Newsletter Umsatzsteuer-Info Juli 2017
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- Björn Raske
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1 Newsletter Umsatzsteuer-Info Juli 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine 1 Aus der Rechtsprechung 1 Vergütungsverfahren und Anforderung an die Belegvorlage 1 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweise 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Finanzverwaltung Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine Auf die Frage, inwieweit 147 Abs. 3 AO den Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen entgegensteht, da diese auch Unterlagen mit Bedeutung für Steuern darstellen, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 8. Juni wie folgt: Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurden in 147 Abs. 3 AO Neuregelungen zu Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach sind 2, aufgenommen. Beim Empfang solcher Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Beim Versand solcher Lieferscheine, endet sie mit dem Versand der Rechnung. Damit müssen diejenigen Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch entsprechende Rechnungen i.s.d. UStG 3 dokumentiert ist. 147 Abs. 3 AO steht daher der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nicht entgegen. Praxishinweis Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 und betrifft alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2016 nach der bisherigen Frist noch nicht abgelaufen ist. Demnach betrifft die Neuregelung auch Altfälle von bisher bereits archivierten Lieferscheinen. Aus der Rechtsprechung Vergütungsverfahren und Anforderung an die Belegvorlage Fraglich war, ob im Vorsteuervergütungsverfahren 4 in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung die Originalrechnungen in elektronischer Form einzureichen war. Der BFH hat mit Urteil vom 17. Mai 1 BT-Drs. 18/ Abs. 1 Nr. 4 AO 3 14 Abs. 4 UStG 4 18 Abs. 9 UStG USt-Info 1
2 entschieden, dass auch Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung 6 darstellt. Offen gelassen hat der BFH, ob die einschränkende, ab 30. Dezember 2014 geltende Regelung EU-konform ist. Sachverhalt Am 27. September 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von ,56 Euro. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege unter anderem Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck "COPY 1" trugen. Hieraus ergab sich ein Vorsteuerabzug von 9.300,33 Euro. Am 29. Juni 2012 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern (kurz: BZSt) einen Vergütungsbescheid, nach dem Vorsteuerbeträge in Höhe von 6.699,74 Euro zu vergüten waren. Im Übrigen lehnte das BZSt den Antrag ab, da insoweit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und fügte diesem eingescannte Originalrechnungen bei. Im Einspruchsverfahren erließ das BZSt einen Änderungsbescheid, mit dem ein Zusatzbetrag von 409,44 Euro vergütet wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln 7 hat die Klägerin die Anforderungen erfüllt, die sich aus 61 Abs. 2 Satz 3 der UStDV in seiner im Streitjahr geltenden Fassung auf der Grundlage der Ermächtigung in 18 Abs. 9 UStG ergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG) sei mit dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung einzureichen. Dabei müsse nicht das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Eine einschränkende Auslegung, nach der nicht auch eine Kopie der Rechnung elektronisch übersandt werden könne, sei nicht möglich. Hiergegen wendet sich das BZSt mit seiner Revision. Die Klägerin habe innerhalb der Antragsfrist lediglich die elektronische Kopie einer Kopie des Rechnungsoriginals eingereicht. Dies genüge nicht zur Fristwahrung. Dies werde durch die ab 30. Dezember 2014 geltende Neufassung des 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV, der nur deklaratorische Bedeutung zukomme, bestätigt. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit 15 UStG. Erforderlich sei eine originalgetreue Reproduktion. Die Kopie müsse vom Original angefertigt werden. Der Besitz des Originals sei materielle Anspruchsvoraussetzung. Erforderlich sei ein "Scan" des Originals. Dies diene der Vermeidung von Missbrauchsgefahren. Die im Streitjahr geltende Neuregelung habe nur eine Verfahrensvereinfachung bezweckt, durch die die Nachweispflichten nicht verringert werden sollten. Im Hinblick auf den Zusatz Copy 1 bestehe keine Identität zwischen Kopien und Original. Das BZSt beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5 V R 54/16, juris 6 i.s.d. 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV i.d.f FG Köln, Urteil v , 2 K 2807/16, EFG 2016, nachfolgend BFH-Urteil v , V R 54/16, juris USt-Info 2
3 Entscheidung des BFH Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Antragsfrist gewahrt hat, da auch die Kopie einer Rechnungskopie als Kopie der Rechnung anzusehen ist. Auf der Grundlage von 18 Abs. 9 Satz 2 UStG ordnete 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV im Streitjahr an, dass dem Vergütungsantrag "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen" sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist das Erfordernis, "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen" auch dann gewahrt, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine Kopie handelt, die von einer Kopie des Originals angefertigt wurde. Auch das BZSt räumt ein, dass "letztlich jede elektronische Kopie auch eine Kopie des Originals darstellt". Hierfür spricht bereits, dass eine Kopie des Originals auch dann vorliegt, wenn von einer Kopie eine weitere Kopie angefertigt wird. Auch die Kopie einer Kopie des Originals ist --mittelbar-- eine Kopie des Originals. Sie ist ein originalgetreues Abbild des Originaldokuments und damit wie vom BZSt gefordert eine "originalgetreue Reproduktion". Dass diese mit einem die Kopie kenntlichmachenden Zusatz versehen ist, spielt hierfür keine Rolle. Sachgründe, die ein Unmittelbarkeitserfordernis dergestalt begründen, dass es sich bei der auf elektronischem Weg beizufügenden Kopie um eine direkte Kopie des Originals handeln muss, bestehen nicht. Praxishinweis Soweit das BZSt geltend macht, dass die im Streitjahr geltende Regelung in 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV "im Lichte der Vorgängerregelung ausgelegt werden" müsste, nach der die Rechnung fristgebunden im Original vorzulegen war, 8 folgt der BFH dem nicht. Dass "Rechnungen nunmehr elektronisch und nicht mehr physisch einzureichen sind", führt nicht dazu, dass "mit dem Begriff Kopie nur eine Kopie des Originals der Rechnung gemeint sein kann". Ab dem 30. Dezember 2014 ist eine Rechtsänderung eingetreten. Nach 61 Abs. 2 UStDV gilt nunmehr Folgendes: 1 Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2 Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3 Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. 4 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der bean- 8 BFH-Urteil v , V R 39/13, BStBl II 2015, 352 USt-Info 3
4 tragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Über die Bedeutung und die Unionsrechtskonformität der ab 30. Dezember 2014 geltenden Neufassung des 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV, wonach eingescannte Originale einzureichen sind, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn eine rückwirkende Anwendung dieser Verfahrensregelung auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten kommt nicht in Betracht. Die Neuregelung hat im Hinblick auf die eindeutigen Unterschiede im Wortlaut auch keine nur deklaratorische Bedeutung, die eine Berücksichtigung im Streitfall ermöglichen könnte. Praxishinweis Der BFH hat offen gelassen, ob in der ab dem 30. Dezember 2014 geltenden Fassung der UStDV auch eingescannte Unterlagen der Rechnungskopie (und nicht des Originals) anzuerkennen sind. Mit weiteren Verfahren ist zu rechnen. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer USt-Info 4
5 LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung Veranstaltungshinweise Geldwerte Vorteile - Update 2017 Mittwoch, 13. September 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Montag, 18. September 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ) Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Neu: Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax corinna.kaus@koeln.ihk.de ellen.lindner@koeln.ihk.de USt-Info 5
6 Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln USt-Info 6
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