste Bildungsmöglichkeit zu sorgen. Artikel 16 Absatz 1 der Schulverordnung 5 bleibt vorbehalten. 3 Die Klassenlehrperson bestätigt die Nichtpromotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres. Sie teilt die Klassenwiederholung dem Schulrat mit. Artikel 23 Rückversetzung Eine Rückversetzung in die nächst tiefere Klasse ist nur innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat. 4. Kapitel: WECHSEL DES NIVEAUS UND DER KERNKLASSE IN DER KOOPERATIVEN UND IN DER INTEGRIERTEN OBERSTUFE Artikel 24 Grundsatz 1 In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, das Niveau in einzelnen Fächern zu wechseln. 2 In der kooperativen Oberstufe besteht zudem die Möglichkeit, die Kernklasse zu wechseln. 5 RB

8 1. Abschnitt: Wechsel des Niveaus in der kooperativen und integrierten Oberstufe Artikel 25 1 Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer a) in einem Niveaufach* mindestens eine gute Beurteilung vorweist und b) aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung eindeutig die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt. 2 Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer a) in einem Niveaufach* eine ungenügende Beurteilung vorweist und b) aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung eindeutig die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt. 3 Für den Wechsel vom Niveau B auf der integrierten Oberstufe in die Werkschule gilt Absatz 2 sinngemäss. * = Niveaufächer der integrierten Oberstufe: Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik Niveaufächer der kooperativen Oberstufe: Englisch, Französisch und Mathematik 2. Abschnitt: Wechsel der Kernklasse auf der kooperativen Oberstufe Artikel 26 Zugehörigkeit zur Kernklasse 1 Massgebend für die Zugehörigkeit zur Kernklasse ist die Beurteilung der Sachkompetenz in den Kernklassenfächern Deutsch und Realien und in den Niveaufächern Englisch, Französisch und Mathematik sowie die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers. 2 Die Zugehörigkeit zur Kernklasse wird durch Beurteilungspunkte ermittelt. Die Fächer Deutsch und Mathematik zählen doppelt, die Fächer Englisch, Französisch und Realien einfach. Für das Fach Realien gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sinngemäss. Deutsch 2x Englisch 1x Französisch 1x = insgesamt 7 Beurteilungspunkte Mathematik 2x Realien 1x 3 Es verbleibt in der jeweiligen Kernklasse, wer in mindestens fünf der sieben Beurteilungspunkte eine genügende Beurteilung vorweist. 8

9 Artikel 27 Wechsel der Kernklasse a) Grundsatz Von der Kernklasse B in die Kernklasse A kann wechseln, wer in fünf von sieben Beurteilungspunkten eine mindestens gute Beurteilung vorweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung eindeutig die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch der Kernklasse A erfüllt. 2 Schülerinnen und Schüler der Kernklasse B, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit worden sind, können nicht in die Kernklasse A wechseln. 3 Es wechselt von der Kernklasse A in die Kernklasse B oder wiederholt die Kernklasse A, wer die Voraussetzungen von Artikel 26 Absatz 3 nicht erfüllt. Artikel 28 b) Ausnahmen 1 Wer die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 3 nicht erfüllt, kann dennoch in der Kernklasse A verbleiben, wenn sich aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch der Kernklasse A gegeben sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige gefördert werden und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 3 nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in der Kernklasse A verbleiben. 3 Für den Wechsel von der Kernklasse B in die Werkschule gelten Artikel 26 bis Artikel 28 sinngemäss. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Artikel 29 Verfahren 1 Das Verfahren für den freiwilligen Wechsel des Niveaus oder der Kernklasse wird durch ein schriftliches Gesuch der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern an die Klassenlehrperson eingeleitet. Das Gesuch ist mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Wechsels nach Artikel 30 einzureichen. 2 Die Niveaulehrperson trifft die Abklärungen für den Wechsel des Niveaus; die Klassenlehrperson jene für den Wechsel der Kernklasse. Sie hören vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an. 3 Die Klassenlehrperson teilt den Eltern und dem Schulrat den Entscheid über den Wechsel des Niveaus oder der Kernklasse schriftlich mit. Artikel 30 Zeitpunkt des Wechsels Der Wechsel des Niveaus oder der Kernklasse erfolgt in der Regel am Ende des ersten oder am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres. 9

10 Artikel 31 Zeugniseintrag 1 Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen der Sachkompetenz im Niveau oder in der Kernklasse, die im Beurteilungszeitpunkt besucht werden. 2 Ist ein Wechsel des Niveaus oder der Kernklasse kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden. 5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ Artikel 32 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben: a) Promotionsordnung und Vollzugsbestimmungen vom 7. September 1994 zum Schulzeugnis der Primarstufe 7 ; b) Promotionsordnung und Vollzugsvorschriften vom 10. Mai 1989 zum Oberstufenzeugnis 8 ; c) Promotionsreglement und Vollzugsbestimmungen vom 3. Oktober 1996 zum Schulzeugnis der Integrierten Oberstufe Kreisschule Oberes Reusstal Gurtnellen 9 ; d) Promotionsreglement und Vollzugsbestimmungen vom 2. Juli 1997 zum Schulzeugnis der Kooperativen Oberstufe Schattdorf 10. Artikel Änderung bisherigen Rechts Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2002 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat 6 RB ED ED ED ED Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 10

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