GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel
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- Johannes Fried
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1 GRUNDFALL vorläufiger JÜ SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (60%) Summe der Einkünfte tarifliche Einkommensteuer (Tarif 2017) Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 1
2 ALTERNATIVE 3a vorläufiger JÜ SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (80%) Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (80%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 2
3 ALTERNATIVE 3b vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE (inkl. Zinsen i.h.v als SBE) 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE (inkl. Zinsen) Quote (60%) Dividenden Sparerpauschbetrag Einkünfte 0 flat tax ( 32d EStG) 0 Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 3
4 ALTERNATIVE 3c vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE SBA (inkl. Zinsen i.h.v als SBE) (Refinanzierungszinsen) 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=165 T./. 100 T ) * 25% (nach Refinanzierungszinsen ihv /SBA) Freibetrag 2 GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE./. SBA (inkl. Zinsen) Quote (60%) Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 4
5 ALTERNATIVE 3d vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (nach "Mehrzinsen" ihv ) (=168 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (60%) Abs. 1 Nr. 7 EStG Zinseinnahmen aus OHG anteilige Werbungskosten (siehe Erläuterungen unten) Summe der Einkünfte Seite 5
6 hiervon unterliegt der flat tax ( 32d EStG) Hinweis: Anwendung 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG Vorliegend können nur 40% der Zinsen aus der OHG (40% * = 7.200) mit dem ermäßigten Steuersatz nach 32d EStG versteuert werden, weil die Zinsen insoweit an von einer nicht nahestehenden Person (Rolf) über die KG bezahlt werden. Die Zinsen an unterliegen aber insoweit nicht der flat tax - Besteurung, als diese von einer nahestehenden Person () mittelbar gezahlt werden. Da zu 60% an der OHG beteiligt ist, entfallen 60% der Zinszahlungen gedanklich auf, so dass die Zinsen insoweit mit der tariflichen ESt belastet werden. Für diesen Zinsanteil besteht dann auch kein Verbot zum Abzug der Werbungskosten ( * 60% = 6.000). Dieser Werbungskostenabzug wurde bei der Ermittlung der Einkünfte (vgl. oben) bereits berücksichtigt. hiervon unterliegt der tariflichen Est ( 32a EStG) Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung weil: Einkünfte aus 15 EStG (A) GdE, soweit tariflich besteuert (B) Verhältnis (A)/(B) 93,09% angewendet auf tarifliche Est i.h.v = Anrechnungshöchstbetrag Hinweis: Ermittlung des Anrechnungshöchsbetrages gem. 35 EStG Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich aus der Überlegung, dass die Gewerbesteuer nur auf den Teil der tariflichen Einkommensteuer angerechnet werden kann, der aus gewerbesteuervorbelasteten Einkünfte stammt, weil die Anechnung nach 35 EStG ja genau diese Doppelbelastung vermeiden bzw. abmildern will. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass nur die Einkünfte s aus 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus der OHG mit Gewerbesteuer vorbelastet worden sind ( ). Diese Einkünfte sind in das Verhältnis zu dem Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte zu setzen, der auch tatsächlich mit der tariflichen Einkommensteuer nach 32a EStG belastet wird, denn deren Aufteilung ist ja Ziel der Ermittlung des Anrechnungshöchtsbetrages. Da hier die Zinseinkünfte s i.h.v nach 32d EStG belastet werden, resultiert aus diesen Einkünfte keine tarifliche Einkommensteuer, d.h. dieser Betrag ist aus dem herauszurechnen. flat tax auf Zinsen Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 6
an die beiden Gesellschafter für deren Geschäftsführungstätigkeit ihv'
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