Personenzentrierte Bedarfsermittlung und trägerübergreifende Teilhabeplanung

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1 Personenzentrierte Bedarfsermittlung und trägerübergreifende Teilhabeplanung Fachtagung des Deutsches Verein 10/ in Berlin Bernd Giraud Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)

2 Die BAR Plattform für Dialog und Vernetzung

3 BTHG Trägerübergreifende Perspektive Bezugspunkte: Regelungen des BTHG aus trägerübergreifender Perspektive und mit dem Schwerpunkt auf Teil I SGB IX (Allgemeines Reha- und Teilhaberecht) Individualisierung/Personenzentrierung in einem gegliederten Sozialleistungssystem ist voraussetzungsvoll und folgenschwer Auf dem Prüfstand und dann auf Bewährung: Verbindlichere Regelungen zur Zusammenarbeit für mehr Teilhabe und effizienteres Wirtschaften Hier im Fokus: Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung als Phasen des Reha-Prozesses

4 BTHG und Zuständigkeiten bei Leistungen zur Teilhabe Rehabilitationsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Alterssicherung der Landwirte Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe

5 Bernd Giraud GE Reha-Prozess 5

6 BTHG und trägerübergreifende Zusammenarbeit 7 SGB IX-E Vorrang abweichender Regelungen Regelungen gelten, es sei denn sie gelten nicht (= SGB IX 2001) Neu: Vorrang der Regelungen Kapitel 2 bis 4. Und von Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Umkehrschluss: von allen anderen Regelungen kann abgewichen werden. Wird deutlich im Verhältnis der Eingliederungshilfe zu weiteren Trägern. Forderung des Deutschen Vereins nach Einbezug weiterer Regelungen wird aus trägerübergreifender Sicht geteilt. Grund: Erhöhte Abweichungsfestigkeit stärkt das Prinzip Leistungen wie aus einer Hand. Auch BDA und DGB haben bereits 2015 in einer gemeinsamen Stellungnahme gefordert: mehr Verbindlichkeit und Abweichung nur als Ausnahme. Vorläufiges Fazit: Regelungen zur Zusammenarbeit sollen tendenziell gestärkt werden. Bleiben die derzeitigen Regelungen, hängt später vieles von der Bereitschaft ab, zusammenzuarbeiten und zu untergesetzlichen Regelungen zu kommen.

7 BTHG und trägerübergreifende Zusammenarbeit 26 SGB IX-E Gemeinsame Empfehlungen Kreis der Vereinbarungspartner bleibt weiterhin auf Sozialversicherung und KOV/KOF beschränkt. Sozialund Jugendhilfe orientieren sich daran oder können diesen beitreten. Aus trägerübergreifender Sicht wird die Forderung der Fachverbände für die volle Einbeziehung aller Reha-Träger (Hauptproblem: Schnittstellenüberbrückung für Personenzentrierung) begrüßt. Beispiel: Neue Gemeinsame Empfehlung Grundsätze für Instrumente zur Ermittlung des Reha-Bedarfs Vorläufiges Fazit: Das Instrument hat weiterhin eine zentrale Stellung im SGB IX, wird allerdings in seiner Konstruktion und Durchschlagskraft im Kern nicht gestärkt.

8

9 Phase der Bedarfserkennung Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Auch schon in 3 SGB IX-E Vorrang von Prävention. Neue Regelung mit 11 SGB IX-E Stärkung des Vorrangs von Rehabilitation und Sicherung der Erwerbsfähigkeit Zentral: Bedarfserkennung 12 SGB IX-E. Neu sind Ansprechstellen der Reha-Träger Beratung, ein Exkurs: Abschaffung der Gemeinsamen Servicestellen, Einführung von Ansprechstellen und von unabhängiger, ergänzender Teilhabeberatung nach 41 SGB IX-E. Vorläufiges Fazit: Präventives und frühzeitiges Handeln wird tendenziell gestärkt. Hoher Stellenwert von Beratung im Kontext von Personenzentrierung und Teilhabeplanung. Herausforderung bleibt die umfassende und trägerübergreifende Beratung: Vielfalt, Doppelstrukturen, Flickenteppich Bernd Giraud - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)

10

11 Phase der Bedarfsfeststellung Zentral: 13 SGB IX-E Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes Keine gemeinsamen Instrumente der Träger, sondern jeweils nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen Diese trägerspezifischen Instrumente sollen gemeinsamen Grundsätzen entsprechen, die in einer Gemeinsamen Empfehlung vereinbart werden Vorsicht Bruchgefahr: Bedarfsermittlung mit jeweils eigenen Instrumenten - wie passt das zu gemeinsamen Teilhabeplankonferenzen? Und wie kann die neue Ultima Ratio der Ersatzvornahme greifen, wenn der leistende Reha-Träger den Reha-Bedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend feststellen muss? Und die Gefahr von Rechtstreitigkeiten wegen fehlender Anschlussfähigkeit und Akzeptanz der Entscheidungsgrundlagen besteht? Stichwort: Doppelregelungen im Allgemeinen Teil 1 und im Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2. Für den Aspekt ICF-Orientierung der Instrumente ist der Vorschlag des Bundesrates aus trägerübergreifender Sicht zu begrüßen, bereits im allgemeinen Teil und nicht nur in 118 SGB IX-E eine solche Orientierung zu verankern.

12 Koordinierung der Leistungen Bisher: 14 SGB IX mit geregelter (Un-)Zuständigkeit meist im Sinn von Entweder Oder. Jetzt: 14 SGB IX-E Leistender Reha-Träger und 15 SGB IX-E Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern mit geregelter (Un-, Teil-)Zuständigkeit und geregelte Zusammenarbeit des leistenden Trägers mit den beteiligten Trägern. Die Frage Was passiert, wenn nichts passiert wird so beantwortet: der leistende Träger springt ein und lässt sich seine Aufwände vom eigentlich zuständigen Träger erstatten. Ausnahme: das sog. Antragssplitting, d.h. geht es um eine Leistungsgruppe z.b. LTA, die der Träger nicht in seinem Portfolio hat, leitet er diesen Teil des Antrags an den dafür zuständigen Träger weiter. Tatsächliche Umsetzung dieser Regelungen ist aus trägerübergreifender Sicht von hoher Bedeutung für die Ziele des BTHG (Personenzentrierung und mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderung). Gesetzgeber führt dazu den Teilhabeverfahrensbericht nach 41 ein, um mehr Einblick in die Zusammenarbeit der Träger und in das Leistungsgeschehen zu bekommen. Exkurs: Systemischer Blick Leistungen wie aus einer Hand und handlungsorientierter Blick: Wie soll ich über etwas entscheiden, von dem ich keine Ahnung habe?

13

14 Phase der Teilhabeplanung 19ff. SGB IX-E Teilhabeplanung, Teilhabeplankonferenz Die verpflichtenden Regelungen stellen aus trägerübergreifender Sicht Neuland dar. Ähnliche Konstrukte zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget konnten sich bisher in der Praxis kaum durchsetzen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Kriterien ( Acht Adjektive ) aus 117 Abs. 1 SGB IX-E allgemeinverbindlich bereits in Teil 1 des SGB IX zu verankern kann aus trägerübergreifender Sicht gefolgt werden. Diese Kriterien sind im wesentlichen auch schon in der GE Reha-Prozess trägerübergreifend konsentiert. Noch zu klären, zu entwickeln: für die Durchführung dieses Verfahrens braucht es auch einen Ort und eine Struktur vor Ort.

15 99 Leistungsberechtigter Personenkreis 99 SGB IX-E mit der sog. 5 aus 9 Regelung und einer Mindestzahl an Lebensbereichen für den Zugang zur Eingliederungshilfe ist problematisch. Diese Regelungen stehen auch nach Einschätzung des BAR-Sachverständigenrates der Ärzteschaft im Widerspruch zum Gedanken der ICF und des bio-psycho-sozialen Modells der WHO. War es bisher so: Eingliederungshilfe bekommt, wer Eingliederungshilfe bekommt? Lösungsversuche des Gesetzgebers beziehen sich auf ergänzende Ermessensregelungen, Bestandsschutz, Forschung und Evaluation.

16 Die Praxis ist der Welt keinen Zentimeter näher als die Theorie. (Graham Harman)

17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: Bernd Giraud Vertreter der Geschäftsführerin Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) Internet:

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