Lösungsskizze zur 3. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald

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1 Lösungsskizze zur 3. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Ausgangsumsätze der A-GmbH I. Verkauf der Türschlösser und Überwachung/Erläuterung durch Mitarbeiter an die B- AG mit Sitz in München 1. Steuerbarkeit, 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG a. A-GmbH = 2 Abs. 1 UStG b. Lieferung oder sonstige Leistung P! Hier liegt eine gemischte Leistung vor: sie besteht sowohl aus Elementen einer Lieferung i.s.v. 3 Abs. 1 UStG (Verkauf der Türschlösser aus mechanischen und elektronischen Bauteilen) als auch aus Elementen einer sonstigen Leistung i.s.v. 3 Abs. 9 UStG (Instruktion des Einbauprozesses und die Überwachung der Produktion durch Inspektionen) Mehrere Leistungselemente, die wirtschaftlich eine einheitlich Leistung darstellen, dürfen nicht künstlich aufgespalten werden (Einheitlichkeit der Leistung bzw. Aufteilungsverbot); hier dürfte in der Begleitung und Einweisung keine Nebenleistung zu sehen sein, die das Schicksal der Hauptleistung teilt, sondern es ist von einer gemischten Leistung auszugehen, die nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt anhand der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Stadie, 3 Rn. 205) Wirtschaftlich betrachtet, wird es den Autobauern hier darauf ankommen, die Schlösser zu erhalten, damit diese in die PKW eingebaut werden können, sodass das Lieferungselement hier überwiegt, somit ist von einer Lieferung auszugehen c. Ort der Leistung ist Düsseldorf, 3 Abs. 6 S. 1, 3, 4 UStG, Versenden durch Spediteur S d. Leistungsaustausch / gegen Entgelt (+) e. im Rahmen des Unternehmens f. Ergebnis: Umsätze sind steuerbar 2. Steuerpflicht, Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Steuerentstehung und -schuldner keine Steuerbefreiung ersichtlich, also steuerpflichtig zu 19 % ( 12 Abs. 1 UStG), Steuerschuldner ist gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der A, die Steuer entsteht gem. 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG m.a.d. VAZ der Lieferung II. Verkauf der Türschlösser und Überwachung/Erläuterung durch Mitarbeiter an die F- S.p.A. mit Sitz in Turin 1. Steuerbarkeit, 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG grds. wie oben 1

2 Hinweis: 3c Abs. 1 UStG findet keine Anwendung, da die F-S.p.A. nicht zum Kreis des 3c Abs. 2 UStG gehört. 2. Steuerfreiheit Hier kommt eine innergemeinschaftliche Lieferung i.s.v. 4 Nr. 1b, 6a UStG in Betracht: o A-GmbH versendet die Türschlösser nach Italien (= übriges Gemeinschaftsgebiet, 1 Abs. 2a S. 1 UStG), 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG physische Warenbewegung o F-S.p.A. erwirbt die Türschlösser als Unternehmerin zum Einbau in die PKW, also auch für ihr Unternehmen, 6a Abs. 1 Nr. 2a UStG o F-S.p.A. unterliegt in Italien gem. 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG auch der Erwerbsbesteuerung des 1a Italienisches UStG, da die F-S.p.A. die Türschlösser von einem anderen Unternehmer gegen Entgelt (vgl. oben) für ihr Unternehmen erwirbt. Die Türschlösser gelangen auch von Deutschland nach Italien, sodass eine Erwerbsbesteuerung vorliegt; hiervon kann der Unternehmer auch ausgehen, da die F-S.p.A. mit ihrer (italienischen) USt-IdNr. aufgetreten ist (vgl. Stadie, 6a Rn. 23) o Die Nachweispflichten inkl. USt-IdNr. Gem. 6a Abs. 3 UStG, 17a, 17c UStDV sind erfüllt Die Lieferung an die F-S.p.A. ist damit gem. 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei III. Verkauf der Türschlösser und Überwachung/Erläuterung durch Mitarbeiter an die G- Corp. mit Sitz in Detroit 1. Steuerbarkeit, 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (vgl. oben) 2. Steuerfreiheit Hier kommt eine Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 1a, 6 UStG in Betracht (Ausfuhrlieferung) o Die A-GmbH hat die Türschlösser in die USA und damit das Drittlandsgebiet ( 1 Abs. 2a S. 3 UStG) versendet, 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG physische Warenbewegung o Der Nachweis i.s.v. 6 Abs. 4 S. 1 UStG ist erbracht Die Lieferung an die G-Corp. ist damit steuerfrei 2

3 VI. Urlaub durch die Schulungs-Mitarbeiter 1. Steuerbarkeit, 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG Hauptsächlich im eigenen Interesse? (-), da eigenmächtige Verlängerung durch Mitarbeiter, kein bloßer Reflex einer Handlung des Unternehmers (vgl. Stadie, 1 Rn. 14) Leistungsaustausch P! o Arbeitseinsatz als Gegenleistung P! Keine Gegenleistung im Vertrag vereinbart, bloße stillschweigende Duldung der Urlaubsverlängerung ausreichend? o Ersatztatbestand 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG: Hier ist fraglich, ob Zwecke vorliegen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Geschäftsführung billigt das Verhalten der Mitarbeiter, um die Motivation hoch zu halten, sodass man einen unternehmerischen Zweck annehmen kann; man könnte allerdings ähnlich wie bei Incentive-Reisen die unternehmerische Mitveranlassung nicht ausreichen lassen (vgl. Leonard, in B/G, 3 Rn. 267, m.e. zu bevorzugen) oder die Steuerbarkeit von einer Aufteilung des Eingangsumsatzes abhängig machen (Nieskens, R/D, 3 Rn. 1713) o Es sind jeweils alle Auffassungen vertretbar, wer den unternehmerischen Zweck bejaht, muss sich aber noch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Leistungen nicht dem privaten Bedarf des Personals dienen, was hier wohl zu bejahen wäre, sodass die Leistungen steuerbar sind 2. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuerentstehung und -schuldner Der Ort der uwa liegt gem. 3f S. 1 UStG in Düsseldorf und die BMG bestimmt sich gem. 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG o Bei der BMG könnte man sich noch fragen, ob die BMG nur mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben beinhaltet (vgl. dazu Stadie, 10 Rn. 118 angedachte auch eine restriktive Auslegung von 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) Steuersatz beträgt gem. 12 Abs. 1 UStG 19 %, Steuerschuldner ist gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der A; die Steuer entsteht gem. 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG m.a.d. VAZ der Zuwendung/Leistungserbringung B. Eingangsumsätze der A-GmbH I. Transport durch Spediteurs S nach München a. gesetzlich geschuldete Steuer für eine Leistung von einem anderen Unternehmer Transportleistung = sonstige Leistung, 3 Abs. 9 UStG Ort: 3a Abs. 2 S. 1 UStG: Düsseldorf (= Inland) 3

4 Steuerbar, steuerpflichtig gem. 12 Abs. 1 UStG zu 19% von der BMG ( 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG), Steuerentstehung ( 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG), Steuerschuldner = S ( 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) gesetzlich geschuldete Steuer (+) b. Rechnung (+) c. Für das Unternehmen des A (+) 2. kein Vorsteuerausschluss i.s.v. 15 Abs. 2 UStG erkennbar II. Transport durch Spediteurs S nach Turin a. gesetzlich geschuldete Steuer für eine Leistung von einem anderen Unternehmer Grds. wie oben Kein 3b UStG, da Empfänger (= Auftraggeber = A-GmbH) Unternehmer ist, daher Ort der Leistung ebenfalls gem. 3a Abs. 2 S. 1 UStG: Düsseldorf b. und c. wie oben 2. Vorsteuerausschluss Grds. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen handelt Allerdings Rückausnahme gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG, da es sich um eine Steuerbefreiung i.s.v. 4 Nr. 1b UStG handelt III. Transport durch Spediteurs S nach Detroit 1. Vorsteuerabzug 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG Wie oben; soweit (also anteilig, arg. 3a Abs. 8 S. 1; 3b Abs. 1 S. 2 UStG, Stadie, 3a UStG Rn. 145) die Beförderungsleistung im Drittland erfolgt, ist der Ort gem. 3a Abs. 8 UStG als das Drittland zu bestimmen; daher ist der Beförderungsteil, der auf das Drittland entfällt, im Inland nicht steuerbar (Aufteilung 15 Abs. 4 UStG analog) Hinweis: 3a Abs. 8 S. 1 UStG spricht von genutzt oder ausgewertet. Eine Beförderungsleistung soll vor dem Hintergrund des Normtelos der Verhinderung einer Doppelbesteuerung dort genutzt oder ausgewertet, also verbraucht sein, wo sie tatsächlich (real und physisch) erbracht wird. D.h. die Beförderung wird auf jedem Meter der Beförderung verbraucht! Nicht maßgeblich ist daher, dass die transportierten Gegenstände im Inland oder im Ausland verbraucht werden (siehe dazu ziemlich verständlich Stadie, 3a Rn. 143 ff., im Speziellen Rn. 145). Soweit steuerbar, ist die Leistung gem. 4 Nr. 3 a aa UStG steuerbefreit (gilt nur für die Ausfuhr, nicht für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, vgl. Stadie, 4 Nr. 3 Rn. 7) 2. keine gesetzlich geschuldete Steuer, kein Vorsteuerabzug 4

5 IV. Transport von Shengzun nach Düsseldorf Grds. wie oben (Detroit), soweit im Drittlandgebiet erbracht gem. 3a Abs. 8 S. 1; 3b Abs. 1 S. 2 UStG nicht steuerbar (beachte den Hinweis unter B. III. 1.!) Soweit auf das Gemeinschaftsgebiet entfallend (Rotterdam Düsseldorf) steuerbar Keine Steuerfreiheit gem. 4 Nr. 3 a bb UStG, da insoweit keine Einfuhr vorliegt (diese liegt nur im Verhältnis Drittland und Rotterdam vor und ist nicht steuerbar!) 2. Vorsteuerausschluss In Bezug auf Lieferung nach Turin/Detroit, 15 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 1 UStG Bzgl. München kein VoSt-Ausschluss ersichtlich V. Kabel von der C. Ltd. Gesetzlich geschuldete Steuer Eingangsumsatz Lieferung, 3 Abs. 1 UStG, Ort gem. 3 Abs. 6 S. 1, 3 UStG in Peking, China Damit nicht im Inland steuerbar, also keine gesetzlich geschuldete Steuer, 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (-) 2. Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer) Es handelt sich um niederländische Einfuhrumsatzsteuer, die nicht in Deutschland als Vorsteuer geltend gemacht werden kann (allerdings in den Niederlanden, lt. Bearbeitervermerk nicht zu prüfen) 3. Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) a. Steuer für den i.g. Erwerb Hier innergemeinschaftliches Verbringen ( 1a Abs. 2 UStG) o Aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (= NL) o Zu seiner Verfügung (+), da im Inland zur Weiterverarbeitung genutzt (siehe dazu Stadie, 1a Rn. 24) o Einführung in Gemeinschaftsgebiet unschädlich Ort, 3d S. 1 UStG = Deutschland (!) Steuerbar, 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG aber steuerfrei, vgl. 4b Nr. 4 UStG: soweit für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 3 UStG nicht ausschließen; hier bzgl. Lieferung an G ( 4 Nr. 1a; 6 UStG) und F ( 4 Nr. 1b; 6a UStG); nicht für Umsätze an B in München D.h. bzgl. der Bauteile, die an G und F steuerfrei geliefert werden liegt eine Steuerbefreiung vor; die Bauteile, die an B weitergeleitet werden, sind hingegen nicht 5

6 steuerfrei (dass die Steuerbefreiung also systematisch überflüssig ist, leuchtet ein, vgl. auch Stadie, 4b Rn. 6) Bzgl. der beabsichtigten Umsätze an B: BMG, 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG Steuersatz, 12 Abs. 1 UStG: 19% Steuerschuldner, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG: Erwerber = A-GmbH Steuerentstehung, 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG Für das Unternehmen bezogen (+) b. Vorsteuerausschluss nicht ersichtlich c. Vorsteuerabzug damit gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG möglich 6

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